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Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2003 - C-340/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,34
EuGH, 20.11.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,34)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,34)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,34)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U... nternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1; ; AVRAG (Österreich) § 3 Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Abler u.a.

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs

  • EU-Kommission PDF

    Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH.

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Auftraggeber, der einen Vertrag über die gesamte Gemeinschaftsverpflegung kündigt - Materielle Betriebsmittel des ...

  • EU-Kommission

    Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH

    Sozialvorschriften

  • IWW
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Richtlinie 77/187/EWG; § 613a BGB
    Betriebsübergang ? Funktionsnachfolge ade?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Abler u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 45
  • ZIP 2003, 2315
  • EuZW 2004, 52
  • NZBau 2004, 111
  • NZA 2003, 1385
  • BB 2004, 272
  • DB 2003, 2654
 
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Wird zitiert von ... (239)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    11 und 12, und vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 10).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (u. a. Urteil Süzen, Randnr. 13).

    Sie stützt ihr Vorbringen auf die Urteile, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann und dass also in diesem Fall eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte (u. a. Urteil Süzen, Randnr. 21, und Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32).

    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 77/187 maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteile Süzen, Randnr. 18, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    28 bis 30, Urteil Süzen, Randnr. 12, und Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00, Temco, Slg. 2002, I-969, Randnr. 31).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (u. a. Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a. - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Sie stützt ihr Vorbringen auf die Urteile, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann und dass also in diesem Fall eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte (u. a. Urteil Süzen, Randnr. 21, und Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 77/187 maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteile Süzen, Randnr. 18, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim …

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    28 bis 30, Urteil Süzen, Randnr. 12, und Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00, Temco, Slg. 2002, I-969, Randnr. 31).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Somit setzt die Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten, wie z. B. des Eigentümers oder des Verpächters, erfolgen (u. a. Urteil vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Aus dem Wortlaut des Artikels 1 der Richtlinie 77/187 ergibt sich jedoch, dass deren Anwendungsbereich sich auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen worden ist (Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86, Ny Mølle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 15).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk …

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (u. a. Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-340/01
    Aus dem Wortlaut des Artikels 1 der Richtlinie 77/187 ergibt sich jedoch, dass deren Anwendungsbereich sich auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen worden ist (Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86, Ny Mølle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 15).
  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    Rn. 22 Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 41 mwN, Slg. 2003, I-14023; BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - zu B I der Gründe, BAGE 87, 296).

    So ist es nicht erforderlich, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten, wie zB des Eigentümers oder des Verpächters, erfolgen (ua. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 39 mwN, aaO).

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Die Richtlinie soll gerade die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten (EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 29, Slg. 2003, I-14023;… vgl. auch oben Rn. 33).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder …

    11 und 12, vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 10, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-340/01, Abler u. a., Slg. 2003, I-14023, Randnr. 29).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. u. a. Urteile Süzen, Randnr. 13, und Abler u. a., Randnr. 30).

    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 33).

    34 Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 34).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt demnach notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 31, und Abler u. a., Randnr. 35).

    37 Aus dem Wortlaut des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23 ergibt sich bereits, dass deren Anwendungsbereich sich auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens oder des Betriebes verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen oder Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen wird (Urteil Abler u. a., Randnr. 41 und die dort zitierte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.2003 - C-340/01   

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https://dejure.org/2003,70242
EuGH, 20.10.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,70242)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,70242)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,70242)
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   EuGH, 10.07.2003 - C-340/01   

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https://dejure.org/2003,70184
EuGH, 10.07.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,70184)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,70184)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,70184)
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   Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,21137
Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,21137)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.06.2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,21137)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - C-340/01 (https://dejure.org/2003,21137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Abler u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH.

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs

  • EU-Kommission

    Carlito Abler und andere gegen Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH

    Sozialvorschriften

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    10: - Vgl. Urteile Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 10), vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12) und zuletzt vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16).

    12: - Urteile Spijkers (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 13), Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14) und Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 24).

    17: - Urteile Spijkers (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 13), Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14) und Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 24).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    Im Urteil Redmond Stichting(13) änderte eine niederländische Gemeinde ihre Subventionspolitik in Bezug auf Hilfeleistung für Süchtige.

    Unter schlichter Verweisung auf das Urteil Redmond Stichting hat er ausgeführt, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht aufgrund des Umstands ausgeschlossen werden könne, dass der Übergang auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung zwischen Parteien beruhe.

    13: - Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189).

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    8: - Die widersprüchliche Rechtsprechung ergibt sich nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs aus den Urteilen vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-234/98 (Allen u. a., Slg. 1999, I-8643, Randnr. 30) und vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-172/99 (Liikenne, Slg. 2001, I-745, Randnr. 42).

    Im Urteil Allen u. a. hat der Gerichtshof ausgeführt: "Der Umstand, dass das Eigentum an den für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Aktiva nicht auf den neuen Betriebsinhaber übertragen worden ist, stellt aber kein Hindernis für das Vorliegen eines Übergangs dar ... Unter diesen Umständen ist es nicht entscheidungserheblich, dass zwischen der ACC und der AMS keine Übertragung von Aktiva stattgefunden hat." Im Urteil Liikenne hat der Gerichtshof ausgeführt: "In einem Bereich wie dem des öffentlichen Linienbusverkehrs, in dem die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind, schließt jedoch die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mittel nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer übergehen, aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt." 9: - Urteil Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 21).

  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a. - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    8: - Die widersprüchliche Rechtsprechung ergibt sich nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs aus den Urteilen vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-234/98 (Allen u. a., Slg. 1999, I-8643, Randnr. 30) und vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-172/99 (Liikenne, Slg. 2001, I-745, Randnr. 42).

    Im Urteil Allen u. a. hat der Gerichtshof ausgeführt: "Der Umstand, dass das Eigentum an den für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Aktiva nicht auf den neuen Betriebsinhaber übertragen worden ist, stellt aber kein Hindernis für das Vorliegen eines Übergangs dar ... Unter diesen Umständen ist es nicht entscheidungserheblich, dass zwischen der ACC und der AMS keine Übertragung von Aktiva stattgefunden hat." Im Urteil Liikenne hat der Gerichtshof ausgeführt: "In einem Bereich wie dem des öffentlichen Linienbusverkehrs, in dem die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind, schließt jedoch die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mittel nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer übergehen, aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt." 9: - Urteil Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 21).

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    10: - Vgl. Urteile Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 10), vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12) und zuletzt vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    14: - Zitiert in Fußnote 10.15: - Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98 (Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    18: - Vgl. Urteile Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 21), vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 27) und Temco (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 26).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur - "Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    19: - Vgl. Urteile Süzen (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 15) und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-175/99 (Mayeur, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 49) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Temco (zitiert in Fußnote 4, Nr. 55).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    L 61, S. 26.3: - Urteil vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Slg. 1997, I-1259).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-340/01
    4: - Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00 (Slg. 2002, I-969).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2017 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unternehmensübergang - Verbot …

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Temco (…C-51/00, EU:C:2002:48, Rn. 21); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Abler u. a. (C-340/01, EU:C:2003:361, Nr. 46).

    {FN:23} Vgl. z. B. Urteile vom 11. März 1997, Süzen (…C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 21: "in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt,[stellt] eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit [dar]"), vom 24. Januar 2002, Temco (…C-51/00, EU:C:2002:48, Rn. 26), und vom 21. Oktober 2010, Albron Catering (…C-242/09, EU:C:2010:625, Rn. 32), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Abler u. a. (C-340/01, EU:C:2003:361, Nrn. 24 und 70).

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