Rechtsprechung
| EuGH, 23.01.2014 - C-371/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
"Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG und 2009/103/EWG - Verkehrsunfall - Immaterieller Schaden - Entschädigung - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen besondere Berechnungsmodalitäten für Verkehrsunfälle eingeführt ...
- Europäischer Gerichtshof
Petillo
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG und 2009/103/EWG - Verkehrsunfall - Immaterieller Schaden - Entschädigung - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen besondere Berechnungsmodalitäten für Verkehrsunfälle eingeführt ...
- EU-Kommission
Petillo
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG und 2009/103/EWG - Verkehrsunfall - Immaterieller Schaden - Entschädigung - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen besondere Berechnungsmodalitäten für Verkehrsunfälle eingeführt ...
- Wolters Kluwer
Begrenzte Entschädigungspflicht für immaterielle Schäden aus leichten Körperverletzungen durch Unfälle im Straßenverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Tivoli
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begrenzte Entschädigungspflicht für immaterielle Schäden aus leichten Körperverletzungen durch Unfälle im Straßenverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Tivoli
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen aufgrund eines Verkehrsunfalls steht im Einklang mit dem Unionsrecht
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen aufgrund eines Verkehrsunfalls
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Petillo
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Tivoli - Auslegung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
- EuGH, 23.01.2014 - C-371/12
Papierfundstellen
- EuZW 2014, 156
- VersR 2014, 617
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 23.10.2012 - C-300/10
Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - …
Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-371/12
Rn. 26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck u. a. der Ersten und der Zweiten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Marques Almeida, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Der Gerichtshof hat jedoch unterstrichen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen u. a. der Ersten und der Zweiten Richtlinie im Einklang steht (Urteil Marques Almeida, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden u. a. die Erste und die Zweite Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil Marques Almeida, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung wie in dem Fall, der dem Urteil Marques Almeida zugrunde lag, den Umfang des Entschädigungsanspruchs des Geschädigten im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten festlegen soll und nicht die Versicherungsdeckung der Haftpflicht begrenzt.
Rn. 39 Daher ist zum einen festzustellen, dass diese nationale Regelung unter das nationale materielle Haftpflichtrecht fällt, auf das die Erste und die Zweite Richtlinie verweisen (…vgl. entsprechend Urteil Haasová, Rn. 58), und zum anderen, dass sie nicht dahin ausgestaltet ist, dass die Versicherungsdeckung der bei einem Versicherten festgestellten Haftpflicht begrenzt wird (vgl. entsprechend Urteil Marques Almeida, Rn. 35).
Rn. 44 Insbesondere hat der Umstand, dass bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags für einen durch leichte Verletzungen verursachten immateriellen Schaden Teile der Berechnung, die bei der Entschädigung von Opfern anderer Unfälle als Straßenverkehrsunfälle vorgenommen wird, ausgelassen oder beschränkt werden, keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit den oben genannten Richtlinien, da diese Regelung nicht bewirkt, dass der Entschädigungsanspruch des Geschädigten von Amts wegen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Rn. 29, und Marques Almeida, Rn. 32).
Rn. 46 Nach alledem ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die im Unionsrecht vorgesehene Gewähr, dass die im anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine u. a. mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie vereinbare Versicherung gedeckt sein muss, nicht berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Marques Almeida, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.10.2013 - C-22/12
Sieht das nationale Recht einen Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines …
Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-371/12
Rn. 27 Die Erste Richtlinie in der u. a. durch die Zweite Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung schreibt deshalb den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat (Urteil vom 24. Oktober 2013, Haasová, C-22/12, Rn. 38).Rn. 30 Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Ersten Richtlinie beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteile Haasová, Rn. 41, und Drozdovs, Rn. 32).
Zu diesen unter die Deckungspflicht fallenden Schäden gehören nach Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie u. a. Personenschäden (Urteile Haasová, Rn. 46, und Drozdovs, Rn. 37).
Rn. 34 Vom Begriff des Personenschadens wird jeder Schaden erfasst, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst (Urteile Haasová, Rn. 47, und Drozdovs, Rn. 38).
Rn. 35 Folglich gehören zu den u. a. nach der Ersten und der Zweiten Richtlinie zu ersetzenden Schäden die immateriellen Schäden, für die eine Entschädigung aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist (Urteile Haasová, Rn. 50, und Drozdovs, Rn. 41).
Rn. 39 Daher ist zum einen festzustellen, dass diese nationale Regelung unter das nationale materielle Haftpflichtrecht fällt, auf das die Erste und die Zweite Richtlinie verweisen (vgl. entsprechend Urteil Haasová, Rn. 58), und zum anderen, dass sie nicht dahin ausgestaltet ist, dass die Versicherungsdeckung der bei einem Versicherten festgestellten Haftpflicht begrenzt wird (…vgl. entsprechend Urteil Marques Almeida, Rn. 35).
- EuGH, 24.10.2013 - C-277/12
Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-371/12
Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, Rn. 30).Rn. 30 Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Ersten Richtlinie beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteile Haasová, Rn. 41, und Drozdovs, Rn. 32).
Zu diesen unter die Deckungspflicht fallenden Schäden gehören nach Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie u. a. Personenschäden (Urteile Haasová, Rn. 46, und Drozdovs, Rn. 37).
Rn. 34 Vom Begriff des Personenschadens wird jeder Schaden erfasst, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst (Urteile Haasová, Rn. 47, und Drozdovs, Rn. 38).
Rn. 35 Folglich gehören zu den u. a. nach der Ersten und der Zweiten Richtlinie zu ersetzenden Schäden die immateriellen Schäden, für die eine Entschädigung aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist (Urteile Haasová, Rn. 50, und Drozdovs, Rn. 41).
- EuGH, 09.06.2011 - C-409/09
Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio - …
Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-371/12
Rn. 44 Insbesondere hat der Umstand, dass bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags für einen durch leichte Verletzungen verursachten immateriellen Schaden Teile der Berechnung, die bei der Entschädigung von Opfern anderer Unfälle als Straßenverkehrsunfälle vorgenommen wird, ausgelassen oder beschränkt werden, keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit den oben genannten Richtlinien, da diese Regelung nicht bewirkt, dass der Entschädigungsanspruch des Geschädigten von Amts wegen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Rn. 29, und Marques Almeida, Rn. 32). - EFTA-Gerichtshof, 20.06.2008 - E-8/07
Celina Nguyen v Staten v/Justis- og politidepartementet - Compulsory insurance …
Auszug aus EuGH, 23.01.2014 - C-371/12
Rn. 19 Unter Verweis u. a. auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 20. Juni 2008, Celina Nguyen/The Norwegian State (E-8/07, EFTA Court Report 2008, S. 224), äußert das Tribunale di Tivoli Zweifel, ob mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie sowie mit der Richtlinie 2009/103 eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar ist, die für den Ersatz eines durch einen Straßenverkehrsunfall verursachten Schadens die Versicherung des Nichtvermögensschadens nicht ausschließt, aber den Ersatz des seelischen Schadens nicht zulässt und die Entschädigung für die Beeinträchtigung der geistig-körperlichen Unversehrtheit im Verhältnis zu dem, was nach ständiger Rechtsprechung der nationalen Gerichte als Entschädigung zuerkannt wird, begrenzt.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) …
{FN:76} So in Bezug auf Pauschalreisen Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (…C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (…C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).{FN:77} Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Tenor): Das Unionsrecht steht "einer nationalen Rechtsvorschrift … nicht [entgegen], die in Bezug auf die Entschädigung für immaterielle Schäden, die auf leichte Körperverletzungen aufgrund von Straßenverkehrsunfällen zurückzuführen sind, eine Sonderregelung vorsieht, in der die Entschädigung für diese Schäden im Verhältnis zu der Entschädigung begrenzt wird, die für gleiche Schäden aufgrund anderer Ursachen als solcher Unfälle zuerkannt wird".
- EuGH, 15.12.2022 - C-577/21
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Somit steht diese Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwingende Kriterien für die Bestimmung der entschädigungsfähigen immateriellen Schäden festlegt, grundsätzlich nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 43).Zu diesen unter die Deckungspflicht fallenden Schäden gehören nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/103 u. a. "Personenschäden" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Vom Begriff des "Personenschadens" wird jeder Schaden erfasst, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst (Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Folglich gehören zu den nach der Richtlinie 2009/103 zu ersetzenden Schäden die immateriellen Schäden, für die eine Entschädigung aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21
Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
{FN:35} Im Bereich der Pauschalreisen vgl. Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); im Bereich der zivilrechtlichen Haftung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (…C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (…C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).So hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das für die Berechnung des Schadensersatzes bei immateriellen Schäden im Zusammenhang mit durch einen Unfall verursachten Körperverletzungen nach dem Ursprung des Unfalls unterscheidet, mit den unionsrechtlichen Vorschriften anerkannt, vgl. Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Tenor): Das Unionsrecht steht "einer nationalen Rechtsvorschrift … [nicht entgegen], die in Bezug auf die Entschädigung für immaterielle Schäden, die auf leichte Körperverletzungen aufgrund von Straßenverkehrsunfällen zurückzuführen sind, eine Sonderregelung vorsieht, in der die Entschädigung für diese Schäden im Verhältnis zu der Entschädigung begrenzt wird, die für gleiche Schäden aufgrund anderer Ursachen als solcher Unfälle zuerkannt wird".
- EuGH, 17.11.2022 - C-230/21
Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …
Vgl. Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 33 bis 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. zur Veranschaulichung auch Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 43).
Vgl. zur Erinnerung an diese Grundsätze Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (…C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 31 und 32), vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 41, sowie zur Anwendung im vorliegenden Fall, Rn. 44 und 45), und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (…C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21
AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Vgl. Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 33 bis 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. zur Veranschaulichung auch Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 43).
Vgl. zur Erinnerung an diese Grundsätze Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (…C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 31 und 32), vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 41, sowie zur Anwendung im vorliegenden Fall, Rn. 44 und 45), und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (…C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44).
- EuGH, 10.06.2021 - C-923/19
Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 38 Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang diese Entschädigung hat und welche Personen Anspruch darauf haben (…Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 30).Rn. 39 Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 im Einklang steht (Urteile vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. September 2017, Neto de Sousa, C-506/16, EU:C:2017:642, Rn. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15
Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras - …
Es sei jedoch hinzugefügt, dass der materielle Inhalt dieser Bestimmungen unverändert geblieben ist, da es sich bei der konsolidierten Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie lediglich um einen kodifizierenden Rechtsakt handelt - vgl. z. B. Urteile vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 24), vom 26. März 2015, Litaksa (…C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 4), und vom 15. Dezember 2016, Vieira de Azevedo u. a. (…C-558/15, EU:C:2016:957, Rn. 4). - Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-490/24
Stichting Koskea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische …
{FN:9} Vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (…C-484/09, im Folgenden: Urteil Carvalho Ferreira Santos, EU:C:2011:158, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 29).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Petillo
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1a - Schadensersatzanspruch - Begrenzung des Schadensersatzanspruchs - Nichtvermögensschaden
- EU-Kommission
Petillo und Petillo
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1a - Schadensersatzanspruch - Begrenzung des Schadensersatzanspruchs - Nichtvermögensschaden“
- Wolters Kluwer
Mitgliedstaatliche Regelung zur Höhe der Entschädigung für Nichtvermögensschaden im Kraftfahrzeugverkehr; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Tivoli
- rechtsportal.de
Mitgliedstaatliche Regelung zur Höhe der Entschädigung für Nichtvermögensschaden im Kraftfahrzeugverkehr; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Tivoli
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
- EuGH, 23.01.2014 - C-371/12
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (26)
- EuGH, 23.10.2012 - C-300/10
Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
{FN:13} - Vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 32), und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (C-300/10, Randnr. 29).{FN:14} - Urteile Marques Almeida (Randnr. 28), Carvalho Ferreira Santos (Randnr. 31) sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (Randnr. 25).
{FN:17} - Vgl. u. a. Urteile Marques Almeida (Randnr. 31) sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (Randnr. 28).
- EuGH, 30.06.2005 - C-537/03
EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
Ähnlich hat der Gerichtshof in den Urteilen Candolin u. a. und Farrell nationale Regelungen als mit den genannten Richtlinien unvereinbar verworfen, die eine unverhältnismäßige Verweigerung oder Begrenzung der Entschädigung von Fahrzeuginsassen aus der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erlauben{FN-VERWEIS:19}.{FN:19} - Vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnrn.
- EuGH, 01.12.2011 - C-442/10
Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
{FN:12} - Vgl. u. v. a. Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:16} - Vgl. u. a. Urteile Churchill Insurance Company und Evans (Randnr. 28) und Marques Almeida (Randnr. 27).
- EuGH, 13.10.2011 - C-83/10
Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
{FN:37} - Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, Slg. 2011, I-9469). - EuGH, 29.04.2004 - C-482/01
Oliveri
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
34 und 35), und vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C 493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 42). - EuGH, 06.05.2010 - C-63/09
Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
{FN:34} - Urteil vom 6. Mai 2010 (C-63/09, Slg. 2010, I-4239). - EuGH, 12.03.2002 - C-168/00
WIRD EIN PAUSCHALREISEVERTRAG MANGELHAFT ERFÜLLT, SO HAT DER BETROFFENE REISENDE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
{FN:29} - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Leitner (Urteil vom 12. März 2002, C-168/00, Slg. 2002, I-2631, Nr. 30). - EuGH, 10.05.2001 - C-203/99
Veedfald - "Rechtsangleichung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
{FN:40} - Urteil vom 10. Mai 2001 (C-203/99, Slg. 2001, I-3569). - EuGH, 28.05.2013 - C-239/12
und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
19 und 60), vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission (C-481/07 P, Randnr. 38), und vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, Randnrn. - EuGH, 13.11.2003 - C-153/02
Neri - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung der Diplome - Von einer Universität …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
Mangels näherer Fakten hierzu sehe ich jedoch keinen Grund dafür, weshalb der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren von seiner ständigen Rechtsprechung abweichen sollte, wonach "es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden und zu entscheiden, ob deren Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist … Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den [Unions]gerichten und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen" - vgl. u. v. a. Urteile vom 13. November 2003, Neri (C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnrn. - EGMR, 24.02.1995 - 16424/90
McMICHAEL v. THE UNITED KINGDOM
- EGMR, 07.05.1974 - 1936/63
- EuGH, 28.03.1996 - C-129/94
Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez
- EuGH, 22.12.2008 - C-198/07
Gordon / Kommission - Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - …
- EuGH, 16.07.2009 - C-481/07
Rechtsmittel-Zurückweisung
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12
Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften - …
- EGMR, 29.03.2006 - 62361/00
RICCARDI PIZZATI c. ITALIE
- EFTA-Gerichtshof, 20.06.2008 - E-8/07
Celina Nguyen v Staten v/Justis- og politidepartementet - Compulsory insurance …
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …
- EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …
- EuGH, 10.07.1997 - C-261/95
Palmisani
- EuGH, 19.04.2007 - C-356/05
Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, …
- EuGH, 05.10.2006 - C-290/05
Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge - …
- EuGH, 17.03.2011 - C-484/09
Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG - …
- EuGH, 14.09.2000 - C-348/98
Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira - …
- EuGH, 09.06.2011 - C-409/09
Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio - …
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