Rechtsprechung
| EuGH, 29.04.2021 - C-383/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny
Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags - Umfang - Gebietskörperschaft, die ein Fahrzeug auf gerichtlichem Wege erworben hat - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kfz-Haftpflicht auch für zugelassenes und nicht stillgelegtes Kfz erforderlich
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kfz-Haftpflicht für zugelassenes und nicht stillgelegtes Kfz unerlässlich - Kfz-Haftpflicht für zugelassenes und nicht stillgelegtes Kfz unerlässlich
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Powiat Ostrowski
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
- EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Papierfundstellen
- VersR 2021, 832
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 04.09.2018 - C-80/17
Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Rn. 26 Insoweit möchte das vorlegende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661), wissen, ob der Umstand, dass ein Fahrzeug verkehrstauglich ist und als Transportmittel genutzt werden kann, eine Voraussetzung für die Einstufung als "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 ist.Rn. 39 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verpflichtet der genannte Art. 3 Abs. 1, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist diese Definition unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Desgleichen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff spricht, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).
Rn. 44 Ferner hat er betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40).
Rn. 45 Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
Rn. 46 Der Gerichtshof hat aus dem Vorstehenden gefolgert, dass ein zugelassenes und somit nicht ordnungsgemäß stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 fällt und folglich nicht allein deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abstellt, nicht mehr der Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegt (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42).
Demzufolge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtend, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und wenn es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 52).
Rn. 53 Zweitens verpflichtet zwar Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, welche u. a. durch ein nicht im Sinne von Art. 3 der Richtlinie versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der unionsrechtlich vorgesehenen Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat, doch ist die Einschaltung einer solchen Stelle als allerletzte, nur für die in dieser Vorschrift genannten Fälle vorgesehene Maßnahme gedacht und kann nicht als Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung außerhalb dieser Fälle angesehen werden (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Der Umfang des zwingenden Tätigwerdens der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Entschädigungsstelle bei den von einem ermittelten Fahrzeug verursachten Schäden entspricht nämlich der Tragweite der allgemeinen Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, so dass das zwingende Tätigwerden dieser Stelle in einer solchen Situation nicht auf Fälle erstreckt werden kann, in denen für das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug keine Versicherungspflicht bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 46).
Insoweit ist hervorzuheben, dass dieses Ziel, das mit den aufeinander folgenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung angestrebt wird, vom Gesetzgeber der Europäischen Union stets verfolgt und gestärkt worden ist und im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 nochmals bekräftigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde" …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (…Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25).Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26).
- EuGH, 15.01.2013 - C-416/10
Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25).Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26).
- EuGH, 28.11.2017 - C-514/16
Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Rn. 45 Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (…Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41). - EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Rn. 45 Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (…Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41). - EuGH, 20.12.2017 - C-334/16
Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Rn. 45 Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (…Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41). - EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 22). - EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
Vueling Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (…Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 22).
- EuGH, 03.06.2021 - C-931/19
Titanium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.10.2021 - C-688/20
Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Rn. 22 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (…Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 39).Rn. 23 Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (…Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 40).
Rn. 25 Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (…Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 42).
Rn. 26 Außerdem spricht eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (…Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 43).
Rn. 27 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (…Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 44).
Rn. 30 In Anbetracht derselben Gesichtspunkte hat der Gerichtshof auch entschieden, dass dies grundsätzlich für ein Fahrzeug zu gelten hat, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 47).
Er hat daher klargestellt, dass der Ausschluss eines solchen Fahrzeugs von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58).
Rn. 32 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Versicherungspflicht so lange erfasst bleibt, wie es nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 60).
Eine solche ordnungsgemäße Stilllegung belegt nämlich objektiv, dass das betreffende Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen kann und somit nicht als Transportmittel eingesetzt werden kann und daher nicht die Eigenschaft eines "Fahrzeugs" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58 und 59).
- EuGH, 23.11.2021 - C-564/19
Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines …
Zum anderen kann ein solcher Umstand ein nationales Gericht nicht daran hindern, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, und führt nicht zur Unzulässigkeit dieser Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.11.2022 - C-230/21
Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …
{FN:12} Vgl. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58).Vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 35).
{FN:28} Vgl. ferner für den Fall, dass die Pflicht zur Versicherung des am Unfall beteiligten Fahrzeugs nicht erfüllt worden ist, Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 56), um das Ziel des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen in Erinnerung zu rufen, das bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 unbedingt zu beachten ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21
AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:12} Vgl. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58).Vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 35).
{FN:28} Vgl. ferner für den Fall, dass die Pflicht zur Versicherung des am Unfall beteiligten Fahrzeugs nicht erfüllt worden ist, Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 56), um das Ziel des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen in Erinnerung zu rufen, das bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 unbedingt zu beachten ist.
- EuGH, 10.06.2021 - C-923/19
Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Die zu diesen Richtlinien ergangene Rechtsprechung lässt sich somit auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 übertragen (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 35).Rn. 31 Wenn ein Anhänger bzw. Sattelanhänger seine Einstufung als "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 verlöre, wenn er an eine Sattelzugmaschine angekoppelt ist, würden nämlich Vorhersehbarkeit, Stabilität und Fortdauer der Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 beeinträchtigt, deren Einhaltung jedoch erforderlich ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 52).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei …
{FN:5} Zuletzt z. B. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedzibą (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20
EULEX-KOSOVO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
{FN:45} Vgl. z. B. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 30).
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| Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 3 Abs. 1 - Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Fahrzeug, das aufgrund seines technischen Zustands nicht ...
- Europäischer Gerichtshof
Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 3 Abs. 1 - Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Fahrzeug, das aufgrund seines technischen Zustands nicht ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 3 Abs. 1 - Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Fahrzeug, das aufgrund seines technischen Zustands nicht ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
- EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 04.09.2018 - C-80/17
Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
Rn. 3 Angesichts eines Sachverhalts, bei dem ein Kraftfahrzeug nicht amtlich aus dem Verkehr gezogen wurde, aber wegen seines schlechten technischen Zustands offensichtlich nicht fahrtbereit war, fragt sich der Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Rayongericht Ostrów Wielkopolski, Polen) im Wesentlichen, ob der Gerichtshof im Urteil Juliana das Bestehen einer Versicherungspflicht für ein Kraftfahrzeug nach dieser Richtlinie tatsächlich von zwei kumulativen Bedingungen abhängig machen wollte.Rn. 17 Das vorlegende Gericht fragt sich im Hinblick auf das Urteil Juliana, ob es möglich ist, eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen zuzulassen, wenn das in Rede stehende Fahrzeug auf einem Privatgrund stillgelegt ist, von der Gebietskörperschaft erworben wurde, nicht fahrbereit ist und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll.
Rn. 25 Obwohl der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits natürlich ein anderer ist, sieht sich der Gerichtshof daher mit der gleichen Rechtsfrage konfrontiert, die dem Urteil Juliana zugrunde lag: Wann endet die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103?.
Rn. 26 Sicher hat der Gerichtshof im Urteil Juliana bei formaler Betrachtung eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG{FN-VERWEIS:5} vorgenommen.
Jedoch sind die wesentlichen Bestimmungen der früheren Kraftfahrzeugrichtlinien (Richtlinien 72/166 und 84/5/EWG{FN-VERWEIS:6}), auf die das Urteil Juliana Bezug nimmt, was die Definition des Begriffs "Fahrzeug", die Versicherungspflicht, Ausnahmen von dieser Pflicht und die Entschädigung für Schäden betrifft, die durch ein Fahrzeug verursacht wurden, für das diese Pflicht nicht erfüllt war, nunmehr in den Art. 1, 3, 5 und 10 der Richtlinie 2009/103 enthalten.
Urteil Juliana.
Rn. 34 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es, wenn es der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Juliana folgen würde, zu dem Schluss kommen müsste, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Verpflichtung zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags besteht, weil das Fahrzeug aufgrund seines schlechten technischen Zustands objektiv nicht als Fahrzeug genutzt werden konnte.
Rn. 35 Alles in allem richten sich die Bedenken des vorlegenden Gerichts auf den Gebrauch des Wortes "und" (der [in der deutschen Urteilsfassung fehlenden] Konjunktion) zwischen dem rechtlichen Status (der gültigen Zulassung) und dem technischen Zustand (Fahrbereitschaft) im Urteil Juliana.
Rn. 63 Wie das vorlegende Gericht zutreffend feststellt, unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von demjenigen, der dem Urteil Juliana zugrunde lag.
Rn. 64 Somit könnten aus den beiden im Urteil Juliana genannten Teilaspekten, dem rechtlichen und dem technischen Status eines Fahrzeugs, vier verschiedene Szenarien gebildet werden: i) ein Fahrzeug, das zugelassen und fahrbereit ist, ii) ein Fahrzeug, das zugelassen, aber nicht fahrbereit ist, iii) ein Fahrzeug, das nicht zugelassen, aber fahrbereit ist, und iv) ein Fahrzeug, das weder zugelassen noch fahrbereit ist.
Rn. 65 In Übereinstimmung mit dem Urteil Juliana ist offensichtlich, dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung für ein Fahrzeug im Fall des ersten Szenarios besteht, unabhängig von der Absicht des Eigentümers oder davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug auf einem privaten Grundstück abgestellt ist, oder von anderen Sachverhaltskonstellationen.
{FN:3} Urteil vom 4. September 2018 (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42, ähnlich wiederholt in Rn. 52 sowie im Tenor des Urteils).
{FN:8} Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).
{FN:13} C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 93 bis 110.
{FN:14} Vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), sowie in jüngerer Zeit Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz and Zurich Insurance (…C-431/18, EU:C:2019:1082, nicht veröffentlicht, Rn. 33 und 34).
{FN:15} Siehe ausführlich meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 31 bis 36).
{FN:16} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 107).
{FN:17} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 88 bis 89 und 100).
{FN:18} Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:19} Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).
{FN:21} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 95).
{FN:22} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 99).
{FN:23} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 103 bis 110).
Die Beurteilung würde (was ihre konkrete Formulierung betrifft, nicht im Grundsätzlichen) für Systeme, die die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103 den Nutzern/Fahrern auferlegen, etwas anders ausfallen - vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 25 bis 27).
{FN:25} Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39 und 46).
{FN:26} Vgl. Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40 und 41).
{FN:28} Zur Veranschaulichung vgl. die in den Nrn. 77 und 78 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290) in den Blick genommenen Fallbeispiele.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-80/17
Juliana - Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
{FN:13} C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 93 bis 110.{FN:15} Siehe ausführlich meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 31 bis 36).
{FN:16} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 107).
{FN:17} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 88 bis 89 und 100).
{FN:21} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 95).
{FN:22} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 99).
{FN:23} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 103 bis 110).
Die Beurteilung würde (was ihre konkrete Formulierung betrifft, nicht im Grundsätzlichen) für Systeme, die die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103 den Nutzern/Fahrern auferlegen, etwas anders ausfallen - vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 25 bis 27).
{FN:28} Zur Veranschaulichung vgl. die in den Nrn. 77 und 78 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290) in den Blick genommenen Fallbeispiele.
- EuGH, 11.12.2019 - C-431/18
Bueno Ruiz und Zurich Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
Vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz und Zurich Insurance (C-431/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1082).{FN:14} Vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2018, Juliana (…C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), sowie in jüngerer Zeit Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz and Zurich Insurance (C-431/18, EU:C:2019:1082, nicht veröffentlicht, Rn. 33 und 34).
- EuGH, 20.06.2019 - C-100/18
Ein Sachverhalt, in dem ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
{FN:4} Vgl. insbesondere die jüngsten Entscheidungen vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-684/17, EU:C:2018:917), und vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517). - EuGH, 28.11.2017 - C-514/16
Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (…C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 33), und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 11). - EuGH, 15.11.2018 - C-648/17
BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
{FN:4} Vgl. insbesondere die jüngsten Entscheidungen vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-684/17, EU:C:2018:917), und vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517). - EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 33), und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (…C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 11). - EuGH, 17.05.2018 - C-684/17
Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
{FN:4} Vgl. insbesondere die jüngsten Entscheidungen vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-684/17, EU:C:2018:917), und vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - …
{FN:34} Vgl. z. B. auch Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642), und vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661), oder meine kürzlich verkündeten Schlussanträge in der anhängigen Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).Vgl. ausführlich hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003, Nrn. 39 und 48).
{FN:45} Vgl. zu diesem Punkt im Verhältnis zu einer sich tatsächlich auf Art. 3 der Richtlinie 2009/103 beziehenden Frage, nämlich wann die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach dieser Bestimmung endet, meine Schlussanträge in der Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25
Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedzibą (C-383/19, EU:C:2020:1003, Nr. 41). - Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-328/25 {FN:47} Voir, à cet égard, l'exemple délibérément exagéré donné par l'avocat général Bobek à la note en bas de page 20 de ses conclusions dans l'affaire Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedziband (C-383/19, EU:C:2020:1003).
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