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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.2020 - C-402/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28408
EuGH, 30.09.2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines an einer schweren Krankheit leidenden volljährigen Kindes - Rückkehrentscheidung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines an einer schweren Krankheit leidenden volljährigen Kindes - Rückkehrentscheidung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines schwer kranken minderjährigen Kindes, das während eines Berufungsverfahrens gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis die ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Centre public d'action sociale de Seraing

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 555
  • NVwZ-RR 2021, 131
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 und den Art. 7 und 12 der Charta der Grundrechte in ihrer Auslegung im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453),.

    Daher sei seine Situation nicht mit derjenigen in der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), ergangen sei.

    Rn. 29 Art. 14 der Richtlinie 2008/115 sieht bestimmte Garantien bis zur Rückkehr vor, u. a. innerhalb der Fristen, während deren die Vollstreckung einer Abschiebung nach Art. 9 dieser Richtlinie aufgeschoben ist (Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 55).

    Rn. 30 Der Vorlageentscheidung ist zwar zu entnehmen, dass die belgischen Behörden über den Aufschub der Abschiebung des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht förmlich entschieden haben, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung des Aufschubs der Abschiebung für alle Situationen gilt, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 57).

    Rn. 31 Daher müssen die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 aufgeführten Garantien bis zur Rückkehr in Fällen gewährleistet sein, in denen der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53 und 58).

    Rn. 33 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss, dieser Rechtsbehelf aber nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43 und 44).

    Rn. 34 Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 gewährleistet ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, …sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Rn. 36 Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53).

    Rn. 38 Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, letztlich sicherstellen soll, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft wurde, weil diese Vollstreckung die Rückkehr in einen Drittstaat bedeuten würde, in dem der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 49 und 50).

    Rn. 52 Die Einhaltung dieser Grundsätze setzt voraus, dass die Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens befriedigt werden, andernfalls wäre dieser Kläger, wie das vorlegende Gericht betont und der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht in der Lage, bei seinem volljährigen Kind in dem Zeitraum, in dem es diesem erlaubt ist, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, zu bleiben und ihm die nötige Unterstützung zu gewähren (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 60).

    Rn. 53 Diese Verpflichtung gilt jedoch nur dann, wenn dieser Drittstaatsangehörige über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse sorgen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    Rn. 54 Zudem ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, in welcher Form diese Befriedigung der Grundbedürfnisse des betroffenen Drittstaatsangehörigen zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 61).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Rn. 34 Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 gewährleistet ist, zu bestimmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Überlegungen abgeleitet, dass der gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegte Rechtsbehelf kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch die Vollstreckung dieser Entscheidung insbesondere tatsächlich der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

    Rn. 48 Der Gerichtshof hat im Übrigen in Rn. 56 des Urteils vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465), klargestellt, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung vorzusehen, erst recht bei einer etwaigen Abschiebungsentscheidung gilt, und somit entschieden, dass sich diese Verpflichtung nicht auf diesen letzteren Entscheidungstypus beschränkt.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, und vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).

    Soweit die Vorlagefrage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Daher ist die Beurteilung des Vorbringens der belgischen Regierung, wonach die Situation von LM keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (…vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).
  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, …und vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).
  • EuGH, 17.01.2019 - C-639/17

    KPMG Baltics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirksamkeit von Abrechnungen in …

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Daher ist die Beurteilung des Vorbringens der belgischen Regierung, wonach die Situation von LM keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11, …und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).
  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen …

    Indes muss dieser Rechtsbehelf nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben (EuGH, Urteile vom 30. September 2020 - C-233/19 [ECLI:EU:C:2020:757], B. - Rn. 44 und - C-402/19 [ECLI:EU:C:2020:759], LM - Rn. 33 …und Beschluss vom 5. Mai 2021 - C-641/20 [ECLI:EU:C:2021:374], VT - Rn. 22).

    Die Verpflichtung, in einem solchen Fall einem Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, soll sicherstellen, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-402/19, LM - Rn. 38 unter Bezugnahme auf EuGH…, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 [ECLI:EU:C:2014:2453], Moussa Abdida - Rn. 49 f.).

    Sie soll es der betroffenen Person ermöglichen, sich vorübergehend in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-402/19, LM - Rn. 39).

    Würde die Vollstreckung einer solchen Rückkehrentscheidung zugelassen, bevor das auf die Lage des Drittstaatsangehörigen gestützte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist, so bestünde die Gefahr, dass diesem Drittstaatsangehörigen in der Praxis der Schutz entzogen würde, der ihm nach den Art. 5 und 13 RL 2008/115/EG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRC zu gewähren ist (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-402/19, LM - Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis …

    Dieses Kriterium wurde später im Urteil CPAS de Seraing{FN-VERWEIS:33} aufgegriffen.

    Ich kann nämlich nicht erkennen, wie sich eine solche Folge aus dem Urteil CPAS de Seraing{FN-VERWEIS:49} ergeben könnte, obwohl der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, dass die Frage der Gewährung einer kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung notwendigerweise die Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls die damit einhergehende Abschiebungsentscheidung betrifft{FN-VERWEIS:50}.

    {FN:33} Urteil vom 30. September 2020 (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 36).

    {FN:49} Urteil vom 30. September 2020 (C-402/19, EU:C:2020:759).

    {FN:50} Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 43 bis 48).

  • VG Karlsruhe, 02.07.2021 - A 19 K 2100/21

    Abschiebungshindernis; Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen; …

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 - , Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-571/24

    Kreis Bergstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

    {FN:24} Vgl. zum Ansatz des Gerichtshofs in Bezug darauf, in welchem Umfang ein Kind, das volljährig geworden ist, weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, Urteil vom 8. Mai 2013, Alarape und Tijani (…C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), zum Aufenthaltsrecht des Elternteils eines volljährig gewordenen Kindes, das seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert, sowie Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 42), zur Vollstreckung einer gegen den Elternteil eines volljährigen Kindes ergangenen Rückkehrentscheidung.
  • SG Osnabrück, 15.05.2025 - S 44 AY 10/25

    Europarechtmäßigkeit der Leistungsminderungen nach § 1a AsylbLG; Fristsetzung im …

    Die abgesenkte Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG gefährdet nicht die Gesundheitsvorsorge (Abgrenzung von: EuGH, Urteil vom 30.09.2020 C-402/19).

    An den Passus in Rn. 60 knüpft auch die zweite EuGH-Entscheidung an (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 Rn. 52).

  • VG Karlsruhe, 12.07.2021 - A 19 K 9993/17

    Asylrechtliches Abschiebungshindernis bezüglich eines Minderjährigem, den ein …

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 - juris Rn. 47).
  • VG Sigmaringen, 11.04.2022 - A 8 K 1010/19

    Berücksichtigung des Wohls des Kindes vor Erlass einer Rückkehrentscheidung in …

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30. September 2020, Az. C-402/19, , juris Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-510/23

    Trenitalia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    {FN:21} Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-511/23

    Caronte & Tourist - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    {FN:21} Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-66/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la …

    {FN:14} C-402/19, EU:C:2020:759.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19   

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https://dejure.org/2020,3657
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,3657)
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  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines schwer kranken minderjährigen Kindes, das während eines Berufungsverfahrens gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines schwer kranken minderjährigen Kindes, das während eines Berufungsverfahrens gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis die ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 und den Art. 7 und 12 der Charta in ihrer Auslegung im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453),.

    Rn. 32 Für die Bestimmung der genauen Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens, das relativ kompliziert formuliert ist, muss jedoch die Gesamtheit der im Vorabentscheidungsersuchen genannten Bestimmungen des Unionsrechts berücksichtigt werden, d. h. die Art. 5, 13 und 14 der Richtlinie 2008/115 und die Art. 7, 12, 19, und 47 der Charta, sowie das ebenfalls angeführte Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), des Gerichtshofs.

    Rn. 47 Die belgische Regierung macht insoweit geltend{FN-VERWEIS:11}, aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), folge, dass die Garantie der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs zum Zeitpunkt der Abschiebung, d. h. bei der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, eingehalten werden müsse, und weist darauf hin, dass gegen LM gerade keine Zwangsmaßnahme zur Vollstreckung der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung ergriffen worden sei.

    Rn. 48 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sie auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), und der Regelung beruht, die durch die Richtlinie 2008/115 eingeführt wurde, um eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der betreffenden Personen zu gewährleisten.

    Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf des Klägers des Ausgangsverfahrens aufschiebende Wirkung haben müsse, damit die Aussetzung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zugunsten seiner Tochter im Einklang mit dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werde.

    Rn. 87 Der Gerichtshof hat im Urteil Abdida{FN-VERWEIS:41} eine dynamische gemeinsame Auslegung der Art. 9 und 14 der Richtlinie 2008/115 vorgenommen, die den allgemeinen Aufbau der Richtlinie berücksichtigt, und zunächst einen weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie anerkannt, wonach die Mitgliedstaaten die Abschiebung aufschieben, solange nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie aufschiebende Wirkung besteht, und festgestellt, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie "alle Situationen" erfassen muss, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen.

    Rn. 94 Zudem ist meiner Meinung nach in direkter Anknüpfung an die Argumentation im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), festzustellen, dass die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten, die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 vorgesehen ist und der schwer kranken Tochter des Klägers des Ausgangsverfahrens während der Aussetzung der Abschiebung infolge der Einlegung eines mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung zugutekommt, ihrer tatsächlichen Wirkung beraubt werden könnte, wenn nicht gleichzeitig die Grundbedürfnisse des einem Drittstaat angehörigen Vaters berücksichtigt würden, dessen Abschiebung ebenfalls ausgesetzt wurde und dessen Anwesenheit an der Seite seiner Tochter aus medizinischen Gründen für unabdingbar erachtet worden ist{FN-VERWEIS:45}.

    Die ausdrücklichen Verweise auf Art. 13 der Richtlinie 2008/115, der die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs für Migranten betrifft, auf Art. 47 der Charta, der eine Bekräftigung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes darstellt, sowie auf das Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), widersprechen dieser Auslegung, da der Inhalt des genannten Urteils zeigt, dass zunächst die Frage der Anerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu prüfen ist, bevor die Frage der Gewährung der Garantien bis zur Rückkehr und der Befriedigung der Grundbedürfnisse des betreffenden Drittstaatsangehörigen entschieden werden kann.

    {FN:12} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 50).

    {FN:17} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43).

    {FN:18} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 44).

    {FN:19} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 42).

    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45).

    Diese Bestimmung, in deren Licht der Gerichtshof Art. 5 der Richtlinie 2008/115 ausgelegt hat, um die Lösung zu begründen, die im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), gewählt worden ist und auf die sich das vorlegende Gericht in der Vorlagefrage bezieht, ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

    {FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 50).

    {FN:41} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 54 bis 58).

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59 und 60).

    {FN:43} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 58).

    Diese Möglichkeit hat Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2167, Nrn. 147, 148, 154 und 155) zutreffend dargelegt, und da ich ihm in diesem Punkt uneingeschränkt zustimme, nehme ich auf seine Schlussanträge Bezug.

    {FN:46} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    {FN:49} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 61).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. ("Familienzusammenführung in Belgien") - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    {FN:14} Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Vgl. Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín (…C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 66), vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71), vom 4. März 2010, Chakroun (…C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 44), und vom 6. Dezember 2012, 0. und S. (…C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 75 bis 80), wobei sich die zwei letzten Fundstellen auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (…ABl. 2003, L 251, S. 12) beziehen.

    {FN:32} Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52).

    {FN:33} Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71 bis 73).

    {FN:39} Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    {FN:15} Vgl. Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín (…C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 66), vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (…C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71), vom 4. März 2010, Chakroun (…C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 44), und vom 6. Dezember 2012, 0. und S. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 75 bis 80), wobei sich die zwei letzten Fundstellen auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (…ABl. 2003, L 251, S. 12) beziehen.

    {FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, 0. und S. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 76), und vom 5. Oktober 2010, McB.

    {FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0. und S. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 80).

    {FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0. und S. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 77 und 78).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    {FN:5} Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 31).

    {FN:13} Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

    {FN:35} Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

  • EGMR, 03.10.2014 - 12738/10

    [ENG]

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    {FN:29} EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse/Niederlande (CE:ECHR:2014:1003JUD001273810, § 117).

    {FN:30} Vgl. u. a. EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse/Niederlande (CE:ECHR:2014:1003JUD001273810, § 107).

    {FN:31} EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse/Niederlande (CE:ECHR:2014:1003JUD001273810, §§ 109 und 118).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    {FN:10} Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    {FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 51).
  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    Das wesentliche Element des Familienlebens ist das Recht, so zusammenzuleben, dass sich familiäre Beziehungen normal entwickeln können und die Mitglieder einer Familie zusammen sein können (EGMR, 13. Juni 1979, Marckx/Belgien, CE:ECHR:1979:0613JUD000683374, § 31, und EGMR, 24. März 1988, 01sson/Schweden [Nr. 1], CE:ECHR:1988:0324JUD001046583, § 59).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki und Abdeli - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    {FN:8} Vgl. Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19
    {FN:37} EGMR, 23. Juni 2008, Maslov/Österreich (CE:ECHR:2008:0623JUD000163803, § 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger …

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff …

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von …

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil …

  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen …

  • EGMR, 28.06.2011 - 55597/09

    [ENG]

  • EGMR, 30.06.2015 - 39350/13

    A.S. v. SWITZERLAND

  • EGMR, 24.03.1988 - 10465/83
  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …

  • EGMR, 13.12.2012 - 22689/07

    DE SOUZA RIBEIRO v. FRANCE

  • EGMR, 23.10.2018 - 7841/14

    LEVAKOVIC v. DENMARK

  • EuGH, 17.01.2019 - C-639/17

    KPMG Baltics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirksamkeit von Abrechnungen in …

  • EuGH, 22.05.2014 - C-56/13

    Érsekcsanádi Mezőgazdasági - Richtlinien 92/40/EWG und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …

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