Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2015 - C-544/13, C-545/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Abcur
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nrn. 1 und 2 - Arzneimittel, die gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt - Ausnahmen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Abcur
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nrn. 1 und 2 - Arzneimittel, die gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt - Ausnahmen - ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abcur/Apoteket Farmaci u. a.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 87 (Kurzinformation)
Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Europäischer Gerichtshof (EuGH) | Werbemaßnahmen für Arzneimittel
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Abcur
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Stockholms tingsrätt - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) sowie der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
- EuGH, 16.07.2015 - C-544/13, C-545/13
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2015, 848
Wird zitiert von ... (47) Zitiert selbst (14)
- EuGH - C-545/13 (anhängig)
Abcur
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
In den verbundenen Rechtssachen C-544/13 und C-545/13.Apoteket AB und Apoteket Farmaci AB (C-545/13).
Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Abcur AB (im Folgenden: Abcur) und der Apoteket Farmaci AB (im Folgenden: Farmaci) in der Rechtssache C-544/13 und zwischen Abcur und der Apoteket AB (im Folgenden: Apoteket) und Farmaci in der Rechtssache C-545/13 wegen der Herstellung und Vermarktung des Arzneimittels Noradrenalin APL durch Farmaci zwischen dem 30. Oktober 2009 und Juni 2010 (Rechtssache C-544/13) und der Herstellung und Vermarktung des Arzneimittels Metadon APL durch Apoteket und Farmaci zwischen dem 15. November 2006 und Juni 2010 (Rechtssache C-545/13).
Rn. 29 Abcur erhob Klage gegen Apoteket und Farmaci, weil diese für Noradrenalin APL (Rechtssache C-544/13) und für Metadon APL (Rechtssache C-545/13) Absatzförderung betrieben.
Rn. 31 In der Rechtssache C-545/13 legte das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:.
Rn. 32 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2013 sind die Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13.
Rn. 35 Insoweit ist festzustellen, dass die erste Frage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 ausdrücklich zwar nur auf die Auslegung von Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83 bezogen ist, der Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie regelt.
Rn. 36 Somit möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 im Wesentlichen wissen, ob Humanarzneimittel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nur auf Verschreibung abgegeben werden und für deren Inverkehrbringen keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (…ABl. L 136, S. 1) erteilt wurde, gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 2001/83 unter diese Richtlinie fallen können, und zwar, was die zuletzt genannte Bestimmung betrifft, insbesondere dann, wenn es andere Arzneimittel mit demselben Wirkstoff, in derselben Dosierung und in derselben Darreichungsform gibt, für die eine solche Genehmigung erteilt wurde.
Rn. 71 Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 zu antworten, dass Humanarzneimittel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf Verschreibung abgegeben werden und für deren Inverkehrbringen keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung Nr. 726/2004 erteilt wurde, gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 unter diese Richtlinie fallen, wenn sie entweder gewerblich zubereitet werden oder bei ihrer Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-545/13.
Rn. 72 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-545/13 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für den Fall, dass Humanarzneimittel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Richtlinie 2001/83 fallen sollten, Werbemaßnahmen für diese Arzneimittel wie die in den Ausgangsverfahren behaupteten auch unter die Richtlinie 2005/29 fallen können.
Rn. 82 Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-545/13 zu antworten, dass auch für den Fall, dass Humanarzneimittel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Richtlinie 2001/83 fallen sollten, Werbemaßnahmen für diese Arzneimittel wie die in den Ausgangsverfahren behaupteten ebenfalls unter die Richtlinie 2005/29 fallen können, sofern die Anwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie vorliegen.
Rn. 83 Angesichts der Antworten auf die erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 und auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-545/13 ist auf die übrigen Vorlagefragen nicht zu antworten.
- EuGH, 29.03.2012 - C-185/10
Die polnischen Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Rn. 47 Was die mit der Regelung für Humanarzneimittel verfolgten Ziele betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/83 als auch nach dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/27 alle Vorschriften auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Humanarzneimitteln in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten sollten (vgl. auch Urteile Antroposana u. a., C-84/06, EU:C:2007:535, Rn. 36, und Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 27).Rn. 54 Für die Auslegung dieser Bestimmungen ist generell zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Erotic Center, C-3/09, EU:C:2010:149, Rn. 15, und Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass sich aus der Gesamtheit der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen im Licht der wesentlichen Ziele dieser Richtlinie und insbesondere des Ziels betreffend den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ergibt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nur Situationen betreffen kann, in denen nach Ansicht des Arztes der Gesundheitszustand seiner einzelnen Patienten die Verabreichung eines Arzneimittels erfordert, für das es auf dem nationalen Markt kein genehmigtes Äquivalent gibt oder das auf diesem Markt nicht verfügbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 29 und 36).
Rn. 57 Wenn Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen, derselben Dosierung und derselben Darreichungsform wie die, deren Verschreibung der behandelnde Arzt für die Behandlung seiner Patienten für notwendig erachtet, bereits genehmigt und auf dem nationalen Markt verfügbar sind, kann demnach, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, von "besonderen Bedarfsfällen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83, die eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Genehmigung für das Inverkehrbringen verlangen, keine Rede sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 37, und Novartis Pharma, C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 46).
- EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, und Subdelegación del Gobierno en Guipuzkoa - Extranjeria, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 25).Rn. 34 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 33, und Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.03.2014 - C-512/12
Octapharma France - Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/83/EG - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Rn. 39 Um unter die Richtlinie 2001/83 zu fallen, muss das betreffende Erzeugnis folglich zum einen die in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und darf zum anderen nicht von einer der in Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich bestimmten Ausnahmen erfasst sein (vgl. in diesem Sinne Octapharma France, C-512/12, EU:C:2014:149, Rn. 38).Rn. 40 Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/83 ergibt sich im Übrigen aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1394/2007, wonach die Reglementierung von Arzneimitteln, die entweder industriell zubereitet werden oder bei deren Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, das "[allgemeine Anwendungsgebiet] der Arzneimittelvorschriften der [Union] gemäß Titel II der Richtlinie 2001/83/EG" darstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Hecht-Pharma, C-140/07, EU:C:2009:5, Rn. 21 und 22, und Octapharma France, C-512/12, EU:C:2014:149, Rn. 29 und 30).
- EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Rn. 34 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 33, und Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.01.2009 - C-140/07
Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Abs. 2 - Begriff …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Rn. 40 Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/83 ergibt sich im Übrigen aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1394/2007, wonach die Reglementierung von Arzneimitteln, die entweder industriell zubereitet werden oder bei deren Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, das "[allgemeine Anwendungsgebiet] der Arzneimittelvorschriften der [Union] gemäß Titel II der Richtlinie 2001/83/EG" darstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Hecht-Pharma, C-140/07, EU:C:2009:5, Rn. 21 und 22, und Octapharma France, C-512/12, EU:C:2014:149, Rn. 29 und 30). - EuGH, 08.11.2007 - C-374/05
Gintec - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Rn. 80 Die Richtlinie 2001/83, die spezielle Vorschriften für die Arzneimittelwerbung enthält, stellt eine Sonderregelung gegenüber der in der Richtlinie 2005/29 vorgesehenen allgemeinen Regelung dar, die die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken der Unternehmen schützt (vgl. entsprechend Urteil Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 31). - EuGH, 02.04.2009 - C-523/07
A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, sowie A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.04.2013 - C-535/11
Novartis Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 - …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Rn. 57 Wenn Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen, derselben Dosierung und derselben Darreichungsform wie die, deren Verschreibung der behandelnde Arzt für die Behandlung seiner Patienten für notwendig erachtet, bereits genehmigt und auf dem nationalen Markt verfügbar sind, kann demnach, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, von "besonderen Bedarfsfällen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83, die eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Genehmigung für das Inverkehrbringen verlangen, keine Rede sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 37, und Novartis Pharma, C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 46). - EuGH, 09.11.2010 - C-540/08
Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Rn. 74 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist die Richtlinie 2005/29 durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet, der alle Geschäftspraktiken erfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen (Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 21). - EuGH, 18.01.1984 - 327/82
Ekro
- EuGH, 20.09.2007 - C-84/06
Antroposana u.a. - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Art. 28 EG und 30 …
- EuGH, 18.03.2010 - C-3/09
Erotic Center - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a - …
- EuGH, 23.04.2015 - C-38/14
Zaizoune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- EuGH, 15.09.2016 - C-516/14
Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-276/15
Hecht-Pharma - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsgebiet - …
Rn. 16 Obwohl es weder aus dem Wortlaut der Richtlinie 2001/83 noch aus systematischen oder teleologischen Erwägungen im Zusammenhang mit ihrer Auslegung hervorgeht{FN-VERWEIS:6}, hat der Gerichtshof im Urteil Abcur inzwischen klargestellt, dass, "[u]m unter die Richtlinie 2001/83 zu fallen, … das betreffende Erzeugnis … zum einen die in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen [muss] und … zum anderen nicht von einer der in Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich bestimmten Ausnahmen erfasst sein [darf]"{FN-VERWEIS:7}.Rn. 17 Daher sollte - wie im Urteil Abcur{FN-VERWEIS:8} - Art. 2 der Richtlinie 2001/83 in die Prüfung der Vorlagefragen einbezogen werden{FN-VERWEIS:9}.
Im Urteil Abcur hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Wendungen "zumindest jede Zubereitung oder Herstellung umfassen [müssen], bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt" und dass "ein solches Verfahren … im Allgemeinen durch eine Abfolge von Operationen gekennzeichnet [ist], die insbesondere mechanisch oder chemisch sein können, um ein standardisiertes Erzeugnis in einer bedeutenden Menge zu erhalten"{FN-VERWEIS:11}.
Rn. 39 Zur weiter gehenden Frage, ob die angeführten deutschen Bestimmungen auch ganz allgemein mit Art. 3 Nr. 2 im Einklang stehen, möchte ich Folgendes hervorheben: Da der Gerichtshof seit dem Urteil Abcur offenbar davon ausgeht, dass Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 für Arzneimittel gilt, die die Voraussetzungen des Art. 2 dieser Richtlinie erfüllen ("die … gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt"){FN-VERWEIS:24}, ist das Tatbestandsmerkmal "nach Vorschrift einer Pharmakopöe" eng nach seinem Wortlaut auszulegen, insbesondere deshalb, weil Art. 3 der Richtlinie 2001/83 eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel darstellt{FN-VERWEIS:25}.
{FN:6} - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nrn. 23 bis 29).
{FN:7} - Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 39).
{FN:8} - Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 36).
{FN:10} - Vgl. auch Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 44).
{FN:11} - Siehe Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 50).
{FN:12} - Siehe Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 51).
{FN:13} - Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 52).
{FN:16} - Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 59).
{FN:17} - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nr. 47).
{FN:18} - Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 66).
{FN:24} - Vgl. Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 39).
Wie bekannt, sind die Zusammenhänge meiner Ansicht nach weniger klar, vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nrn. 23 bis 29).
{FN:25} - Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nr. 78).
{FN:30} - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nrn. 75 bis 83).
- EuGH, 07.07.2016 - C-476/14
Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 98/6/EG und …
In Art. 2 Buchst. d der Richtlinie werden Geschäftspraktiken definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 73).
- LG Wiesbaden, 05.11.2018 - 5 O 214/18
Anspruch auf Unterlassung der Erteilung unvollständiger Auskünfte nach Art. 15 …
Diese Ansicht beruft sich auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass Ausnahmeregelungen, wie hier Art. 80 Abs. 2 DSG VO, eng auszulegen sind (ständige Rechtsprechung: EuGH WRP 2015, 1206, Rn. 54) und dementsprechend nicht über den Wortlaut hinaus erweitert werden dürfen. - EuGH, 19.12.2019 - C-390/18
Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis …
Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, um die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 09.10.2025 - I ZR 183/24
Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung
Rn. 59 (4) Eine Werbemaßnahme, die in den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG fällt, kann daher zugleich den Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG unterliegen, sofern die Anwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie gegeben sind (…vgl. Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG, ABl. C 526 vom 29. Dezember 2021, S. 137; zur parallelen Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und der Richtlinie 2005/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-544/13 und C-545/13, GRUR 2015, 1028 [juris Rn. 82] = WRP 2015, 1206 - Abcur). - EuGH, 26.10.2016 - C-276/15
Hecht-Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie …
Um unter die Richtlinie 2001/83 zu fallen, muss das betreffende Erzeugnis folglich zum einen die in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und darf zum anderen nicht von einer der in Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich bestimmten Ausnahmen erfasst sein (Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 38 und 39).Sie müssen somit zumindest jede Zubereitung oder Herstellung umfassen, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt (Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 50).
So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein industrielles Verfahren im Allgemeinen durch eine Abfolge von Operationen gekennzeichnet ist, die insbesondere mechanisch oder chemisch sein können, um ein standardisiertes Erzeugnis in einer bedeutenden Menge zu erhalten (Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 50).
Rn. 33 Der Gerichtshof hat daher in Rn. 51 des Urteils vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481), entschieden, dass die standardisierte Herstellung bedeutender Mengen eines Arzneimittels auf Vorrat und für den Verkauf im Großhandel ebenso wie die extemporane Zubereitung von Chargen in großem Maßstab oder in Serienproduktion kennzeichnend sind für eine gewerbliche Zubereitung oder eine Zubereitung, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt.
Diese Voraussetzungen sind auch kumulativ, so dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nicht anwendbar ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 66).
- BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21
Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis
Insoweit ergänzen sich die Richtlinien vielmehr (zum entsprechenden Verhältnis der Richtlinie 2005/29/EG zur Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-544/13 und C-545/13, GRUR 2015, 1028 Rn. 78 = WRP 2015, 1206 - Abcur). - EuGH, 23.01.2018 - C-179/16
Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …
Rn. 57 Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass sich aus der Gesamtheit der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen im Licht der wesentlichen Ziele dieser Richtlinie und insbesondere des Ziels betreffend den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ergibt, dass die in der besagten Bestimmung vorgesehene Ausnahme nur Situationen betreffen kann, in denen nach Ansicht des Arztes der Gesundheitszustand seiner einzelnen Patienten die Verabreichung eines Arzneimittels erfordert, für das es auf dem nationalen Markt kein zugelassenes Äquivalent gibt oder das auf diesem Markt nicht verfügbar ist (…Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 36, und vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 56). - EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei …
Rn. 138 Da die Richtlinie 2002/83, wie der Generalanwalt in Nr. 132 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, jedoch nicht die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht regelt, liegt keine Kollision zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und denen der Richtlinie 2005/29 vor, die sich also ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 78 und 82). - VG Schleswig, 16.03.2017 - 1 A 123/14
Erlaubnis- und Zulassungsfreiheit von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 135/20
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der …
- EuGH, 10.09.2020 - C-363/19
Konsumentombudsmannen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
Novartis Farma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Richtlinie …
- BGH, 09.02.2017 - I ZR 130/13
Unlauterer Wettbewerb: Bewerbung von als Arzneimittel eingestuften …
- EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung …
- EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Die Übernahme der Kosten eines Arzneimittels für eine Anwendung, die nicht von …
- LG Düsseldorf, 31.10.2024 - 38 O 182/22
Rabattwerbung darf nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ausweisen
- LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22
Streichpreis muss nicht ausdrücklich als niedrigster Preis der letzten 30 Tage …
- BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 4.18
Zulässigkeit einer arzneimittelrechtlichen Drittanfechtungsklage; Voraussetzungen …
- EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und …
- LG Düsseldorf, 19.05.2023 - 38 O 182/22
Werbung mit Preisermäßigungen und preisgünstigen Angeboten
- BFH, 18.09.2018 - VII R 9/17
Zur Einreihung von hochdosierten Vitaminpräparaten
- LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
Wettbewerbsverstoß: Vertrieb eines in ein anderes Behältnis abgefüllten nicht …
- EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18
VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k - …
- BVerwG, 20.12.2019 - 3 B 20.19
Untersagung der Herstellung von Arzneimitteln (hier: Frischzellen) durch einen …
- EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
LEK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der …
- LG Düsseldorf, 31.10.2024 - 38 O 58/24
Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Grana Padano unter Verwendung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14
Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-632/16
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu urteilen, dass …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20
A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2025 - L 10 KR 94/23
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-589/24
Almirall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Humanarzneimittel …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16
F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 101 …
- EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - …
- EuGH, 19.03.2026 - C-589/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die …
- FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 11 K 10239/15
Unterfallen einer Lieferung unter den Regelsteuersatz oder den begünstigten …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15
Vanderborght - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die Erbringern …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17
Plessers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2016 - C-342/15
Piringer - Richtlinie 77/249/EWG - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15
Gogova - Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend …
- KG, 04.08.2016 - 23 U 94/15
Abstrakte AGB-Kontrollklage gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-179/20
Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-427/19
Bulstrad Vienna Insurance Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13, C-545/13 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Abcur
Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Humanarzneimittel - Begriffe "Apotheke" und "Werbung" - Anwendungsbereich der Richtlinien 2005/29/EG und 2006/114/EG
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13, C-545/13
- EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 11.07.2013 - C-657/11
Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
{FN:44} - Vgl. Urteile in den Rechtssachen Posteshop (C-52/13, EU:C:2014:150) und Belgian Electronic Sorting Technology (C-657/11, EU:C:2013:516).{FN:46} - Vgl. Urteil Belgian Electronic Sorting Technology (EU:C:2013:516, Rn. 35).
{FN:47} - Vgl. Urteil Belgian Electronic Sorting Technology (EU:C:2013:516, Rn. 35).
- EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
{FN:14} - Vgl. Urteil Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 37).Vgl. auch Urteil Kommission/Italien (EU:C:2009:315, Rn. 38).
{FN:21} - Vgl. Urteil Kommission/Italien (EU:C:2009:315, Rn. 35).
- EuGH, 05.05.2011 - C-316/09
MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
{FN:48} - Vgl. Urteil MSD Sharp & Dohme (C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 32).{FN:50} - Urteil MSD Sharp & Dohme (EU:C:2011:275, Rn. 32).
- EuGH, 18.01.1984 - 327/82
Ekro
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
{FN:15} - Vgl. Urteil Ekro (327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11).{FN:16} - Vgl. Urteil Ekro (EU:C:1984:11, Rn. 11).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07
VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
{FN:29} - Vgl. Urteil VTB-VAB und Galatea (C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 52).{FN:36} - Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in den verbundenen Rechtssachen VTB-VAB (C-261/07 und C-299/07, EU:C:2008:581, Nr. 81), wonach die Richtlinie dem Rechtsgedanken "in dubio pro libertate" folgt.
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-535/11
Novartis Pharma - Öffentliche Gesundheit - Genehmigungsverfahren für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
{FN:10} - Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Novartis Pharma (C-535/11, EU:C:2013:53, Nr. 68).{FN:26} - Und damit die "Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit … von dem komplizierten, um nicht zu sagen kostspieligen, System der Verkehrsgenehmigungen in Fällen [freizustellen], die in allen Mitgliedstaaten wenn nicht täglich, so doch regelmäßig vorkommen" (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Novartis Pharma [EU:C:2013:53, Nr. 64]).
- EuGH, 04.09.2014 - C-452/13
Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges steht für den Zeitpunkt, zu dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
Vgl. auch Urteile Linster (…C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43) und Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 16). - EuGH, 08.11.2007 - C-374/05
Gintec - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
{FN:38} - Vgl. Urteil Gintec (C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 20), in dem der Gerichtshof wie folgt entschieden hat: "Die Analyse der Titel VIII und VIIIa der Richtlinie 2001/83, die die gemeinsamen Vorschriften über die Arzneimittelwerbung enthalten, erlaubt den Schluss, dass mit dieser Richtlinie eine vollständige Harmonisierung dieses Bereichs erfolgt ist, wobei die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten befugt sind, Bestimmungen zu erlassen, die von der in der Richtlinie getroffenen Regelung abweichen, ausdrücklich aufgeführt sind.". - EuGH, 23.04.2009 - C-261/07
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE …
- EuGH, 25.10.2001 - C-112/99
Toshiba Europe - "Vergleichende Werbung - Vertrieb von Ersatzteilen und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13
Es handelt sich dabei seit dem Urteil Toshiba Europe (C-112/99, EU:C:2001:566, Rn. 28) - das die Richtlinie 84/450 betraf - um gefestigte Rechtsprechung. - EuGH, 08.11.2007 - C-143/06
Ludwigs-Apotheke - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13 …
- EuGH, 19.09.2000 - C-287/98
Linster
- EuGH, 28.06.2012 - C-7/11
Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit …
- EuGH, 29.03.2012 - C-185/10
Die polnischen Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener …
- EuGH, 13.03.2014 - C-52/13
Posteshop - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/114/EG - Begriffe …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.11.2014 - C-477/13
Angerer - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2005/36/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-276/15
Hecht-Pharma - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsgebiet - …
{FN:6} - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nrn. 23 bis 29).{FN:17} - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nr. 47).
Wie bekannt, sind die Zusammenhänge meiner Ansicht nach weniger klar, vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nrn. 23 bis 29).
Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nr. 78).
{FN:30} - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nrn. 75 bis 83).
- VG Schleswig, 16.03.2017 - 1 A 123/14
Erlaubnis- und Zulassungsfreiheit von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln
ECLI:EU:C:2015:136, Nr. 46 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17
Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …
Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nr. 59). - Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-380/18
E.P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:23} Vgl. zu einer vergleichbaren Formulierung Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:136, Nr. 58).
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Rechtsprechung
| EuGH - C-545/13 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Abcur
Wird zitiert von ...
- EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG …
In den verbundenen Rechtssachen C-544/13 und C-545/13.Apoteket AB und Apoteket Farmaci AB (C-545/13).
Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Abcur AB (im Folgenden: Abcur) und der Apoteket Farmaci AB (im Folgenden: Farmaci) in der Rechtssache C-544/13 und zwischen Abcur und der Apoteket AB (im Folgenden: Apoteket) und Farmaci in der Rechtssache C-545/13 wegen der Herstellung und Vermarktung des Arzneimittels Noradrenalin APL durch Farmaci zwischen dem 30. Oktober 2009 und Juni 2010 (Rechtssache C-544/13) und der Herstellung und Vermarktung des Arzneimittels Metadon APL durch Apoteket und Farmaci zwischen dem 15. November 2006 und Juni 2010 (Rechtssache C-545/13).
Rn. 29 Abcur erhob Klage gegen Apoteket und Farmaci, weil diese für Noradrenalin APL (Rechtssache C-544/13) und für Metadon APL (Rechtssache C-545/13) Absatzförderung betrieben.
Rn. 31 In der Rechtssache C-545/13 legte das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:.
Rn. 32 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2013 sind die Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13.
Rn. 35 Insoweit ist festzustellen, dass die erste Frage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 ausdrücklich zwar nur auf die Auslegung von Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83 bezogen ist, der Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie regelt.
Rn. 36 Somit möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 im Wesentlichen wissen, ob Humanarzneimittel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nur auf Verschreibung abgegeben werden und für deren Inverkehrbringen keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (…ABl. L 136, S. 1) erteilt wurde, gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 2001/83 unter diese Richtlinie fallen können, und zwar, was die zuletzt genannte Bestimmung betrifft, insbesondere dann, wenn es andere Arzneimittel mit demselben Wirkstoff, in derselben Dosierung und in derselben Darreichungsform gibt, für die eine solche Genehmigung erteilt wurde.
Rn. 71 Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 zu antworten, dass Humanarzneimittel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf Verschreibung abgegeben werden und für deren Inverkehrbringen keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung Nr. 726/2004 erteilt wurde, gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 unter diese Richtlinie fallen, wenn sie entweder gewerblich zubereitet werden oder bei ihrer Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-545/13.
Rn. 72 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-545/13 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für den Fall, dass Humanarzneimittel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Richtlinie 2001/83 fallen sollten, Werbemaßnahmen für diese Arzneimittel wie die in den Ausgangsverfahren behaupteten auch unter die Richtlinie 2005/29 fallen können.
Rn. 82 Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-545/13 zu antworten, dass auch für den Fall, dass Humanarzneimittel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Richtlinie 2001/83 fallen sollten, Werbemaßnahmen für diese Arzneimittel wie die in den Ausgangsverfahren behaupteten ebenfalls unter die Richtlinie 2005/29 fallen können, sofern die Anwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie vorliegen.
Rn. 83 Angesichts der Antworten auf die erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C-544/13 und C-545/13 und auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-545/13 ist auf die übrigen Vorlagefragen nicht zu antworten.
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