Rechtsprechung
| EuGH, 08.02.2024 - C-566/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Inkreal
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 25 - ...
- Betriebs-Berater
Inkreal - Zur Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 25 - ...
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Gerichtsstandsvereinbarung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Inkreal
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Inkreal
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
- EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 664
- ZIP 2024, 1036
- EuZW 2024, 262
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Rn. 19 Die Verordnung Nr. 1215/2012 verwendet zwar in ihren Erwägungsgründen 3 bzw. 26 den Begriff "Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen" und "grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten", enthält aber keine Definition von Auslandsbezug, wovon die Anwendbarkeit dieser Verordnung abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 30).Rn. 20 Allerdings ist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (…ABl. 2006, L 399, S. 1) der gleichwertige Begriff "grenzüberschreitende Rechtssache" dahin definiert, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, "wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat" (Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 21 Da beide Verordnungen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.09.2022 - C-399/21
IRnova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Rn. 18 Was den Zusammenhang angeht, in dem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 steht, verlangt die Anwendung der Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung nach ständiger Rechtsprechung einen Auslandsbezug (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25, und vom 8. September 2022, IRnova, C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 27 und 29).Rn. 22 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Auslandsbezug ferner dann vorliegt, wenn der Sachverhalt der betreffenden Rechtsstreitigkeit Fragen hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, IRnova, C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.06.2023 - C-579/21
Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen …
Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Rn. 15 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
Owusu - Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler …
Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Rn. 18 Was den Zusammenhang angeht, in dem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 steht, verlangt die Anwendung der Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung nach ständiger Rechtsprechung einen Auslandsbezug (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25, …und vom 8. September 2022, IRnova, C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 27 und 29). - EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
In diesem Zusammenhang erfordert das Ziel der Rechtssicherheit, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
Castelletti - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung …
Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Rn. 34 Der Gerichtshof hat aber in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Wahl des in einer Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gerichts nur anhand von Erwägungen geprüft werden kann, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 stehen, wobei Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis oder zur Angemessenheit der Vereinbarung nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Nr. 5 des Tenors). - EuGH, 14.09.2023 - C-393/22
EXTÉRIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Rn. 27 Ferner hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind, und auf diese Weise einen Zweck der Rechtssicherheit verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 14. September 2023, EXTÉRIA, C-393/22, EU:C:2023:675, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.07.2024 - C-774/22
Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …
Es wird aber nicht definiert, was unter einem solchen Auslandsbezug zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt ein Auslandsbezug vor, wenn der Sachverhalt des betreffenden Rechtsstreits Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann (Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss das angerufene nationale Gericht deshalb in der Lage sein, ohne Weiteres über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, und zwar ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Cabris lnvestments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit …
Rn. 25 Revetas Capital Advisors rügte die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und machte geltend, dass Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123), auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht mehr anwendbar sei, da die Brüssel-Ia-Verordnung seit dem Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) auf Rechtsbeziehungen, an denen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beteiligt sei, nicht mehr anwendbar sei.Rn. 26 Als Erstes hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung und die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123), aufgestellt hat, im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung, die während des Übergangszeitraums zwischen zwei im Vereinigten Königreich ansässigen Parteien geschlossen wurde und in der ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über ihren Rechtsstreit benannt wird, anwendbar bleiben, wenn dieses Gericht nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und nach dem Ende des Übergangszeitraums angerufen wurde und das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Vertragsverhältnis keinerlei Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweist.
Ist Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung derart auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, worin die im Vereinigten Königreich und daher (nunmehr) in einem Drittstaat ansässigen Vertragsparteien die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, selbst wenn der zugrundeliegende Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem als Gerichtsstandort gewählten Mitgliedstaat aufweist? Gelten daher die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123), in gleicher Weise auch für den Fall, wenn der Abschlusszeitpunkt einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien mit Sitz im Vereinigten Königreich noch in den Zeitraum vor Ende der Übergangsphase des "Brexit" per 31. Dezember 2020 hineinfällt, die Klage aber erst nach Wirksamkeit des "Brexit" eingebracht wurde? Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vertragslage zwischen diesen (nunmehr) Drittstaatsangehörigen keine weitere Verbindung zum gewählten Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweist (siehe dazu aber die Erwägungsgründe 13 und 14 dieser Verordnung) und zudem Art. 50 Abs. 3 EUV nach dem "Brexit" die Anwendbarkeit der europäischen Verträge für das Vereinigte Königreich generell ausschließt.
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (…vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einer solchen Situation zeigt nämlich das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem die Vertragsparteien ansässig sind, für sich genommen den internationalen Charakter des in Rede stehenden Sachverhalts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 25 und 39).
Rn. 43 Als Drittes wird diese Auslegung durch die mit Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung verfolgten Ziele, die in den Erwägungsgründen 15, 19 und 22 dieser Verordnung genannt sind, bestätigt, nämlich die Vertragsfreiheit zu wahren und die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 26).
Im Übrigen schränkt die Anwendung dieser harmonisierten Regeln die Möglichkeit von Parallelverfahren ein und verhindert, wie es das im 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel einer abgestimmten Rechtspflege verlangt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 30).
- EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Rn. 61 In einem solchen Fall bestünde eine erhöhte Gefahr von Kompetenzkonflikten, die der Rechtssicherheit abträglich wären, da die Anwendung dieser nationalen Vorschriften zu voneinander abweichenden Lösungen führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 31).
- EuGH, 10.09.2024 - C-29/22
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): Der Gerichtshof präzisiert den …
Rn. 121 Insoweit ist eine konkrete Prüfung jeder der von der in Rede stehenden Klage erfassten Handlungen und Unterlassungen, die unter die GASP, insbesondere die GSVP, fallen, vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ziel der Rechtssicherheit erfordert, dass die Unionsgerichte nicht gezwungen sind, in eine Sachprüfung einzutreten, um ihre Zuständigkeit festzustellen (…vgl. entsprechend Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27, und vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 27). - EuGH, 04.07.2024 - C-425/22
MOL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Rn. 24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 15).Rn. 45 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel der Rechtssicherheit verlangt, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (…Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61, und vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 27).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22
FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
{FN:33} Urteil vom 8. Februar 2024 (C-566/22, EU:C:2024:123).{FN:36} Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 19 bis 24).
{FN:43} Urteil vom 8. Februar 2024 (C-566/22, EU:C:2024:123).
{FN:48} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour in der Rechtssache Inkreal (C-566/22, EU:C:2023:768, Nr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 27.03.2025 - 8 AZR 139/24
Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung …
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, selbst wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen Mitgliedstaat aufweist (EuGH 8. Februar 2024 - C-566/22 - [Inkreal] Rn. 14 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:46} Zur Frage, ob das Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel allein ein ausreichender Auslandsbezug ist, um die Anwendung des Zuständigkeitsvereinbarungen betreffenden Art. 25 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung zu bewirken, vgl. Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 39 und Tenor). - EuGH, 30.10.2025 - C-398/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis oder zur materiellen Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in keinem Zusammenhang mit diesen Erfordernissen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 34).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Inkreal
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 25 - Gerichtsstandsklausel - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 25 - Gerichtsstandsklausel - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
- EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (24)
- EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
PARKING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:6} Das vorlegende Gericht bezieht sich auf die Urteile vom 1. März 2005, Owusu (…C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25 und 26), und vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 30 bis 35).Vgl. zur Verordnung Nr. 1896/2006 Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33).
{FN:19} Vgl. Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 35).
Im Zusammenhang zu lesen mit den Urteilen vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33), und vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria (…C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 30 bis 37), in denen auf die Tatsache abgestellt wurde, dass zumindest eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.
Vgl. für eine Darstellung verschiedener in Betracht kommender Kriterien Stark, L., a. a. O., S. 33 und 34. Vgl. zur Veranschaulichung Auslandsbezüge, zu denen das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) mit seiner dritten Vorlagefrage den Gerichtshof in der im Register des Gerichtshofs gestrichenen Rechtssache befragt hat, in der der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2017, Sociedade Metropolitana de Desenvolvimento (C-136/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:237), ergangen ist, sowie die Analyse von Kleiner, C., a. a. O., S. 59 bis 61. Vgl. zum Thema der Harmonisierung der Auslegungen der Verordnungen Nrn. 1896/2006 und 1215/2012 auch Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 34 und 35).
- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:21} Vgl. Urteil vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 29).{FN:45} Vgl. Urteile vom 1. März 2005, Owusu (…C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26), vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 30), und vom 8. September 2022, IRnova (…C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28).
{FN:47} Vgl. Urteil vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 34).
{FN:49} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 31).
- EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
Owusu - Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:6} Das vorlegende Gericht bezieht sich auf die Urteile vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25 und 26), und vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (…C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 30 bis 35).{FN:20} Vgl. Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25).
{FN:45} Vgl. Urteile vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26), vom 17. November 2011, Hypoteční banka (…C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 30), und vom 8. September 2022, IRnova (…C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28).
{FN:46} Vgl. Urteile vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26), sowie vom 8. September 2022, IRnova (…C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 26 und 31).
- EuGH, 08.09.2022 - C-399/21
IRnova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:22} Vgl. Urteile vom 25. Februar 2021, Markt24 (…C-804/19, EU:C:2021:134, Rn. 32), und vom 8. September 2022, IRnova (C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 27).{FN:45} Vgl. Urteile vom 1. März 2005, Owusu (…C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26), vom 17. November 2011, Hypoteční banka (…C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 30), und vom 8. September 2022, IRnova (C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28).
{FN:46} Vgl. Urteile vom 1. März 2005, Owusu (…C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26), sowie vom 8. September 2022, IRnova (C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 26 und 31).
- EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:9} Vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 40).{FN:10} Vgl. Urteil vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:16} Vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie Urteile vom 7. Juli 2016, Hőszig (…C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 44), und vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 38).
- EuGH, 24.06.1986 - 22/85
Anterist / Credit lyonnais
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:33} Vgl. Urteile vom 24. Juni 1986, Anterist (22/85, EU:C:1986:255, Rn. 13), und vom 8. März 2018, Saey Home & Garden (…C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 24).{FN:65} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, Anterist (22/85, EU:C:1986:255, Rn. 14).
- EuGH, 10.03.2017 - C-136/16
Sociedade Metropolitana de Desenvolvimento
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
Vgl. für eine Darstellung verschiedener in Betracht kommender Kriterien Stark, L., a. a. O., S. 33 und 34. Vgl. zur Veranschaulichung Auslandsbezüge, zu denen das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) mit seiner dritten Vorlagefrage den Gerichtshof in der im Register des Gerichtshofs gestrichenen Rechtssache befragt hat, in der der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2017, Sociedade Metropolitana de Desenvolvimento (C-136/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:237), ergangen ist, sowie die Analyse von Kleiner, C., a. a. O., S. 59 bis 61. Vgl. zum Thema der Harmonisierung der Auslegungen der Verordnungen Nrn. 1896/2006 und 1215/2012 auch Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (…C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 34 und 35).{FN:59} Aus der in Fn. 56 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtssache C-136/16 (im Register des Gerichtshofs gestrichen) ergibt sich, dass sich auf diesem Gebiet eine weitere Frage stellen kann.
- EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:8} Vgl. Urteil vom 24. November 2022, Tilman (C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 34), ebenfalls zur einheitlichen Auslegung mit den identischen Bestimmungen des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (…ABl. 2009, L 147, S. 1) genehmigt wurde (im Folgenden: Lugano-II-Übereinkommen).{FN:69} Zur gegenteiligen Ansicht vgl. Stark, L., a. a. O., S. 394. Wenn dem verfahrensrechtlichen Aspekt der Klausel der Vorzug gegeben werden sollte, wäre eine eventuelle Angleichung an das Urteil vom 13. November 1979, Sanicentral (…25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6 und 7 bezüglich der Auslegung der Übergangsbestimmungen des Brüsseler Übereinkommens), auf das sich die in den Fn. 64 und 68 der vorliegenden Schlussanträge genannten Analysen und Entscheidungen stützen, sowie an das Urteil vom 24. November 2022, Tilman (C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 30, bezüglich der zeitlichen Anwendung des Lugano-II-Übereinkommens auf das Vereinigte Königreich) zu prüfen.
- EuGH, 08.03.2018 - C-64/17
Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:13} Vgl. Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. März 2018, Saey Home & Garden (C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 30).{FN:33} Vgl. Urteile vom 24. Juni 1986, Anterist (…22/85, EU:C:1986:255, Rn. 13), und vom 8. März 2018, Saey Home & Garden (C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 24).
- EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
Castelletti - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
{FN:14} Vgl. Urteile vom 17. Januar 1980, Zelger (…56/79, EU:C:1980:15, Rn. 4), sowie vom 16. März 1999, Castelletti (C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:72} Vgl. in Bezug auf das Genauigkeitserfordernis Urteil vom 16. März 1999, Castelletti (C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 48), und die in Fn. 15 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.
- EuGH, 07.07.2016 - C-222/15
Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle …
- EuGH, 14.11.2013 - C-478/12
Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …
- EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 10.03.1992 - C-214/89
Powell Duffryn / Petereit
- EuGH, 24.10.2018 - C-595/17
Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
- EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und …
- BGH, 23.07.1998 - II ZR 286/97
Klage im Inland bei Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands
- EuGH, 13.11.1979 - 25/79
Sanicentral SA / Collin
- EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 27.04.2023 - C-352/21
A1 und A2 (Assurance d'un bateau de plaisance) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- OLG München, 31.03.1987 - 6 W 788/87
Bestimmung der Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozess getroffenen …
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …
- EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
Coreck Maritime - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel - …
- EuGH, 17.01.1980 - 56/79
Zelger / Salinitri
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22
FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
{FN:48} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour in der Rechtssache Inkreal (C-566/22, EU:C:2023:768, Nr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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