Rechtsprechung
| EuGH, 10.11.2020 - C-644/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Italien (Valeurs limites - PM10)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub (PM10) in bestimmten italienischen Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Italien (Valeurs limites - PM10)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub (PM10) in bestimmten italienischen Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. ...
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Umwelt; Richtlinie 2008/50/EG; Luftqualität; Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI; Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub (PM10) in bestimmten italienischen Gebieten und Ballungsräumen; Art. 23 Abs. 1; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Umwelt und Verbraucher - Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
EuGH verurteilt Italien wegen Verstoßes gegen Luftqualitäts-Richtlinie - Italien hat gegen Richtlinie zur Luftqualität verstoßen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Italien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Italien
Verfahrensgang
- EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
- EuGH, 20.01.2021 - C-644/18
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 05.04.2017 - C-488/15
Kommission/ Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Da ein Teil dieses Zeitraums aber vor dem auf den 11. Juni 2010 festgesetzten Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sogar vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 11. Juni 2008 liegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass die auf diese Bestimmungen gestützten Rügen auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 11. Juni 2010 zulässig sind, da sich die in den Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen aus der durch die Richtlinie 2008/50 ersetzten Richtlinie 1999/30 ergeben, insbesondere aus deren Art. 5 in Verbindung mit deren Anhang III (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 50 bis 55).Zwar stellen diese Daten Tatsachen dar, die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eingetreten sind, doch sind diese Tatsachen von derselben Art und liegen demselben Verhalten zugrunde wie die in dieser Stellungnahme erwähnten Tatsachen, so dass der Gegenstand der vorliegenden Klage auch diese Tatsachen erfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Die Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/50 ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu prüfen, nach der das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 68, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 So hat der Gerichtshof bereits wiederholt betont, dass die Überschreitung der Grenzwerte für PM10 in der Luft für sich genommen ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI feststellen zu können (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 69, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 104 Erstens belege die Einstufung der mehrjährigen Überschreitung der Grenzwerte durch den Gerichtshof als "systematisch und andauernd" aus sich selbst heraus, ohne dass es einer detaillierten Prüfung des Inhalts der von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne bedürfe, dass der Mitgliedstaat keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen durchgeführt habe, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10 "so kurz wie möglich" gehalten werde (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 115 bis 117).
Rn. 132 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 eine allgemeinere Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in dieser Richtlinie festgelegter Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der - in dieser Richtlinie oder von der Kommission nach Art. 22 der Richtlinie festgelegten - Frist für ihre Einhaltung kommt (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 104, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 133 Ferner schafft Art. 23 der Richtlinie 2008/50 eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI vorgesehenen Grenzwerte für PM10 und der Erstellung von Luftqualitätsplänen (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 134 Luftqualitätspläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 135 Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für PM10 überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 136 Allerdings ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 137 Infolgedessen ist in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 in Einklang stehen (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 108, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 147 Diese Sachlage belegt aus sich selbst heraus, ohne dass es einer detaillierten Prüfung des Inhalts der von der Italienischen Republik erstellten Luftqualitätspläne bedarf, dass im vorliegenden Fall dieser Mitgliedstaat keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen durchgeführt hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10 "so kurz wie möglich" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 gehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 117, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 149 Insoweit ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 die Angemessenheit der in einem Luftqualitätsplan vorgesehenen Maßnahmen anhand ihrer Eignung zu beurteilen ist, zu gewährleisten, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung "so kurz wie möglich" gehalten wird, wobei diese Anforderung strenger ist als die unter der Geltung der Richtlinie 96/62 anwendbare Anforderung, mit der von den Mitgliedstaaten lediglich verlangt wurde, "innerhalb einer angemessenen Frist" Maßnahmen zu erlassen, die die Luftqualität in Einklang mit den Grenzwerten für PM10 bringen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 88 bis 90).
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie die Luftqualitätspläne auf der Grundlage des Grundsatzes des Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu erstellen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, …und vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 79).
- EuGH, 30.04.2020 - C-638/18
Kommission/ Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10)
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Rn. 70 Die Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/50 ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu prüfen, nach der das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (…Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 68, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 71 So hat der Gerichtshof bereits wiederholt betont, dass die Überschreitung der Grenzwerte für PM10 in der Luft für sich genommen ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI feststellen zu können (…Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 69, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 77 Desgleichen kann entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik eine Vertragsverletzung trotz einer den gesammelten Daten zu entnehmenden etwaigen partiell rückläufigen Tendenz, die jedoch nicht dazu führt, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm einzuhaltenden Grenzwerte erreicht, systematisch und andauernd sein (…Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 65, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 70); dies ist vorliegend der Fall.
Rn. 95 Zum Vorbringen der Italienischen Republik, wonach zum einen der Umstand, dass nur 17 % des gesamten Hoheitsgebiets Gegenstand der Rügen der Kommission seien, was daher per se einen Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 2008/50 ausschließe, der nur in Betracht komme, wenn die Grenzwerte für PM10 im gesamten Hoheitsgebiet überschritten würden, und wonach zum anderen die Unterschiede bei den von den Messstationen in ein und demselben Gebiet registrierten Werten entgegen dem Vorbringen der Kommission relevant seien, ist festzustellen, dass die Überschreitung der Grenzwerte für PM10, und sei es auch nur in einem einzigen Gebiet, für sich allein genügt, um einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI festzustellen (Urteil vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 anhand der Systematik und Zielsetzung der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, dahin auszulegen sind, dass es für die Feststellung einer Überschreitung eines in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerts im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs genügt, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird (…Urteile vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 60, 66 und 68, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73).
Rn. 97 Somit gibt es nach dieser Rechtsprechung keine "De-minimis"-Schwelle für die Anzahl der Gebiete, in denen eine Überschreitung festgestellt werden kann, oder für die Anzahl der Messstationen eines bestimmten Gebiets, an denen die Überschreitungen registriert werden (Urteil vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 74).
Rn. 132 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 eine allgemeinere Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in dieser Richtlinie festgelegter Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der - in dieser Richtlinie oder von der Kommission nach Art. 22 der Richtlinie festgelegten - Frist für ihre Einhaltung kommt (…Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 104, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 133 Ferner schafft Art. 23 der Richtlinie 2008/50 eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI vorgesehenen Grenzwerte für PM10 und der Erstellung von Luftqualitätsplänen (…Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 134 Luftqualitätspläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (…Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 135 Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für PM10 überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (…Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 136 Allerdings ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (…Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 137 Infolgedessen ist in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 in Einklang stehen (…Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 108, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 147 Diese Sachlage belegt aus sich selbst heraus, ohne dass es einer detaillierten Prüfung des Inhalts der von der Italienischen Republik erstellten Luftqualitätspläne bedarf, dass im vorliegenden Fall dieser Mitgliedstaat keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen durchgeführt hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10 "so kurz wie möglich" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 gehalten werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 117, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.02.2018 - C-336/16
Polen tut zu wenig gegen Smog
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Rn. 28 Unter Bezugnahme auf die Rn. 43 und 45 des Urteils vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), weist die Kommission darauf hin, dass die Richtlinie 2008/50 gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund fünf Unionsrechtsakte ersetzt habe, darunter die Richtlinie 1999/30, in der die ab dem 1. Januar 2005 einzuhaltenden Luftqualitätsgrenzwerte festgelegt gewesen seien.Unter Berufung auf das Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 65), trägt sie allerdings vor, dass eine etwaige den gesammelten Daten zu entnehmende partiell rückläufige Tendenz, die jedoch nicht dazu führe, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm einzuhaltenden Grenzwerte erreiche, nicht geeignet sei, die Feststellung der ihm zuzurechnenden Vertragsverletzung zu entkräften.
Rn. 61 In ihrer Gegenerwiderung bestreitet die Italienische Republik zunächst, dass das Urteil vom 22. Februar 2018 Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Sachverhalten - insbesondere zwischen den betreffenden Plänen und Anpassungsfristen - auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.
Rn. 77 Desgleichen kann entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik eine Vertragsverletzung trotz einer den gesammelten Daten zu entnehmenden etwaigen partiell rückläufigen Tendenz, die jedoch nicht dazu führt, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm einzuhaltenden Grenzwerte erreicht, systematisch und andauernd sein (Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 65, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 70); dies ist vorliegend der Fall.
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 99), festgestellt habe, sei bei der Bewertung der Luftqualitätspläne auch die Dauer geschätzter künftiger Überschreitungen der Grenzwerte zu berücksichtigen, wobei ein besonders langer Zeitraum nur durch außergewöhnliche Umstände zu rechtfertigen sei.
Rn. 151 Was ferner das Vorbringen der Italienischen Republik anbelangt, wonach die von ihr festgelegten Fristen in vollem Umfang an das Ausmaß der strukturellen Änderungen angepasst seien, die nötig seien, um die Überschreitungen der Grenzwerte für PM10 in der Luft abzustellen, wobei sie u. a. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der durchzuführenden Investitionen und den lokalen Traditionen hervorhebt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Mitgliedstaat nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Beendigung der Überschreitungen der Grenzwerte für PM10 von der Art wären, dass sie die Festlegung weniger langer Fristen unmöglich gemacht hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 101).
Rn. 152 Der Gerichtshof hat auf ein dem der Italienischen Republik im vorliegenden Fall absolut vergleichbares Vorbringen jedoch bereits entschieden, dass strukturelle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der zu tätigenden umfangreichen Investitionen als solche keinen Ausnahmecharakter haben und die Festlegung weniger langer Fristen nicht unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 85, und entsprechend vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn.101).
- EuGH, 24.10.2019 - C-636/18
Frankreich hat den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid seit dem 1. Januar 2010 …
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Rn. 87 Sobald dies - wie hier - feststeht und in Anbetracht dessen, dass die Italienische Republik nicht nachgewiesen hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, deren Folgen sich trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen, ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem diese Vertragsverletzung zuzurechnen ist, sie mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob sie auf aufgetretenen technischen oder strukturellen Schwierigkeiten beruht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 63 und 64, sowie vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 42).Zudem kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, abgesehen davon, dass Kraftfahrzeuge, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (…ABl. 2007, L 171, S. 1) aufgestellten Vorschriften unterliegen, nicht die alleinige und einzige Ursache von Stickstoffdioxidemissionen oder von PM10-Partikeln sind, die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geltende Unionsregelung die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien, die durch die Richtlinie 2008/50 auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erfahrung der Mitgliedstaaten festgelegten Grenzwerte einzuhalten, um den Wert widerzuspiegeln, den die Union und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luftschadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt für angemessen halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 48).
Rn. 90 Des Weiteren ist zu dem Vorbringen, wonach die Kommission die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/50 erforderlichen Maßnahmen verspätet ergriffen habe, festzustellen, dass es auch nicht geeignet ist, die Italienische Republik von der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XI zu entheben (Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 47).
Rn. 152 Der Gerichtshof hat auf ein dem der Italienischen Republik im vorliegenden Fall absolut vergleichbares Vorbringen jedoch bereits entschieden, dass strukturelle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der zu tätigenden umfangreichen Investitionen als solche keinen Ausnahmecharakter haben und die Festlegung weniger langer Fristen nicht unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 85, und entsprechend vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn.101).
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie die Luftqualitätspläne auf der Grundlage des Grundsatzes des Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu erstellen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 79).
- EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Rn. 30 Außerdem habe der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, für die Jahre 2006 und 2007 sicherzustellen, dass die PM10-Konzentrationen in der Luft in zahlreichen italienischen Gebieten und Ballungsräumen die in der Richtlinie 1999/30 festgelegten Tages- und Jahresgrenzwerte nicht überschreiten (Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 55 bis 58 und 67).Rn. 87 Sobald dies - wie hier - feststeht und in Anbetracht dessen, dass die Italienische Republik nicht nachgewiesen hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, deren Folgen sich trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen, ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem diese Vertragsverletzung zuzurechnen ist, sie mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob sie auf aufgetretenen technischen oder strukturellen Schwierigkeiten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 63 und 64, …sowie vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 42).
Rn. 148 Zum Vorbringen der Italienischen Republik, dass es für den betreffenden Mitgliedstaat unerlässlich sei, über lange Fristen zu verfügen, damit die in den verschiedenen Luftqualitätsplänen vorgesehenen Maßnahmen ihre Wirkungen entfalten könnten, da die Richtlinie 2008/50 insoweit keinen im Voraus festgelegten Zeitplan vorsehe, ist festzustellen, dass diese Erwägung jedenfalls keine besonders lange Frist für die Beendigung der Überschreitung von Grenzwerten wie den im vorliegenden Fall betrachteten rechtfertigen kann, da diese Frist jedenfalls unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2008/50 für die Erfüllung der in ihr vorgesehenen Pflichten genannten Zeitvorgaben zu beurteilen ist oder - wie im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung des Urteils vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (C-68/11, EU:C:2012:815), und somit des 1. Januar 2008 für die Grenzwerte für PM10 und des 11. Juni 2010 für die Annahme der Luftqualitätspläne sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die mit der Richtlinie verfolgt werden.
- EuGH, 26.06.2019 - C-723/17
Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur …
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 anhand der Systematik und Zielsetzung der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, dahin auszulegen sind, dass es für die Feststellung einer Überschreitung eines in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerts im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs genügt, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird (Urteile vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 60, 66 und 68, …und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73). - EuGH, 19.11.2014 - C-404/13
Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf …
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Rn. 81 Zudem würde die Billigung dieses Vorbringens darauf hinauslaufen, es einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, sich von der Einhaltung der in Art. 13 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI gesetzten Frist zu befreien und die Grenzwerte für PM10 unter weniger strengen Bedingungen einzuhalten als den von Art. 22 der Richtlinie vorgeschriebenen, der als einziger ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, einen Mitgliedstaat von dieser Frist zu befreien, und würde mithin die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth, C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 42 bis 44). - EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die …
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Rn. 83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und daher den Beweis zu erbringen, dass ein Mitgliedstaat eine durch eine Bestimmung des Unionsrechts vorgeschriebene Verpflichtung nicht eingehalten hat, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.06.2015 - C-678/13
Kommission / Polen
Auszug aus EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Die Begründetheit des ersten Klagegrundes ist daher unter Berücksichtigung dieser Angaben zu prüfen, da sie nur eine Rüge präzisieren sollen, die die Kommission in der Klageschrift bereits allgemeiner geltend gemacht hat, und folglich weder den Gegenstand der Vertragsverletzung verändern noch sich auf den Umfang des Rechtsstreits auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/Polen, C-678/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:358, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.06.2021 - C-635/18
Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) …
Rn. 57 Somit stellen die genannten Daten Tatsachen dar, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 16. Februar 2017 eintraten, aber von derselben Art sind wie die in dieser Stellungnahme erwähnten und ein und demselben Verhalten zuzurechnen sind, so dass sich der Klagegegenstand auf sie erstrecken kann (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 50).Rn. 77 Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 13 der Richtlinie 2008/50 ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, wonach das in Art. 258 AEUV vorgesehene Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 70, …und vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 53).
Rn. 78 Der Gerichtshof hat schon wiederholt hervorgehoben, dass die Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft für sich genommen ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI feststellen zu können (Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 71, …und vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 54).
Rn. 82 Folglich sind die festgestellten Überschreitungen als anhaltend und systematisch zu betrachten, ohne dass die Kommission insoweit ergänzende Nachweise zu erbringen braucht (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 76, …und vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte - NO2], C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171, Rn. 58).
Rn. 83 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann systematisch und anhaltend sein kann, wenn den gesammelten Daten eine partiell rückläufige Tendenz zu entnehmen sein mag, die jedoch nicht dazu führt, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm einzuhaltenden Grenzwerte erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn, [Grenzwerte - PM10], C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92, Rn. 70).
Rn. 87 Demzufolge gibt es keine "De-minimis"-Schwelle für die Zahl der Gebiete, in denen eine Überschreitung festgestellt werden kann (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - abgesehen davon, dass Kraftfahrzeuge, die den durch die Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellten Vorschriften unterliegen, nicht die alleinige und einzige Ursache von NO2-Emissionen oder von PM10-Partikeln sind - die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geltende Unionsregelung die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte befreien kann, die in der Richtlinie 2008/50 auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erfahrung der Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um den Wert widerzuspiegeln, den die Union und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luftschadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt für angemessen halten (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 138 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 allgemeinere Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in der Richtlinie festgelegter Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der in der Richtlinie oder von der Kommission nach ihrem Art. 22 festgelegten Frist für ihre Einhaltung kommt (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 140 Luftqualitätspläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 142 Allerdings ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 143 Infolgedessen ist anhand einer Analyse des Einzelfalls zu prüfen, ob die vom betroffenen Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 im Einklang stehen (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21
Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu …
{FN:3} Siehe neben den den Wohnort des Klägers betreffenden Urteilen vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319), z. B. Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), und vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437).{FN:32} Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).
{FN:33} Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (…C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 78), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 133).
{FN:35} Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 105 und 106), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (…C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 79), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 134).
{FN:37} Urteile vom 19. November 2014, ClientEarth (…C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 42), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 70), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 78 bis 81).
{FN:38} Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 80).
{FN:39} Urteile vom 19. November 2014, ClientEarth (…C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 43 bis 47), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 81).
{FN:71} Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (PM10) (C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287), vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (PM10) (C-34/11, EU:C:2012:712), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (C-68/11, EU:C:2012:815), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).
- EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
Umwelt und Verbraucher
Rn. 50 Was die zweite Verpflichtung anbelangt, so hat der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2008/50 entschieden, dass sich aus deren Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 ergibt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der für den betreffenden Schadstoff festgelegten Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 136).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21
Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) - …
{FN:14} Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 66), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (…C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437, Rn. 55), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 61).{FN:23} Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 26), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 21), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 24).
{FN:24} Insbesondere Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (…C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437, Rn. 47 bis 58), sowie Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 71), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 72), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 65).
{FN:25} Insbesondere Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (…C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437, Rn. 144), sowie Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 115), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 138), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 134).
{FN:26} Vgl. Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 115), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 145), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 136 und 137).
{FN:27} Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, 107 und 108), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 134, 135 und 137), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 130, 131 und 133).
{FN:28} Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 136), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 132).
{FN:29} Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 154).
Vgl. auch Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 141).
- EuGH, 25.01.2024 - C-481/22
Kommission/ Irland (Trihalométhanes dans l'eau potable) - Vertragsverletzung …
Rn. 107 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und daher den Beweis zu erbringen, dass ein Mitgliedstaat eine durch eine Bestimmung des Unionsrechts vorgeschriebene Verpflichtung nicht eingehalten hat, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 83).Rn. 108 Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Abhilfemaßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So ist, wie in Rn. 109 des vorliegenden Urteils hervorgehoben, die Überschreitung dieser Grenzwerte in diesen Gebieten und Systemen mindestens seit dem Jahr 2012 systematisch und andauernd, obwohl Irland verpflichtet ist, alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderung zu erfüllen, dass der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Diese Sachlage belegt aus sich selbst heraus, ohne dass es einer detaillierteren Prüfung des Inhalts der von Irland erlassenen Maßnahmen in den verschiedenen von der vorliegenden Klage erfassten öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung bedarf, dass dieser Mitgliedstaat weder geeignete und wirksame Maßnahmen durchgeführt noch deren Ergreifung Priorität eingeräumt hat, um die Überschreitung der Grenzwerte für THM-Konzentrationen "so bald wie möglich" im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 98/83 zu beenden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 115 Zum Vorbringen Irlands, dass es für den betreffenden Mitgliedstaat unerlässlich sei, über ausreichend lange Fristen zu verfügen, damit solche Maßnahmen ihre Wirkungen entfalten könnten, ist festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat im vorliegenden Fall, wie u. a. aus Rn. 93, 109 und 110 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck in der Richtlinie 98/83 vorgesehenen Fristen, die für alle Mitgliedstaaten galten, de facto über eine besonders lange Frist verfügt hat, um sicherzustellen, dass er die Anforderungen der Richtlinie 98/83 erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 116 Was ferner das Vorbringen Irlands anbelangt, wonach die von ihm angekündigten Fristen für die Erfüllung der Anforderungen an das Ausmaß der notwendigen strukturellen Veränderungen angepasst seien, um die Überschreitungen der Grenzwerte für THM-Konzentrationen in Trinkwasser abzustellen, und zwar insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Raumordnung, des Vorkommens von Mooren und leicht hügeliger Landschaften, der Niederschläge über dem Jahresdurchschnitt der anderen Mitgliedstaaten, der Art der irischen Gewässer, die von Natur aus reich an organischen Substanzen sind, sowie der sozioökonomischen und haushaltspolitischen Bedeutung der durchzuführenden Investitionen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Beantwortung ähnlichen Vorbringens bereits entschieden hat, dass der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Beendigung der Überschreitung der Grenzwerte von der Art wären, dass sie eine Erfüllung der Anforderungen innerhalb weniger langer Fristen unmöglich gemacht hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung); diesen Nachweis ist Irland im Rahmen der vorliegenden Klage schuldig geblieben.
Rn. 117 Jedenfalls können strukturelle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der zu tätigenden umfangreichen Investitionen oder topografische Gegebenheiten als solche keinen Ausnahmecharakter haben und ihrer Art nach die während mehr als zehn Jahren andauernden Überschreitungen der Parameterwerte für THM-Konzentrationen in Trinkwasser nicht rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-375/21
Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a. - Vorabentscheidungsersuchen …
{FN:20} In diesem Sinn Urteile vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (…C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73 und 74), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 96 und 97).{FN:21} In diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (…C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 64 und 65), vom 19. November 2014, ClientEarth (…C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 42), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 70), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 78 bis 81), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 76 und 78).
{FN:24} Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek (…C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 45 und 46), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 134), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 130).
{FN:25} Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (…C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 136), und vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien (Grenzwerte - SO2) (…C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 132).
{FN:26} Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 154).
{FN:32} In diesem Sinne Urteile vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (…C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73 und 74), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 96 und 97).
- EuGH, 29.06.2023 - C-220/22
Kommission/ Portugal (Valeurs limites - NO2) - Vertragsverletzung eines …
Rn. 35 Zum Vorbringen der Portugiesischen Republik bezüglich der Auswirkungen des Dieselskandals auf die Erreichung der Ziele der Verringerung der NO2-Konzentrationen in der Luft weist die Kommission außerdem darauf hin, dass der Gerichtshof ähnliche Argumente in den Urteilen vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (…C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 48), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 88), zurückgewiesen habe.Wie nämlich bereits aus der Definition von "Grenzwert" in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2008/50 hervorgeht, muss dieser, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden und darf danach nicht überschritten werden (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895 Rn. 75).
Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 150).
Nach der Rechtsprechung sollte nämlich im Fall der Feststellung einer Überschreitung der Grenzwerte diese Situation den betreffenden Mitgliedstaat so schnell wie möglich dazu veranlassen, geeignete Maßnahmen nicht nur zu erlassen, sondern auch in einem Luftqualitätsplan durchzuführen, so dass der Handlungsspielraum, über den dieser Mitgliedstaat im Fall einer Überschreitung dieser Grenzwerte verfügt, in diesem Zusammenhang durch diese Anforderung begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 150).
- EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit …
Rn. 54 Soweit viertens und letztens die Slowakische Republik die von der Kommission in ihrer Erwiderung zur Vorabprüfung gemachten Ausführungen für unzulässig hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission in diesem Schriftsatz den ersten Teil ihrer ersten Rüge, den sie bereits in allgemeinerer Form in der Klageschrift geltend gemacht hatte, präzisiert hat, um auf das Vorbringen der slowakischen Behörden in ihrer Klagebeantwortung einzugehen, den Gegenstand der geltend gemachten Vertragsverletzung nicht verändert und sich daher nicht auf den Umfang des Rechtsstreits ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 126 Somit ist davon auszugehen, dass dieses Zitat aus der Rechtsprechung weder den Gegenstand der geltend gemachten Vertragsverletzung verändert noch sich auf den Umfang des Rechtsstreits auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die von der Slowakischen Republik erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
{FN:96} Vgl. unter vielen Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte - PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (…C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des …
Zu der damit verbundenen Problematik der PM10-Werte vgl. Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (C-644/18, EU:C:2020:895). - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …
- EuGH, 07.09.2023 - C-197/22
Kommission / Italien
- EuGH, 20.01.2021 - C-644/18
Kommission/ Italien (Valeurs limites - PM10)
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) - …
- EuGH, 09.03.2023 - C-375/21
Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a. - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22
Generalanwältin Kokott äußert sich zum süditalienischen Stahlwerk Ilva
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-166/21
Kommission/ Polen (Exonération de l'accise sur l'alcool utilisé pour la …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-799/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/43/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-622/22
Kommission/ Malta (Services de liaison de données aéronautiques) - …
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Rechtsprechung
| EuGH, 20.01.2021 - C-644/18 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Italien (Valeurs limites - PM10)
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
- EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
- EuGH, 20.01.2021 - C-644/18
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 10.11.2020 - C-644/18
Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen
Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-644/18
Rn. 1 Le 10 novembre 2020, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Commission/Italie (Valeurs limites - PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895).1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 10 novembre 2020, Commission/Italie (Valeurs limites - PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), dans sa version en langue de procédure, la mention relative aux représentants de la Commission européenne doit être rectifiée comme suit :.
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