Rechtsprechung
| EuGH, 16.02.2017 - C-90/15 P |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Verfälschung von Beweisen - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Verfälschung von Beweisen - ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Verfälschung von Beweisen - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Verfälschung von Beweisen - ...
Verfahrensgang
- EuG, 12.12.2014 - T-544/08
- EuGH, 16.02.2017 - C-90/15 P
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 17.06.2010 - C-413/08
Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Rn. 19 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung zwar der Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, dafür den Beweis zu erbringen, doch hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln auf eine Rechtfertigung beruft, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 29).Rn. 20 Überdies können, auch wenn nach diesen Grundsätzen entweder die Kommission oder das betreffende Unternehmen die Beweislast trägt, die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Beweislastregeln genügt wurde (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 30).
Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die - wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft - eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 22).
Außerdem unterliegt die bekannte und zugängliche Verwaltungspraxis der Kommission der unbeschränkten Kontrolle durch den Unionsrichter, dessen ständige Rechtsprechung es ermöglicht hat, etwaige in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene unbestimmte Rechtsbegriffe im Einklang mit den sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen ergebenden Anforderungen näher zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95).
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Daher ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, gegen den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstieße (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 38).Infolgedessen hat die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58).
Rn. 80 Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer kann daher - erforderlichenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistands - hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung der Geldbußen vorhersehen, die ihm bei einem bestimmten Verhalten drohen; dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58).
- EuGH, 24.10.2013 - C-510/11
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen, die gegen die Kone-Gruppe wegen ihrer …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter - wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung - von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und Beweise zu ihrer Stützung zu liefern (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C-510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 30).Vom Kläger wird nämlich im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringt (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C-510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 31).
Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, auch wenn es die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C-510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 32).
- EuGH, 22.11.2012 - C-89/11
Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38 …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Rn. 17 Zum ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, die das Vorliegen von Tatsachen, die den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllen, rechtlich hinreichend belegen (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71).Die Unschuldsvermutung ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 48 Abs. 1 der Charta niedergelegt und in Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73).
Vielmehr muss das betreffende Unternehmen - es sei denn, dies wäre ihm wegen des Verhaltens der Kommission nicht möglich - rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 76).
- EuGH, 19.12.2013 - C-239/11
Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 38).Der Gerichtshof hat daher nicht selbständig zu prüfen, ob die Kommission eine solche Beteiligung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat und ob sie damit der ihr obliegenden Beweispflicht für das Vorliegen einer Verletzung der Wettbewerbsregeln gerecht geworden ist, sondern festzustellen, ob das Gericht seinen Schluss, dass es sich tatsächlich so verhielt, auf eine Lesart des Beweises gestützt hat, die dessen Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 44).
- EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Rn. 38 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 22./23. Februar 2001 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 26). - EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Rn. 39 Überdies müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen und die Dauer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden müssen, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (…Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 94 und 95, und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 36). - EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und 150). - EuGH, 17.09.2015 - C-634/13
Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Rn. 41 Bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlung steht außerdem das Fehlen eines unmittelbaren Beweises für die Beteiligung einer Gesellschaft an der Zuwiderhandlung während eines bestimmten Zeitraums nicht der Feststellung entgegen, dass sich diese Gesellschaft auch während des betreffenden Zeitraums daran beteiligte, sofern diese Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht (Urteil vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C-634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 27). - EuGH, 21.09.2006 - C-105/04
CEF City Electrical Factors und CEF Holdings / Nederlandse Federatieve Vereniging …
Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Rn. 39 Überdies müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen und die Dauer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden müssen, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 94 und 95, …und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 36). - EuGH, 07.09.2016 - C-101/15
Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen …
- EuGH, 30.05.2013 - C-70/12
Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Methacrylate; Dauer der …
- EuGH, 11.04.2013 - C-652/11
Mindo / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Italienischer Markt …
- EuGH, 14.09.2016 - C-490/15
Ori Martin / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
- EuG, 12.12.2014 - T-544/08
Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb - …
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Dem Richter verbleibende Zweifel müssen dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen (…Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und 72, und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 17 und 18). - EuG, 02.02.2022 - T-799/17
Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission …
Rn. 200 Außerdem müssen dem Richter verbleibende Zweifel dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen (Urteil vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 18). - EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Rn. 1376 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei einem Streit über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen beweisen und die Beweismittel beibringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird (…Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und 72, und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 17 und 18).
- EuGH, 24.10.2024 - C-240/22
Der Gerichtshof bestätigt die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung der …
Rn. 328 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsregeln zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, die das Vorliegen der Tatsachen, die den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllen, rechtlich hinreichend belegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 62, sowie vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 26). - EuGH, 26.07.2017 - C-471/16
Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - …
Behauptet ein Rechtsmittelführer, das Gericht habe Beweise verfälscht, muss er also genau angeben, welche Beweise es verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht im Rahmen seiner Würdigung zu dieser Verfälschung veranlasst haben sollen (Urteil vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Ein bloßer Verweis auf den Akteninhalt erfüllt die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Anforderungen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 51).
- EuGH, 27.06.2024 - C-201/19
Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …
Rn. 202 Verbleiben dem Richter Zweifel, müssen diese wegen der in Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, geltenden Unschuldsvermutung dem Unternehmen zugutekommen, an das der Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, gerichtet ist (Urteil vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
Pometon/ Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander …
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (…C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73), und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission (C-90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 18).{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (…C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73), und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission (C-90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 18).
- EuG, 30.03.2022 - T-324/17
Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …
Denn es obliegt zwar der Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, dafür den Beweis zu erbringen, doch hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln auf eine Rechtfertigung beruft, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.05.2022 - C-718/20
Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission
Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, wie der fehlenden Begründung des betreffenden Rechtsakts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es Sache des Klägers, gegen den die Handlung Klagegründe vorzubringen und Beweise zu ihrer Stützung zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.02.2020 - C-631/19
Dickmanns/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs …
Weiter geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass eine solche Verfälschung u. a. dann vorliegt, wenn das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 79, und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C-90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 48), wobei diese Verfälschung sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (…Urteil vom 7. Juni 2018, Equipolymers u. a./Rat, C-363/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:402, Rn. 20). - Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-710/22
JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuG, 29.09.2021 - T-344/18
Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die von der Kommission gegen mehrere …
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