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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 10.06.2021 - C-901/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15970
EuGH, 10.06.2021 - C-901/19 (https://dejure.org/2021,15970)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-901/19 (https://dejure.org/2021,15970)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (https://dejure.org/2021,15970)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland () und individuelles")

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - Art. 15 Buchst. c - Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung" des Lebens oder der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    CF u.a. - Subsidiärer Schutz; Beurteilung des Grads willkürlicher Gewalt

  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 15 Buchst c
    Afghanistan: umfassende Prüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung erforderlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - Art. 15 Buchst. c - Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung" des Lebens oder der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz beantragt, müssen sie zur Feststellung des Grades der Intensität eines bewaffneten Konflikts sämtliche relevanten Umstände prüfen, die die ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Subsidiärer Schutz: Es kommt nicht nur auf die Anzahl ziviler Opfer an

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subsidiärer Schutz für afghanische Flüchtling

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Rechte von Schutzsuchenden in Deutschland gestärkt - Rechte von Schutzsuchenden in Deutschland gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Asylfolgeantrag afghanischer Flüchtlinge im Kontext der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.11.2020)

    Subsidiärer Schutz: EuGH überprüft Kriterien des BVerwG: Wie viele Tote braucht es?

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1203
 
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Wird zitiert von ... (390)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-901/19
    Rn. 15 Trotz der Erläuterungen in seinem Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 35), habe sich der Gerichtshof nämlich noch nicht dazu geäußert, nach welchen Kriterien zu bestimmen sei, ob das für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erforderliche Gewaltniveau vorliege.

    Was die Gründe in Buchst. a, "Todesstrafe oder Hinrichtung", und in Buchst. b, Gefahr von "Folter oder unmenschliche[r] Behandlung", betrifft, so erfassen diese Fälle eines "ernsthaften Schadens" Situationen, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 32).

    Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines bewaffneten Konflikts, die zu "willkürlicher Gewalt" führt, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 33 und 34).

    Rn. 28 In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 35).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-901/19
    Aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie geht hierzu hervor, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-901/19
    So hat Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 exakt denselben Wortlaut wie Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83, so dass die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung für die Auslegung der ersteren relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber …

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-901/19
    Rn. 43 Konkret können, wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, die bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 35), ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan …

    In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 27 f. …und vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35).

    Rn. 100 Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 40, 45; BVerwG…, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; Berlit, ZAR 2021, 289 ).

    Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden, allerdings nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 31 ff.; BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21;… Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; Berlit, ZAR 2021, 289 ).

    Eine solche Feststellung kann somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU gegeben ist (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 32).

    Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 33).

    Bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU können - als "qualitative" Kriterien - insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

    Rn. 12 Mit Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefragen wie folgt beantwortet: Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge "willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts" im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht.

    In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 27 f. …und vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35).

    Rn. 99 Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 40, 45; BVerwG…, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; Berlit, ZAR 2021, 289 ).

    Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden, allerdings nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 31 ff.; BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21;… Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; Berlit, ZAR 2021, 289 ).

    Eine solche Feststellung kann somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU gegeben ist (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 32).

    Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 33).

    Bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU können - als "qualitative" Kriterien - insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 43).

    Rn. 115 Nach alledem befindet sich die Gefahrendichte in der Provinz Nangarhar bei weitem nicht mehr auf dem Niveau, das Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union Ende November 2019 gegeben hatte (C-901/19).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage …

    Insoweit besteht, wie aus den Erwägungsgründen 12 und 34 dieser Richtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Ziele der Richtlinie darin, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, indem ihnen ein angemessener Status verliehen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 22 und 34).

    Rn. 33 Sodann ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist, da Art. 15 der Richtlinie 2011/95 denselben Wortlaut hat wie Art. 15 der Richtlinie 2004/83, die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung auf die erstgenannte übertragbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 24).

    Rn. 37 Was erstens die Gründe in Art. 15 Buchst. a, d. h. die Gefahr der "Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe", und in Art. 15 Buchst. b, nämlich die Gefahr der "Folter oder [einer] unmenschliche[n] oder erniedrigende[n] Behandlung oder Bestrafung" betrifft, so erfassen diese Fälle eines "ernsthaften Schadens" Situationen, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden (…Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 32 und 38, sowie vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines bewaffneten Konflikts, die zu "willkürlicher Gewalt" führt, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände und ihrer Identität erstrecken kann, wenn diese Gewalt ein solches Niveau erreicht, dass stichhaltige und erweisliche Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 26 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Hieraus folgt, dass in einer außergewöhnlichen Situation wie der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 nicht voraussetzt, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 43, sowie vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 27).

    Rn. 50 So hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie ergibt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie, auch wenn darin keine der Situation des Antragstellers innewohnenden Umstände geltend gemacht werden, Gegenstand einer individuellen Prüfung sein muss, bei der im Rahmen einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls eine ganze Reihe von in dieser Bestimmung aufgezählten Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 40 und 41).

    Eine Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, bei der nicht alle relevanten Umstände des Einzelfalls und insbesondere nicht alle in Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie aufgeführten Anhaltspunkte berücksichtigt würden, bevor die Art des in Art. 15 dieser Richtlinie definierten ernsthaften Schadens, die diese Anhaltspunkte möglicherweise belegen könnten, festgestellt wird, würde nämlich zu einem Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie auferlegte Pflicht führen, die Personen zu bestimmen, die tatsächlich diesen Schutz benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 44).

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   Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland () und individuelles")

    Richtlinie 2011/95/EU - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. f - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 Buchst. c - Ernsthafte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland () und individuelles")

    Richtlinie 2011/95/EU - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. f - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 Buchst. c - Ernsthafte ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2011/95/EU - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. f - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 Buchst. c - Ernsthafte ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Subsidiärer Schutz: Wie messbar ist Lebensgefahr?

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Kriterien für Aufnahme aus Konfliktgebieten auf dem EuGH-Prüfstand - Kriterien für Aufnahme aus Konfliktgebieten auf dem EuGH-Prüfstand

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    Rn. 13 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof zwar bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, im Folgenden: Urteil Elgafaji, EU:C:2009:94), entschieden habe, dass bei einer Person, die nicht aufgrund von Umständen, die ihrer persönlichen Situation innewohnten, spezifisch betroffen sei, eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Fall eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2011/95 ausnahmsweise als erwiesen angesehen werden könne, wenn der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestünden, dass diese Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

    Rn. 18 Trotz dieser Feststellung und des wiederholten Ersuchens der konsultierten Stellen um eine Klarstellung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 wurde im Vorschlag vom 21. Oktober 2009 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz{FN-VERWEIS:6} schließlich ausgeführt, dass eine Änderung dieser Bestimmung angesichts der vom Gerichtshof im Urteil Elgafaji gefundenen Lösung nicht notwendig sei.

    Es ist der Auffassung, dass diese Fragen auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig beantwortet werden könnten, weil sich der Gerichtshof im Urteil Elgafaji zu den genannten Kriterien nicht geäußert habe.

    Genau auf diesen Text hat sich der Gerichtshof im Urteil Elgafaji gestützt, um festzustellen, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz "insbesondere" das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt sowie der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betroffene Land berücksichtigt werden können, wie sich aus Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt.

    Rn. 38 Nachdem der Gerichtshof die Bedeutung und Tragweite des Begriffs "bewaffneter Konflikt" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 bestimmt hatte, führte er aus, dass ein solcher Konflikt nur dann zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen kann, wenn der Grad willkürlicher Gewalt, der diesen Konflikt kennzeichnet, das im Urteil Elgafaji geforderte Maß erreicht.

    Rn. 50 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Elgafaji in seiner Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts nach dem Verhältnis zwischen dem in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Schutz und dem durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Schutz klargestellt hat, dass Art. 15 Buchst. c dieser Richtlinie einen Fall subsidiären Schutzes aufführt, der nicht dem durch Art. 3 EMRK garantierten Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entspricht und daher unter Wahrung der durch die EMRK garantierten Grundrechte autonom auszulegen ist{FN-VERWEIS:30}.

    Rn. 54 Wie bereits ausgeführt, ist sich das vorlegende Gericht nicht sicher, wie Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 auszulegen ist, und ersucht um weitere Klarstellungen zu den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, weil es die Begründung im Urteil Elgafaji insoweit für unzureichend hält.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Elgafaji eine Auslegung dieses Begriffs vorgenommen, die ihrerseits in Anbetracht des Wortlauts des Tenors dieser Entscheidung als weit bezeichnet werden kann.

    {FN:7} Urteil Elgafaji, Rn. 33 und 34.

    {FN:8} Urteil Elgafaji, Rn. 43.

    {FN:30} Urteil Elgafaji, Rn. 28 und 44.

    Wir haben es also mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu tun, das die Auslegung der vom Gerichtshof im Urteil Elgafaji vorgenommenen Auslegung zum Gegenstand hat.

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    Rn. 37 Nach meiner Auffassung spricht eine Zusammenschau der Art. 4, 8 und 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 daher für die Lösung, wonach eine Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Konfliktsituation erforderlich ist, bei der eine Vielzahl von auf derselben Ebene angesiedelten Faktoren berücksichtigt werden, eine Lösung, die der Gerichtshof meines Erachtens im Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité (C-285/12, EU:C:2014:39), bestätigt hat, ohne ausdrücklich auf die ersten beiden Bestimmungen Bezug zu nehmen.

    Aus dem Urteil Diakité ist die indirekte und implizite Lehre zu ziehen, dass die Beurteilung des Intensitätsgrads willkürlicher Gewalt nicht auf das alleinige und vorgelagerte quantitative Kriterium der Zahl der Opfer im Verhältnis zur Bevölkerung in einem bestimmten Gebiet beschränkt werden kann{FN-VERWEIS:20}.

    Diese Auslegung ist - zumindest implizit - im Urteil Diakité{FN-VERWEIS:36} ergänzt worden, in dem der Gerichtshof die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, den Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren aufgeführt hat, die bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 zu berücksichtigen sind.

    {FN:10} Außerdem hat der Gerichtshof seinen Standpunkt im Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité (C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 31), unmissverständlich bekräftigt.

    {FN:20} Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité (C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 30, 32 und 35).

    {FN:22} Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité (C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 33).

    {FN:36} Urteil vom 30. Januar 2014 (C-285/12, EU:C:2014:39).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    {FN:31} EGMR, 28. Juni 2011, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2011:0628JUD000831907, § 226).

    {FN:32} EGMR, 28. Juni 2011, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2011:0628JUD000831907, § 241).

    {FN:38} EGMR, 28. Juni 2011, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2011:0628JUD000831907, § 241).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    {FN:15} Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).

    {FN:21} Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf beschränkt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um diesem Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27), während jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (…Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 42).
  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    {FN:28} Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    {FN:19} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 33).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    {FN:33} Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 56).
  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 54).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-491/13

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
    {FN:16} Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 23.08.2016 - 59166/12

    J.K. AND OTHERS v. SWEDEN

  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von …

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …

  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - …

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 9 LB 129/19

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vermeintlicher …

    Zwar mag diese Auffassung im Ergebnis zutreffend sein (vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts im vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angestrengten Vorabentscheidungsverfahren vom 11.2.2021 - C-901/19 - juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage …

    {FN:20} C-901/19, EU:C:2021:116, Nr. 49.

    {FN:21} C-901/19, EU:C:2021:116, Nr. 24.

    {FN:33} In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung") (C-901/19, EU:C:2021:116, Nr. 56) habe ich darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Mitgliedstaaten ist.

  • VG Freiburg, 05.03.2021 - A 8 K 3716/17

    Klage auf internationalen Schutz, auf die Feststellung eines nationalen …

    Rn. 26 3.1 Für die Provinz Sar-e Pul ist sowohl nach quantitativer Betrachtung als auch in qualitativer Hinsicht die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen (vgl. zu Fragen des Verhältnisses der quantitativen zur qualitativen Betrachtung: VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 u.a. - juris, Rn. 10 ff., und dazu Stellungnahme von Generalanwalt Priit Pikamäe vom 11.02.2021 - C-901/19 -https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62019CN0901:DE:PDF).
  • VG Freiburg, 16.03.2021 - A 15 K 9379/17

    Afghanistan; Abschiebungsverbot; "faktischer Iraner"; Corona-Pandemie; …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1:800 (0,125 Prozent) als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen (…Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 7; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 - juris; kritisch hierzu Generalanwalt beim EuGH Pikamäe, Schlussanträge vom 11.02.2021 in der Rs. C-901/19 [CF, DN gegen Bundesrepublik Deutschland]).

    Auf die Frage, ob der Zahl der Toten und Verletzten insoweit ausschließliche Funktion zukommt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 - juris; ablehnend Generalanwalt beim EuGH Pikamäe, Schlussanträge vom 11.02.2021 in der Rs. C-901/19 [CF, DN gegen Bundesrepublik Deutschland) kommt es vorliegend nicht an, da auch dann, wenn auf eine wertende Gesamtbetrachtung abzustellen wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese hinsichtlich Kabul zu einem anderen Ergebnis führen würde.

  • VG Hannover, 25.03.2021 - 12 A 1627/18

    Alleinstehende Frau; Gruppenverfolgung; Religiöse Ehe; Rückkehrprognose; Sindjar; …

    Zwar mag diese Auffassung im Ergebnis zutreffend sein (vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts im vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angestrengten Vorabentscheidungsverfahren v. 11.02.2021 - C-901/19 - juris).
  • VG Wiesbaden, 09.03.2021 - 4 K 643/17

    Afghanistan: interne Schutzmöglichkeit in Kabul

    Auch eine wertende Gesamtschau weiterer Umstände, wie insbesondere des geografischen Ausmaßes der Lage willkürlicher Gewalt, der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Dauer des Konflikts, des Organisationsgrads der beteiligten Streitkräfte, der Zahl der infolge der Kampfhandlungen vertriebenen Zivilpersonen und der Art der angewandten Methoden oder Taktiken der Kriegsführung (vgl. hierzu auch Generalanwalt Pikamäe in seinen Schlussanträge vom 11.02.2021 im Verfahren C- 901/19 vor dem Europäischen Gerichtshof), führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
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