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Rechtsprechung
   BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00   

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https://dejure.org/2001,2244
BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00 (https://dejure.org/2001,2244)
BFH, Entscheidung vom 13.03.2001 - VIII R 37/00 (https://dejure.org/2001,2244)
BFH, Entscheidung vom 13. März 2001 - VIII R 37/00 (https://dejure.org/2001,2244)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstaatsprinzip - Gleichheitssatz - Einkommensteuererklärung - Erbschaft

  • Judicialis

    AO 1977 § 171 Abs. 14; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 14 AO )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Ablaufhemmung - § 171 Abs. 14 AO ist verfassungsgemäß

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 171 Abs 14, AO 1977 § 37 Abs 2, GG Art 20, GG Art 3 Abs 1
    Erstattung; Festsetzungsfrist; Gleichheit; Hemmung der Verjährung; Nichtigkeit; Rechtsstaat; Verfassung; Verjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 326
  • NVwZ 2001, 1327
  • BB 2001, 1242
  • DB 2001, 1233
  • BStBl II 2001, 430
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00
    Dabei handelt der Gesetzgeber nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/70, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 90).

    Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG in BVerfGE 55, 72, 90; Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 329; in HFR 1990, 97).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00
    Das dem Rechtsstaatsprizip immanente Postulat der Rechtssicherheit fordert, dass der Staatsbürger die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten kann; Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290).

    Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung weder unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG in BVerfGE 25, 269, 290; Beschluss vom 8. Mai 1973 2 BvL 5, 6, 7, 13/72, BVerfGE 35, 41, 47) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes beanstandet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Februar 1989 1 BvR 1729/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 97, betreffend die Verjährungsregelung gemäß § 146 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) und ihre Fortgeltung).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00
    Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG in BVerfGE 55, 72, 90; Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 329; in HFR 1990, 97).
  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00
    Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung weder unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG in BVerfGE 25, 269, 290; Beschluss vom 8. Mai 1973 2 BvL 5, 6, 7, 13/72, BVerfGE 35, 41, 47) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes beanstandet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Februar 1989 1 BvR 1729/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 97, betreffend die Verjährungsregelung gemäß § 146 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) und ihre Fortgeltung).
  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2000 - V 788/98

    Festsetzungsverjährung - Voraussetzungen des § 171

    Auszug aus BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG 2001, 56) veröffentlicht.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1729/88
    Auszug aus BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00
    Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung weder unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG in BVerfGE 25, 269, 290; Beschluss vom 8. Mai 1973 2 BvL 5, 6, 7, 13/72, BVerfGE 35, 41, 47) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes beanstandet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Februar 1989 1 BvR 1729/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 97, betreffend die Verjährungsregelung gemäß § 146 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) und ihre Fortgeltung).
  • BFH, 04.08.2020 - VIII R 39/18

    Zur Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO

    aa) Die Regelung wurde in das Gesetz eingefügt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist notwendige Steuerfestsetzungen nachgeholt werden können (vgl. BTDrucks 10/1636, S. 44; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2001 - VIII R 37/00, BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430, sowie nachfolgend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.02.2003 - 2 BvR 1114/01, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2003, 309).

    Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, die Ablaufhemmung auszulösen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 171 Rz 120; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 242; Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 106; FG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2011 - 4 K 632/10, EFG 2011, 1951; Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 171 Rz 178).

  • FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18

    Erlass eines rechtswidrigen Steuerbescheids nach Eintritt der

    bb) Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuerbereinigungsgesetz 1985 (BT-Drucksache 10/1636, S. 44) ist es Zweck des tatsächlich erst mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1986 (BGBl I 1985, 2436) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 neu in den § 171 AO eingefügten Absatz 14, einem "Steuersparmodell" den Boden zu entziehen, welches darauf beruht, dass Steuerpflichtige nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, aber vor Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung behaupten, ihnen sei der Steuerbescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, und Erstattung der gezahlten Steuer begehren (so auch BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430; BFH-Beschluss vom 16. November 2011 V B 34/11, BFH/NV 2012, 373).

    cc) Da der Wortlaut der Vorschrift diese enge Zweckbestimmung nicht zum Ausdruck bringt, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. März 2001 (VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die in den Gesetzesmaterialien beschriebene Fallkonstellation einer unwirksamen Steuerfestsetzung beschränkt ist, sondern dass jede Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Fälle erfasst wird.

    Bereits in seinem Urteil vom 13. März 2001 (VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430) hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass diese Erwägungen innerhalb des Spielraums liegen, der dem Gesetzgeber von Verfassungswegen für die Regelung des Widerstreits zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zusteht.

  • BFH, 25.11.2020 - II R 3/18

    Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren

    Nur für die daraus resultierenden Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendbarkeit von § 171 Abs. 14 AO (BFH-Urteile vom 13.03.2001 - VIII R 37/00, BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430, und vom 17.03.2004 - II R 47/98, BFH/NV 2004, 1066; BFH-Beschluss vom 07.07.2004 - VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896) sowie die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht (BFH-Urteil in BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430; ihm folgend Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.02.2003 - 2 BvR 1114/01, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2003, 309, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 718).

    Die Vorschrift ist jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungskonform (vgl. im Einzelnen BTDrucks 10/1636, S. 44; BFH-Urteile in BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430, unter 2.b, und in BFHE 270, 81, HFR 2021, 6, Rz 21; BVerfG-Beschluss in DStZ 2003, 309; BFH-Beschluss vom 16.11.2011 - V B 34/11, BFH/NV 2012, 373).

  • FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10

    Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 14 AO in Anschluss an die bis zur

    Die Rechtsprechung habe bislang - soweit erkennbar - lediglich den Fall entschieden, dass die Zahlung des Steuerbetrages wegen Unwirksamkeit des Bescheides rechtsgrundlos gewesen sei, so dass es um einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegangen sei (vgl. BFH- Urteil vom 13.03.2001 VIII R 37/00, BStBl. II 2001, 430, 432; BFH-Urteil vom 07.07.2004 VII B 344/03, BStBl. II 2004, 896, 897).

    Auch in dem Urteil des BFH vom 13.03.2001 VIII R 37/00 (BStBl. II 2001, 430, 432 Punkt 2c) sei dies unmittelbar bestätigt worden, da der BFH die Erfassung jeder Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern durch § 171 Abs. 14 AO in Zusammenhang damit gesehen habe, dass die gesetzgeberische Absicht, eine Ablaufhemmung nur in Fällen der unwirksamen Steuerfestsetzung zu bewirken, keinen unmittelbaren Ausdruck im Wortlaut des § 171 Abs. 14 AO gefunden habe.

    Nach dem Urteil des BFH vom 13.03.2001 VIII R 37/00 erfasse § 171 Abs. 14 AO jede Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern.

    § 171 Abs. 14 AO umfasst nach seinem Wortlaut jede Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern (vgl. BFH- Urteil vom 13.03.2001 VIII R 37/00, BStBl. II 2001, 430, 432), er bezieht neben Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO wegen Steuerzahlungen ohne rechtlichen Grund- etwa wegen unwirksamen Steuerbescheids - auch die Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Steuerzahlung - z. B. wegen Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids infolge eines formellen Fehlers - ein.

  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Der auf Grund der rechtsgrundlosen Zahlung der Grunderwerbsteuer im Jahr 1994 entstandene Erstattungsanspruch unterlag nach § 228 AO 1977 der fünfjährigen Zahlungsverjährung; diese Verjährungsfrist wäre --ohne Verjährungsunterbrechung-- erst mit dem 31. Dezember 1999 abgelaufen (§§ 229 Abs. 1 Satz 1, 220 Abs. 2 Satz 1 AO 1977; vgl. zu einem ähnlich liegenden Fall: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    Die Norm erfasst jede Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Fälle (so BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl. II 2001, 430).
  • FG Bremen, 06.06.2018 - 1 K 65/17

    Anwendungsbereich des § 171 Abs. 14 AO - Verhältnis zu § 171 Abs. 9 AO im Falle

    Ein solcher Zusammenhang sei nach dem BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BFHE 194, 326 , BStBl II 2001, 430 gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf einen unwirksamen Steuerbescheid hin leiste.

    Daher kommt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO in allen Fällen zur Anwendung, in denen ein Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern besteht (BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BFHE 194, 326 , BStBl II 2001, 430 , juris Rn. 13; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. März 2004 II R 47/98, BFH/NV 2004, 1066 , juris Rn. 13; FG Nürnberg, Urteil vom 19. Mai 2011 4 K 632/10, EFG 2011, 1951 ; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. April 2014 3 K 3142/12, EFG 2014, 1560 , juris Rn. 40, juris und vom 22. November 2017 3 K 3052/15, juris Rn. 64; Göttker in: juris Lexikon Steuerrecht, Ablaufhemmungen - Tatbestände des § 171 AO , Rn. 192; Forchhammer in: Leopold/Madle/Rader, AO , 17.8.2017, § 171 Rn. 73; Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO , § 171 AO Rz. 197, Stand: 31.03.201; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 171 AO , Rn. 106; ebenso Banniza in HHSp.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3052/15

    Dreistufiges Verfahren der Grundsteuerfestsetzung - Antrag auf Aufhebung von

    In seinem Urteil vom 13.03.2001 (VIII R 37/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 430) habe der BFH dies bestätigt und festgestellt, dass die Vorschrift hierdurch jedoch nicht verfassungswidrig werde.

    Dadurch ist sichergestellt, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nur in dem Umfang hinter das Interesse an einer materiell richtigen Steuerfestsetzung zurücktreten muss, in dem er bereits eine Zahlung geleistet hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.03.2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430; Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2 BvR 1114/01 vom 18.02.2003, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2003, 309; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, § 22 Rn. 91; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 171 AO, Rn. 104).

  • BVerfG, 18.02.2003 - 2 BvR 1114/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 171 Abs 14 AO 1977 - Keine Grundrechtsverletzung

    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2001 - VIII R 37/00 -,.
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3142/12

    Grundsteuermessbescheid aufgrund Einheitswertfeststellung mit Einschränkung nach

    Der BFH habe auch bereits festgestellt, dass § 171 Abs. 14 AO verfassungskonform sei (Urteil vom 13.03.2001, VIII R 37/00; BStBl II 2001, 430).

    Dadurch ist sichergestellt, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nur in dem Umfang hinter das Interesse an einer materiell richtigen Steuerfestsetzung zurücktreten muss, in dem er bereits eine Zahlung geleistet hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 18. Februar 2003 2 BvR 1114/01, DStZ 2003, 309; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, § 22 Rn. 91; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 171 AO, Rn. 104).

  • BFH, 26.10.2005 - II R 9/01

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

  • FG Köln, 21.03.2002 - 15 K 4877/01

    Nachträgliche Berücksichtigung einer für den Kindergeldberechtigten günstigeren

  • FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16

    Besteuerung der Dividenden

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09

    Keine Feststellungsverjährung: Anforderungen an den in § 171 Abs. 14 AO

  • BFH, 16.11.2011 - V B 34/11

    Zweck des § 171 Abs. 14 AO

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2011 - 11 S 1656/11

    Rechtswidrigkeit einer Ausweisungsverfügung bei unberücksichtigtem Umgang des

  • VG Düsseldorf, 17.05.2010 - 25 K 1352/10

    Rechtswirksamkeit der Regelungen der Veranlagungszeiträume in einer

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2001 - 9 K 346/98

    Erstattung von Steuerabzugsbeträgen aufgrund Aufhebung der Vollziehung;

  • VG Freiburg, 23.07.2007 - 3 K 1974/05

    Zur Erstattung von Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag nach Eintritt

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.2001 - C-34/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1390
EuGH, 15.05.2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,1390)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,1390)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,1390)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Besteuerungsgrundlage - Verkauf von Waren auf Kredit durch einen Einzelhändler - Kredit, der ohne Kosten für den Kunden von einer anderen Person als dem Verkäufer gewährt wird - Zuwendung eines unter dem Kaufpreis ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Primback

  • EU-Kommission PDF

    Primback

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Möglichkeit für den Käufer, Waren mittels eines zinslosen Kredits zu erwerben, der von einer Finanzierungsgesellschaft gewährt wird, bei ...

  • EU-Kommission

    Primback

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Primback Ltd und den Commissioners of Customs & Excise wegen der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer; Besteuerungsgrundlage für den Verkauf von Waren auf Kredit durch einen Einzelhändler; Anbieten von Waren zu ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie: Besteuerungsgrundlage bei kreditfinanziertem Warenverkauf ist angegebener Kaufpreis - auch bei geringerer Auszahlung des Kreditgebers an den Verkäufer

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 77/388/EWG

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Möglichkeit für den Käufer, Waren mittels eines zinslosen Kredits zu erwerben, der von einer Finanzierungsgesellschaft gewährt wird, bei ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 1
    Kredit; Lieferung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Auslegung der Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkauf von Waren auf zinslosen Kredit, wenn der Kredit von einer anderen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 545
  • DB 2001, 1233
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Indem die Commissioners die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des gesamten angegebenen und vom Verkäufer in Rechnung gestellten Kaufpreises berechnen, erheben sie somit bei einem Steuerpflichtigen wie Primback keine Steuer, die höher ist als diejenige, die schließlich der Endverbraucher trägt (Urteil vom 24. Oktober 1996in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnrn.
  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Im Ausgangsverfahren war daher der zwischen den Parteien des Kaufvertrags vereinbarte und vom Verbraucher gezahlte Preis unabhängig von den Zahlungsmodalitäten derselbe, so dass Primback nicht mit Erfolg geltend machen kann, der angegebene Preis bestehe in Wirklichkeit zu einem Teil aus dem Wert des Kredits (vgl. dementsprechend Urteil vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-48/97, Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, Randnr. 31).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Zum anderen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Gegenleistung den subjektiven, nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Im Übrigen ist Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dahin auszulegen, dass dann, wenn der Käufer bei einem Kaufvertrag den Preis der Ware mittels Kreditkarte entrichtet und das Kreditkarteninstitut dem Lieferanten den Preis unter Einbehaltung eines bestimmten Prozentsatzes als Provision für das Erbringen einer Dienstleistung an den Lieferanten der Ware bezahlt, der einbehaltene Betrag in die Besteuerungsgrundlage der Steuer einzubeziehen ist, die der steuerpflichtige Lieferant an den Fiskus abzuführen hat (Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-18/92, Bally, Slg. 1993, I-2871, Randnr. 18).
  • BFH, 24.02.2021 - XI R 15/19

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Primback vom 15.05.2001 - C-34/99 (EU:C:2001:271) zugrunde liege, sei den Kunden die Höhe der Finanzierungskosten, die die Klägerin gegenüber der Bank für den Kunden übernommen habe, und damit die Höhe des seitens der Klägerin gewährten Nachlasses jeweils ausdrücklich mitgeteilt worden.

    d) Wenn dieser unmittelbare Zusammenhang regelmäßig auf dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, beruht (vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25.05.1993 - C-18/92, EU:C:1993:212; Tolsma, EU:C:1994:80, Rz 14; Elida Gibbs vom 24.10.1996 - C-317/94, EU:C:1996:400; Primback, EU:C:2001:271, Rz 25; z.B. BFH-Urteile vom 16.10.2013 - XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 32; vom 15.04.2015 - V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 40), gilt dies sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d'Or vom 27.03.2014 - C-151/13, EU:C:2014:185, Rz 29, 35; BFH-Urteil vom 19.10.2001 - V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II.3.c, Rz 23 f.; BFH-Beschluss vom 29.03.2007 - V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542, unter II.1., Rz 10; BFH-Urteile vom 22.07.2010 - V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz 26; in BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 33 und 34; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26).

    Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Klägerin an den Kunden nicht berühren (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 16 f.; Primback, EU:C:2001:271, Rz 29; Dixons Retail, EU:C:2013:758, Rz 34; s.a. Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 123).

    Denn die Darlehensvermittlung als Nebenleistung zur Lieferung stellt für den jeweiligen Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dar, um die Warenlieferung der Klägerin als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 17; Primback, EU:C:2001:271, Rz 30 f., 45; Everything Everywhere vom 02.12.2010 - C-276/09, EU:C:2010:730, Rz 25, 27).

    (4) Wie in dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Primback (EU:C:2001:271) zugrunde lag, schloss im Streitfall der jeweilige Kunde einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut, das den Preis der gekauften Ware nach Abzug einer Provision unmittelbar an den Verkäufer zahlte und diesem somit die Bezahlung der Ware garantierte; der Kunde musste nicht "in bar" zahlen, da er über ein vom Kreditinstitut eingeräumtes Darlehen verfügte.

    Die Ausführungen des EuGH in Rz 32 des Urteils Primback (EU:C:2001:271), wonach die vorstehend aufgezeigten Grundsätze "umso mehr" in dem betreffenden Ausgangsverfahren gälten, in dem dem Käufer weder das Vorliegen noch der Inhalt der mündlich zwischen dem Verkäufer und einer Finanzierungsgesellschaft getroffenen Abmachung bekannt waren, lassen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass bei Kenntnis des Kunden (wie im Streitfall) diesen Rechtsgrundsätzen keine Geltung zukäme.

    Da für die Erhebung der Umsatzsteuer die Zahlungen mit einer Kreditkarte den mittels eines zinslosen Kredits geleisteten Zahlungen, die der Verkäufer vorschlägt und ein Dritter anbietet, entsprechen (vgl. EuGH-Urteil Primback, EU:C:2001:271, Rz 31), kann bei einem Sachverhalt, den die Klägerin für sich beansprucht, nichts anderes gelten.

    Diese von der Bank an die Klägerin erbrachte steuerfreie Finanzdienstleistung ist Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs, für den der jeweilige Kunde ein Dritter ist und der die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen ihm und der Klägerin nicht berühren kann (s. allgemein EuGH-Urteil Bally, EU:C:1993:212, Rz 16; Primback, EU:C:2001:271, Rz 29; Dixon Retails, EU:C:2013:758, Rz 34).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine einheitliche Leistung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Urteil vom 15. Mai 2001, Primback, C-34/99, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, wenn die Nebenleistung dazu dient, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45, und vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f.).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    Die zweite Vorlagefrage wäre dann dahingehend zu beantworten, dass ein eng verbundener Umsatz nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zugleich auch eine Krankenhausbehandlungs- oder ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes erbringt, da nur dann eine Nebenleistung vorliegt, die dazu dient, die Hauptleistung "des Leistungserbringers" unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.05.2001 - C-481/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1697
EuGH, 03.05.2001 - C-481/98 (https://dejure.org/2001,1697)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2001 - C-481/98 (https://dejure.org/2001,1697)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - C-481/98 (https://dejure.org/2001,1697)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a - Ermäßigter Steuersatz

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 67/228 des Rates, Artikel 17 fünfter Gedankenstrich, und Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 2 Buchstabe a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, während einer Übergangszeit einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 2,1 % nur für im Rahmen der sozialen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Einheitliche steuerliche Berechnungsgrundlage beim gemeinsamen Mehrwertsteuersystem; Erstattungsfähige Arzneimittel; Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preiswertfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch

  • riw-online.de

    Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähige Arzneimittel zulässig

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrtuertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, während einer Übergangszeit einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 2,1 % nur für im Rahmen der sozialen ...

  • datenbank.nwb.de

    Superermäßigter Umsatzsteuersatz für erstattungsfähige Arzneimittel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 28 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Anhang H Nr 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 12 Abs 3 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 28 Abs 2 ... Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Anhang H Nr 3
    Arzneimittel; Superermäßigte Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsklage - Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1122
  • BB 2001, 554
  • DB 2001, 1233
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-481/98
    Nach diesem Grundsatz ist es insbesondere unzulässig, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne die achte Begründungserwägung der Ersten Richtlinie sowie Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-481/98
    Daraus folgt, dass die Einführung und die Beibehaltung eines Satzes von 2, 1 % für erstattungsfähige Arzneimittel bei gleichzeitiger Geltung eines Steuersatzes von 5, 5 % für nicht erstattungsfähige Arzneimittel nur dann zulässig sind, wenn sie nicht den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzen, der von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Sechsten Richtlinie zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 19).
  • BFH, 10.07.2012 - XI R 39/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001, I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

    ddd) Der Senat hält es für denkbar, dass der Streitfall mit den Sachverhalten vergleichbar ist, über die der EuGH in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) und in der Rechtssache --TNT Post UK-- (Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) befunden hat.

    (1) In der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) hat der EuGH entschieden, dass der niedrigere Steuersatz von 2, 1 % für die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel im Vergleich zu dem für die übrigen Arzneimittel geltenden ermäßigten Steuersatz von 5, 5 % in Frankreich unionsrechtskonform sei.

    Dem entspricht in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- der Hinweis auf den Zweck der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf erstattungsfähige Arzneimittel, der "offensichtlich im sozialen Interesse" liege (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 32).

    eee) Der Senat hält es für möglich, dass bei der Beantwortung der Vorlagefrage auch Erwägungen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen sein könnten (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 29).

    Denn bei einer Verletzung des Unionsrechts wäre ein einheitlicher Steuersatz unterschiedslos auf die von Taxen und Mietwagen erbrachten Personenbeförderungsleistungen im Geltungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anzuwenden (vgl. z.B. EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001, I-7467; in Slg. 2003 I-12691, Rz 20).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

    ddd) Der Senat hält es für denkbar, dass der Streitfall mit den Sachverhalten vergleichbar ist, über die der EuGH in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) und in der Rechtssache --TNT Post UK-- (Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) befunden hat.

    (1) In der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) hat der EuGH entschieden, dass der niedrigere Steuersatz von 2, 1 % für die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel im Vergleich zu dem für die übrigen Arzneimittel geltenden ermäßigten Steuersatz von 5, 5 % in Frankreich unionsrechtskonform sei.

    Dem entspricht in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- der Hinweis auf den Zweck der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf erstattungsfähige Arzneimittel, der "offensichtlich im sozialen Interesse" liege (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 32).

    eee) Der Senat hält es für möglich, dass bei der Beantwortung der Vorlagefrage auch Erwägungen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen sein könnten (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 29).

    Denn bei einer Verletzung des Unionsrechts wäre ein einheitlicher Steuersatz unterschiedslos auf die von Taxen und Mietwagen erbrachten Personenbeförderungsleistungen im Geltungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anzuwenden (vgl. z.B. EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001, I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteile vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnrn.

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 27, und entsprechend Urteile vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 27, und vom 27. Februar 2002, Kommission/Frankreich, C-302/00, Slg. 2002, I-2055, Randnr. 23).

    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt hat, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, wie die etwaige Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels oder der Umstand, dass der Leistungserbringer möglicherweise Universaldienstverpflichtungen unterliegt, aus der Sicht des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. Urteile vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 27, und vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Randnrn.

  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Die Einführung und Beibehaltung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die niedriger sind als der in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie festgesetzte Regelsteuersatz, sind nämlich nur zulässig, wenn sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht missachten, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt und es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteile vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02

    Linneweber

    Demgemäß hat der Gerichtshof etwa in den Urteilen C-481/98 (15) und C-384/01 (16) die Gleichartigkeit von Umsätzen im Hinblick darauf beurteilt, ob die fraglichen Umsätze miteinander in einem Wettbewerb stehen und eine unterschiedliche steuerliche Behandlung daher die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung in sich birgt.

    6 - Unter anderem die Urteile vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-384/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 25), vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99 (Christiane Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36) und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22).

    14 - So ausdrücklich im Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 22; siehe auch oben, Nr. 27.

    15 - Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnrn.

    18 - Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 27.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist die Beibehaltung von Befreiungen oder ermäßigten Mehrwertsteuersätzen, die niedriger als der in der Sechsten Richtlinie festgelegte Mindestsatz sind, nur dann zulässig, wenn sie nicht u. a. den diesem System zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 19, und vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 21).

    21 und 27, und Kommission/Frankreich, Randnr. 22).

    Demnach sind solche Erzeugnisse einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02

    Linneweber - Steuerrecht

    Demgemäß hat der Gerichtshof etwa in den Urteilen C-481/98 (15) und C-384/01 (16) die Gleichartigkeit von Umsätzen im Hinblick darauf beurteilt, ob die fraglichen Umsätze miteinander in einem Wettbewerb stehen und eine unterschiedliche steuerliche Behandlung daher die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung in sich birgt.

    6 - Unter anderem die Urteile vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-384/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 25), vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99 (Christiane Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36) und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22).

    14 - So ausdrücklich im Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 22; siehe auch oben, Nr. 27.

    15 - Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnrn.

    18 - Urteil in der Rechtssache C-481/98 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 27.

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    21 und 27, und vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22) sowie gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Umsätze hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 23. Oktober 2003, Kommission/Deutschland, C-109/02, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20, vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, Slg. 2004, I-8379, Randnr. 24, und vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie

    Dieses Ergebnis bestätigt auch das Urteil Kommission/Frankreich.

    19 - Urteil vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich (C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 21).

    27 - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 19, Randnr. 22); vgl. allgemein zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität Urteile vom 7. September 1999, Gregg (C-216/97, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 19 und 20), vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 24), vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello (C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 54), und vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust u. a. (C-363/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).

    39 - Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 19, Randnr. 22), Gregg (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 19 und 20), Linneweber und Akritidis (zitiert in Fn. 27, Randnr. 24), Kingscrest Associates und Montecello (zitiert in Fn. 27, Randnr. 54) und JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 46).

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Dieser Grundsatz verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98, Kommission/Frankreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
  • BFH, 09.02.2006 - V R 49/04

    Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

  • BFH, 26.01.2006 - V R 70/03

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen des Bezahlfernsehens (sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

  • FG Sachsen, 21.09.2010 - 3 K 2016/07

    Umsatzsteuerfreie Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen;

  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Köln, 07.07.2004 - 7 K 3767/03

    Regelbesteuerung; Steuersatz, ermäßigter

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

  • FG Nürnberg, 08.06.2010 - 2 K 877/08

    Regelsteuersatz für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-264/14

    Hedqvist - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Umtausch der virtuellen Währung

  • FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 5 K 1105/05

    Keine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei einer

  • FG München, 19.10.2005 - 3 K 3912/02

    Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Seilbahnen und Bergbahnen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07

    DER POSTDIENST DER BRITISCHEN ROYAL MAIL IST NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN

  • FG Köln, 10.04.2003 - 7 V 582/03

    Ernstlicher Zweifel am Ausschluss pflanzlicher Milchersatzprodukte vom ermäßigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

  • BFH, 17.11.2009 - XI B 2/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Filmvorführungen mit Filmen pornographischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Thüringen, 11.12.2013 - 3 K 506/13

    Kein ermäßigter Steuersatz für Sommerrodelbahn

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-360/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-219/13

    K

  • FG München, 09.06.2005 - 14 K 4580/01

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus dem Betrieb eines Eisstadions;

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 -

  • FG München, 02.02.2011 - 3 K 2953/10

    Betrieb einer Wasserski-Seilbahn unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz

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