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Rechtsprechung
   EuG, 20.06.2018 - T-325/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16494
EuG, 20.06.2018 - T-325/16 (https://dejure.org/2018,16494)
EuG, Entscheidung vom 20.06.2018 - T-325/16 (https://dejure.org/2018,16494)
EuG, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - T-325/16 (https://dejure.org/2018,16494)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    České dráhy/ Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Willkür - Begründungspflicht - Hinreichend ernsthafte Indizien - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Recht auf Achtung des Privatlebens - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    České dráhy/ Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    České dráhy/ Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Willkür - Begründungspflicht - Hinreichend ernsthafte Indizien - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Recht auf Achtung des Privatlebens - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ceské dráhy / Kommission

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (26)

  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, …

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Rn. 22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses hat (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sich daher ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen kann (…vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Zwar braucht die Kommission grundsätzlich dem Adressaten eines solchen Beschlusses weder alle Informationen zu geben, über die sie im Zusammenhang mit vermuteten Zuwiderhandlungen verfügt, noch den relevanten Markt genau abzugrenzen, eine exakte rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlungen vorzunehmen oder den Zeitraum ihrer mutmaßlichen Begehung anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck muss die Kommission in einem Nachprüfungsbeschluss außerdem die wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung beschreiben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, indem sie erläutert, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, und indem sie angibt, welche Befugnisse die Prüfer der Union haben (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 und 171 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Doch auch wenn die Kommission, um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen muss, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), kann von ihr nicht verlangt werden, im Stadium des Abschnitts der Voruntersuchung außer den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtigt, auch die Indizien anzugeben, d. h. die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV in Betracht zieht.

    Rn. 113 Daher dürfen nach diesem Grundsatz die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verletzt ein Nachprüfungsbeschluss nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er es der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Verletzung des Vertrags zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 115 Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft zur Ermittlung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erforderlich ist; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie daher zu der Annahme berechtigt sein, dass die Anordnung zusätzlicher Nachprüfungen erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 200 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 126 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den Zeitraum anzugeben, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 169 Da sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse bei einem Unternehmen einen offensichtlichen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65), ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss die in Art. 52 Abs. 1 der Charta und in Art. 8 Abs. 2 EMRK festgelegten Bedingungen erfüllt.

  • EuG - T-290/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Rn. 22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses hat (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sich daher ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen kann (…vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Zwar braucht die Kommission grundsätzlich dem Adressaten eines solchen Beschlusses weder alle Informationen zu geben, über die sie im Zusammenhang mit vermuteten Zuwiderhandlungen verfügt, noch den relevanten Markt genau abzugrenzen, eine exakte rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlungen vorzunehmen oder den Zeitraum ihrer mutmaßlichen Begehung anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck muss die Kommission in einem Nachprüfungsbeschluss außerdem die wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung beschreiben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, indem sie erläutert, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, und indem sie angibt, welche Befugnisse die Prüfer der Union haben (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 und 171 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Doch auch wenn die Kommission, um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen muss, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), kann von ihr nicht verlangt werden, im Stadium des Abschnitts der Voruntersuchung außer den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtigt, auch die Indizien anzugeben, d. h. die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV in Betracht zieht.

    Rn. 113 Daher dürfen nach diesem Grundsatz die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verletzt ein Nachprüfungsbeschluss nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er es der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Verletzung des Vertrags zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 115 Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft zur Ermittlung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erforderlich ist; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie daher zu der Annahme berechtigt sein, dass die Anordnung zusätzlicher Nachprüfungen erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 200 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 126 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den Zeitraum anzugeben, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 169 Da sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse bei einem Unternehmen einen offensichtlichen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65), ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss die in Art. 52 Abs. 1 der Charta und in Art. 8 Abs. 2 EMRK festgelegten Bedingungen erfüllt.

  • EuG - T-521/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Rn. 22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses hat (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sich daher ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen kann (…vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Zwar braucht die Kommission grundsätzlich dem Adressaten eines solchen Beschlusses weder alle Informationen zu geben, über die sie im Zusammenhang mit vermuteten Zuwiderhandlungen verfügt, noch den relevanten Markt genau abzugrenzen, eine exakte rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlungen vorzunehmen oder den Zeitraum ihrer mutmaßlichen Begehung anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck muss die Kommission in einem Nachprüfungsbeschluss außerdem die wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung beschreiben, indem sie den ihrer Ansicht nach relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet, indem sie erläutert, wie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, und indem sie angibt, welche Befugnisse die Prüfer der Union haben (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 und 171 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Doch auch wenn die Kommission, um darzutun, dass die Nachprüfung gerechtfertigt ist, in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen muss, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), kann von ihr nicht verlangt werden, im Stadium des Abschnitts der Voruntersuchung außer den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtigt, auch die Indizien anzugeben, d. h. die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV in Betracht zieht.

    Rn. 113 Daher dürfen nach diesem Grundsatz die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verletzt ein Nachprüfungsbeschluss nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er es der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Verletzung des Vertrags zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 115 Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft zur Ermittlung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erforderlich ist; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie daher zu der Annahme berechtigt sein, dass die Anordnung zusätzlicher Nachprüfungen erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 200 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 126 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den Zeitraum anzugeben, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 169 Da sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse bei einem Unternehmen einen offensichtlichen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65), ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss die in Art. 52 Abs. 1 der Charta und in Art. 8 Abs. 2 EMRK festgelegten Bedingungen erfüllt.

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im …

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Rn. 34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union darstellt (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Zur Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes muss daher eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Jedoch stellt die Überprüfung, ob die Kommission im Besitz hinreichend ernsthafter Indizien war, die es erlaubten, vor dem Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu vermuten, nicht das einzige Mittel dar, das es dem Gericht ermöglicht, sich zu vergewissern, dass diese Entscheidung nicht willkürlich ist (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 87).

    Rn. 51 Die Kontrolle der Begründung eines Beschlusses erlaubt es dem Richter nämlich auch, über die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Maßnahmen zu wachen, indem sie es ermöglicht, die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufzuzeigen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann auf das Fehlen von Willkür bei einem Nachprüfungsbeschluss schließen, ohne dass es erforderlich ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Nachprüfungsbeschlusses im Besitz der Kommission befindlichen Indizien inhaltlich zu überprüfen, wenn es feststellt, dass die Vermutungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt, und die Punkte, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll, hinreichend genau bestimmt sind (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 91).

    Rn. 123 Was das Vorbringen der Klägerin zum Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission (T-402/13, EU:T:2014:991), angeht, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Untersuchung der im Besitz der Behörde befindlichen Akte keine Alternative zum Rückgriff auf eine Nachprüfungsmaßnahme darstellte, weil die Behörde keine Nachprüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens durchgeführt hatte und weil ihre Entscheidung somit nur auf der Grundlage von Informationen getroffen worden war, die von der Klägerin freiwillig herausgegeben worden waren, ist anzumerken, dass das Gericht diese Überlegung angestellt hat, um darüber hinwegzukommen, dass sich die Kommission in dieser Rechtssache für eine Nachprüfungsmaßnahme entschieden hatte, ohne vorher die Auskünfte zu überprüfen, die die nationale Wettbewerbsbehörde im Hinblick auf ähnliche Verhaltensweisen hatte einholen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 55 und 56).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN …

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche damit noch vor ihr verborgen werden können (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 181 Gewiss implizieren die von der Kommission im Abschnitt der Voruntersuchung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Nachprüfungsmaßnahmen und die Auskunftsverlangen gemäß den Art. 18 und 20 der Verordnung Nr. 1/2003, naturgemäß den Vorwurf einer Zuwiderhandlung und können erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 50).

    Denn auch wenn das betroffene Unternehmen aus formeller Sicht während des Abschnitts der Voruntersuchung nicht den Status eines "Beschuldigten" hat, lässt sich die Einleitung einer Untersuchung gegen dieses Unternehmen, insbesondere dadurch, dass eine es betreffende Ermittlungsmaßnahme getroffen wird, aus materieller Sicht in aller Regel nicht vom Vorliegen eines Verdachts und damit von einem implizierten Vorwurf trennen, der es rechtfertigt, dass diese Maßnahme getroffen wird (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 52).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss die Begründung das Unternehmen insbesondere in die Lage versetzen, den Zweck und den Gegenstand der Ermittlungen nachzuvollziehen, was voraussetzt, dass die vermutete Zuwiderhandlung benannt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen in Bezug auf diese eventuelle Zuwiderhandlung Vorwürfen ausgesetzt sein kann, damit es die Maßnahmen, die es zu seiner Entlastung für sachdienlich hält, ergreifen und somit seine Verteidigung im kontradiktorischen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens vorbereiten kann (Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 56).

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Rn. 42 In Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes hat das Gericht den fraglichen Beschluss in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), ergangen ist, für nichtig erklärt, soweit er andere Stromkabel als Hochspannungssee- und -erdkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betraf, nachdem es festgestellt hatte, dass die Kommission zwar zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, um eine Nachprüfung über die Hochspannungssee- und -erdkabel und das dazugehörige Material anzuordnen, dass sie jedoch nicht über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, um eine Nachprüfung über die Gesamtheit der Stromkabel und das dazugehörige Material anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 91 bis 94).

    Rn. 48 Wenn der Unionsrichter, wie im vorliegenden Fall, eine Kontrolle des Nachprüfungsbeschlusses vornimmt, um zu prüfen, ob dieser nicht willkürlich erlassen worden ist, muss er sich vergewissern, dass ernsthafte Indizien vorliegen, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, zumindest wenn die Unternehmen, an die eine Entscheidung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ergeht, bestimmte Umstände darlegen, welche die hinreichende Ernsthaftigkeit der Indizien, die der Kommission für den Erlass der Entscheidung vorlagen, in Frage stellen, der Unionsrichter diese Indizien untersuchen und prüfen muss, ob sie hinreichend ernsthaft sind (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 72).

    Dies ist nicht der Fall, wenn er auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet ist, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu überprüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann die Kommission ihre Nachprüfungsbefugnisse nur für die Aufdeckung solcher Verhaltensweisen einsetzen (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 99).

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung …

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Rn. 116 Daher kann das Argument der Klägerin nicht greifen, wonach die Kommission unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weniger einschneidende Mittel, wie ein Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003, hätte anwenden müssen, und zwar umso weniger, als unter den Umständen des vorliegenden Falles die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin offensichtlich von Informationen abhängt, die der Kommission sicherlich nicht freiwillig übermittelt worden wären und die sie sich daher nicht anders als durch eine Nachprüfung verschaffen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, EU:T:2007:81, Rn. 150 und 153, …sowie vom 12. Juli 2007, CB/Kommission, T-266/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:223, Rn. 65).

    Erst recht muss die Kommission in der Lage sein, eine Nachprüfung vorzunehmen, da eine Entscheidung, durch die eine Nachprüfung angeordnet wird, nur eine Handlung zur Vorbereitung der Sachbehandlung des Falles ist, die keine förmliche Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, EU:T:2007:81, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erst recht muss die Kommission in der Lage sein, eine Nachprüfung vorzunehmen, da ein Beschluss, durch den eine Nachprüfung angeordnet wird, nur eine Handlung zur Vorbereitung der Sachbehandlung des Falles ist, die keine förmliche Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, EU:T:2007:81, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Rn. 138 Zur ersten Voraussetzung ist vorab darauf hinzuweisen, dass zwar Verhaltensweisen, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken, unter den Geltungsbereich der nationalen Rechtsordnung und nicht unter den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 1979, Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission, 22/78, EU:C:1979:138, Rn. 17), dass jedoch dann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Konkurrenten den Zugang zum Markt verwehrt, der Umstand, dass sich dieses Verhalten auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, keine Rolle spielt, wenn es Auswirkungen auf die Handelsströme und auf den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts haben kann (Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 103).

    Rn. 139 Im Übrigen verlangt Art. 102 AEUV nicht den Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt hat, sondern den Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 104).

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Rn. 68 Im Übrigen genügt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die von der tschechischen Wettbewerbsbehörde gesammelten Beweise zeigten, dass ihre Einnahmen auf der Strecke Prag-Ostrava stets höher als die variablen Kosten gewesen seien, begründet ist, der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung auch Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten - das heißt Fixkosten plus variable Kosten -, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, mit Art. 102 AEUV unvereinbar sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 72).

    Rn. 77 Ebenso geht aus der Rechtsprechung hervor, dass auch Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten - das heißt Fixkosten plus variable Kosten -, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, mit Art. 102 AEUV unvereinbar sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 72).

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 20.06.2018 - T-325/16
    Nur soweit eine Vereinbarung oder eine Praxis den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen vermag, unterliegt die durch sie hervorgerufene Wettbewerbsstörung den unionsrechtlichen Verboten; andernfalls fällt sie nicht darunter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 389).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE …

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuGH, 16.04.2015 - C-3/14

    Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog - Vorlage zur …

  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere …

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …

  • EuG, 29.07.2011 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

  • EuG, 12.07.2007 - T-266/03

    CB / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER …

  • EuGH, 18.06.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten …

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    České dráhy/ Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …

  • EuG, 09.07.2025 - T-188/24

    Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine …

    Rn. 19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses hat und dass sich daher ein Unternehmen zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung der Handlung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen kann (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. hierzu auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission, C-682/20 P, EU:C:2022:578, Nrn. 67 und 68).

    Rn. 20 Da die Klägerin nicht behauptet, dass der Ablauf der Nachprüfung selbst der Grund dafür sei, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei oder ihre Privatsphäre in unzulässiger Weise verletzt worden sei, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Aufmerksamkeit nur deshalb auf den Ablauf der Nachprüfung gelenkt hat, um zu veranschaulichen, welche angeblichen Mängel an Klarheit oder Genauigkeit der Begründung oder der Tragweite des Eingriffs bestünden, der mit einem Beschluss erlaubt werde, durch den ihr die Duldung einer Nachprüfung aufgegeben werde (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 23 und 24).

    Rn. 51 Das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; dieses Urteil wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission, C-538/18 P und C-539/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:53).

    Rn. 55 In der Praxis muss zum Schutz der Sphäre der Betätigung einer juristischen Person vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt und der Achtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, d. h. des Rechts einer juristischen Person auf Achtung ihrer Räumlichkeiten sowie ihrer Kommunikation, zum einen ein Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, um die Vermutung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu erlauben (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Mit anderen Worten ist der Besitz hinreichend ernsthafter Indizien, die die Vermutung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erlauben, eine conditio sine qua non, damit die Kommission eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 anordnen kann (Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 36).

    Rn. 57 Zum anderen darf der Wortlaut eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, stets unter Wahrung der oben in den Rn. 51 bis 56 genannten Grundsätze, nicht über den Umfang der Zuwiderhandlung, die aufgrund solcher Indizien vermutet werden kann, hinausgehen (Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 37).

    Der oben in Rn. 51 genannte allgemeine Grundsatz steht daher Formulierungen in einem Nachprüfungsbeschluss entgegen, die diese Befugnisse über das hinaus erweitern, was sich aus den hinreichend ernsthaften Indizien ergibt, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses eines solchen Beschlusses verfügt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 So braucht die Kommission dem Adressaten eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, nicht alle Informationen zu geben, über die sie im Zusammenhang mit der vermuteten Zuwiderhandlung verfügt, doch muss sie im Nachprüfungsbeschluss möglichst genau angeben, welche Verdachtsmomente sie erhärten will, d. h., wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und der Wahrung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Die Parteien sind übereinstimmend der Ansicht, dass das Unionsgericht, wenn es, wie in der vorliegenden Rechtssache, die Kontrolle eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, vornimmt, um zu prüfen, ob dieser nicht willkürlich erlassen worden ist, sich vergewissern muss, dass ernsthafte Indizien vorliegen, die für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass dann, wenn das Unternehmen, an das ein Beschluss nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 gerichtet ist, bestimmte Umstände darlegt, die die hinreichende Ernsthaftigkeit der Indizien, die der Kommission für den Erlass des Beschlusses vorlagen, in Frage stellen, das Gericht diese Indizien untersuchen und prüfen muss, ob sie hinreichend ernsthaft sind (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Prüfung, die voraussetzt, dass dem Gericht hinreichend ernsthafte Indizien übermittelt werden, die die Kommission für die Zwecke dieser Darlegung als relevant ansieht, wurde in den Rechtssachen vorgenommen, in denen die Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission (T-325/16, EU:T:2018:368), ergangen sind, oder auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T-249/17, EU:T:2020:458), vom 5. Oktober 2020, 1ntermarché Casino Achats (T-254/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:459), und vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises (T-255/17, EU:T:2020:460), ergangen sind.

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …

    Rn. 85 Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anhaltspunkten, die dem überprüften Unternehmen mitzuteilen sind, um den Schutz seiner Verteidigungsrechte gegenüber der Kommission zu gewährleisten, ist die Kommission nicht verpflichtet, diesem Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder im Laufe der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die diese Nachprüfung gerechtfertigt haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45, 50 und 51;… vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48;… vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69;… vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37;… vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81, und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und 46).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung;… siehe auch oben, Rn. 85).

    Rn. 100 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen (…Urteile vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, EU:T:1999:80, Rn. 413;… vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55, und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22).

    Rn. 126 Insbesondere zur Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse, um die es hier geht, wurde festgestellt, dass die Ausübung dieser Nachprüfungsbefugnisse einen offensichtlichen Eingriff in das Recht des überprüften Unternehmens auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (…Urteile vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65, und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 169).

    Rn. 166 Es ist daher Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob die Kommission über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen, um sich zu vergewissern, dass der Nachprüfungsbeschluss selbst nicht willkürlich, d. h. nicht ohne Vorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die eine Nachprüfung rechtfertigen könnten, erlassen wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43, und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 48).

    Hingegen reicht es für den Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 aus, dass die Kommission über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, die bei ihr den Verdacht begründen, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt (…Urteile vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T-251/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:114, Rn. 149, und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 66).

    Rn. 188 Als Indizien, die eine Nachprüfung rechtfertigen, wurden so grundsätzlich anerkannt eine Anzeige im Rahmen einer schriftlichen Beschwerde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 95), die zur Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission führen kann, auch wenn sie die Anforderungen für Beschwerden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht erfüllt (…Nr. 4 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel [101] und [102 AEUV] [ABl. 2004, C 101, S. 65]), sowie eine mündliche Anzeige im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 74).

  • EuG, 15.10.2025 - T-306/23

    Red Bull u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Anzeige im Rahmen einer kohärent formulierten schriftlichen Beschwerde als Indiz anerkannt worden ist, das grundsätzlich eine Nachprüfung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 95).

    Rn. 81 Zum Vorwurf der Klägerinnen, die Kommission habe keinen direkten Kontakt zu den Dritten aufgenommen, die in den vom informellen Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen genannt seien, um sich zu vergewissern, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen tatsächlichen Angaben zuträfen, ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, solche Überprüfungen in einem derart frühen Stadium ihrer Untersuchung vorzunehmen, da sie nach der Rechtsprechung lediglich im Besitz hinreichend ernsthafter Indizien sein muss, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betreffende Unternehmen ausreichen, um rechtmäßig eine Nachprüfung anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 36) und keiner konkreten und bestätigten Beweise für das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung bedarf.

    Rn. 132 Folglich hat die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses (Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22), was die Klägerinnen in ihrer Klageschrift selbst einräumen.

    Rn. 148 Folglich hat die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses (Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22), was die Klägerinnen in ihrer Klageschrift selbst einräumen.

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    The General Court upholds the decisions of the Commission accepting a referral …

    Rn. 168 Nach diesem Grundsatz dürfen die Handlungen der Unionsorgane insbesondere nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 71…, vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 104, und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 113).
  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    České dráhy/ Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …

    Rn. 6 Le 24 juin 2016, 1a requérante a introduit un recours tendant à l'annulation de la décision ordonnant cette inspection (affaire T-325/16, České dráhy/Commission).

    Or, la décision ordonnant l'inspection Falcon, attaquée par la requérante dans l'affaire T-325/16, České dráhy/Commission, serait illégale.

    Rn. 41 Toutefois, par l'arrêt de ce jour, České dráhy/Commission (T-325/16), le Tribunal n'a annulé que partiellement la décision ordonnant l'inspection Falcon, à savoir « pour autant qu'elle concerne des liaisons autres que la liaison Prague-Ostrava et un comportement autre que la prétendue pratique de prix inférieurs aux coûts de revient ".

    Rn. 43 Par conséquent, il convient en l'espèce d'examiner les trois documents invoqués par la Commission afin de déterminer s'ils relèvent bien de l'objet de l'inspection Falcon, et ce compte tenu de l'arrêt de ce jour, České dráhy/Commission (T-325/16).

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