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   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13 (https://dejure.org/2014,29970)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.2014 - C-647/13 (https://dejure.org/2014,29970)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - C-647/13 (https://dejure.org/2014,29970)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Melchior

    Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines Organs der Union - Gleichstellung der Zeit der Arbeitslosigkeit bei den europäischen Organen mit Arbeitszeit - Grundsatz der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Die belgische Regierung hebt insbesondere hervor, dass der Kläger im Urteil My (EU:C:2004:821) sowohl im Rahmen des belgischen Systems als auch im Rahmen des Systems der Union Versorgungsansprüche erworben habe, wohingegen Frau Melchior im vorliegenden Fall niemals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der belgischen Regelung erworben habe.

    Zum anderen meine ich, dass die belgische Regierung das Urteil My (EU:C:2004:821) falsch versteht.

    Erstens unterscheidet sich entgegen dem Vorbringen dieser Regierung die vom Gerichtshof im Urteil My (EU:C:2004:821) behandelte Frage nicht wesentlich von der Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt.

    Zweitens stützte sich das Urteil My (EU:C:2004:821) entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung nicht auf eine besondere Bestimmung des Beamtenstatuts, in diesem Fall auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII dieses Statuts.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil My (EU:C:2004:821) zugrunde lag, aus zwei Teilen bestand.

    Dieses Vorgehen ergibt sich meiner Ansicht nach klar aus den Ausführungen in den Rn. 44, 45 und 46 des Urteils My (EU:C:2004:821).

    Über die besonderen Fragestellungen der den Urteilen Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) und My (EU:C:2004:821) zugrunde liegenden Rechtssachen hinaus wollte der Gerichtshof daher konkret den Grundsatz bekräftigen, wonach ein Mitgliedstaat, der eine Regelung erlässt, die von der Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Organ abschrecken kann, gegen die Verpflichtung verstößt, der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, und damit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenstatuts missachtet.

    Daneben ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil My (EU:C:2004:821) stillschweigend anerkennt, dass eine solche Verpflichtung unmittelbare rechtliche Folgen für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Rechtsbürgern haben kann(26).

    In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gysen hatte ich bereits die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Rechtsprechung in der Rechtssache My (EU:C:2004:821) außerhalb des Bereichs von Ruhegehältern, insbesondere bei Familienzulagen(29), anzuwenden.

    3 - Vgl. Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 42).

    6 - Vgl. Urteile Ferlini (EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26).

    19 - EU:C:2004:821.

    Anders scheint es sich indessen zu verhalten, wenn diese Bestimmung gemeinsam mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts Anwendung findet, die selbst unmittelbar anwendbar sind (vgl. z. B. Urteil Acereda Herrera, C-466/04, EU:C:2006:405, Rn. 41 bis 45), oder wenn sie im Kontext von Regeln gelesen wird, die sich aus der Gesamtsystematik des Vertrags oder eines Unionsrechtsakts ableiten, wie das im Urteil My (EU:C:2004:821) der Fall ist, und mit denen sich der Inhalt der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung hinreichend genau definieren und ihr unbedingter Charakter bestimmen lässt (vgl. auch Urteil Bruce of Donington, EU:C:1981:194, Rn. 14 bis 20, in dem die Besteuerung der Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war, bezogen, vom Gerichtshof dahin beurteilt wurde, dass die interne Funktionsweise des Parlaments durch die Schaffung finanzieller Hindernisse für die Reisen seiner Mitglieder behindert werde und Art. 5 des EWG-Vertrags in Verbindung insbesondere mit Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verletzt werde).

    Dagegen ist, offenbar entgegen der Ansicht des vorlegenden Gericht, aber entsprechend dem zutreffenden Hinweis der belgischen Regierung, die Situation der Kläger, denen die schwedischen Behörden die Zusammenrechnung der Zeiten, während der sie dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem nach den Vorschriften des Beamtenstatus angehörten, zum Zweck der Berechnung des Elterngelds verweigert hatten, vom Gerichtshof in den Urteilen Öberg (C-185/04, EU:C:2006:107) und Rockler (C-137/04, EU:C:2006:106) nur aus dem Blickwinkel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beurteilt worden, wobei Rn. 47 des Urteils My (EU:C:2004:821) nur zitiert wurde, um den Abschreckungseffekt festzustellen, den die in Rede stehende Regelung auf die Ausübung dieser Freiheit entfaltet.

    28 - Außerhalb des Bereichs der Sozialpolitik stellte der Gerichtshof in einem dem Urteil My (EU:C:2004:821) vorausgehenden Urteil entsprechende Überlegungen an.

  • EuGH, 04.12.2003 - C-92/02

    Kristiansen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Im Übrigen hat der Gerichtshof, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, im Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652) entschieden, dass das in Art. 28a BSB vorgesehene Arbeitslosengeld - Art. 28a entspricht hinsichtlich seines Inhalts Art. 96, betrifft aber Zeitbedienstete - die im nationalen Recht vorgesehene Leistung ergänzt und dass dieser Charakter, da er auf einer Verordnungsbestimmung beruht, für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist und im nationalen Recht zu beachten ist(9).

    Denn sowohl in der Rechtssache Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) als auch in der Rechtssache Kristiansen (EU:C:2003:652) hat der Gerichtshof im Hinblick auf nationale Regelungen, die gerade das Prinzip dieses ergänzenden Charakters in Frage stellten, den zwingenden Charakter der Bestimmungen des Statuts über den ergänzenden Charakter der gemeinschaftsrechtlichen Leistungen im Verhältnis zu den entsprechenden, von nationalen Systemen zu tragenden Leistungen bekräftigt.

    Interessanterweise hatten die belgischen Behörden in dem Ausgangsverfahren, das dem Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652) zugrunde lag, dieselbe Bestimmung angewandt, die in dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen in Rede steht, und es abgelehnt, die Leistungen von Frau Kristiansen als Beschäftigte im Dienst der Kommission für die Begründung ihres Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld anzurechnen(15).

    Im Unterschied zu den Rechtssachen Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) und Kristiansen (EU:C:2003:652) stellt im vorliegenden Fall die Regelung, die die Beschäftigungszeiten bei einem Organ der Union von der Berechnung der Arbeitstage, die für die Begründung eines Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld erforderlich sind, ausnimmt, den ergänzenden Charakter der von den BSB vorgesehenen Leistung nicht in Frage.

    8 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Belgien (186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21), und Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32).

    11 - Vgl. u. a. Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.05.1987 - 186/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Denn sowohl in der Rechtssache Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) als auch in der Rechtssache Kristiansen (EU:C:2003:652) hat der Gerichtshof im Hinblick auf nationale Regelungen, die gerade das Prinzip dieses ergänzenden Charakters in Frage stellten, den zwingenden Charakter der Bestimmungen des Statuts über den ergänzenden Charakter der gemeinschaftsrechtlichen Leistungen im Verhältnis zu den entsprechenden, von nationalen Systemen zu tragenden Leistungen bekräftigt.

    Im Unterschied zu den Rechtssachen Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) und Kristiansen (EU:C:2003:652) stellt im vorliegenden Fall die Regelung, die die Beschäftigungszeiten bei einem Organ der Union von der Berechnung der Arbeitstage, die für die Begründung eines Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld erforderlich sind, ausnimmt, den ergänzenden Charakter der von den BSB vorgesehenen Leistung nicht in Frage.

    8 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Belgien (186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21), und Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32).

    9 - Rn. 34. Der Gerichtshof hat sich im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) in demselben Sinne hinsichtlich der Familienzulagen nach Art. 67 Abs. 2 des Beamtenstatuts geäußert.

    12 - Vgl. entsprechend im Bereich der Familienzulagen Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1987:208, Rn. 22).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Wie der Gerichtshofs im Urteil Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) festgestellt hat, sind keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären.

    36 - Vgl. Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

    37 - Vgl. Urteile Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 21) und Pfleger u. a. (EU:C:2014:281, Rn. 34).

    38 - Vgl. Urteil Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 22).

  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Zum einen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) dem betreffenden Mitgliedstaat zwar vorgeworfen, dass er durch sein Unterlassen die Durchführung einer besonderen Bestimmung, im fraglichen Fall Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, unmöglich gemacht hat, und allgemeiner gesprochen anerkannt, dass ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die nach einer Bestimmung des Beamtenstatuts auf nationaler Ebene zu treffen sind(21), oder auch die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele verhindert (22), gegen die seine Verpflichtungen aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstößt, der damals in Art. 5 EWG-Vertrag verankert war.

    Nach seinem Hinweis in den Rn. 44 und 45 auf seine Feststellungen im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237), wonach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts bezweckt, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen, so dass eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung "die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaften erschweren könnte", stellt der Gerichtshof in Rn. 46 fest, dass " das ... auch dann der Fall [ist] , wenn ein Mitgliedstaat sich weigert, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach seinem System die im Gemeinschaftssystem zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen".

    Über die besonderen Fragestellungen der den Urteilen Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) und My (EU:C:2004:821) zugrunde liegenden Rechtssachen hinaus wollte der Gerichtshof daher konkret den Grundsatz bekräftigen, wonach ein Mitgliedstaat, der eine Regelung erlässt, die von der Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Organ abschrecken kann, gegen die Verpflichtung verstößt, der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, und damit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenstatuts missachtet.

    18 - 137/80, EU:C:1981:237.

  • EuGH, 15.09.1981 - 208/80

    Lord Bruce of Donington / Aspden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    25 - Eine entsprechende Überlegung hat der Gerichtshof in den Urteilen Bruce of Donington (208/80, EU:C:1981:194) und Hurd (44/84, EU:C:1986:2, Rn. 38 bis 45) angestellt, in denen er aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der zu diesem Zeitpunkt in Art. 5 des EWG-Vertrags niedergelegt war, das Verbot ableitete, Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war) zu besteuern, wodurch in finanzieller Hinsicht Hindernisse für deren Reisen geschaffen wurden, bzw. das Verbot, auf die Europazulage für Lehrkräfte an einer Europäischen Schule nationale Steuern zu erheben, da eine solche Besteuerung geeignet war, das Finanzsystem der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Anders scheint es sich indessen zu verhalten, wenn diese Bestimmung gemeinsam mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts Anwendung findet, die selbst unmittelbar anwendbar sind (vgl. z. B. Urteil Acereda Herrera, C-466/04, EU:C:2006:405, Rn. 41 bis 45), oder wenn sie im Kontext von Regeln gelesen wird, die sich aus der Gesamtsystematik des Vertrags oder eines Unionsrechtsakts ableiten, wie das im Urteil My (EU:C:2004:821) der Fall ist, und mit denen sich der Inhalt der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung hinreichend genau definieren und ihr unbedingter Charakter bestimmen lässt (vgl. auch Urteil Bruce of Donington, EU:C:1981:194, Rn. 14 bis 20, in dem die Besteuerung der Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war, bezogen, vom Gerichtshof dahin beurteilt wurde, dass die interne Funktionsweise des Parlaments durch die Schaffung finanzieller Hindernisse für die Reisen seiner Mitglieder behindert werde und Art. 5 des EWG-Vertrags in Verbindung insbesondere mit Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verletzt werde).

  • EuGH, 15.01.1986 - 44/84

    Hurd / Jones

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    25 - Eine entsprechende Überlegung hat der Gerichtshof in den Urteilen Bruce of Donington (208/80, EU:C:1981:194) und Hurd (44/84, EU:C:1986:2, Rn. 38 bis 45) angestellt, in denen er aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der zu diesem Zeitpunkt in Art. 5 des EWG-Vertrags niedergelegt war, das Verbot ableitete, Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war) zu besteuern, wodurch in finanzieller Hinsicht Hindernisse für deren Reisen geschaffen wurden, bzw. das Verbot, auf die Europazulage für Lehrkräfte an einer Europäischen Schule nationale Steuern zu erheben, da eine solche Besteuerung geeignet war, das Finanzsystem der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    26 - Für sich betrachtet ist Art. 4 Abs. 3 EUV (wie auch zuvor Art. 5 EWG-Vertrag, Art. 5 EG-Vertrag und Art. 10 EG) viel zu allgemein formuliert, als dass er vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden könnte (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Urteil Hurd, EU:C:1986:2, wo es um die Frage der sich aus Art. 5 des EWG-Vertrags ergebenden Verpflichtung ging, das System der Finanzierung der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten nicht einseitig zu beeinträchtigen, eine Verpflichtung, gegen die das Vereinigte Königreich verstoßen hatte, indem es nationale Steuern auf die Europazulage der Lehrkräfte einer Europäischen Schule erhoben hatte; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Hurd, EU:C:1985:222, Rn. 30).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-52/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    20 - Dieselbe Pflichtverletzung wurde im Urteil Kommission/Spanien (C-52/96, EU:C:1997:382) im Hinblick auf das Königreich Spanien festgestellt.

    21 - Vgl. Rn. 9 und im selben Sinne Urteil Kommission/Spanien (EU:C:1997:382, Rn. 9).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    2 - Vgl. insbesondere Urteile Echternach und Moritz (389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 11), Schmid (C-310/91, EU:C:1993:221, Rn. 20) und Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 42).

    6 - Vgl. Urteile Ferlini (EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26).

  • EuGH, 09.07.2010 - C-286/09

    Ricci

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    6 - Vgl. Urteile Ferlini (EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26).

    27 - Er wurde insbesondere im Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) bestätigt, wo es um einen Anspruch auf Regelaltersrente ging.

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-449/06

    Gysen - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Vergütung - Zulagen

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 22.03.1990 - 333/88

    Tither / Kommissioners of Inland Revenue

  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 10.06.1999 - C-430/97

    Johannes

  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuGH, 27.10.2011 - C-255/09

    Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 05.12.2013 - C-166/12

    Casta - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.1985 - 44/84

    Derrick Guy Edmund Hurd gegen Kenneth Jones (Her Majesty's Inspector of Taxes). -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-92/02

    Kristiansen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

    Im Übrigen verweise ich auf die Fußnote auf Seite 26 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301).

    Zur Beantwortung der Frage verweise ich mutatis mutandis auf meine Erwägungen in den Nrn. 60 bis 62 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301).

    27 - Vgl. dazu meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-647/13, EU:C:2014:2301, Nrn. 15 ff.).

    28 - Ich darf insoweit auf die Nrn. 57 bis 59 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301) verweisen.

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