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   EuGH, 19.11.2020 - C-454/19   

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https://dejure.org/2020,36272
EuGH, 19.11.2020 - C-454/19 (https://dejure.org/2020,36272)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - C-454/19 (https://dejure.org/2020,36272)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - C-454/19 (https://dejure.org/2020,36272)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Heilbronn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Besondere Strafbarkeit der internationalen Entführung Minderjähriger - Beschränkung - Rechtfertigung - Kindesschutz - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Unionsbürgerschaft â€" Art. 21 AEUV â€" Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten â€" Besondere Strafbarkeit der internationalen Entführung Minderjähriger â€" Beschränkung â€" Rechtfertigung â€" ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-244/06

    FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt aber der Schutz des Kindes ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 42).

    Auch wenn es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene Sache der Mitgliedstaaten ist, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, auf welchem Niveau sie den Schutz des in Frage stehenden Interesses gewährleisten wollen, muss jedoch dieses Ermessen unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen und namentlich der oben in Rn. 36 angeführten Anforderungen ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 44 bis 46).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Im vorliegenden Fall ist zum einen daran zu erinnern, dass eine Unionsbürgerin wie ZW, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, so dass ihre Situation in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 22, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Da das vorlegende Gericht mit seinen Fragen außerdem wissen möchte, wie das Unionsrecht auszulegen ist, ohne dabei auf eine bestimmte unionsrechtliche Vorschrift abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 21 AEUV nicht nur dazu berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sondern auch jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Letzterer verlangt nach ständiger Rechtsprechung von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Letzterer verlangt nach ständiger Rechtsprechung von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Im vorliegenden Fall ist zum einen daran zu erinnern, dass eine Unionsbürgerin wie ZW, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, so dass ihre Situation in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 22, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Nationale Strafrechtsnormen dürfen nämlich weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 19, und vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57).
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
    Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 67).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 45 Abs. 1 der Charta jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. in diesem Sinne, zu Art. 21 Abs. 1 AEUV, Urteile vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 30).
  • EuGH, 16.05.2022 - C-724/21

    Staatsanwaltschaft Köln (Enfant déplacé en Roumanie) - Vorlage zur

    Dieses Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit von § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit Art. 21 AEUV , die auf dem Urteil vom 19. November 2020, ZW (C-454/19, EU:C:2020:947), beruhen, dessen Begründung ihm auf die vorliegende Rechtssache übertragbar erscheint.

    Das vorlegende Gericht meint, da sich das Urteil vom 19. November 2020, ZW (C-454/19, EU:C:2020:947), nicht ausdrücklich auf § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB beziehe, von der Anwendung dieser Bestimmung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht, für deren Feststellung allein der Gerichtshof zuständig sei, nicht absehen zu können.

    Ferner muss das vorlegende Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, eine Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen, wenn sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einer der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 27).

    In Bezug auf die Antwort auf die Vorlagefrage ist das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass sich diese Antwort, wie es in seinem Vorabentscheidungsersuchen selbst nahelegt, der Sache nach aus der Begründung des Urteils vom 19. November 2020, ZW (C-454/19, EU:C:2020:947), ergibt, aus der dieses Gericht, das allein für die Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit dem Unionsrecht zuständig ist, die Konsequenzen für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ziehen hat.

    Als Erstes stellt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Bestimmung eines Mitgliedstaats wie § 235 StGB danach unterscheidet, ob das Kind von seinem Elternteil innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats oder außerhalb dessen, u. a. in einen anderen Mitgliedstaat, verbracht wird, begründet sie folglich eine Ungleichbehandlung, die die Freizügigkeit der Unionsbürger im Sinne von Art. 21 AEUV beeinträchtigen oder gar beschränken kann (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 33 bis 35).

    Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Kindes sowie seiner Grundrechte, wie sie in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, berechtigte Interessen darstellt, die grundsätzlich geeignet sind, eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene Sache der Mitgliedstaaten ist, darüber zu befinden, auf welchem Niveau sie den Schutz des in Frage stehenden Interesses gewährleisten wollen, muss jedoch diese Beurteilungsbefugnis unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen und namentlich der oben in Rn. 25 angeführten Anforderungen ausgeübt werden (Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Bestimmung, die eine derartige Strafbarkeit vorsieht, trägt außerdem zum Ziel der Bekämpfung solcher Entführungen im Interesse des Schutzes der Kinder bei (Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 43).

    Schließlich geht eine Strafbarkeit, nach der es für die strafrechtliche Ahndung genügt, dass ein Elternteil oder beide Eltern eines Kindes dieses dem anderen Elternteil bzw. dem Vormund oder dem Pfleger auch ohne Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List entziehen, um es in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder dort zurückzuhalten, jedoch in Anbetracht der Regeln und des Grundgedankens der Verordnung Nr. 2201/2003, die, wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 21 hervorgeht, auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowie auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützt ist, über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus, wenn gleichzeitig der Tatbestand, dass ein Kind in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbracht wird, nur strafbar ist, wenn dies mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Da das Unionsrecht nach Art. 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich bis zum Ende des Übergangszeitraums galt, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, ist festzustellen, dass ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, so dass seine Situation in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Sanktionen im Bereich der Glücksspiele zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass aber das Unionsrecht dieser Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung Schranken setzt, da solche Regelungen die durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten nicht beschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Sjöberg und Gerdin, C-447/08 und C-448/08, EU:C:2010:415, Rn. 49, sowie vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

    Im Übrigen dürfen nationale Strafrechtsnormen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-662/21

    Booky.fi

    Folglich stellt der Schutz Minderjähriger vor audiovisuellen Programmen, die ihr Wohlergehen und ihre Entwicklung beeinträchtigen können, ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses dar, das grundsätzlich eine Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 40).

    Da diese Auffassung je nach Erwägungen insbesondere moralischer oder kultureller Art von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein kann, ist den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ein Ermessen zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

    Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts unter anderem nur zurückweisen kann, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Unionsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - C-6/01 -, juris Rn. 40; Urteil vom 11.03.2010 - C-384/08 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.07.2012 - C-470/11 -, juris Rn. 18; Urteil vom 18.07.2013 - C-414/11 -, juris Rn. 35; Urteil vom 12.12.2013 - C-327/12 -, juris Rn. 21; Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12 -, juris Rn. 26; Urteil vom 19.11.2020 - C-454/19 -, juris Rn. 22; Urteil vom 02.02.2021 - C-481/19 -, juris Rn. 29).

    Hinzukommt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12 -, juris Rn. 26; s. auch Urteil vom 27.11.2019 - C-402/18 -, juris Rn. 24; Urteil vom 19.11.2020 - C-454/19 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.11.2020 - C-799/19 -, juris Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

    27 Urteile vom 8. Juni 2017, Freitag (C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 19. November 2020, ZW (C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-603/20

    MCP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der

    17 Urteil vom 19. November 2020, ZW (C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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