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   EuG, 05.11.2014 - T-362/10   

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EuG, 05.11.2014 - T-362/10 (https://dejure.org/2014,32821)
EuG, Entscheidung vom 05.11.2014 - T-362/10 (https://dejure.org/2014,32821)
EuG, Entscheidung vom 05. November 2014 - T-362/10 (https://dejure.org/2014,32821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vtesse Networks / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall und Isles of Scilly - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Nichtigkeitsklage - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 27. August 2010 - Vtesse Networks/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2010) 3204 vom 12. Mai 2010 (ABl. C 162, S. 1), mit der die Beihilfe, die die britischen Behörden für das Projekt "Cornwall & Isles of Scilly Next Generation Broadband" zur Errichtung von Breitbandnetzen der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Des Weiteren kann dem Gericht, sofern ein Kläger einen Klagegrund anführt, mit dem er seine Verfahrensrechte verteidigen will, nach der Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden, Vorbringen in anderen Klagegründen der Klageschrift zu berücksichtigen, mit dem dargetan werden soll, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Rn. 56 bis 58, und vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post und DHL International, C-148/09 P, Slg. 2011, I-8573, Rn. 64 bis 66).

    Zur Unzulässigkeit des ersten und des zweiten Klagegrundes, die von BT im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie von der Kommission und dem Vereinigten Königreich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sind, hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 ausgeführt, dieses Vorbringen sei nicht begründet, da es das Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) nicht berücksichtige.

    Vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hierzu befragt, haben die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Republik Polen und der Klägerin die Auffassung vertreten, das Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) bestätige, dass der erste und der zweite Klagegrund unzulässig seien.

    Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) Vorbringen zur Begründetheit der Entscheidung zwar berücksichtigt werden kann, um festzustellen, ob zur Stützung des das Verfahren betreffenden Klagegrundes, mit dem die fehlende Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerügt wird, dargetan ist, dass Bedenken bestanden; die Schlussfolgerung der Klägerin, der erste und der zweite Klagegrund seien zulässig, kann aber nicht durchgreifen.

    Diese Erwägung findet jedoch keine Grundlage im Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt), wie es in der späteren Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs übernommen wurde.

    Deshalb ist es nicht Sache des Gerichts, diese Klagegründe, mit denen ausschließlich die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie im Wesentlichen auf die Wahrung der Verfahrensrechte der Klägerin abzielen, da diese Auslegung zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25, sowie Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Rn. 63 angeführt, Rn. 55).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Ermittlung einer spürbaren Beeinträchtigung der Position eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung stand (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 2012, UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, T-344/10, Rn. 47).

    Es reicht nämlich nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten dieser Entscheidung (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner kommerziellen oder finanziellen Leistungen beschränkt werden kann (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, Rn. 49).

    Unter diesen Umständen kann ihre Klage demnach nur auf die Wahrung der Verfahrensrechte gerichtet sein, die ihnen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zustehen (Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 28).

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat verfügen lediglich über das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Rn. 222, und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, Slg. 2010, II-3229, Rn. 161 und 162).

    Auch der Umstand, dass die Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung klagebefugt wäre, erlaubt das nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, Rn. 167).

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass solche Bedenken bestanden (Urteile des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Rn. 49, vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, Slg. 2010, II-537, Rn. 127, und Colt Télécommunications France/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 37).

    Nach der oben dargestellten Rechtsprechung hat der Kläger jedoch zum Nachweis des Bestehens von Bedenken die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung betreffenden Anhaltspunkte zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 49).

  • EuG, 16.09.2013 - T-79/10

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der die

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Einstufung oder dieser Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T-79/10, Rn. 84).

    Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass solche Bedenken bestanden (Urteile des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Rn. 49, vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, Slg. 2010, II-537, Rn. 127, und Colt Télécommunications France/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 37).

  • EuG, 21.01.2011 - T-54/07

    Vtesse Networks / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Die Klägerin muss auf jeden Fall darlegen, dass die angemeldete Maßnahme sie erheblich in ihrer Marktstellung beeinträchtigen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg. 2007, I-10005, Rn. 60, und Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Vtesse Networks/Kommission, T-54/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 92).

    Zweitens ergibt sich, wie bereits entschieden wurde, aus dem Urteil Cofaz u. a./Kommission (oben in Rn. 50 angeführt) entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die Einreichung einer Beschwerde durch die Klägerin sowie ihre Beteiligung am Verwaltungsverfahren für den Nachweis ausreichen, dass die angemeldete Maßnahme sie individuell betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss Vtesse Networks/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, Rn. 93).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Die Klägerin muss auf jeden Fall darlegen, dass die angemeldete Maßnahme sie erheblich in ihrer Marktstellung beeinträchtigen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg. 2007, I-10005, Rn. 60, und Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011, Vtesse Networks/Kommission, T-54/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 92).
  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat verfügen lediglich über das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Rn. 222, und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, Slg. 2010, II-3229, Rn. 161 und 162).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Deshalb ist es nicht Sache des Gerichts, diese Klagegründe, mit denen ausschließlich die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie im Wesentlichen auf die Wahrung der Verfahrensrechte der Klägerin abzielen, da diese Auslegung zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25, sowie Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Rn. 63 angeführt, Rn. 55).
  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-362/10
    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Einstufung oder dieser Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T-79/10, Rn. 84).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 11.07.2005 - T-294/04

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Außervertragliche Haftung - Erstattung

  • EuG, 04.05.2012 - T-344/10

    UPS Europe und United Parcel Service Deutschland / Kommission

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die betreffende Beihilfe spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beeinträchtigung kann bei Beihilfen vergleichbarer Höhe variieren, und zwar anhand von Kriterien wie der Größe des betreffenden Marktes, der speziellen Art der Beihilfe, der Länge des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, dem Charakter der betroffenen Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit für den Kläger und seinen Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    19 Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53), vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 36), und vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission (T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 40).

    27 Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission (T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 41).

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die betreffende Beihilfe spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beeinträchtigung kann bei Beihilfen vergleichbarer Höhe variieren, und zwar anhand von Kriterien wie der Größe des betreffenden Marktes, der speziellen Art der Beihilfe, der Länge des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, dem Charakter der betroffenen Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit für den Kläger und seinen Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, EU:T:2004:348, Rn. 44), vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 73), vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 41), vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission (T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 47), vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 69), und Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission (T-321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 41).

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, EU:T:2004:348, Rn. 44), vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 73), vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 41), vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission (T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 47), vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 69), und Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission (T-321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 41).

  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    En effet, la requérante ne saurait valablement requalifier, dans le cadre desdites écritures, les moyens figurant dans la requête alors qu'elle n'a fait valoir, au stade de celle-ci, aucun argument tiré de l'existence de doutes qui auraient imposé l'ouverture de la procédure formelle d'examen (voir, en ce sens, arrêt du 5 novembre 2014, Vtesse Networks/Commission, T-362/10, EU:T:2014:928, points 76 et 77).
  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

    Dans la mesure où il appartient à la partie requérante d'identifier les indices relatifs au contenu de la décision attaquée afin de démontrer l'existence de doutes (voir, en ce sens, arrêts du 15 mars 2001, Prayon-Rupel/Commission, T-73/98, EU:T:2001:94, point 49, et du 5 novembre 2014, Vtesse Networks/Commission, T-362/10, EU:T:2014:928, point 62), force est de constater que les écritures de la requérante ne permettent pas, en l'espèce, d'établir que la Commission aurait dû avoir des doutes sérieux concernant l'adéquation de la mesure en cause avec l'objectif poursuivi.
  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

    Außerdem kann die Klagebefugnis der Klägerin nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sie in ihrer Eigenschaft als Beteiligte am förmlichen Prüfverfahren mitgewirkt hat, wenngleich dieser Umstand einen erheblichen Gesichtspunkt im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis eines Unternehmens darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 56, und vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 53).
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