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   BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16   

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https://dejure.org/2017,31577
BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16 (https://dejure.org/2017,31577)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2017 - VI ZR 52/16 (https://dejure.org/2017,31577)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16 (https://dejure.org/2017,31577)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 544 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Unterrichtung der Partei über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist

  • IWW

    § 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausreichende Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Anwalt muss Mandant über Rechtsmittel richtig belehren

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Anwalt muss Mandant über Rechtsmittel richtig belehren

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Unterrichtung der Partei über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1
    Pflicht des Anwalts zur Unterrichtung seines Mandanten über konkretes Datum des Ablaufs der Rechtsmittelfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1 B; ZPO Fe
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausreichende Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausreichende Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Unterrichtung der Partei über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwalt muss zutreffend über Ablauf der Rechtsmittelfrist belehren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht eines Prozessbevollmächtigten zur Unterrichtung seiner Partei über das Rechtsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1210
  • MDR 2017, 1203
  • MDR 2018, 13
  • FamRZ 2017, 1764
  • VersR 2017, 1419
  • AnwBl 2017, 1117
  • AnwBl Online 2017, 716
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.02.1977 - IV ZR 170/76

    Urteilszustellung - Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
    Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989, VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977, IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981, IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850 und vom 30. Mai 1985, III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

    Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969, IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636 und vom 9. Februar 1977, IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).

    aa) Das Mandat eines Prozessbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. September 1989 - IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189, 190).

    Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

    Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).

    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

  • BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68

    Wirksamkeit der Zustellung bei Ungenauigkeiten im Empfangsbekenntnis - Zurechnung

    Auszug aus BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
    Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969, IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636 und vom 9. Februar 1977, IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).

    Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).

    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

  • BGH, 09.05.1989 - VI ZB 12/89

    Rechtliche Einordnung der fehlenden Unterrichtung des Klägers durch den

    Auszug aus BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
    Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989, VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977, IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981, IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850 und vom 30. Mai 1985, III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

    Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

  • BGH, 30.05.1985 - III ZB 10/85

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
    Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989, VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977, IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981, IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850 und vom 30. Mai 1985, III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

    Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZB 524/81

    Prozeßbevollmächtigter - Verschulden - Rechtsberatung - Urteilszustellung -

    Auszug aus BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
    Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989, VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977, IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981, IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850 und vom 30. Mai 1985, III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

    Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

  • BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Anweisung des

    Auszug aus BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
    In einem solchen Fall ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 91/89

    Erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - Beendigung des Mandats - Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
    aa) Das Mandat eines Prozessbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. September 1989 - IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189, 190).
  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 206/59

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16
    aa) Das Mandat eines Prozessbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. September 1989 - IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189, 190).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rn. 7; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 und BVerwG, Urteil vom 24. November 1981 - 9 C 488/81, DVBl. 1982, 643, 645).

    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, dass die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, dass sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Rechtsmittelfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen und auch dies nur aufgrund einer genauen, unmissverständlichen Anweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 13.01.2021 - XII ZB 386/20

    Betreuungsverfahren: Wirksame Zustellung bei anwaltlich vertretenem Betroffenen

    Selbst wenn dies zutreffen sollte, beruht die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nämlich auf einer Verletzung der aus dem Mandat folgenden, anwaltlichen Pflicht von Rechtsanwalt K., den Betroffenen rechtzeitig von der Zustellung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Rechtsbeschwerdefrist in Kenntnis zu setzen (vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16 - NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN und vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20 - juris Rn. 16 mwN).
  • VG Regensburg, 13.01.2021 - RO 4 K 20.589

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Bescheid, Vollziehung, Gerichtsbescheid, Mitverschulden,

    2.2 Daneben hätten die Rechtsanwälte H* ... den Kläger nach erfolgter Zustellung des angegriffenen Bescheids über den Fristablauf informieren müssen (vgl. BGH B.v. 18.7.2017 - VI ZR 52/16 - juris Rn. 12; BGH, B.v. 26.9.1996 - V ZB 25/96 - juris Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.08.2017 - XII ZB 190/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,31478
BGH, 02.08.2017 - XII ZB 190/17 (https://dejure.org/2017,31478)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2017 - XII ZB 190/17 (https://dejure.org/2017,31478)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2017 - XII ZB 190/17 (https://dejure.org/2017,31478)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 574 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 575 Abs 3 Nr 2 ZPO, § 59 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG
    Rechtsbeschwerde in einer Ehesache: Anforderungen an die Begründung bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 59 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde betreffend einen Beschluss bzgl. der Scheidung und der Abtrennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht; Substantiierter Vortrag des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Voraussetzungen; ...

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde in einer Ehesache: Anforderungen an die Begründung bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde betreffend einen Beschluss bzgl. der Scheidung und der Abtrennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht; Substantiierter Vortrag des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Voraussetzungen; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde betreffend einen Beschluss bzgl. der Scheidung und der Abtrennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht; Substantiierter Vortrag des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Voraussetzungen; ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeschwerde in einer Ehesache: Anforderungen an die Begründung bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeschwerde in Familiensachen - und die Anforderungen an ihre Begründung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Begründung einer bestimmten Rechtsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1476
  • MDR 2017, 1384
  • FamRZ 2017, 1764
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.07.2012 - XII ZB 170/11

    Verfahren auf Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung:

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - XII ZB 190/17
    Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012, XII ZB 170/11, FamRZ 2012, 1561).

    Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f. mwN).

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85

    Berufung gegen Scheidungsausspruchs des Familiengerichts; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - XII ZB 190/17
    Das ist nach der Senatsrechtsprechung der Fall, wenn der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos - entweder durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts - verfolgt (Senatsurteile vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265 und vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 11; s. auch Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 9).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - XII ZB 190/17
    Das ist nach der Senatsrechtsprechung der Fall, wenn der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos - entweder durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts - verfolgt (Senatsurteile vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265 und vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 11; s. auch Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 9).
  • BGH, 17.10.2018 - XII ZB 641/17

    Rechtsbeschwerde in einer Ehesache: Anforderungen an die Darlegung der

    Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017, XII ZB 190/17, FamRZ 2017, 1764).

    Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (Senatsbeschlüsse vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 - FamRZ 2017, 1764 Rn. 6 und vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f. mwN).

    In diesem Fall muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe jedoch eindeutig und vorbehaltlos - entweder durch Rücknahme seines Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts - verfolgen (Senatsbeschlüsse vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 - FamRZ 2017, 1764 Rn. 8 und vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 14.04.2020 - VI ZB 64/19

    Begründung der Rechtsbeschwerde mit einer Darlegung zu den

    Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, VersR 2019, 122 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 641/17, MDR 2018, 1516 Rn. 13; vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17, MDR 2017, 1384 Rn. 6; vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11, FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f. mwN; vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, MDR 2010, 830, juris Rn. 5 mwN; vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, MDR 2006, 346, 347, juris Rn. 9).
  • BGH, 18.09.2018 - VI ZB 26/17

    Bestimmung des Werts der Beschwer des Klägers im Fall einer einseitigen

    Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11, FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f.; vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17, NJW-RR 2017, 1476 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Auflage, § 575 Rn. 6).
  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 482/19

    Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe als zwingende Voraussetzung für die

    Die vom Oberlandesgericht zitierte weitere Voraussetzung, dass der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen muss, ist vom Senat für den Fall aufgestellt worden, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte in erster Instanz der Scheidung noch zugestimmt oder diese beantragt hat und es dementsprechend an einer formellen Beschwer fehlt (Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 - FamRZ 2017, 1764 Rn. 8 und Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 30.06.2022 - 13 UF 149/22

    Antrag gegen einen Scheidungsverbundbeschluss aus Scheidung der Ehe und

    Aus dem Ausnahmecharakter dieses Grundsatzes folgt jedoch, dass der Rechtsmittelführer in diesem Fall das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen muss (vgl. BGH FamRZ 2017, 1764 FamRZ 2013, 1366 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29342
BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,29342)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2017 - II ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,29342)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,29342)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts über das Internet

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Beantragung der Wiedereinsetzung in ...

  • Betriebs-Berater

    Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Mitternachtsfaxen: Anwalt muss nicht lange nach weiterer Faxnummer suchen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts über das Internet

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 85; ZPO § 233 Gd
    Zumutbarkeit der Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Beantragung der Wiedereinsetzung in ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 ; ZPO § 233 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
    Zumutbarkeit der Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Beantragung der Wiedereinsetzung in ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts über das Internet

  • ibr-online

    Gerichtsfax defekt: Anwalt muss im Internet nach anderer Faxnummer suchen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristwahrender Schriftsatz per Telefax: Anwaltspflichten bei technischer Störung des Empfangsgeräts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die technische Störung des Gerichtsfaxes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Mitternachtsfaxen: Anwalt muss nicht lange nach weiterer Faxnummer suchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Mitternachtsfaxen: Anwalt muss nicht lange nach weiterer Faxnummer suchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1084
  • MDR 2017, 1203
  • FamRZ 2017, 1764
  • WM 2018, 641
  • MMR 2017, 689
  • BB 2017, 1922
  • DB 2017, 2226
  • AnwBl 2017, 1004
  • AnwBl Online 2017, 615
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10 mwN).

    Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, dennoch grundsätzlich zumutbar sein, dass er aus einer allgemein zugänglichen Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15).

    Einem Prozessbevollmächtigtem, der einen fristwahrenden Schriftsatz übersenden will, kann aber nur ein geringfügiger Aufwand bei der Ermittlung weiterer Telefaxnummern zugemutet werden (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11).

    Damit ist die Internetsuche regelmäßig auf die Internetstartseite des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11) oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, auf eine von der Internetstartseite leicht zugängliche Internetseite beschränkt, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Faxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind.

  • BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, dennoch grundsätzlich zumutbar sein, dass er aus einer allgemein zugänglichen Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15).

    Ein Prozessbevollmächtigter muss aber nur nach einer Telefaxnummer suchen, die das Berufungsgericht erklärtermaßen oder erkennbar für den Telefaxverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt, und ist nicht gehalten, nach weiteren Telefaxnummern zu suchen, die zwar ebenfalls vom Gericht auf seinen Internetseiten angegeben sind, die aber nicht zweifelsfrei erkennbar für den allgemeinen Telefaxverkehr bestimmt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

  • BGH, 19.07.2016 - II ZB 3/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW-RR 2016, 1529 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 436/01

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10 mwN).
  • BVerfG, 17.01.2000 - 1 BvR 2143/99

    Anwaltsverschulden bei Fristversäumung durch fehlerhafte Übertragung eines

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1636).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZB 31/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 12; vom 4. November 2014 aaO Rn. 19 und vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10).

    Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 aaO Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2012 aaO).

    Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11).

  • VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20

    Übermittlung eines Widerspruchsschreibens als PDF-Datei

    Scheitert in einem solchen Fall die Übermittlung aus Gründen, die nicht der Sphäre des Absenders, sondern in der Sphäre des Empfängers liegen, kann vom Absender nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Dabei dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden Risiken, insbesondere Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts, nicht auf die Partei abgewälzt werden, da in solche Fällen die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts liegt (BGH, Beschl. v. 27.6.2017 - II ZB 22/16 ).

    Denn von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, ein Rechtsmittel per Fax einzulegen, kann beim Scheitern dieser Art der Übermittlung in Folge einer unerwarteten Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschl. v. 27.6.2017 - II ZB 22/16 ).

  • BGH, 02.12.2021 - III ZB 42/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, BeckRS 2021, 34468 Rn. 23; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 12; vom 4. November 2014 aaO Rn. 19 und vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10).

    Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 aaO Rn. 25 und vom 27. Juni 2017 aaO Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2012 aaO).

  • BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche

    Von einem Prozessbevollmächtigten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Gelingt es ihm trotz zahlreicher Anwählversuche nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, so hat er aus einer allgemein zugänglichen Quelle - wie etwa der Startseite des Internetauftritts des Berufungsgerichts - eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät zu versenden (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, MDR 2017, 1203, 1204, Rn. 13; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, NJOZ 2017, 1367, 1369, Rn. 15; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516, 3517, Rn. 11; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., ZPO § 233 Rn. 158; Musielak/Voit/Grandel, 17. Aufl., ZPO § 233 Rn. 49; BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1. Juli 2020, ZPO § 233 Rn. 34; krit. Stein/Jonas/Roth, 23. Aufl., ZPO § 233 Rn. 52).
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZB 12/21

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung des restlichen Werklohns für

    Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 Rn. 18, NJW 2012, 390; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 Rn. 14, NJW-RR 2017, 1084).

    Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 Rn. 25, NJW 2021, 390; Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 Rn. 14 m.w.N., NJW-RR 2017, 1084 Rn. 14).

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Auf diesem Grundsatz beruht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts grundsätzlich nicht verlangt werden kann, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 12; vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 15; vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, WM 2021, 2302 Rn. 29; vom 2. Dezember 2021 - III ZB 42/21, juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; NJW 2000, 1636).

    Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, aaO Rn. 11; vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20, aaO Rn. 25; vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, aaO Rn. 30; vom 2. Dezember 2021 - III ZB 42/21, aaO), etwa die Ermittlung einer anderen Telefaxnummer des Gerichts aus einer allgemein zugänglichen Quelle wie der Internetstartseite oder einer von dort leicht zugänglichen Internetseite (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, aaO Rn. 14 bis 16).

  • OLG Dresden, 18.11.2019 - 4 U 2188/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Hiernach (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017, Az.: II ZB 22/16 - juris; Beschluss vom 05. September 2012, Az.: VII ZB 25/12 - juris) dürfen allerdings die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt und die Anforderungen an die dem Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt nicht überspannt werden.
  • LG Mannheim, 17.01.2020 - 1 S 71/19

    Pflicht zur Nutzung des beA bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts

    Zwar umfasst die Sorgfaltspflicht bei der Versendung per Fax auch, dass aus allgemein zugänglichen Quellen ggf. weitere Faxnummern des Landgerichtes zu ermitteln sind, um den Versand an andere Geräte zu versuchen (BGH NJW-RR 2017, 1084, 1084).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 256/23

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Fristversäumnis wegen technischer

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.06.2017 - II-27 WF 95/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42517
OLG Köln, 23.06.2017 - II-27 WF 95/17 (https://dejure.org/2017,42517)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2017 - II-27 WF 95/17 (https://dejure.org/2017,42517)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - II-27 WF 95/17 (https://dejure.org/2017,42517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Verzögerung eines Umgangsverfahrens

  • rechtsportal.de

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Verzögerung eines Umgangsverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1764
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 55/09

    Ablehnung eines Richters zur Erprobung wegen Besorgnis der Befangenheit bei einem

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2017 - 27 WF 95/17
    Hierfür bedarf es konkreter objektiver Umstände, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus nach Auffassung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, während rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden als Ablehnungsgrund ausscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493, juris Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rn. 8 f. jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.01.2011 - 1 W 86/10

    Verfahrensrecht - Befangenheit wegen verzögerter Sachbearbeitung

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2017 - 27 WF 95/17
    dd) Darüber hinaus kann eine Verfahrensverzögerung für sich genommen - auch wenn sie von einem Beteiligten, gegebenenfalls zu Recht, als schwer zumutbar empfunden wird - nur im Ausnahmefall die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen sich das Vorgehen des Richters als derart weit von dem geübten Verfahren entfernt erweist, dass es den Anschein der Willkür erweckt und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011 - 1 W 86/10, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, FF 2001, 105, juris Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 ZPO Rn. 24 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 23.02.2021 - 3 B 26/21

    Normenkontrollverfahren; vorläufiger Rechtsschutz; Befangenheit wegen

    10 Denn eine Verfahrensverzögerung kann für sich genommen - auch wenn sie von Beteiligten, gegebenenfalls zu Recht, als schwer zumutbar empfunden wird - nur im Ausnahmefall die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen sich das richterliche Vorgehen als derart weit vom geübten Verfahren entfernt erweist, dass es den Anschein der Willkür erweckt und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Köln, Beschl. v. 23. Juni 2017 - II-27 WF 95/17 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 1992 - 18 A 130/89 -, juris Rn. 6), etwa bei grober Verletzung von Verfahrensgrundrechten, schwerwiegender Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte oder einem Vorgehen, das jeglicher sachlicher Rechtfertigung entbehrt (OLG Hamm, Beschl. v. 4. Januar 2011 - 1 W 86/10 -, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. März 1998 - 11 W 9/98 -, juris Rn. 6).
  • LG Cottbus, 14.04.2023 - 3 O 35/18
    Auch bei als schwer zumutbar empfundenen Verzögerungen gilt etwas anderes nur in Fällen, in denen sich der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. statt vieler BeckOK-ZPO- Vossler , Stand 01.12.2022, § 42 Rn 21 m.w.N.; OLG Köln BeckRS 2017, 130009 Rn 14; Brandenburgisches Oberlandesgericht BeckRS 2012, 14878).
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Rechtsprechung
   SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3727
SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15 (https://dejure.org/2017,3727)
SG Mainz, Entscheidung vom 07.02.2017 - S 11 SB 204/15 (https://dejure.org/2017,3727)
SG Mainz, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - S 11 SB 204/15 (https://dejure.org/2017,3727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 404a ZPO, § 402 ZPO, § 357 Abs 1 ZPO, § 202 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme - Ausschluss der Anwesenheit eines Betreuers oder Prozessbevollmächtigen bei einer gutachterlichen Untersuchung - Gefahr von abweichenden Darstellungen oder geändertem Antwortverhalten - Verzerrung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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  • FamRZ 2017, 1764
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2006 - L 4 B 33/06

    Grundsatz des fairen Verfahrens - rechtliches Gehör - Anwesenheit Dritter bei der

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    43 Ein genereller Ausschluss eines Rechtsanwalts oder Betreuers von der Untersuchung eines Klägers durch einen vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen ist zwar grundsätzlich mit den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und des fairen Verfahrens unvereinbar, wenn der Kläger die Anwesenheit seines Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson wünscht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006, Az. L 4 B 33/06/SB, zitiert nach juris), jedoch gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn der Sachverständige einen plausiblen bzw. triftiger Grund für einen solchen Ausschluss benennt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2006, Az. L 5 KR 39/05, Rn. 19, zitiert nach juris; Hansen, in DRiZ 2013, 400).

    Wenngleich der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör auch im Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme seinen einfachrechtlichen Niederschlag und auch im Rahmen der Sachverständigenbeweises nach § 202 SGG i.V.m. § 402 ZPO i.V.m. § 357 Abs. 1 ZPO Anwendung findet, kann der Sachverständige in bestimmten Fallkonstellationen eine Ausnahme machen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006, a.a.O., Rn.6).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 R 2329/15

    Verwertbarkeit eines psychiatrischen Gutachtens bei Anwesenheit eines Dritten

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    Gerade hier besteht aber, wie auch der Sachverständige ... ausführt, eine besondere Gefahr einer Verzerrung des Gutachtenergebnisses durch die Anwesenheit Dritter (vgl. hierzu: Brockhaus, MedSachV 2016, 49ff.; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. L 31 R 1292/09, zitiert nach juris, mit Hinweis auf entsprechende psychiatrische Fachliteratur; in diese Richtung auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016, Az. L 7 R 2329/15, zitiert nach juris, das gar von einer grundsätzlichen Unverwertbarkeit eines Gutachtens, das in Anwesenheit eines Dritten erstellt wird, ausgeht).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2010 - L 31 R 1292/09

    Psychiatrische Exploration - Anwesenheit Dritter - faires Verfahren - rechtliches

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    Gerade hier besteht aber, wie auch der Sachverständige ... ausführt, eine besondere Gefahr einer Verzerrung des Gutachtenergebnisses durch die Anwesenheit Dritter (vgl. hierzu: Brockhaus, MedSachV 2016, 49ff.; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. L 31 R 1292/09, zitiert nach juris, mit Hinweis auf entsprechende psychiatrische Fachliteratur; in diese Richtung auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016, Az. L 7 R 2329/15, zitiert nach juris, das gar von einer grundsätzlichen Unverwertbarkeit eines Gutachtens, das in Anwesenheit eines Dritten erstellt wird, ausgeht).
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVs 15/96

    Feststellung der GdB im Schwerbehindertenrecht nur für den Gesamtzustand

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    Denn dabei handelt es sich lediglich um Begründungselemente, die weder isoliert anfechtbar sind noch in Bindung erwachsen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998, Az. B 9 SB 17/97 R, Rn. 16ff., zitiert nach juris; Urteil vom 10.09.1997, Az. 9 RVs 15/96 Rn. 14, zitiert nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.1991, Az. L 4 Vs 29/91).
  • BSG, 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - isolierte

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    Denn dabei handelt es sich lediglich um Begründungselemente, die weder isoliert anfechtbar sind noch in Bindung erwachsen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998, Az. B 9 SB 17/97 R, Rn. 16ff., zitiert nach juris; Urteil vom 10.09.1997, Az. 9 RVs 15/96 Rn. 14, zitiert nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.1991, Az. L 4 Vs 29/91).
  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 25/98 R

    Kriegsopferversorgung - Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    Wie zuvor bei den AHP handelt es sich bei den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" um ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB, an das die Verwaltung gebunden ist und dessen Überprüfung durch die Gerichte nur dahingehend möglich ist, ob die Grundsätze dem Gesetz widersprechen, ob sie dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft nicht mehr entsprechen oder ob ein von den Grundsätzen abweichend zu beurteilender Sonderfall gegeben ist (BSG, Urteil vom 01.09.1999, Az. B 9 V 25/98 R, Rn. 14f., zitiert nach juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.07.2006 - L 5 KR 39/05

    Anspruch auf Krankengeld - Begutachtung - Anwesenheit einer Vertrauensperson -

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    43 Ein genereller Ausschluss eines Rechtsanwalts oder Betreuers von der Untersuchung eines Klägers durch einen vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen ist zwar grundsätzlich mit den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und des fairen Verfahrens unvereinbar, wenn der Kläger die Anwesenheit seines Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson wünscht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006, Az. L 4 B 33/06/SB, zitiert nach juris), jedoch gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn der Sachverständige einen plausiblen bzw. triftiger Grund für einen solchen Ausschluss benennt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2006, Az. L 5 KR 39/05, Rn. 19, zitiert nach juris; Hansen, in DRiZ 2013, 400).
  • BSG, 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Verfahrensmangel - Verletzung des

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend (BSG, Urteil vom 11.11.2004, Az. B 9 SB 1/03, Rn. 13).
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) die Partei die Folgen zu tragen, die aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az. 8 RU 52/76, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95, Rn. 18, zitiert nach juris); hier also die Klägerin.
  • BSG, 28.05.1997 - 9 RV 12/95

    Wehrdienstbeschädigung - Spielen mit Sprengstoff - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
    Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) die Partei die Folgen zu tragen, die aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az. 8 RU 52/76, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95, Rn. 18, zitiert nach juris); hier also die Klägerin.
  • AG Schwäbisch Hall, 30.06.2021 - 2 F 318/19

    Aus Liebe wird Krieg

    Sollte jedoch die begründete Gefahr bestehen, dass die Anwesenheit der dritten Person den Befragungszweck gefährdet, da der Elternteil Sachverhalte möglicherweise verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte, kann das Gericht den Sachverständigen auf dessen Anfrage hin anweisen, die Anwesenheit eines Dritten auszuschließen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, Rn. 330; SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 07.02.2017 - S 11 SB 204/15 -, BeckRS 2017, 102201 vgl. auch KG, Beschluss vom 18.02.2021 - 3 UF 1069/20 -, NZFam 2021, 416).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2019 - L 13 SB 4/19

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung wegen eingetretener Heilungsbewährung;

    Ist ein solches bei Anwesenheit eines Dritten nicht möglich oder besteht zumindest die hinreichende Gefahr, dass eine Verfälschung des Ergebnisses droht, kann die Anwesenheit einer Vertrauensperson des Betroffenen ausgeschlossen werden (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2017 - S 11 SB 204/15 - juris Rn. 44).
  • LG Neuruppin, 17.12.2018 - 2 T 109/18

    Befangenheitsantrag wegen unangemessenem Verhalten des Sachverständigen

    106, 107; verneinend: BGH NStZ 2003, 101; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2016 - 5 ME 103/16; LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2013 - L 2 SF 155/12 B; OVG Koblenz NVwZ-RR 2013, 972; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2010 - L 31 R 1292/09 B; SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 07.02.2017 - S 11 SB 204/15).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2018 - L 8 R 855/17
    Nicht nur, dass gegenüber seiner im Beisein der Lebensgefährtin des Klägers erfolgten Anamneseerhebung und Untersuchung methodische Bedenken von solchem Ausmaß bestehen, dass das Gutachten nur schwer zu verwerten sein dürfte (vgl. dazu z.B. aus der Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg 22.09.2016 - L 7 R 2329/15 - juris; LSG Berlin-Brandenburg 17.02.2010 - L 31 R 1292/09 - juris; SG Mainz 07.02.2017 - S 11 SB 204/15 - juris; so auch Brockhaus, MedSachV 2016, 49ff.; Keller, jurisPR-SozR 24/2016 Anm. 6; Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 103 SGG, RdNr. 120 ff.), weil wegen der Anwesenheit der Lebensgefährtin die Gefahr einer Verfälschung der Angaben besteht und vorliegend auch kein medizinischer Grund für deren Anwesenheit vorhanden ist.
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