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Weitere Entscheidungen unten: BGH, 06.11.2025 | BGH, 18.12.2025

Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19847
BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2023,19847)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2023,19847)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2023,19847)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorlage von Fragen an den EuGH über die Zulässigkeit von Gutscheinen oder Rabatten einer Versandapotheke - Gutscheinwerbung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 AMG, Art 86 EGRL 83/2001, Art 87 Abs 3 EGRL 83/2001, § 7 Abs 1 S 1 Halbs 2 Nr 2 Teils 1 Buchst a HeilMWerbG, § 4 Nr 11 UWG
    Vorlage von Fragen an den EuGH über die Zulässigkeit von Gutscheinen oder Rabatten einer Versandapotheke - Gutscheinwerbung

  • IWW

    Richtlinie 2001/83/EG, Richtlinie (EU) 2022/642, Richtlinien 2001/20/EG, 2001/83/EG, Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 34 AEUV, Art. ... 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 945 ZPO, § 945 Fall 1 ZPO, § 4 Nr. 11 UWG, § 78 Abs. 1 Satz 1 und 4 AMG, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, § 7 Abs. 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 3a UWG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, § 1 UWG, § 7 HWG, Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 87 Abs. 3, Art. 90 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG

  • Wolters Kluwer

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke; Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke; Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Gutscheinwerbung

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage von Fragen an den EuGH über die Zulässigkeit von Gutscheinen oder Rabatten einer Versandapotheke - Gutscheinwerbung

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH vor: Gutscheine oder Rabatte einer Versandapotheke aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel für nachfolgende Käufe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1399
  • GRUR 2023, 1318
  • K&R 2023, 689
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige …

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Rn. 53 aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst entschieden hat, regelt Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), aber weder die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln noch die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von der betreffenden Apotheke angeboten wird (EuGH…, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18, GRUR 2020, 1219 [juris Rn. 49 und 50] = WRP 2020, 1410 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]; Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 1277 - DocMorris).

    Rn. 54 bb) Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Randnummer 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020 (GRUR 2020, 1219 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]) und in Randnummer 20 des Urteils vom 15. Juli 2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH…, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).

    Die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, sind nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 35] - DocMorris, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Bestimmungen, mit denen namentlich die Möglichkeiten eines Unternehmens, Werbung zu machen, eingeschränkt werden, als "Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten" eingestuft (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 36] - DocMorris, mwN).

    Das Verbot von Gewinnspielen zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln habe für die Versandapotheken wesentlich geringere Auswirkungen als das absolute Verbot eines Preiswettbewerbs (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 44] - DocMorris).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das …

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 41] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Rn. 30 b) Mit einem "auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG sind Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe gemeint, die auf den Normalpreis gewährt werden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 48] - Gewinnspielwerbung II;… Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl., § 7 HWG Rn. 25;… Mand in Prütting, Medizinrecht, 6. Aufl., § 7 HWG Rn. 68).

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines …

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH…, Urteil vom 8. November 2007 - C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 [juris Rn. 20 bis 39] - Gintec; BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 18] - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Rn. 66 Nach Auffassung des Senats kann nicht angenommen werden, dass ein Verbot der Werbung mit geldwerten Zuwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits nach Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG gerechtfertigt ist, der - in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 44 dieser Richtlinie - den Mitgliedstaaten auferlegt, die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu untersagen (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 38] - Gewinnspielwerbung I).

    Rn. 67 Auch wenn eine Öffentlichkeitswerbung, mit der - wie im Falle der vorliegend angegriffenen Werbemaßnahmen - allgemein der Absatz von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Gewährung geldwerter Vorteile gefördert werden soll, eine Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 2001/83/EG darstellt, handelt es sich nach Auffassung des Senats dabei nicht um eine generell verbotene Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 39] - Gewinnspielwerbung I).

    Preiswerbung beim Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist Bestandteil des Wettbewerbs und wird nicht von Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG erfasst (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 40] - Gewinnspielwerbung I).

  • LG Köln, 05.11.2013 - 84 O 256/13

    Gericht untersagt Wegprämie

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Rn. 6 Am 5. November 2013 erwirkte die Beklagte eine am 21. Januar 2014 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 256/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    Rn. 45 bb) Zulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) sind.

    Rn. 46 Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 EUR bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 EUR bei Rezeptbestellung) seien anfänglich ungerechtfertigt.

  • LG Köln, 29.09.2015 - 81 O 82/15
    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Rn. 8 Am 29. September 2015 erwirkte die Beklagte eine am 26. Mai 2016 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 81 O 82/15) für eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    Rn. 45 bb) Zulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) sind.

    Rn. 46 Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 EUR bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 EUR bei Rezeptbestellung) seien anfänglich ungerechtfertigt.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2017 wegen veränderter Umstände mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) auf.

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union habe in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" (EuGH, GRUR 2016, 1312) entschieden, dass die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Preisbindung für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) verstoße, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.

    Rn. 17 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Arzneimittelpreisbindung nicht zu Lasten der Klägerin angewendet werden darf, weil sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise auf die Klägerin - eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheke - stärker auswirkt als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken, wodurch der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse, so dass es sich um einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV handelt (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 [juris Rn. 26 f.] - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Rn. 64 cc) Diese Beurteilung steht nach Auffassung des Senats nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Deutsche Parkinson Vereinigung" (GRUR 2016, 1312).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von …

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Rn. 18 2. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung erforderlich ist, um die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (dazu BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 49] = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde), besteht kein Anlass.

    So verhält es sich etwa bei der Auslobung einer Bankgutschrift in Höhe von 10 EUR für die Werbung eines Neukunden (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 35] - Freunde werben Freunde), eines "Sofort-Bonus", der mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet wird (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 [juris Rn. 2] = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), der Rückvergütung des Kaufpreises für ein Medizinprodukt (…OLG Hamburg, GRUR-RR 2019, 486 [juris Rn. 33];… OLG Köln, WRP 2022, 368 [juris Rn. 62]) oder eines "Beauty Bonus" in Höhe von 50 EUR für die Anrechnung auf die Erstbehandlung mit einem Medizinprodukt (…LG Hamburg, PharmR 2011, 487 [juris Rn. 39]).

    Ein solcher Fall liegt etwa bei der Auslobung eines Rabatts in Höhe von 10 % für die Werbung eines Neukunden vor (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 56] - Freunde werben Freunde) oder bei der Verrechnung auf eine in prozentualer Höhe gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung für medizinische Hilfsmittel (vgl. BGH…, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 [juris Rn. 41] = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot …

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 11] = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN).

    Zum anderen besteht dieser Anspruch mangels zu ersetzenden Schadens nicht, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen Verfügung Betroffene ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet ist, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen (BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, mwN).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Rn. 31 c) Hingegen erfüllt die Werbung mit einem geldwerten Vorteil, der nicht in einem bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag, sondern als Sachzuwendung - etwa von Gebrauchsgegenständen oder Dienstleistungen - gewährt wird, nicht den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 17] = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more;… BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 601;… Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 70).

    Zwar trifft es zu, dass ein Verbraucher über den Wert eines betragsmäßig bezeichneten Gutscheins für einen zukünftigen Einkauf im Bilde ist und deshalb keine Fehleinschätzung des Werts der Werbegabe droht (zu diesem Motiv der Privilegierung von Geldrabatten vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 9 und 11] - DeguSmiles & more).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Rn. 53 aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst entschieden hat, regelt Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), aber weder die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln noch die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von der betreffenden Apotheke angeboten wird (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18, GRUR 2020, 1219 [juris Rn. 49 und 50] = WRP 2020, 1410 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln];… Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 1277 - DocMorris).

    Rn. 54 bb) Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Randnummer 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020 (GRUR 2020, 1219 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]) und in Randnummer 20 des Urteils vom 15. Juli 2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH…, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, …

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 60/18

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

  • OLG Köln, 01.07.2016 - 6 U 151/15

    Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung des Hinweises auf Risiken und …

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10

    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit …

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • EuGH, 22.12.2022 - C-530/20

    Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die …

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 125/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • BGH, 22.05.2003 - I ZR 8/01

    Einkaufsgutschein

  • OLG Bamberg, 09.10.2013 - 3 U 48/13

    Unlauterer Wettbewerb: Einkaufsgutschein "Kunden werben Kunden!", Barrabatt, …

  • OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/18

    Jetzt gratis testen, Inkontinenzhöschen - Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem …

  • OLG Köln, 17.12.2021 - 6 U 91/21

    Bewerbung von Inkontinenzunterwäsche mit einer kostenlosen Testaktion …

  • OLG Hamm, 15.02.2022 - 4 U 142/21

    Bewerbung von Wundversorgungsprodukten gegenüber Fachkreisen; Verbot von …

  • LG Hamburg, 25.08.2011 - 327 O 141/11
  • OLG Frankfurt, 06.03.2025 - 6 U 74/24

    Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis

    Es erstreckt sich nicht auf allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird (vgl. z.B. BGH…, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 Rn. 35 - Gewinnspielwerbung II; EuGH-Vorlage vom 13.07.2023 - I ZR 182/22, GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung).

    Denn es gibt keinen überzeugenden Grund dafür, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (…vgl. BGH, GRUR 2022, 391 Rn. 35, 40 - Gewinnspielwerbung II; GRUR 2023, 1318 Rn. 23 mwN - Gutscheinwerbung).

    Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung "EUROAPTIEKA" unter "Werbung für Arzneimittel" auch alle Maßnahmen (u.a.) zur Information und Schaffung von Anreizen mit dem Ziel die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch eines bestimmten Arzneimittels oder unbestimmter Arzneimittel zu fördern, gefasst (vgl. EuGH…, Urteil vom 22.12.2022 C-530/20, GRUR 2023, 268 Rn. 47 - EUROAPTIEKA;… Urteil vom 27.02.2025 - C-571/23, GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 37 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris; BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 50 ff. [54 mwN]).

    Dass entsprechende Werbung grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Art. 86 ff. RL 2001/83/EG fällt, ist insoweit geklärt (vgl. EuGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 30 f [[33, 51, 55] - EUROAPTIEKA;… GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 37 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris; siehe auch BGH…, Urteil vom 29.11.2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 22 ff., 56 - Versandapotheke; vgl. dagegen noch EuGH…, Urteil vom 15.07.2021 - blo90/21, GRUR 2021, 1325 Rn. 20 f. - DocMorris/Apothekerkammer Nordrhein, "[ganz] bestimmte[s] Arzneimittel").

    Anders als bei einem bereits verschriebenen Medikament, bei dem etwa Apothekenwerbung nur die Entscheidung für eine konkrete Apotheke beeinflussen kann (…vgl. z.B. EuGH, GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris; BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 55, 68 - Gutscheinwerbung), zielt die Werbung der Beklagten auf die vorgelagerte Auswahl- und Nachfrageentscheidung nach medizinischem Cannabis ab (…vgl. insofern z.B: Doepner/Reese in BeckOK HWG, 13. Edition, Stand: 01.09.2024, § 1 Rn. 89).

    Gerade weil hier nicht bereits verschriebene Arzneimittel in Rede stehen und das Angebot der Beklagtenseite auf Cannabis beschränkt ist, ist die Anreizwirkung der Werbung besonders groß (siehe insofern z.B. BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 55 - Gutscheinwerbung).

    Zwar ist die vom Bundesgerichtshof dem Gerichthof der Europäischen Union nach dessen EUROPATIEKA-Entscheidung zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke in den Anwendungsbereich der Werberegelungen der RL 2001/83/EG fällt, da der Gerichtshof unter "Werbung für Arzneimittel" auch alle Maßnahmen (u.a.) zur Information und Schaffung von Anreizen mit dem Ziel die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch unbestimmter Arzneimittel zu fördern, gefasst habe (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 50 ff. [54 mwN]), durch das Urteil des Gerichtshofs vom 27.02.2025 beantwortet (C-517/23, GRUR-RS 2025, 2557 ff. - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris).

    Da die Arzneimittelwerbung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG vollständig harmonisiert ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 49 mwN - Gutscheinwerbung), kommt insofern im Revisionsverfahren auch eine Vorlage an den Gerichtshof in Betracht.

  • BGH, 17.07.2025 - I ZR 43/24

    Werbung für Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten

    § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 182/22, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 21] = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung, mwN).

    Die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels unsachlich zu beeinflussen, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Heilmittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Heilmitteln oder sogar für das gesamte, neben Heilmitteln auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt und gewährt wird (st. Rspr.;… vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 16] - DeguSmiles & more; BGH…, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 31] = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde; BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 23] - Gutscheinwerbung, mwN; vgl. auch Mand, A & R 2021, 227, 229 [mit Fn. 29 und 30] und 233;… Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 885 f.;… kritisch Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl., § 1 Rn. 25 und 33;… BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 388; Reese, MPR 2024, 121, 129).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 26] - Gutscheinwerbung, mwN).

    Mit einem "auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag" im Sinn dieser Vorschrift sind Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe gemeint, die auf den Normalpreis gewährt werden (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 29 f.] - Gutscheinwerbung, mwN).

    Dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG unterfallen allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte (BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 36] - Gutscheinwerbung; vgl. auch Wesser, A & R 2019, 109, 113 f.).

    Rn. 33 (1) Der Wortlaut der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG, wonach die Zuwendung oder Werbegabe "in einem (...) Geldbetrag (...) gewährt" wird, ist jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass ein Geldbetrag ausgezahlt oder zumindest vom Rechnungsbetrag abgezogen wird (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gutscheinwerbung).

    Rn. 35 Die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die (auch in Form eines Rabattversprechens) nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig ist, dient zugleich der Rechtssicherheit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gutscheinwerbung).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die im Vergleich zur Fachkreiswerbung leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, liegt die insoweit maßgebliche Wertgrenze bei 1 EUR (…vgl. BGH, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 21] - Fahrdienst zur Augenklinik; GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 27] - Gutscheinwerbung; zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG unter Verweis auf den fehlenden Preiswettbewerb vgl. BGH…, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98/12, GRUR 2013, 1264 [juris Rn. 19 f.] = WRP 2013, 1587 - RezeptBonus;… Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 90/12, GRUR 2013, 1262 [juris Rn. 8] = WRP 2013, 1590 - Rezept-Prämie).

  • BGH, 17.07.2025 - I ZR 74/24

    Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Die sich aus § 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AMG aF beziehungsweise § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V ergebende Beschränkung des Preiswettbewerbs dient ebenso wie die Werbeverbote der §§ 7 und 10 HWG dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und bleibt deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt (vgl. BGH…, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 [juris Rn. 13] = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 182/22, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 21] = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung).

    Der Vorlagebeschluss des Senats im Verfahren "Gutscheinwerbung" (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 18]) und die Ausführungen des Generalanwalts (…Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-517/23 vom 24. Oktober 2024 Rn. 68) beziehen sich auf den Stand des dortigen Verfahrens, in dem die Antwort der Bundesregierung auf das Auskunftsersuchen des hiesigen Berufungsgerichts noch nicht vorgelegen hatte.

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 26] - Gutscheinwerbung, mwN).

    Ihr Wert überschreitet jeweils die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 27] - Gutscheinwerbung, mwN).

    Rn. 71 dd) Bei den in den angegriffenen Werbemaßnahmen ausgelobten Boni und Prämien, die direkt mit dem Rechnungsbetrag verrechnet werden, handelt es sich jedoch um Zuwendungen einer zahlenmäßig bestimmten Geldsumme, über deren Höhe infolge ihrer Bestimmtheit beim Publikum kein Zweifel aufkommen kann, mithin um Zuwendungen, die im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten Geldbetrag gewährt werden (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 29] - Gutscheinwerbung, mwN).

  • LG Frankfurt/Main, 08.11.2024 - 10 O 134/24
    Dies wird auch durch die Ausführungen des BGH im Vorlagebeschluss vom 13.07.2023 (GRUR 2023, 1318 - Gutscheinwerbung) bestätigt.

    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 21 - Gutscheinwerbung).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (stRspr;… vgl. nur BGH GRUR 2022, 391 Rn. 35 - Gewinnspielwerbung II, mwN; GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung).

    Ihr Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (…vgl. BGH GRUR 2015, 813 Rn. 21 = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik, mwN; GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung).

    Nach Auffassung des BGH ist der Ausnahmetatbestand des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen (BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 36ff. - Gutscheinwerbung).

    Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (…EuGH ECLI:EU:C:2007:654 = GRUR 2008, 267 Rn. 20-39 - Gintec;… BGH GRUR 2020, 659 Rn. 18 - Gewinnspielwerbung I, mwN; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 49 - Gutscheinwerbung).

    Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die dortigen grundsätzlichen Erwägungen nicht auch für die Öffentlichkeitswerbung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke gelten sollen (vgl. auch BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 60 - Gutscheinwerbung).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des BGH im Vorlagebeschluss vom 13.07.2023 (GRUR 2023, 1318 Rn. 61-64 - Gutscheinwerbung) Bezug genommen werden.

    Ihr Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (…vgl. BGH GRUR 2015, 813 Rn. 21 = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik, mwN; GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung).

    Nach Auffassung des BGH ist der Ausnahmetatbestand des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen (BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 36ff. - Gutscheinwerbung).

    Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (…EuGH ECLI:EU:C:2007:654 = GRUR 2008, 267 Rn. 20-39 - Gintec;… BGH GRUR 2020, 659 Rn. 18 - Gewinnspielwerbung I, mwN; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 49 - Gutscheinwerbung).

    Preiswerbung beim Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist Bestandteil des Wettbewerbs und wird nicht von Art. 88 I RL 2001/83/EG erfasst (…vgl. BGH GRUR 2020, 659 Rn. 40 - Gewinnspielwerbung I; GRUR 2023, 1318 Rn. 66 - Gutscheinwerbung).

    Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die dortigen grundsätzlichen Erwägungen nicht auch für verschreibungspflichtige Medikamente und für die Öffentlichkeitswerbung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke gelten sollen (vgl. auch BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 60 - Gutscheinwerbung).

    Danach kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 129 III 3 SGB V i.V.m. § 7 I 1 HWG, wonach der vorliegende Gutschein wegen Verstoßes gegen eine Preisvorschrift iSv § 7 I 1 HWG unzulässig wäre, in Bezug auf die Antragsgegnerin als niederländische Versandapotheke europarechtswidrig ist (vgl. dazu einerseits BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 17, 47 zu § 78 I 4 AMG a.F. - Gutscheinwerbung und andererseits verneinend OLG München, Urteil v. 07.03.2024 - 6 U 1509/14 (Anlage AST 9, Bl. 121ff. d.A.; LG Frankfurt, Urt. v. 16.06.2023, 3-12 O 24/22 (WRP 2024, 258 - Rabatt bei Rezepteinlösung)).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des BGH im Vorlagebeschluss vom 13.07.2023 (GRUR 2023, 1318 Rn. 61-64 - Gutscheinwerbung) Bezug genommen werden.

  • OLG Hamburg, 29.02.2024 - 3 U 83/21

    PAYBACK-Punkte beim Hörgeräteakustiker - Wettbewerbsverstöße durch …

    Der Beschluss BGH, GRUR 2023, 1318 - Gutscheinwerbung ändere an dieser Einordnung nichts.

    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 21 - Gutscheinwerbung).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 25 - Gutscheinwerbung).

    Rn. 117 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend geklärt, dass die Gewährung betragsmäßig oder mit einer Prozentangabe bezeichneter Rabattgutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG nicht unterfällt, und zwar sowohl wenn es sich um einen Rabatt für den nächsten Einkauf beim Werbenden handelt als auch um einen Rabatt bei einem Online-Marktplatz (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 32 - Gutscheinwerbung).

    Der Ausnahmetatbestand ist demnach dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 36 - Gutscheinwerbung).

    Mit Blick auf für den Heilmittelerwerb ausgelobte Rabattgutscheine für den Einkauf bei Anbietern anderer Waren vermindert diese Einordnung schon die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 37 - Gutscheinwerbung).

    Die Wertgrenze für eine geringwertige Kleinigkeit in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG, der seit dem 13.08.2013 jegliche Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel verbietet, die entgegen den auf Grund des Arzneimittelgesetzes geltenden Preisvorschriften gewährt werden, bei 1, 00 EUR gezogen (…BGH, GRUR 2015, 813 Rn. 21 - Fahrdienst zur Augenklinik; BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung).

  • BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22

    Gutscheinwerbung II

    Rn. 13 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 13. Juli 2023 (GRUR 2023, 1318 = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung I) zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Rn. 61 Bei einem Verbot von Sachzuwendungen, die nicht in der im Streitfall allein entscheidungserheblichen Gewährung betragsmäßig oder mit einer Prozentangabe bezeichneter Rabattgutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte bestehen (…dazu nachfolgend Rn. 62 und Rn. 73), dürfte es sich auch nicht um ein gegen Art. 34 AEUV verstoßendes "absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handeln, weil darunter allein das Verbot der Werbung mit unmittelbar wirkenden Preisnachlässen fällt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 64] - Gutscheinwerbung I).

    Sie ist nach Auffassung des Senats, der sich bisher in dieser Frage nicht festgelegt hat (siehe Rechtsprechungsnachweise in BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 35] - Gutscheinwerbung I), zu verneinen.

    Rn. 67 Die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die (auch in Form eines Rabattversprechens) nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig ist, dient zugleich der Rechtssicherheit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gutscheinwerbung I).

  • BGH, 26.03.2026 - I ZR 74/25

    Werbung für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis

    Die Bestimmung dient (auch) der Umsetzung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und ist insoweit unionsrechtskonform auszulegen (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 [juris Rn. 139] - Deutscher Apothekerverband; BGH…, Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZR 223/06, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 5 und 7] = WRP 2009, 1100 - Arzneimittelpräsentation im Internet I; Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 182/22, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 49] = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung I).

    Ein Verstoß gegen das dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienende Verbot der Publikumswerbung ist grundsätzlich geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinflussen (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 25] = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik; zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 50] = WRP 2026, 58 - Gutscheinwerbung II).

  • OLG Frankfurt, 15.05.2025 - 6 U 347/24

    Unzulässiger Rabatt für nicht verschreibungspflichtige Medikamente …

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (stRspr;… vgl. nur BGH GRUR 2022, 391 Rn. 35 - Gewinnspielwerbung II, mwN; GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung).

    Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (…EuGH GRUR 2008, 267 Rn. 20-39 - Gintec; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 49).

    Ihr Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (…vgl. BGH GRUR 2015, 813 Rn. 21 - Fahrdienst zur Augenklinik, mwN; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung).

  • OLG München, 07.03.2024 - 6 U 1509/14

    Vorabentscheidungsersuchen, Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, …

    das Verfahren wenigstens bis zur Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache zum Aktenzeichen C-517/23 (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.07.2023 - I ZR 182/22 mit Blick auf die Auslegung von § 7 Abs. 1 HWG auszusetzen.

    Rn. 60 (4) Nichts anderes folgt aus der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2023 (Az. I ZR 182/22, GRUR 2023, 1318 - Gutscheinwerbung).

    Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten zuletzt beantragte Aussetzung das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Unionsgerichtshofs in der Rechtssache C517/23. Auf den zugrunde liegenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2023, Az. I ZR 182/22, kommt es im Streitfall bereits aus dem Grund nicht an, weil die Auslegung des § 7 Abs. 1 HWG vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.

  • OLG Frankfurt, 21.11.2025 - 6 U 274/25

    Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht offensichtlich …

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (stRspr;… vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 Rn. 35 - Gewinnspielwerbung II, m. w. N.; GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung).

    Ihr Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (…vgl. BGH, GRUR 2015, 813 Rn. 21 - Fahrdienst zur Augenklinik, m. w. N.; BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung).

    Die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 2a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 HWG, die (auch in Form eines Rabattversprechens) nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig ist, dient zugleich der Rechtssicherheit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318, Rn. 37 - Gutscheinwerbung I).

  • OLG Hamburg, 06.11.2025 - 3 U 74/23

    zielwertgesteuerte Sedierung - Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz und …

  • LG Bochum, 25.06.2024 - 12 O 93/23

    Wettbewerbsrecht: Gutschein beim Kauf eines Hörgerätes

  • LG Bochum, 11.06.2024 - 12 O 93/23
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   BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22   

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https://dejure.org/2025,35181
BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2025,35181)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2025 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2025,35181)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2025 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2025,35181)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung des Ausnahmetatbestands in § 7 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG bei Einreichung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    GeneesmiddelenW 2007 (Niederl.) Art. 61; ZPO § 293
    Allgemeine Lehren ---> Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2025, 1861
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (43)

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das …

    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Rn. 31 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Arzneimittelpreisbindung nicht zu Lasten der Klägerin angewendet werden darf, soweit sich die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise als absolutes Verbot des Preiswettbewerbs erweist und sich als solches auf die Klägerin - eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheke - stärker auswirkt als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken, weil dies eine gegen Art. 34 AEUV verstoßende Behinderung des Marktzugangs darstellt (…vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 [juris Rn. 26 f.] - Deutsche Parkinson Vereinigung; EuGH…, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 40 bis 44] = WRP 2021, 1277 - DocMorris; BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 65] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II).

    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 26] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Begriffe der "Werbung für Arzneimittel" zugrunde liegen und das Heilmittelwerbegesetz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 34 bis 40] - Gewinnspielwerbung II).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 41] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Rn. 59 b) Mit einem "auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG sind Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe gemeint, die auf den Normalpreis gewährt werden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 48] - Gewinnspielwerbung II;… Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 7 HWG Rn. 25;… Prütting/Mand, Medizinrecht, 7. Aufl., § 7 HWG Rn. 85).

    Dies hat der Senat für die Werbung mit einem Gewinnspiel bereits entschieden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 49 bis 56] - Gewinnspielwerbung II).

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

  • LG Köln, 08.05.2013 - 84 O 90/13

    Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Ausloben einer Prämie für einen …

    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind.

    Rn. 4 Am 8. Mai 2013 erwirkte die Beklagte eine am 14. Mai 2013 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 90/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    Die einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) erweisen sich hingegen als von Anfang an gerechtfertigt, so dass insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ausscheidet.

    Rn. 70 aa) Unzulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) sind.

    Rn. 71 (1) Bei der mit einstweiliger Verfügung vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13) verbotenen Werbung mit einer Prämie für die Teilnahme am "Arzneimittel-Check" der Klägerin von mindestens 2, 50 EUR und bis zu 20 EUR pro Rezept handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Auslobung eines bestimmten oder auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrags im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG.

    Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind, weil die Sache insoweit entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

  • LG Köln, 04.11.2014 - 84 O 208/14
    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind.

    Rn. 7 Am 4. November 2014 erwirkte die Beklagte eine am 30. Dezember 2014 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 208/14) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    Die einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) erweisen sich hingegen als von Anfang an gerechtfertigt, so dass insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ausscheidet.

    Rn. 70 aa) Unzulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) sind.

    Rn. 75 (3) Die mit einstweiliger Verfügung vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) verbotene Werbung mit einem 10 EUR-Gutschein bei Rezepteinreichung für eine nachfolgende Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie Gesundheits- und Pflegeprodukte ist ebenfalls keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG erlaubte Werbegabe, weil keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe oder Zahlungen gewährt werden.

    Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind, weil die Sache insoweit entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

  • LG Köln, 26.09.2013 - 84 O 220/13

    Gericht untersagt Freundschaftswerbung

    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind.

    Rn. 5 Am 26. September 2013 erwirkte die Beklagte eine am 2. Oktober 2013 vollzogene einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 220/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    Die einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) erweisen sich hingegen als von Anfang an gerechtfertigt, so dass insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ausscheidet.

    Rn. 70 aa) Unzulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) sind.

    Rn. 73 (2) Die mit einstweiliger Verfügung vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) verbotene Werbung ist ebenfalls vom Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG nicht erfasst.

    Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind, weil die Sache insoweit entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

  • EuGH, 27.02.2025 - C-517/23

    Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter …

    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Rn. 14 Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 27. Februar 2025 (C-517/23, GRUR 2025, 424 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein) geantwortet:.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit der allein die Entscheidung für die Apotheke beeinflusst werden soll, bei der ein Kunde bereits verschriebene rezeptpflichtige Arzneimittel bezieht, keine Werbung für Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG dar, sondern eine nicht von dieser Richtlinie erfasste Werbung für die Apotheke (EuGH, GRUR 2025, 424 [juris 34 bis 37] - Apothekerkammer Nordrhein, mwN).

    Zwar unterfällt die hier betroffene Werbemaßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil Werbeaktionen für den Bezug (unbestimmter) verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen hiervon nicht erfasst werden (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 39 bis 42 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein).

    Ein Verbot dieser Werbemaßnahme ist allerdings angesichts des ihr innewohnenden Potentials zur Irreführung von Verbrauchern mit Art. 34 AEUV und Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 61 bis 81] - Apothekerkammer Nordrhein).

    Die hier betroffene Werbemaßnahme unterfällt mit Blick auf den dem neu geworbenen Kunden versprochenen Rabattgutschein für den nachfolgenden Erwerb rezeptfreier Produkte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil sie den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 43 bis 45 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein).

    Diese Werbung kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 82 bis 94] - Apothekerkammer Nordrhein).

  • LG Köln, 05.11.2013 - 84 O 256/13

    Gericht untersagt Wegprämie

    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Wegen der auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) gestützten Klageanträge 1 und 2 sowie wegen der Kosten der Revision wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Rn. 6 Am 5. November 2013 erwirkte die Beklagte eine am 21. Januar 2014 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 256/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    Rn. 48 V. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen seien unter dem Gesichtspunkt des § 7 HWG von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise, nämlich hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) stand.

    Rn. 77 bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 EUR bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 EUR bei Rezeptbestellung) seien unter dem Gesichtspunkt des § 7 HWG von Anfang an ungerechtfertigt.

    Wegen der Entscheidung über die auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) gestützten Klageanträge 1 und 2, sowie wegen der Kosten der Revision ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • LG Köln, 29.09.2015 - 81 O 82/15
    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Wegen der auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) gestützten Klageanträge 1 und 2 sowie wegen der Kosten der Revision wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Rn. 8 Am 29. September 2015 erwirkte die Beklagte eine am 26. Mai 2016 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 81 O 82/15) für eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    Rn. 48 V. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen seien unter dem Gesichtspunkt des § 7 HWG von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise, nämlich hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) stand.

    Rn. 77 bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 EUR bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 EUR bei Rezeptbestellung) seien unter dem Gesichtspunkt des § 7 HWG von Anfang an ungerechtfertigt.

    Wegen der Entscheidung über die auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) gestützten Klageanträge 1 und 2, sowie wegen der Kosten der Revision ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Vorlage von Fragen an den EuGH über die Zulässigkeit von Gutscheinen oder …

    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Rn. 13 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 13. Juli 2023 (GRUR 2023, 1318 = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung I) zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Rn. 61 Bei einem Verbot von Sachzuwendungen, die nicht in der im Streitfall allein entscheidungserheblichen Gewährung betragsmäßig oder mit einer Prozentangabe bezeichneter Rabattgutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte bestehen (…dazu nachfolgend Rn. 62 und Rn. 73), dürfte es sich auch nicht um ein gegen Art. 34 AEUV verstoßendes "absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handeln, weil darunter allein das Verbot der Werbung mit unmittelbar wirkenden Preisnachlässen fällt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 64] - Gutscheinwerbung I).

    Sie ist nach Auffassung des Senats, der sich bisher in dieser Frage nicht festgelegt hat (siehe Rechtsprechungsnachweise in BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 35] - Gutscheinwerbung I), zu verneinen.

    Rn. 67 Die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die (auch in Form eines Rabattversprechens) nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig ist, dient zugleich der Rechtssicherheit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gutscheinwerbung I).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot …

    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 11] = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN).

    Im letztgenannten Fall fehlt es jedenfalls an einem nach § 945 ZPO zu ersetzenden Schaden (BGH…, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 [juris Rn. 27]; BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, jeweils mwN).

    Deshalb kommt es im Schadensersatzprozess auf die Frage, ob die rechtskräftige Aufhebung von einstweiligen Verfügungen im nachfolgenden Hauptsacheverfahren Bindungswirkung entfaltet (dafür zuletzt BGH…, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 [juris Rn. 14];… aA MünchKomm.ZPO/Drescher, 7. Aufl., § 945 Rn. 16;… Braun in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 945 Rn. 5;… Bruns in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 945 Rn. 26), generell nicht an (vgl. BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, mwN;… Teplitzky/Sender, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 36 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von …

    Auszug aus BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22
    Rn. 32 2. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung erforderlich ist, um die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (dazu BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 49] = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde), besteht kein Anlass.

    So verhält es sich etwa bei der Auslobung einer Bankgutschrift in Höhe von 10 EUR für die Werbung eines Neukunden (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 56] - Freunde werben Freunde), eines "Sofort-Bonus", der mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet wird (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 [juris Rn. 2] = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), der Rückvergütung des Kaufpreises für ein Medizinprodukt (…OLG Hamburg, GRUR-RR 2019, 486 [juris Rn. 33];… OLG Köln, WRP 2022, 368 [juris Rn. 62]) oder eines "Beauty Bonus" in Höhe von 50 EUR für die Anrechnung auf die Erstbehandlung mit einem Medizinprodukt (…LG Hamburg, PharmR 2011, 487 [juris Rn. 39]).

    Ein solcher Fall liegt etwa bei der Auslobung eines Rabatts in Höhe von 10 % für die Werbung eines Neukunden vor (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 56] - Freunde werben Freunde) oder bei der Verrechnung auf eine in prozentualer Höhe gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung für medizinische Hilfsmittel (vgl. BGH…, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 [juris Rn. 41] = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 205/04

    Versandhandel mit Arzneimitteln

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

  • BGH, 17.07.2025 - I ZR 43/24

    Werbung für Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten

  • BGH, 14.01.2014 - II ZR 192/13

    Schadensersatzklage wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur …

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos …

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

  • BGH, 17.07.2025 - I ZR 74/24

    Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter …

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige …

  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 13/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der …

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 304/13

    Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im …

  • BGH, 18.03.2020 - IV ZR 62/19

    Kfz-Unfall in Deutschland: Anwendbares Recht für Regressanspruch des litauischen …

  • BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18

    Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für …

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines …

  • OLG Köln, 01.07.2016 - 6 U 151/15

    Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung des Hinweises auf Risiken und …

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10

    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit …

  • BGH, 30.04.2013 - VII ZB 22/12

    Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen …

  • BGH, 20.02.2025 - I ZB 26/24

    Untersagung einer Werbung für Fernbusreisen mit den Bezeichnungen …

  • BGH, 22.05.2003 - I ZR 8/01

    Einkaufsgutschein

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 240/05

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels

  • BGH, 17.05.2018 - IX ZB 26/17

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Abwesenheitsentscheidung: Prüfung …

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19

    Ansprüche einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke wegen Vollziehung …

  • BGH, 09.02.2017 - V ZB 166/15

    Grundbuchverfahren auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung: Grundbuchfähigkeit …

  • OLG Bamberg, 09.10.2013 - 3 U 48/13

    Unlauterer Wettbewerb: Einkaufsgutschein "Kunden werben Kunden!", Barrabatt, …

  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur …

  • OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/18

    Jetzt gratis testen, Inkontinenzhöschen - Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem …

  • OLG Köln, 17.12.2021 - 6 U 91/21

    Bewerbung von Inkontinenzunterwäsche mit einer kostenlosen Testaktion …

  • OLG Hamm, 15.02.2022 - 4 U 142/21

    Bewerbung von Wundversorgungsprodukten gegenüber Fachkreisen; Verbot von …

  • LG Hamburg, 25.08.2011 - 327 O 141/11
  • BGH, 26.03.2026 - I ZR 74/25

    Werbung für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis

    Ein Verstoß gegen das dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienende Verbot der Publikumswerbung ist grundsätzlich geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinflussen (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 25] = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik; zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 50] = WRP 2026, 58 - Gutscheinwerbung II).

    Ob die zu beurteilende Angabe produktbezogen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43/24, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1154 - PAYBACK; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II).

    Auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel kann produktbezogen sein (…vgl. BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] - PAYBACK; GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52 f.] - Gutscheinwerbung II; zu Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 47] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA;… Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517/23, GRUR 2025, 424 Rn. 34 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehene Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gerade dann hinzunehmen, wenn sie für eine besonders große Zahl von Arzneimitteln - vorliegend für sämtliche Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken - eingesetzt wird (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH…, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II).

    Rn. 29 Die Entscheidung "Apothekerkammer Nordrhein" des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte allerdings dahin zu verstehen sein, dass auch in derartigen Fällen eine "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG vorliegen kann, weil solche Aktionen nicht allein darauf abzielen, den Kunden in der - einer Verschreibung des Arzneimittels nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der er das Arzneimittel kauft (…vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 36 f. und 42 - Apothekerkammer Nordrhein; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II).

    Den - die Arzneimittelwerbung nicht voll harmonisierenden - Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz liegen unterschiedliche Begriffe der "Werbung für Arzneimittel" zugrunde, und jedenfalls das Heilmittelwerbegesetz umfasst auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (…vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 40] - Gewinnspielwerbung II; GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II).

  • KG, 10.03.2026 - 5 U 1109/20
    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, Rn. 50, juris - Gutscheinwerbung II).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, Rn. 52, juris - Gutscheinwerbung II).

    Rn. 29 (b) Die hier in Rede stehenden Werbemaßnahmen sind auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des HWG herauszunehmen, weil sich der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren gegen die in einer Werbung für den Absatz von nicht näher genannten Arzneimitteln aus dem gesamten über den Beklagten bestellbaren Arzneimittelangebot enthaltene Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 182/22 Rn. 51, juris - Gutscheinwerbung I).

    Diese ist zwar nicht auf den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, wohl aber auf die Abgabe (auch im Wege des Versands) innerhalb Deutschlands anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, Rn. 53, juris - Gutscheinwerbung II).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, Rn. 55, juris - Gutscheinwerbung II).

    Ihnen ist mit Rücksicht darauf, dass insbesondere auf nachfolgende Käufe anrechenbare Gutscheine eine unkritische Selbstmedikation und den Zuviel- oder Fehlgebrauch von Heilmitteln begünstigen können, regelmäßig auch die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten immanent (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, Rn. 66, juris - Gutscheinwerbung II).

    Eine Eignung zur unsachlichen Beeinflussung kann ferner in dem möglichen Einsatz der gewährten Gutscheine für den Erwerb an sich nicht benötigter oder nicht auf die jeweiligen Beschwerden abgestimmter (rezeptfreier) Medikamente (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, Rn. 66, juris - Gutscheinwerbung II) oder aber in dem Anreiz, einen Wertgutschein für den Erwerb anderer Waren als Medikamente einsetzen zu können (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43/24, Rn. 34, juris - Payback) liegen.

    Rn. 41 (1) Soweit sich der Kläger mit dem von ihm formulierten Unterlassungssatz dagegen wendet, dass der Beklagte mit der angegriffenen und zum Gegenstand des Unterlassungssatzes gemachten Werbung für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln und deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins ankündigt und/oder dergestalt verfährt, ist mit den ausgelobten Gutscheinen bereits die für Publikumswerbung bei 1,- EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, Rn. 56, juris - Gutscheinwerbung II, mwN) überschritten.

    Soweit durch einen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist der Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, Rn. 65 bis 68, juris - Gutscheinwerbung II; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 9. Dezember 2025 - 14 U 49/25, Rn. 57f, juris).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2025 - 14 U 49/25

    Werbung einer niederländischen Versandapotheke mittels eines 25 EUR Gutscheins …

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Begriffe der "Werbung für Arzneimittel" zugrunde liegen und das Heilmittelwerbegesetz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 53, juris).

    Soweit durch einen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist zudem auch der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 65 f., juris).

    Eine Werbung dieser Art kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 74, juris).

    In dem Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22 hat der Bundesgerichtshof zu der streitgegenständlichen Fragestellung keine Stellung bezogen, da der erstmals in der Revisionsinstanz insoweit gehaltene Sachvortrag gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig war (BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 79, juris).

    Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 80, juris).

  • OLG Frankfurt, 23.07.2026 - 6 U 25/26

    Irreführung durch Werbeaussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 EUR …

    Die Argumentation der Antragstellerin, dem Verbraucher sei die konkrete Rabatthöhe deshalb nicht bekannt und errechenbar, weil er regelmäßig keine Kenntnis von dem Verkaufspreis des jeweiligen Medikaments habe, verfange - auch mit Blick auf die in Bezug genommene BGH-Entscheidung "Gutscheinwerbung II" vom 06.11.2025 (Az. I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 Rn. 71) - nicht.

    Es besteht die Gefahr, dass der angesprochene Verbraucher in Unkenntnis der Berechnungsmethode die Höhe eines Rabatts im Einzelfall überschätzt (vgl. BGH, Urteil v. 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 71, GRUR 2025, 1861 -Gutscheinwerbung II).

  • LG Düsseldorf, 23.04.2026 - 37 O 55/25

    Entgegenahme von "Dr. Ansay"-Rezepten ist für Apotheken rechtswidrig

    Es gibt keinen über­zeugenden Grund, die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehene Publikums­werbung für verschreibungs­pflichtige Arzneimittel gerade dann hinzu­nehmen, wenn sie für eine besonders große Zahl von Arzneimitteln - vorliegend für sämtliche Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken - eingesetzt wird (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH…, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II).".
  • BGH, 11.03.2026 - I ZR 96/25

    Hafenmieze

    Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht deshalb das Novenverbot des § 559 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 79] = WRP 2026, 58 - Gutscheinwerbung II).
  • VG Düsseldorf, 22.06.2026 - 20 K 5583/21

    Mitgliedsbeiträge der Apothekerkammer Nordrhein rechtswidrig

    Das Verfahren sei erst durch das Urteil des BGH vom 6. November 2025 (I ZR 182/22) zu Gunsten der Apothekerkammer beendet worden.

    Das Verfahren sei erst durch das Urteil des BGH vom 6. November 2025 (I ZR 182/22) zu Gunsten der Apothekerkammer beendet worden.

  • OLG Hamburg, 13.08.2026 - 3 U 3/26
    Rn. 77 (1) Der Bundesgerichtshof nimmt entgegen seiner früheren Rechtsprechung (…BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 31 m.w.N. - Werbung für Fernbehandlung) nicht mehr an, dass die Richtlinie 2001/83/EG die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert (…BGH, GRUR 2022, 391 Rn. 36 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2025, 1861 Rn. 53 - Gutscheinwerbung II;… BGH, GRUR 2026, 670 Rn. 30 - Werbung für medizinisches Cannabis).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2025 - 6 U 274/25

    Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht offensichtlich …

    Mit Urteil vom 06.11.2025 (I ZR 182/22) - Gutscheinwerbung II hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, dass für eine erneute Vorlage zur Klärung der Frage, ob die in § 78 Abs. 1 S. 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung erforderlich ist, um die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern, kein Anlass besteht.
  • OLG Hamburg, 05.02.2026 - 3 UKI 1/24
    Rn. 53 aa) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG ist dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte, sei es beim Werbenden selbst oder bei Dritten, unterfallen (BGH, GRUR 2025, 1861 Rn. 62 ff. - Gutscheinwerbung II).
  • OLG Hamburg, 05.02.2026 - 3 UKl 1/24

    50-Euro-Gutschein für Hörtests unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2026 - 9 B 864/24

    Mittelbare Beeinträchtigung des Rechts einer Apotheke auf Teilhabe am Wettbewerb …

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Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2025 - I ZR 182/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,44076
BGH, 18.12.2025 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2025,44076)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2025 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2025,44076)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2025 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2025,44076)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 176/01

    Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils

    Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 182/22
    Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH…, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271 [juris Rn. 2], jeweils mwN).
  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 224/97

    Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 182/22
    Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 [juris Rn. 1];… Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271 [juris Rn. 2], jeweils mwN).
  • BGH, 22.02.1990 - IX ZR 257/88
    Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 182/22
    Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, juris Rn. 2), liegt nicht vor.
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