Rechtsprechung
| BFH, 30.01.2024 - III R 15/23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 67 S 1, AO § 87a Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2, FGO § 126 Abs 3, FGO § 135, FGO § 136, FGO § 143, EGovG § 1, EGovG § 2, ERVV § 6 Abs 2, RAVPV § 19, EStG VZ 2021
Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags
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Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags
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§ 67 S 1 EStG 2009 vom 03.12.2020, § 87a Abs 1 S 1 AO, § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 FGO, § 135 FGO
Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags - IWW
§ 67 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 67 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 87a der Abgabenordnung (AO), §§ 62, 63, 32 EStG, § 101 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 67 Satz 1 EStG, § 87a Abs. 1 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 67 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV, § 19 Abs. 2 RAVPV, § 11 Abs. 2 Satz 2 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, § 87a AO, § 25 Abs. 4, § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 31 Abs. 1a Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 14a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 150 Abs. 8 AO, § 31 Satz 1 und 2 EStG, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO
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Formwirksamkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach gestellten Kindergeldantrags
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Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Voraussetzungen eines formwirksamen Kindergeldantrags
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 20.04.2023 - 9 K 39/23
- BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1605
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (17)
- BFH, 12.10.2023 - III R 38/21
Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksam
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Rn. 24 aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 12.10.2023 - III R 38/21 (BFH/NV 2024, 199) ausgeführt hat, ist nach § 67 Satz 1 EStG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO in der bis einschließlich 09.12.2020 geltenden Fassung ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF-Format möglich, sofern die Familienkasse für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat.In seiner Entscheidung vom 12.10.2023 - III R 38/21 (BFH/NV 2024, 199, Rz 27) hat der Senat aber ausdrücklich offen gelassen, ob sich durch Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 67 Satz 1 EStG (Geltung ab 10.12.2020) für § 67 Satz 1 Halbsatz 1 EStG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eine Änderung ergeben hat.
§ 67 Satz 1 Halbsatz 1 EStG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO gestattet die Übermittlung des Kindergeldantrags auch als elektronisches Dokument, zum Beispiel als E-Mail (Senatsurteil vom 12.10.2023 - III R 38/21, BFH/NV 2024, 199, Rz 27).
Der Wortlaut der Norm steht daher --sofern die Behörde einen Zugang eröffnet hat-- einer einfachen elektronischen Antragstellung, wie beispielsweise mittels einer E-Mail, nicht entgegen, wenn das Gesetz --wie hier für den Antrag auf Kindergeld-- nicht die Schriftform mit einer Unterschrift verlangt, sondern eine Erklärung genügen lässt, die zwar schriftlich, das heißt in Text- oder Papierform erfolgen, aber keine Unterschrift enthalten muss (vgl. Senatsurteile vom 13.05.2015 - III R 26/14, BFHE 250, 12, BStBl II 2015, 790, Rz 16; vom 12.10.2023 - III R 38/21, BFH/NV 2024, 199, Rz 31 ff.; a.A. Hessisches FG [Vorinstanz], Urteil vom 20.04.2023 - 9 K 39/23, EFG 2023, 1189, Rz 35, das seit der Änderung des § 67 EStG auch bei einer schriftlichen Antragstellung eine Unterschrift fordert).
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.10.2023 - III R 38/21 (BFH/NV 2024, 199, Rz 34) ausgeführt hat, dient das Kindergeld dazu, einen Einkommensbetrag in Höhe des Kinderexistenzminimums von der Besteuerung freizustellen.
Rn. 39 (d) Die Zulassung der Antragstellung durch Übermittlung einer anderen als der in § 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorgesehenen elektronischen Form führt auch nicht dazu, dass die auch durch das elektronische Dokument zu wahrenden Funktionen der "schriftlichen Antragstellung" (s. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 12.10.2023 - III R 38/21, BFH/NV 2024, 199, Rz 32 ff.) unterlaufen werden.
- FG Hessen, 20.04.2023 - 9 K 39/23
Formwirksamkeit eines durch einen Rechtsanwalt elektronisch gestellten …
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.04.2023 - 9 K 39/23 und der Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 07.04.2022 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2022 aufgehoben.das Urteil des Hessischen FG vom 20.04.2023 - 9 K 39/23 abzuändern und die Familienkasse zu verurteilen, an ihn Kindergeld für seine beiden Töchter P und G in Höhe des gesetzlichen Kindergeldsatzes, also ab Januar 2022 je Kind 219 EUR pro Monat und ab Januar 2023 je Kind 250 EUR pro Monat, jeweils von der Einstellung der Zahlung des Kindergeldes an seine verstorbene Ehefrau bis zu dem Abschluss der Ausbildung oder dem Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze der Kinder, je nachdem was zuerst eintritt, zu zahlen;.
Der Wortlaut der Norm steht daher --sofern die Behörde einen Zugang eröffnet hat-- einer einfachen elektronischen Antragstellung, wie beispielsweise mittels einer E-Mail, nicht entgegen, wenn das Gesetz --wie hier für den Antrag auf Kindergeld-- nicht die Schriftform mit einer Unterschrift verlangt, sondern eine Erklärung genügen lässt, die zwar schriftlich, das heißt in Text- oder Papierform erfolgen, aber keine Unterschrift enthalten muss (vgl. Senatsurteile vom 13.05.2015 - III R 26/14, BFHE 250, 12, BStBl II 2015, 790, Rz 16;… vom 12.10.2023 - III R 38/21, BFH/NV 2024, 199, Rz 31 ff.; a.A. Hessisches FG [Vorinstanz], Urteil vom 20.04.2023 - 9 K 39/23, EFG 2023, 1189, Rz 35, das seit der Änderung des § 67 EStG auch bei einer schriftlichen Antragstellung eine Unterschrift fordert).
- BFH, 22.05.2006 - VI R 61/05
Revisionsantrag darf nicht über das Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren …
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Eine Erweiterung des Klageantrags im Revisionsverfahren ist unzulässig (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.05.2006 - VI R 61/05, BFH/NV 2007, 45;… vom 28.03.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 30 und vom 15.10.2014 - II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405, Rz 13).Eine unzulässige Erweiterung des Klagebegehrens hat der BFH beispielsweise darin gesehen, dass der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nur die Verpflichtung des Finanzamts zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung, in der Revisionsinstanz hingegen die Festsetzung der Einkommensteuer auf einen bestimmten Betrag beantragt hatte (BFH-Urteil vom 22.05.2006 - VI R 61/05, BFH/NV 2007, 45).
- BFH, 13.05.2015 - III R 26/14
Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische …
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Der Wortlaut der Norm steht daher --sofern die Behörde einen Zugang eröffnet hat-- einer einfachen elektronischen Antragstellung, wie beispielsweise mittels einer E-Mail, nicht entgegen, wenn das Gesetz --wie hier für den Antrag auf Kindergeld-- nicht die Schriftform mit einer Unterschrift verlangt, sondern eine Erklärung genügen lässt, die zwar schriftlich, das heißt in Text- oder Papierform erfolgen, aber keine Unterschrift enthalten muss (vgl. Senatsurteile vom 13.05.2015 - III R 26/14, BFHE 250, 12, BStBl II 2015, 790, Rz 16;… vom 12.10.2023 - III R 38/21, BFH/NV 2024, 199, Rz 31 ff.; a.A. Hessisches FG [Vorinstanz], Urteil vom 20.04.2023 - 9 K 39/23, EFG 2023, 1189, Rz 35, das seit der Änderung des § 67 EStG auch bei einer schriftlichen Antragstellung eine Unterschrift fordert). - BFH, 13.09.2023 - II R 49/21
Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen neben der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), der Zusammenhang (systematische Auslegung) sowie der Zweck (teleologische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteil vom 13.09.2023 - II R 49/21, BFH/NV 2024, 226, Rz 17, m.w.N.). - BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen …
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Nur in diesen Fällen sind die Behörden regelmäßig nicht verpflichtet (Ausnahme Härtefall, vgl. § 150 Abs. 8 AO), einen anderen Übertragungsweg zu akzeptieren (…vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2015 - I B 133/14, BFH/NV 2016, 72; BFH-Urteil vom 15.05.2018 - VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137). - LSG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - L 6 AS 64/21
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - …
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Sie hat sich für die Nutzer der digitalen Kommunikation über das beBPo erkennbar objektiv empfangsbereit gehalten und damit zumindest auch subjektiv konkludent den Zugang eröffnet, ohne dass hierfür ein aktives Tun erforderlich wäre (vgl. Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08.12.2020 - S 179 AS 10734/19, juris, Rz 26; vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 06.05.2021 - L 6 AS 64/21 B ER, Anwalt/Anwältin im Sozialrecht 2021, 277). - BFH, 04.08.2011 - III R 71/10
Kindergeld: Zeitlicher Regelungsumfang eines erst nach erfolglos durchgeführtem …
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Auch diese wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (Senatsurteil vom 04.08.2011 - III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380, Rz 15). - FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2019 - 7 V 7130/19
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2012 …
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Insoweit ist die subjektive Eröffnung eines Zugangs seitens der Behörde nicht mehr erforderlich, da die erforderliche Bereitschaft der Familienkasse, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen, durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV gesetzlich vorgegeben ist (Langhein, AO-Steuerberater 2020, 25; vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2019 - 7 V 7130/19, EFG 2019, 1877, Rz 31; a.A. Baum/Szymczak in AO - eKommentar, § 87a AO, Rz 12). - SG Berlin, 08.12.2020 - S 179 AS 10734/19
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Versäumung der Widerspruchsfrist - …
Auszug aus BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Sie hat sich für die Nutzer der digitalen Kommunikation über das beBPo erkennbar objektiv empfangsbereit gehalten und damit zumindest auch subjektiv konkludent den Zugang eröffnet, ohne dass hierfür ein aktives Tun erforderlich wäre (vgl. Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08.12.2020 - S 179 AS 10734/19, juris, Rz 26; vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 06.05.2021 - L 6 AS 64/21 B ER, Anwalt/Anwältin im Sozialrecht 2021, 277). - BFH, 09.02.2012 - III R 68/10
Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen …
- BFH, 17.08.2015 - I B 133/14
Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder …
- BFH, 28.04.2020 - VI R 45/17
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.4.2020 - VI R 44/17: Zufluss …
- BFH, 11.04.2012 - I R 63/11
Erörterung im Einspruchsverfahren: Fehlendes Rechtsschutzinteresse einer …
- BFH, 15.10.2014 - II R 14/14
Änderungsbefugnis des FG bei Feststellungsbescheid; Grunderwerbsteuerbefreiung …
- BFH, 25.09.2014 - III R 25/13
Kindergeld; Zuständigkeit der Außenstellen der Agenturen für Arbeit
- BFH, 28.03.2012 - II R 42/11
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der …
- FG Köln, 03.09.2025 - 2 K 2147/23
Verfahren - Zur Frage der Formwirksamkeit eines Einspruchs
Die Zugangseröffnung kann dabei ausdrücklich, konkludent, generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen (BFH, Urteil vom 30. Januar 2024 - III R 15/23, BFHE 284, 49, Rn. 29).Rn. 32 Auch die Entscheidung des BFH vom 30. Januar 2024 (Az. III R 15/23) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Einer subjektiven Widmung habe es laut Ansicht des BFH dort nicht mehr bedurft (BFH, Urteil vom 30. Januar 2024 - III R 15/23, BFHE 284, 49, Rn. 31).
Gleichzeitig bestätigte der BFH, dass die Zugangseröffnung auch nur für bestimmte Fälle erfolgen könne (BFH, Urteil vom 30. Januar 2024, a.a.O., Rn. 29).
Rn. 33 Dass er die bloße Adressierbarkeit für die Zugangseröffnung als ausreichend ansieht, begründete der BFH in dem o.g. Urteilsfall auch damit, dass das dort in Anspruch genommene beA, welches nicht nur der Kommunikation mit den Gerichten, sondern gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer -RAVPV- auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen diene, anders als das beSt keiner vergleichbaren Nutzungseinschränkung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV unterliege (BFH, Urteil vom 30. Januar 2024, a.a.O., Rn. 32).
- BFH, 14.05.2025 - XI R 24/23
Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen …
Rn. 31 Im Streitfall ist eine Kostenentscheidung nach Verfahrensabschnitten sachgerecht (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.04.2020 - VI R 45/17, BFH/NV 2020, 1053, Rz 26; vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 49, Rz 40).Auch diese wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.08.2011 - III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380, Rz 15; vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 49, Rz 40).
- BFH, 11.07.2024 - III R 31/23
Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen …
Rn. 38 Dem Zweck des Kindergeldes entsprechend ist der Zugang zum Verfahren niederschwellig ausgestaltet (vgl. Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 34 und vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 19, Rz 38).So genügt es, wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kindergeld aus einem vom Antragsteller herrührenden Schriftstück, zum Beispiel auch einer einfachen E-Mail, ergibt; dabei muss die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt (Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 35, 37 und vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 19, Rz 24, 27).
- BFH, 11.07.2024 - III R 34/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
Rn. 39 Dem Zweck des Kindergeldes entsprechend ist der Zugang zum Verfahren niederschwellig ausgestaltet (vgl. Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 34 und vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 19, Rz 38).So genügt es, wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kindergeld aus einem vom Antragsteller herrührenden Schriftstück, zum Beispiel auch einer einfachen E-Mail, ergibt; dabei muss die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt (Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 35, 37 und vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 19, Rz 24, 27).
- BFH, 11.07.2024 - III R 33/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
Rn. 38 Dem Zweck des Kindergeldes entsprechend ist der Zugang zum Verfahren niederschwellig ausgestaltet (vgl. Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 34 und vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 19, Rz 38).So genügt es, wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kindergeld aus einem vom Antragsteller herrührenden Schriftstück, zum Beispiel auch einer einfachen E-Mail, ergibt; dabei muss die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt (Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 35, 37 und vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 19, Rz 24, 27).
- BFH, 11.07.2024 - III R 30/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
Rn. 37 Dem Zweck des Kindergeldes entsprechend ist der Zugang zum Verfahren niederschwellig ausgestaltet (vgl. Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 34 und vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 19, Rz 38).So genügt es, wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kindergeld aus einem vom Antragsteller herrührenden Schriftstück, zum Beispiel auch einer einfachen E-Mail, ergibt; dabei muss die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt (Senatsurteile vom 12.10.2023 - III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 35, 37 und vom 30.01.2024 - III R 15/23, BFHE 284, 19, Rz 24, 27).
- FG Düsseldorf, 28.05.2026 - 11 K 1840/25
Trotz beA-Verbot in der Finanzverwaltung - Wie ein Anwalt wirksam per …
Hinzu kommt für die Beurteilung eines Verschuldens, dass der Beklagte den Zugang über das beBPo eingerichtet hatte und der BFH noch in seiner Entscheidung vom 30.01.2024 (Az. III R 15/23, BFH/NV 2024, 875) eine konkludente Zugangseröffnung bereits durch die faktische Verfügbarkeit und Adressierbarkeit des Behördenpostfachs für den Bürger bejaht hat (so auch Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV § 3a VwVfG, Rz 25). - OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2026 - 1 M 4/26
Unwirksamkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das …
Rn. 9 Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, die subjektive Eröffnung eines Zugangs seitens der Behörde sei nicht mehr erforderlich, da die Bereitschaft der Behörde, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen, durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV gesetzlich vorgegeben sei (BFH, Urteil vom 30. Januar 2024 - III R 15/23 -, juris Rn. 31) bzw. weil der Grundsatz der Freiwilligkeit für Behörden von den (landesrechtlichen) Regelungen des E-Government-Gesetzes durchbrochen werde (…Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2025, § 3a, Rn. 53 ff.;… Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Auflage 2024, Rn. 23), teilt der Senat diese Auffassung nicht. - FG Niedersachsen, 02.09.2024 - 13 K 185/23
Auslegung; Einbringung; Einbringungsgewinn II; Ersatztatbestand; …
Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteil vom 30. Januar 2024 III R 15/23, BFH/NV 2024, 146 [BFH 17.08.2023 - V R 12/22], Rz. 35 bei juris;… BFH-Urteil vom 13. September 2023 II R 49/21, BFH/NV 2024, 226, Rz 17 bei juris;… BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz. 24 bei juris). - AG Bonn, 17.03.2026 - 22 M 358/26 Der Zugang ist daher bereits eröffnet, wenn er für den Bürger faktisch verfügbar ist (BFH, Urteil vom 30.01.2024 - III R 15/23).
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