Rechtsprechung
| BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 6 Abs 5 S 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, GewStG § 7 S 1, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008
Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit - rechtsinformationen.bund.de
Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 60 Abs. 3 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 123 Abs. 1 FGO, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO, § 100 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 107 Abs. 1 FGO, § 107 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 119 Nr. 6 FGO, § 35b GewStG, § 143 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Erfassung einer Darlehnsverbindlichkeit als negatives Sonderbetriebsvermögen; Bindung des Finanzgerichts an die gestellten Anträge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 96 Abs. 1 S. 2
Bindung des Finanzgerichts an die gestellten Anträge - datenbank.nwb.de
Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Streit um den Sonderbetriebsgewinn - und die Beiladung der übrigen Gesellschafter
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Sonderbetriebsvermögen
- Notwendiges Sonderbetriebsvermögen
- Sonderbetriebsvermögen: Praxisbeispiele
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 09.06.2016 - 6 K 284/10
- BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (24)
- BFH, 12.10.2016 - I R 92/12
Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Rn. 24 Dieser Zurechnungszusammenhang (Veranlassungszusammenhang) ist auch für die Zuordnung einer Darlehensverbindlichkeit eines Kommanditisten zum passiven Sonderbetriebsvermögen bei einer KG maßgeblich zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Oktober 2016 I R 92/12, BFHE 256, 32, Rz 24, m.w.N., und vom 27. Juni 2006 VIII R 31/04, BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874).Rn. 25 Zinsaufwendungen sind danach dem Sonderbetriebsbereich zuzuordnen und als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Darlehensmittel für Wirtschaftsgüter im Bereich des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters verwendet werden (BFH-Urteile in BFHE 256, 32, und vom 20. September 2007 IV R 68/05, BFHE 219, 7, BStBl II 2008, 483, m.w.N).
Auch Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung von in die Gesellschaft eingelegten Wirtschaftsgütern eingeht, gehören zu seinem (negativen) Sonderbetriebsvermögen II (BFH-Urteil in BFHE 256, 32, m.w.N.).
Insoweit können die streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeiten nicht anders behandelt werden als eine Darlehensverbindlichkeit, die der Gesellschafter zur Finanzierung der gesellschaftsvertraglichen Einlageverpflichtung eingegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 256, 32, Rz 23, m.w.N).
- BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, Rz 14).Ein Verstoß dagegen zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Urteil vom 19. Mai 2011 III R 61/09; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10).
Maßgeblich ist in der Regel allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10).
Rn. 15 d) Die dem FG unterlaufene Unrichtigkeit kann auch nicht vom erkennenden Senat nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden (zur diesbezüglichen Zuständigkeit des BFH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, Rz 20), weil sie nicht ähnlich wie Schreib- oder Rechenfehler offenbar im Sinne dieser Vorschrift ist.
Da die Unrichtigkeit "offenbar" sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, Rz 19, m.w.N.).
- BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Sie ergibt sich vielmehr aus der steuerrechtlichen Anerkennung der (gewillkürten) Zurechnung eines aktiven Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen einerseits und dem --durch die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel hergestellten-- Zurechnungszusammenhang zwischen diesem Wirtschaftsgut und der Kreditaufnahme andererseits (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.3.a).Dieser Zurechnungszusammenhang bedingt auch, dass ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts diente, mit der Einlage dieses Wirtschaftsguts in den Betrieb zur Betriebsschuld wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.3.b).
- BFH, 20.11.2014 - IV R 47/11
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
In der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (BFH-Urteile vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, und vom 20. November 2014 IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).Dabei sind alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).
- BFH, 20.06.2012 - IV B 122/11
Wiederholter Erlass eines Feststellungsbescheides bis zum Ablauf der …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2012 IV B 122/11).Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, und vom 20. Juni 2012 IV B 122/11, jeweils m.w.N.).
- BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89
1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Unerheblich ist daher auch, dass die Grundstücke F nach der Übertragung auf die Klägerin nur noch anteilig entsprechend seiner Beteiligungsquote in Höhe von 70 % gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zuzurechnen sind (zur anteiligen Zurechnung der Wirtschaftsgüter auf den Gesellschafter: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691). - BFH, 27.06.2006 - VIII R 31/04
Zuordnung von Sicherheiten zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen eines …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Rn. 24 Dieser Zurechnungszusammenhang (Veranlassungszusammenhang) ist auch für die Zuordnung einer Darlehensverbindlichkeit eines Kommanditisten zum passiven Sonderbetriebsvermögen bei einer KG maßgeblich zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Oktober 2016 I R 92/12, BFHE 256, 32, Rz 24, m.w.N., und vom 27. Juni 2006 VIII R 31/04, BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874). - BFH, 20.09.2007 - IV R 68/05
Entscheidung über Passivierungsaufschub gemäß § 5 Abs. 2a EStG bei einem der …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Rn. 25 Zinsaufwendungen sind danach dem Sonderbetriebsbereich zuzuordnen und als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Darlehensmittel für Wirtschaftsgüter im Bereich des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters verwendet werden (BFH-Urteile in BFHE 256, 32, und vom 20. September 2007 IV R 68/05, BFHE 219, 7, BStBl II 2008, 483, m.w.N). - BFH, 09.02.2017 - X B 49/16
Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2017 X B 49/16). - BFH, 26.10.2011 - IV B 96/10
Auslegung von § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG a. F. - Auflösung des Aktivpostens …
Auszug aus BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16
Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 96/10, m.w.N.). - BFH, 26.03.2003 - VI B 151/01
NZB: teilbarer Streitgegenstand
- BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08
Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten
- BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers - …
- BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01
Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung
- BFH, 01.09.2010 - IV B 132/09
Entgeltlichkeit des Erwerbs bei Vereinbarung eines gewinnabhängigen Kaufpreises - …
- BFH, 06.05.2004 - V B 101/03
Ausfuhrlieferung in Drittstaaten
- BFH, 29.10.2013 - V B 58/13
Zur Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen
- BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09
Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des …
- BFH, 23.02.2012 - IV R 32/09
Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache. …
- BFH, 23.01.1992 - V R 66/85
Unternehmereigenschaft eines Lehrers bei entgeltlicher Veranstaltung von …
- BFH, 19.05.2011 - III R 61/09
Einseitige Erledigungserklärung - Bindung an das Klagebegehren
- BFH, 24.09.2015 - IV R 39/12
Entscheidung über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG nicht im …
- BFH, 21.12.2011 - IV B 101/10
Notwendige Beiladung bei Streit um Gewinnfeststellung bei atypisch stiller …
- BFH, 08.05.2008 - IV B 138/07
Verfahrensmangel: Unterlassene Beiladung
- FG Niedersachsen, 13.12.2023 - 3 K 162/23
Vollständige Abziehung der Schuldzinsen bei einer schenkweisen Übertragung eines …
Gegen den Feststellungsbescheid 2020 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie mit dem Hinweis auf den BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16 begründete.Insofern sei der von der Klägerin im Einspruchsverfahren zitierte BFH-Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16 auf den Streitfall nicht anwendbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Einspruchsverfahren zitierten BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032.
Das Gericht lässt nach § 115 FGO die Revision im Hinblick auf die Frage zu, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032).
- FG Niedersachsen, 13.12.2023 - 3 K 163/23
Abzug der Schuldzinsen nach der schenkweisen Übertragung eines …
Gegen den Feststellungsbescheid 2020 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie mit dem Hinweis auf den BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16 begründete.Insofern sei der von der Klägerin im Einspruchsverfahren zitierte BFH-Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16 auf den Streitfall nicht anwendbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Einspruchsverfahren zitierten BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032.
Das Gericht lässt nach § 115 FGO die Revision im Hinblick auf die Frage zu, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032).
- BFH, 03.12.2024 - IX R 2/24
Nur noch anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils …
Rn. 21 Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass im betrieblichen Bereich angefallene Schuldzinsen eines Steuerpflichtigen wegen der Finanzierung von zur Gesamthand gehörendem Vermögen als (Sonder-)Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2017 - IV B 53/16, Rz 25).Auch lässt die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand einer anderen Mitunternehmerschaft desselben Steuerpflichtigen den betrieblichen Zurechnungs- und Veranlassungszusammenhang der zur Anschaffung dieses Wirtschaftsguts eingegangenen Darlehensverbindlichkeit unberührt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2017 - IV B 53/16, Rz 28).
- BFH, 07.04.2025 - V B 7/24
Zur Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsansprüchen
Ein solcher liegt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann, wofür ein selbst "erheblicher Rechtsfehler" nicht ausreicht, sondern eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" oder "Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung" erforderlich ist (…so z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.08.2016 - II B 100/15, BFH/NV 2017, 39, Rz 18;… vom 21.02.2019 - III B 7/18, BFH/NV 2019, 515, Rz 16; vom 27.04.2017 - IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032, Rz 29;… vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 39;… vom 23.10.2019 - VII B 40/19, BFH/NV 2020, 81, Rz 38;… vom 04.06.2024 - VIII B 37/23, BFH/NV 2024, 944, Rz 11;… vom 20.07.2022 - IX B 9/21, BFH/NV 2022, 1061 Rz 4;… vom 28.06.2019 - X B 76/18, BFH/NV 2019, 1113, Rz 12;… ebenso Senatsbeschluss vom 20.09.2024 - V B 15/23, BFH/NV 2024, 1424, Rz 9;… vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 12.06.2012 - I B 148/11, BFH/NV 2012, 1802, Rz 32 …und vom 19.12.2019 - XI B 115/18, BFH/NV 2020, 340, Rz 19). - BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19
Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines …
Da die Unrichtigkeit "offenbar" sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung gemäß § 107 FGO aus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2017 - IV B 53/16, Rz 16, und vom 25.10.2011 - IV B 59/10, Rz 19). - BFH, 03.12.2024 - IX R 3/24
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 IX R 2/24 - Nur noch anteiliger …
Rn. 21 Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass im betrieblichen Bereich angefallene Schuldzinsen eines Steuerpflichtigen wegen der Finanzierung von zur Gesamthand gehörendem Vermögen als (Sonder-)Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2017 - IV B 53/16, Rz 25).Auch lässt die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand einer anderen Mitunternehmerschaft desselben Steuerpflichtigen den betrieblichen Zurechnungs- und Veranlassungszusammenhang der zur Anschaffung dieses Wirtschaftsguts eingegangenen Darlehensverbindlichkeit unberührt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2017 - IV B 53/16, Rz 28).
- BFH, 17.11.2025 - V B 6/24
Qualifizierter Rechtsfehler bei geltend gemachter Nichtigkeit des angefochtenen …
Rn. 3 a) Ein solcher Rechtsfehler liegt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann, wofür ein selbst "erheblicher Rechtsfehler" nicht ausreicht, sondern eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" oder "Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung" erforderlich ist (…so z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.08.2016 - II B 100/15, BFH/NV 2017, 39, Rz 18;… vom 21.02.2019 - III B 7/18, BFH/NV 2019, 515, Rz 16; vom 27.04.2017 - IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032, Rz 29;… vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 39;… vom 23.10.2019 - VII B 40/19, BFH/NV 2020, 81, Rz 38;… vom 04.06.2024 - VIII B 37/23, BFH/NV 2024, 944, Rz 11;… vom 20.07.2022 - IX B 9/21, BFH/NV 2022, 1061, Rz 4;… vom 28.06.2019 - X B 76/18, BFH/NV 2019, 1113, Rz 12;… ebenso Senatsbeschluss vom 20.09.2024 - V B 15/23, BFH/NV 2024, 1424, Rz 9;… vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 12.06.2012 - I B 148/11, BFH/NV 2012, 1802, Rz 32, …und vom 19.12.2019 - XI B 115/18, BFH/NV 2020, 340, Rz 19). - FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG - …
So hat der BFH in einem Fall, in dem ein Mitunternehmer einer Kommanditgesellschaft (-KG- 1) ein fremdfinanziertes Grundstück zunächst der KG 1 zur Nutzung überließ (und das Grundstück nebst Verbindlichkeit sich damit im Sonderbetriebsvermögen befanden) und dieses Grundstück dann in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG (KG 2) einlegte und die Verbindlichkeit dabei zurückbehielt, diesen Rückbehalt nicht beanstandet (BFH, Beschluss vom 27. April 2017, IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032).
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