Rechtsprechung
| BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23 (IV R 39/16), IV R 15/23, IV R 39/16 |
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EStG § 5a Abs 6, EStG § ... 7 Abs 1, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 155 S 1, ZPO § 239 Abs 1, ZPO § 239 Abs 2, EStG § 5a Abs 4 S 5, EStG § 5a Abs 4 S 6, EStG § 52 Abs 10 S 4, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO § 96 Abs 1 S 2, EStG VZ 2012, AbzStEntModG Art 1 Nr 3, AbzStEntModG Art 1 Nr 21 Buchst a
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung - rechtsinformationen.bund.de
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung
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§ 5a Abs 6 EStG 2009, § 7 Abs 1 EStG 2009, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 155 S 1 FGO, § 239 Abs 1 ZPO
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung - IWW
§§ 4, ... 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 5a EStG, § 5a Abs. 4 EStG, 5 EStG, § 5a Abs. 6 EStG, § 5 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 239 Abs. 2 ZPO, § 121 Satz 1, § 57 Nr. 1 FGO, § 239 ZPO, § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG, § 74 FGO, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 5a Abs. 6 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 10 Satz 5 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 60 Abs. 3 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
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Umstellung der AfA nach Wechsel Einschiffsgesellschaft von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich
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Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung
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Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die vollbeendete GmbH & Co. KG - und das laufende finanzgerichtliche Verfahren
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
AfA bei Handelsschiffen - und der Teilwert als Bemessungsgrundlage
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Gewinnfeststellungsbescheid - als Bündelbescheid
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 5a Abs 6 ; EStG § 7 Abs 1 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 5a Abs 6, EStG § 7 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung, Bemessungsgrundlage, Wechsel der Gewinnermittlungsart
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
- BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23 (IV R 39/16), IV R 15/23, IV R 39/16
- BFH - IV R 39/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (17)
- BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Werts für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Bestätigung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2018 - IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 und vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16); so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz 32).Denn eine nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage ist gleichwohl in die Prüfung einzubeziehen, wenn die Änderung einer anderen --ausdrücklich angefochtenen-- Besteuerungsgrundlage zwangsläufig, im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung, Auswirkungen auch auf die nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage hat (BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 30).
Der Ansatz des Teilwerts führt daher zwangsläufig dazu, dass im Gewinn der Klägerin für das Streitjahr enthaltene Ergänzungsbilanzverluste, die auf einer ratierlichen Auflösung der für das Handelsschiff bilanzierten Mehrwerte beruhen, nicht mehr berücksichtigt werden können (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 31).
Er hat diese Rechtsauffassung in dem BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16) bestätigt.
Denn es hat versäumt, die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Ergänzungsbilanzverluste, auch wenn sie eine selbständig anfechtbare Feststellung darstellen, als zwingende Folge des Teilwertansatzes nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. zu eliminieren, soweit diese auf der ratierlichen Auflösung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff beruhen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 34).
- BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach § …
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Werts für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Bestätigung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2018 - IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 und vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16); so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz 32).Rn. 16 Nachdem zwei Versuche des erkennenden Senats, den Rechtsstreit auf der Grundlage des im Parallelverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 ergangenen Urteils des Senats vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412) außergerichtlich beizulegen, fehlgeschlagen waren, wurden die prozessualen Rechtsnachfolger der X-KG --die im Rubrum genannten Beigeladenen zu 14. bis 30.-- ermittelt.
Rn. 37 bb) Der BFH hat bereits in dem Urteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412) entschieden, dass beim Rückwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich das Handelsschiff nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. mit dem Teilwert anzusetzen ist.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem BFH-Urteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412, Rz 45 ff.).
- BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Diese Beträge sind --betreffen sie Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens-- Teil des laufenden Gesamthandsgewinns (BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 28).Denn diese Änderungen regeln --zum Teil abweichend von dem BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750)-- die Frage, ob festgestellte Unterschiedsbeträge im Falle des Ausscheidens des Mitunternehmers oder der Reduzierung der mitunternehmerischen Beteiligung aufzulösen sind.
- BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b …
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Ebenso ist der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 26).Rn. 51 Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO besteht gegen den selbständig anfechtbaren Ergänzungsbilanzgewinn, der den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus Gründen streitig ist, die den Mitunternehmer betreffen (BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 28).
- FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der …
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 - 6 K 235/14 aufgehoben.Es hat zwar in seinem Urteil auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.06.2016 verwiesen, in welcher die Ergänzungsbilanzen aufgeführt sind (vgl. Anlagenband in der FG-Akte zum Aktenzeichen 6 K 235/14).
- BFH - IV R 39/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung, …
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Das Revisionsverfahren IV R 15/23 (IV R 39/16) betrifft zwar nur den Gewinnfeststellungsbescheid 2012.Somit ist die Klägerin auch in dem vorliegenden Revisionsverfahren IV R 15/23 (IV R 39/16) weiterhin beteiligtenfähig.
- BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
Schneller Brüter
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Hätte das Gericht in beiden Fällen dieselbe Entscheidung zu fällen, ist die Vorlage unzulässig (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31.01.1978 - 2 BvL 8/77, BVerfGE 47, 146, unter B.IV.2.b cc [Rz 51]). - BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG …
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Rn. 28 bb) Keine selbständige Besteuerungsgrundlage sind hingegen die Beträge aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG (BFH-Urteil vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 26). - BFH, 20.01.2005 - IV R 22/03
Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den …
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Rn. 49 a) Die im Streitfall vom FG gegebenenfalls durchzuführende Reduzierung der Ergänzungsbilanzverluste (was einer Erhöhung der Ergänzungsbilanzgewinne entspricht) verstößt nicht gegen das Verböserungsverbot (z.B. BFH-Urteil vom 20.01.2005 - IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.5.). - BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung …
Auszug aus BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Im Übrigen hat sich die Klägerin im Klageverfahren nicht gegen diese Zwangsläufigkeit gewandt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 42). - BFH, 18.08.2005 - II R 68/03
Unterschreitung des Klagebegehrens durch das FG
- FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen …
- BVerfG - 2 BvL 5/23 (anhängig)
Beteiligung, echte Rückwirkung, Gewinnermittlung, Handelsschiff, Mitunternehmer, …
- BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11
Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und …
- BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16
Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des …
- BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15
Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung - Klagebefugnis im Rahmen …
- FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der …
- BFH, 05.12.2023 - I R 42/20
Zur Besteuerung international tätiger Freiberufler-Personengesellschaften nach …
Wie weit die Entscheidungsbefugnis des Senats gereicht hätte, wenn ausdrücklich nur eine der geänderten Feststellungen angefochten worden wäre, ist somit nicht entscheidungserheblich (…zu dieser Frage vgl. BFH-Urteile vom 03.09.2020 - IV R 29/19, BFH/NV 2021, 438; vom 27.07.2023 - IV R 15/23 (IV R 39/16), BFH/NV 2023, 1304, jeweils m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 11). - FG Niedersachsen, 30.01.2024 - 12 K 225/21
Klagebefugnis einer ehemalige Gesellschafterin der MS X Schifffahrtsgesellschaft …
Beides ist vom BFH in der o.a. Entscheidung bejaht worden (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 27. Juli 2023 IV R 15/23 (IV R 39/16), BFH/NV 2023, 1304 [BFH 27.07.2023 - IV R 15/23]).
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Rechtsprechung
| BFH - IV R 39/16 |
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 5a Abs 6, EStG § 7 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung, Bemessungsgrundlage, Wechsel der Gewinnermittlungsart - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Absetzung für Abnutzung; Bemessungsgrundlage; Schiff; Teilwert; Tonnagebesteuerung; Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 5a Abs 6 ; EStG § 7 Abs 1 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
- BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
- BFH - IV R 39/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (2)
- FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 …
In den noch anhängigen Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 sei keine erneute Rechtsprechungsänderung zu erwarten, weshalb ein Ruhensgrund nicht mehr gegeben sei.Zu der Streitfrage seien zwei weitere Revisionsverfahren anhängig (IV R 39/16 und IV R 42/16) und bildeten einen obligatorischen Ruhensgrund nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).
Die Anordnung einer weiteren Verfahrensruhe durch den Beklagten im Klageverfahren in Bezug auf die Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 ist dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin dem ausdrücklich widersprochen und damit sinngemäß erneut einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gestellt hat.
In den noch anhängigen Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 sei keine erneute Rechtsprechungsänderung zu erwarten, weshalb ein Ruhensgrund nicht mehr gegeben sei.
Zu der Streitfrage seien zwei weitere Revisionsverfahren anhängig (IV R 39/16 und IV R 42/16) und bildeten einen obligatorischen Ruhensgrund nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).
Die Anordnung einer weiteren Verfahrensruhe durch den Beklagten im Klageverfahren in Bezug auf die Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 ist dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin dem ausdrücklich widersprochen und damit sinngemäß erneut einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gestellt hat.
- BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue …
Das Revisionsverfahren IV R 15/23 (IV R 39/16) betrifft zwar nur den Gewinnfeststellungsbescheid 2012.Somit ist die Klägerin auch in dem vorliegenden Revisionsverfahren IV R 15/23 (IV R 39/16) weiterhin beteiligtenfähig.
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