Rechtsprechung
| BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22 |
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Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der geänderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte
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§ 78 Abs 1 VBLSa, § 78 Abs 2 VBLSa, § 79 Abs 1 S 1 VBLSa, § 79 Abs 1 S 3 VBLSa, § 79 Abs 1 S 4 VBLSa
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der geänderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte - IWW
- Wolters Kluwer
Berechnung der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte; Berechnung der maximal erreichbaren Zusatzrente (Vo ll-Leistung) ...
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A) Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und ...
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Berechnung der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte; Berechnung der maximal erreichbaren Zusatzrente (Vo ll-Leistung) ...
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Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der geänderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte
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Kurzfassungen/Presse (7)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof bestätigt Wirksamkeit der im März 2018 erneut geänderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - und die 2018 geänderte Startgutschriftenregelung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Streit um die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
2018 geänderte Startgutschriftenregelung der VBL wirksam - 2018 geänderte Startgutschriftenregelung der VBL wirksam
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung ist wirksam
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtmäßigkeit der Berechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für rentenferne Versicherte erneut auf dem Prüfstand
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19
- OLG Karlsruhe, 17.03.2022 - 12 U 106/20
- BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Papierfundstellen
- BGHZ 238, 200
- MDR 2023, 1452
- NZA 2024, 131
- FamRZ 2023, 1962
- VersR 2023, 1466
- WM 2023, 2005
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (48)
- BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201).Rn. 4 Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) die damalige Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beanstandet hatte, vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren: ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen (vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV).
Dazu wird von der nach § 41 VBLS a.F. ermittelten so genannten Höchstversorgung (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 69) die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht.
Rn. 19 1. Die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unterliegt einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des Unionsrechts (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32-34).
Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist die Übergangsregelung mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 29-34).
Rn. 20 2. Der Senat hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung und damit entsprechend dem bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag geltenden gesetzlichen Regelungsmodell im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 54 ff., 64 ff.).
Rn. 22 a) Aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 102-115) dargelegten Gründen ist die Anwendung des Näherungsverfahrens im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die mit dem Näherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung beruht zudem auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 103-114).
Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V.m. § 35 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989;… vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich;… vom 5. Oktober 2001 aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich) ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten; vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 110).
Rn. 29 cc) Mit Blick auf die erforderliche Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass bei der Anwendung des Näherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG maßgebliche Regelaltersrente anzusetzen ist, der jeweils 1, 0 beträgt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 114).
Danach ist ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen, soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69); dies trifft auch auf den Zeitpunkt der (gegebenenfalls vorzeitigen) Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zu, der zum Umstellungsstichtag noch nicht feststand.
Rn. 33 (1) Den Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (…Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 64;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35;… BAGE 174, 116 Rn. 40;… BAGE 172, 313 Rn. 47; jeweils m.w.N.).
Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (…Senatsurteile vom 20. Juli 2011 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 37).
Rn. 35 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 119).
Dementsprechend hat der Senat mit seinem Hinweis, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der bereits aus anderen Gründen erforderlich gewordenen Nachverhandlungen die Gelegenheit erhalten, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen, auch keine weiteren Vorgaben verbunden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 120).
Rn. 37 dd) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass es zur Prüfung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens sachgerecht war, auf einen Vergleich der Näherungsrente mit der individuell hochgerechneten gesetzlichen Rente abzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 120).
Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich eine (fiktive) Sozialversicherungsrente ermitteln, indem eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) unter Beachtung der Veränderungssperre beziehungsweise des Festschreibeeffekts der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 104).
Es hält sich im Rahmen des durch die Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 32, 35), dass die Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts verzichtet, sodass die später tatsächlich gewährte Rente nicht zu berücksichtigen ist (…vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24 zum Grundversorgungsbetrag rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter).
Dementsprechend führt die individualisierte Hochrechnung, die von den bis zum Umstellungsstichtag in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erreichten Entgeltpunkten ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 104) und demnach die bis dahin entstandenen - bei älteren Versicherten in größerem Umfang in Betracht kommenden - Unterbrechungszeiten berücksichtigt, bei den älteren Versicherten eher zu geringeren (individuell hochgerechneten) Renten als bei den jüngeren Versicherten.
Rn. 46 aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (…Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (…Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 191/15, ZTR 2018, 207 Rn. 13;… vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.).
Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (…Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO;… vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31;… vom 25. September 2013 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 61;… BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.;… BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118;… BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55).
Rn. 48 bb) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung und Standardisierung einhält (offengelassen im Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 116).
Rn. 55 (c) Weiter ist als mit der Typisierung verbundener Vorteil zu berücksichtigen, dass die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115;… BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung der Übergangsregelung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift schafft.
Rn. 67 bb) Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien für eine Anwendung des Näherungsverfahrens auch bei einer Teilzeitbeschäftigung des Versicherten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Umstellungsstichtag ist aber von ihrem Gestaltungsspielraum (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32, 35) gedeckt.
Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (…Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35).
Bei der Berechnung der fiktiven Rente kann eine etwaige vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, die nach § 236a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit Abschlägen verbunden wäre, aufgrund der Veränderungssperre beziehungsweise des Festschreibeeffekts nach §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG und im Hinblick auf das nicht zu beanstandende Ziel der Tarifvertragsparteien, mit der Systemumstellung eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 81), nicht berücksichtigt werden.
Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133-138), die trotz eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten können (…vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 29 unter Hinweis auf OLG München…, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, juris Rn. 45; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).
Insoweit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht zu beanstanden, dass nach der Übergangsregelung die noch bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - anders als bei der Pflichtversicherungszeit - zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter gefunden hat (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 96-101).
Insoweit ist der innere Zusammenhang der Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133), dem - wie hier - genügt werden kann, indem bei der Festsetzung des höchstens erreichbaren Anteilssatzes in Übereinstimmung mit dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG anzusetzenden Höchstversorgungssatz von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren und damit von einem Anteilssatz von maximal 2, 5 % ausgegangen wird.
Ein reines "Entgeltprinzip" besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 57, 130;… BVerfG VersR 2000, 835 [juris Rn. 25]; BT-Drucks. 14/4363 S. 9 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG;… vgl. auch BAGE 138, 346 Rn. 43 zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).
Diese Besonderheit legt es nahe, auch im Rahmen der Übergangsregelung nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 125).
Auf die in § 44a VBLS a.F. und § 18 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998) zugesagte Zusatzrente kommt es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht an, da die rentenfernen Versicherten aufgrund der bereits vor dem Umstellungsstichtag festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG a.F. nicht mehr auf diese Zusage vertrauen konnten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 85, 89-91).
- BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201).Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 20 ff.) entschied der Senat, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzung weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung führte.
Rn. 46 aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17;… vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (…Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO; vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31;… vom 25. September 2013 aaO;… vom 14. November 2007 aaO Rn. 61;… BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.;… BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118;… BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55).
Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (…vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133-138), die trotz eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten können (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 29 unter Hinweis auf OLG München…, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, juris Rn. 45; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).
Rn. 81 cc) Es ist - anders als die Revision meint - ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft nach der in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehenen Vergleichsberechnung erhalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 3-4, 19 ff.).
Dies betrifft alle Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren, die zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind oder die - in Abhängigkeit von ihrem Diensteintrittsalter - zum Umstellungsstichtag ein Alter zwischen 42 und 49 Jahren hatten: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit er einen Zuschlag erhält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 20).
Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Beseitigung einer bestehenden Benachteiligung bestimmter Versicherter nicht zu einer neu geschaffenen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 19 f.).
Das würde unter anderem voraussetzen, dass lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 31).
Rn. 98 d) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist - anders als die Revision meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 40;… vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30) zu beanstanden.
Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der früheren Übergangsregelung (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO) liegt insoweit nicht mehr vor.
- BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 7, 3, 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (BAGE 160, 255 Rn. 63;… BAG ZTR 2014, 181 Rn. 42).Auch danach werden keine weiter gehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts als nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgestellt (BAGE 160, 255 Rn. 63;… vgl. auch BAGE 137, 19 Rn. 31 f.;… BAGE 137, 80 Rn. 70;… BVerfG NZA 2016, 939 Rn. 22;… BVerfGE 126, 29, 53 f. [juris Rn. 65]).
Dazu gehört es auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (…vgl. BAG aaO Rn. 28;… NZA 2018, 376 Rn. 21; BAGE 160, 255 Rn. 49).
Rn. 83 dd) Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aus Art. 21 Abs. 1 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EUV und aus der Richtlinie 2000/78/EG scheidet ebenfalls aus, weil die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 10, 7, 3 und § 1 AGG die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben sind (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63;… BAG NZA 2014, 848 Rn. 32;… vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 36).
Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt mangels weiter gehender Anforderungen an das Verbot der Altersdiskriminierung nicht vor (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63;… BAG NZA 2017, 939 Rn. 34).
- EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Eine mittelbare Ungleichbehandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass sich die Übergangsregelung auf einen signifikant höheren Anteil von Frauen als von Männern ungünstig auswirkt (…vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022, KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 38, 46 f., 54;… vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 25; vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49;… vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 38).Hierzu sind die jeweiligen Anteile der weiblichen rentenfernen Versicherten, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen bzw. nicht betroffen sind, mit den entsprechenden Anteilen der männlichen rentenfernen Versicherten zu vergleichen (…vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022 aaO Rn. 40;… vom 21. Januar 2021 aaO Rn. 26; vom 24. September 2020 aaO Rn. 52;… vom 8. Mai 2019 aaO Rn. 39).
Rn. 61 Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, das heißt insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (…EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022, KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 41, 53;… vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 27; vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 51;… vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 40).
Rn. 63 Der - bereits für sich betrachtet eher verhältnismäßig niedrige - Anteil der nachteilig betroffenen weiblichen Versicherten ist mit 11, 11 % jedenfalls nicht erheblich höher (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49, 54) als der der nachteilig betroffenen männlichen Versicherten, der 3 % beträgt.
Insbesondere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche - hier tarifvertragliche - Regelung zu einer Ungleichbehandlung geführt hat, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG darstellen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 50, 55), und ob eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128 = ZESAR 2009, 498 Rn. 47 ff.).
- BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10
Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung - …
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Rn. 85 aa) Da die Bestimmung des Anteilssatzes nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Benachteiligung aus (vgl. BAG NZA 2013, 564 Rn. 30;… BAGE 138, 346 Rn. 28; jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).Die Auswirkungen der Übergangsregelung sind mithin auf das Kriterium des Alters zurückzuführen, weil die zur Berechnung des Anteilssatzes maßgebliche mögliche Pflichtversicherungszeit je nach Lebensalter bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zu unterschiedlichen Ansprüchen führt (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 30 f. m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).
Das dient der Förderung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem sozialpolitischen Ziel von Allgemeininteresse (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 36;… BAGE 138, 346 Rn. 42-45 m.w.N., jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG; EuGH…, Urteil vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber, C-354/16, EU:C:2017:539 = NZA 2017, 1047 Rn. 62-65).
Ihre Interessen bleiben daher nicht in unangemessener Weise unberücksichtigt (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 37 m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).
Rn. 96 Dass sich die Dienstjahre im Gesamtversorgungssystem nicht gleichermaßen rentensteigernd auswirkten, war auch - anders als die Revision meint - im Hinblick auf das mit diesen Regelungen verfolgte rechtmäßige Ziel der Begrenzung des Risikos der Beklagten, um die von ihr zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, sachlich gerechtfertigt (vgl. BAG NZA 2013, 564 Rn. 20-22 zu einer Begrenzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf 40 Jahre).
- BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07
Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und …
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Rn. 33 (1) Den Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (…Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 64; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26;… vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35;… BAGE 174, 116 Rn. 40;… BAGE 172, 313 Rn. 47; jeweils m.w.N.).Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (…vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 191/15, ZTR 2018, 207 Rn. 20; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61;… BAG aaO).
Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26;… vom 14. November 2007 aaO Rn. 35).
Rn. 98 d) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist - anders als die Revision meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit (…vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 40; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30) zu beanstanden.
- BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09
Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Rn. 85 aa) Da die Bestimmung des Anteilssatzes nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Benachteiligung aus (…vgl. BAG NZA 2013, 564 Rn. 30; BAGE 138, 346 Rn. 28; jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).Rn. 88 cc) Der gleitende Anteilssatz bewirkt jedoch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. auch BAGE 138, 346 Rn. 41) keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG, da der Übergangsregelung insoweit ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Ein reines "Entgeltprinzip" besteht nicht (…vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 57, 130;… BVerfG VersR 2000, 835 [juris Rn. 25]; BT-Drucks. 14/4363 S. 9 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG; vgl. auch BAGE 138, 346 Rn. 43 zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).
Das dient der Förderung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem sozialpolitischen Ziel von Allgemeininteresse (…vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 36; BAGE 138, 346 Rn. 42-45 m.w.N., jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG; EuGH…, Urteil vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber, C-354/16, EU:C:2017:539 = NZA 2017, 1047 Rn. 62-65).
- BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16
Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - …
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Dazu gehört es auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (…vgl. BAG aaO Rn. 28; NZA 2018, 376 Rn. 21;… BAGE 160, 255 Rn. 49).Rn. 77 (a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum der Tarifvertragsparteien, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (…vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 34 m.w.N.;… BAGE 153, 348 Rn. 26) und die berechtigten Belange der betroffenen Versicherten außer Acht gelassen werden (vgl. BAG NZA 2018, 376 Rn. 24).
Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (…BAG NZA 2022, 121 Rn. 37 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 25).
In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren (…vgl. BAG NZA 2022, 121 Rn. 38 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 28) ist es nicht zu beanstanden, dass rentenferne Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungszeit von insgesamt mindestens 40 Jahren, mithin nur mit einem Diensteintrittsalter von nicht mehr als 25 Lebensjahren, erzielen können.
- BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des …
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (…vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 27 m.w.N.; BAG NZA 2022, 121 Rn. 30).Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (BAG NZA 2022, 121 Rn. 37 m.w.N.;… NZA 2018, 376 Rn. 25).
In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren (vgl. BAG NZA 2022, 121 Rn. 38 m.w.N.;… NZA 2018, 376 Rn. 28) ist es nicht zu beanstanden, dass rentenferne Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungszeit von insgesamt mindestens 40 Jahren, mithin nur mit einem Diensteintrittsalter von nicht mehr als 25 Lebensjahren, erzielen können.
- BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die …
Auszug aus BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22
Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 27 m.w.N.;… BAG NZA 2022, 121 Rn. 30).Rn. 77 (a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum der Tarifvertragsparteien, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 34 m.w.N.;… BAGE 153, 348 Rn. 26) und die berechtigten Belange der betroffenen Versicherten außer Acht gelassen werden (…vgl. BAG NZA 2018, 376 Rn. 24).
Rn. 83 dd) Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aus Art. 21 Abs. 1 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EUV und aus der Richtlinie 2000/78/EG scheidet ebenfalls aus, weil die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 10, 7, 3 und § 1 AGG die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben sind (…vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63;… BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 36).
- EuGH, 08.05.2019 - C-161/18
Die spanische Regelung über die Berechnung der Altersrenten von …
- BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der …
- BGH, 06.12.2017 - IV ZR 191/15
Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der …
- EuGH, 30.06.2022 - C-625/20
INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur …
- EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
INSS
- BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …
- BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: …
- BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer …
- BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien …
- BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15
Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch
- BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13
Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung …
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
- BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09
Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ausschluss einer Frau in Elternzeit vom …
- BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze
- BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13
Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung
- BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel
- BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03
Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die …
- BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten …
- EuGH, 13.07.2017 - C-354/16
Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
- BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg
- EuGH, 05.03.2009 - C-388/07
DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN …
- BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05
Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen …
- BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12
Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung
- BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11
Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem …
- BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09
Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung
- BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen …
- BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 86/16
Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Tarifauslegung
- EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der …
- BGH, 29.09.2004 - IV ZR 175/03
Berechnung der Zusatzrente bei Nachversicherung
- OLG München, 22.05.2015 - 25 U 3827/14
Gleichheitswidrigkeit der Berechnung von Startgutschriften bei Umstellung der …
- BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 365/15
Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente
- BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14
Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung
- BGH, 19.07.2023 - IV ZR 123/22
Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; …
- BGH, 25.09.2024 - IV ZR 49/22
Berechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Zudem ist sie am Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG zu messen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 19).Die nunmehr von der Revision erhobenen Einwände hat der Senat zwischenzeitlich in Bezug auf die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte im Sinne des Berufungsgerichts beschieden (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 22 ff.).
Die Neuregelung beseitigt, wie der Senat für die Startgutschriftenermittlung rentenferner Versicherter entschieden und näher begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 71), die zuvor bestehende Benachteiligung von Späteinsteigern.
In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die weiteren, von der Revision erhobenen Einwände gegen den gleitenden Anteilssatz geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 70 ff.), wobei sich die dortigen Erwägungen wiederum auf den vorliegenden Fall übertragen lassen.
Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG oder unionsrechtliche Diskriminierungsverbote vor (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 72 ff.).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft nach der Vergleichsberechnung gemäß den §§ 80 Satz 2, 79 Abs. 1a VBLS erhalten, die lediglich unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aufrechterhalten worden ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 82).
Rn. 20 cc) Schließlich verletzt die Neuregelung auch nicht den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit, weil eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen nicht mehr vorliegt (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 98).
- OVG Bremen, 24.08.2026 - 2 LA 222/24
Besoldung und Versorgung - Anspruchsentstehung; Betriebsrente; …
kein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente zu, weil die VBL erstmals mit der satzungsrechtlichen Änderung von März 2018 in Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben über die Neubemessung der Startgutschrift rechtswirksame Übergangsvorschriften geschaffen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 22 ff.;… Urt. v. 25.09.2024 - IV ZR 49/22, juris Rn. 15 ff.), nachdem der Bundesgerichtshof die vorangegangenen Übergangs- und Besitzstandsregelungen wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als unwirksam beanstandet hatte (…vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127, Rn. 122 ff.;… Urt. v. 29.09.2010 - IV ZR 11/10, juris Rn. 28 ff.;… Urt. v. 29.09.2010 - IV ZR 8/10, juris Rn. 28 ff.;… Urt. v. 29.09.2010 - IV ZR 179/09, juris Rn. 25 ff.;… Urt. v. 29.09.2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 28 ff.;… Urt. v. 09.03.2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 20 ff.). - BGH, 24.04.2024 - IV ZR 486/21 Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision insoweit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 16).
Rn. 6 1. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend die Wirksamkeit der Startgutschriftermittlung gemäß § 79 Abs. 1 VBLS hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicherten zurückgewiesen.
Wie sich aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 18 ff.) im Einzelnen dargelegten Erwägungen ergibt, hat das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung der Beklagten in der Fassung der 23. Satzungsänderung wirksam ist und die Klägerin keinen Anspruch auf eine andere als die von der Beklagten erteilte Startgutschrift hat.
- LG Karlsruhe, 17.07.2024 - 6 O 57/24
Umstellung von Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; keine Amtsermittlung in …
Rn. 29 a. Durch das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris, Rn. 25 ff., BGHZ 238, 200-239) ist geklärt, dass die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 und die Neufassung der Satzung der VBL vom 22.11.2002 mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtswirksam erfolgt ist.Rn. 30 Der Bundesgerichtshof hat nunmehr durch ein weiteres Grundsatzurteil vom 20.09.2023 (IV ZR 120/22) entschieden, dass die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der VBL zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte wirksam ist.
Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.09.2023 (- IV ZR 120/22, a.a.O., Rn. 20) bestätigt.
- BGH, 24.04.2024 - IV ZR 35/22 Rn. 5 1. Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicherten zurückgewiesen.
Rn. 6 2. Aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22 aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
- BGH, 24.04.2024 - IV ZR 23/22 Rn. 5 1. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicherten zurückgewiesen.
Rn. 6 2. Aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22 aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
- BGH, 04.09.2024 - IV ZR 486/21 Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision insoweit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 16).
Rn. 4 Bezugnahme auf seine Grundsatzentscheidung in einem Parallelverfahren (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Einzelnen dargelegt.
- OLG Karlsruhe, 21.12.2023 - 12 U 132/23
Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Gewährung …
Die von der Beklagten gewährte betriebliche Altersversorgung ist als Gegenleistung für die gesamte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst ab dem Beginn der Pflichtversicherung bis zum Erreichen des Versicherungsfalls aufzufassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2023 - IV ZR 120/22, juris Rn. 91).
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