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Rechtsprechung
   EuGH, 28.07.2016 - C-191/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22077
EuGH, 28.07.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • online-und-recht.de

    Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

  • kanzlei.biz

    Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • rechtsportal.de

    Rechtswahlklausel in Formularverträgen eines grenzüberschreitenden Internet-Versandhandels

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum anwendbaren Recht bei Unterlassungsklagen gegen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedstaaten verwendete AGB eines Unternehmens ("Verein für Konsumenteninformation")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel mit uneingeschränkter Rechtswahl zu Lasten des Verbrauchers ist unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechtswahlklausel zu Lasten des Verbrauchers unwirksam

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Welches Recht gilt beim grenzüberschreitenden E-Commerce?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nur begrenzte Rechtswahl in Online-Shops möglich

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    AGB: Sind Rechtswahlklauseln im EU-Onlinehandel zulässig?

  • juve.de (Kurzinformation)

    AGB-Kontrolle: Amazon gewinnt vor dem EuGH

  • noerr.com (Kurzinformation)

    EU-Online-Handel - Rechtswahlmöglichkeit in AGB bestätigt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern bei grenzüberschreitendem E-Commerce

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hamburger Datenschutzbeauftragter: Anordnung gegen Massendatenabgleich zwischen WhatsApp und Facebook

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Weitergabe von WhatsApp Daten an Facebook

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sind Rechtswahlklauseln zulässig?

Besprechungen u.ä. (5)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Amazon-AGB: Rechtswahlklauseln für Online-Shops: sinnlos oder unwirksam

  • wettbewerbszentrale.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfung von Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr - Anwendbares Recht richtet sich nach dem Sitz des Verbrauchers

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann es sich lohnt, eine polnische Rechtswahl zu treffen

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbares Datenschutzrecht: Europäischer Gerichtshof schafft ein wenig mehr Klarheit

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtswahlklauseln in Verbraucher-AGB

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Verein für Konsumenteninformation

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2727
  • ZIP 2016, 2122
  • GRUR 2016, 1183
  • EuZW 2016, 754
  • MMR 2016, 808
  • DB 2016, 1869
  • K&R 2016, 587
  • IWRZ 2016, 215
 
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Wird zitiert von ... (103)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Rn. 75 Was als Erstes den Begriff der Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 betrifft, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass er jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, umfasst, selbst wenn sie nur geringfügig ist (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 31).

    Rn. 77 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind vielmehr sowohl der Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    Rn. 78 Was als Zweites die Frage anbelangt, ob die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten "im Rahmen der Tätigkeiten" dieser Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ausgeführt wird, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten nicht "von" der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt werden muss, sondern lediglich "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 35).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Überdies ist gemäß dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen das Ziel ihrer kohärenten Anwendung nicht nur im Verhältnis zwischen ihnen, sondern auch im Verhältnis zur Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) zu berücksichtigen, die u. a., in ihrem Art. 5, zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).

    Rn. 37 Zum Begriff "außervertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung ist festzustellen, dass sich der Begriff "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung anknüpft (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Rn. 38 Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).

    Rn. 39 Im Licht des in Rn. 36 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziels einer kohärenten Anwendung kann die Erwägung, dass im Bereich des Verbraucherschutzes die außervertragliche Haftung auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erfasst, mit deren Verhinderung die Verbraucherschutzorganisationen betraut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 42), voll und ganz auf die Auslegung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung übertragen werden.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Rn. 56 Eine solche je nach Art der erhobenen Klage unterschiedliche Anknüpfung einer Klausel im Hinblick auf das zur Anwendung berufene Recht hätte zur Folge, dass insbesondere die Konkordanz bei der Beurteilung von Verbandsklagen und Individualklagen aufgehoben würde, die der Gerichtshof geschaffen hat, indem er die nationalen Gerichte verpflichtet hat, von Amts wegen, auch für die Zukunft, im Rahmen einer Unterlassungsklage alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen aus der Anerkennung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu ziehen, damit eine solche Klausel für Verbraucher, die einen Vertrag geschlossen haben, dem die gleichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unverbindlich ist (vgl. Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 43).

    Rn. 69 Darüber hinaus ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Rn. 38 Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (…Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht bei einer solchen Beurteilung anwenden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent, …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung u. a. des geringeren Informationsstands, den der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden besitzt, weit ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der …

    Der Verwender der Rechtswahlklausel müsse den Verbraucher darauf hinweisen, dass über Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO der Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaates verlieren könne (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15 -, NJW 2016, 272).

    Die Rechtswahlklausel in den AGB der Beklagten benachteiligt den Kläger als Verbraucher aber unangemessen, weil sie intransparent ist, nachdem aus ihr gerade nicht klar und verständlich hervorgeht, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung finden, und sie den Eindruck vermittelt, es sei lediglich maltesisches Recht anzuwenden; insbesondere fehlt ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger als Verbraucher nach Art. 6 Abs. 2 S.2 Rom I-VO durch die Rechtswahl nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verlieren kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15 -, NJW 2016, 2727;… BGH, Urt. v. 19.07.2012 - I ZR 40/11 -, WRP 2013, 479).

  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines …

    Rn. 51 Vorliegend ist deutsches Wettbewerbsrecht (UWG) anzuwenden, Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO (vergleiche BGH, GRUR 2016, 946 TZ 21 - Freunde finden; EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 48 - Amazon).

    Rn. 58 Eine Niederlassung im vorgenannten Sinn besteht zwar nicht schon deswegen, weil in Deutschland auf den Internetauftritt der Beklagten zugegriffen werden kann (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 76 - Amazon).

    Rn. 60 Die Schwestergesellschaft ... GmbH übt unstreitig ihre Tätigkeit effektiv und tatsächlich mittels einer festen Einrichtung aus und ist somit eine Niederlassung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Datenschutzrichtlinie (vergleiche EuGH, NJW 2015, 3636 TZ 28, 31 - Weltimmo; GRUR 2014, 895 TZ 48 f - Google Spain; NJW 2016, 2727 TZ 75 - Amazon;… zu den Verhältnissen im Konzern der Beklagten vergleiche auch BVerwG, K&R 2016, 437 juris Rn. 38 ff;… OVG Hamburg, ZD 2016, 450 juris Rn. 18 ff).

    Rn. 93 § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4a UKlaG sind gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorliegend anwendbar, weil die streitgegenständliche Klausel in Deutschland verwendet worden ist (vergleiche BGH, NJW 2009, 3371 TZ 16 ff; EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 43, 48, 58 - Amazon).

    Rn. 94 Die Prüfung der Missbräuchlichkeit der streitgegenständlichen Klausel richtetet sich gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO nach §§ 305 ff BGB (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 49 ff - Amazon).

    Darüber hinaus gewährleisten insbesondere § 307 Abs. 1, § 306a BGB ein unabdingbares Schutzniveau im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 59 - Amazon).

    Rn. 98 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt (vergleiche zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 63 - Amazon).

  • LG München I, 01.03.2018 - 12 O 730/17

    Amazon Dash-Button wettbewerbswidrig, da erst nach Bestellvorgang über …

    Rn. 81 Dabei ist die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (so ausdrücklich der EuGH im Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 38 m.w.N.; vgl. auch zur Vorgängervorschrift BGH…, Urteil vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08, Rz. 12, zitiert nach juris).

    Rn. 87 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass weder der EuGH in seiner Vorlageentscheidung vom 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl) noch der vorlegende OGH in seinem nachfolgenden Urteil vom 14.12.2017, Az. 2Ob155/16g, die Frage einer etwaig fehlenden örtlichen Zuständigkeit österreichischer Gerichte problematisiert oder in einem obiter dictum auch nur angesprochen haben.

    Dies umso mehr, weil der Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und der Anspruch nach § 2 UKlaG gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II auch nach deutschem Recht zu beurteilen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Dies gilt auch für Unterlassungsklagen nach dem UKlaG, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln oder sonstige Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften durch ein Unternehmen wenden, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist, jedoch im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Verträge abschließt, die im Staat des angerufenen Gerichts ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Zwar ist anerkannt, dass das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets und auch im Verbandsverfahren anhand der Art. 1 ff. Rom I zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Die Rechtswahlklausel der Beklagten ist hier jedoch unwirksam, da der Verbraucher in dieser Klausel nicht darüber unterrichtet wird, dass er nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre, also des deutschen Rechts (vgl. Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A EU Särl, Rz. 82).

    Dies gilt mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl) insbesondere für die Frage der Zuständigkeit.

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