Rechtsprechung
| BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- bundesgerichtshof.de
LKW-Kartell II
- rechtsinformationen.bund.de
Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell: Erzielung höherer Marktpreise bei Abstimmung von Listenpreisen durch Kraftfahrzeughersteller; Ende der Verjährungshemmung - LKW-Kartell II
- rechtsprechung-im-internet.de
LKW-Kartell II
§ 33 Abs 3 GWB 2005, § 33 Abs 5 GWB 2005, § 204 Abs 2 BGB, Art 263 Abs 4 AEUV
Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell: Erzielung höherer Marktpreise bei Abstimmung von Listenpreisen durch Kraftfahrzeughersteller; Ende der Verjährungshemmung - LKW-Kartell II - IWW
Art. 101 AEUV, § ... 1 GWB, § 33 Abs. 3 GWB, Art. 81, 82 EGV, Art. 101, 102 AEUV, Art. 81 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 33 Abs. 4 GWB, § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB, Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004), Verordnung (EG) Nr. 622/2008, § 33 Satz 1 GWB, § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB, § 286 ZPO, § 304 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 19, § 81 GWB, § 561 ZPO, § 562 ZPO, § 33 Abs. 5 GWB, § 204 Abs. 2 BGB, Art. 263 Abs. 4 AEUV, § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB, § 33 GWB, § 33h Abs. 4 GWB, § 84 Abs. 1 OWiG, § 67 Abs. 1 OWiG, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, § 33h Abs. 6 GWB, § 563 Abs. 1 ZPO, Art. 12 bis 14 Richtlinie 2014/104/EU, § 33g Abs. 2, 10 GWB, § 89b GWB, § 186 Abs. 4 GWB
- Wolters Kluwer
Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer LKW
- Betriebs-Berater
LKW-Kartell II
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
§ 33 Abs. 3, 5 GWB 2005; § 204 BGB
Lkw-Kartell: Zur tatrichterlichen Prüfung der Schadensentstehung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GWB § 2005 § 33 Abs. 3 ; GWB § 2005 § 33 Abs. 5
A) Der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Marktpreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, ist auch bei der Abstimmung von Listenpreisen eines Produkts durch Hersteller zu beachten, ... - rechtsportal.de
GWB § 2005 § 33 Abs. 3 ; GWB § 2005 § 33 Abs. 5
Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer LKW - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kartellrecht: LKW-Kartell II
- datenbank.nwb.de
LKW-Kartell II
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Fristbeginn bei Kartellschadensersarzansprüchen mit Ablauf der Frist für Erhebung der Nichtigkeitsklage
Verfahrensgang
- LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
- OLG Schleswig, 17.02.2020 - 16 U 43/19
- BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Papierfundstellen
- MDR 2021, 1407
- EuZW 2021, 988
- WM 2022, 1696
Wird zitiert von ... (61) Zitiert selbst (8)
- BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell …
Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Rn. 12 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 16 mwN - LKW-Kartell) und als Anspruchsgrundlage für die Schäden aus den Erwerbsvorgängen in den Jahren 2001 bis 2004 § 33 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung und für die Erwerbsvorgänge in den Jahren 2005 und 2006 § 33 Abs. 3 GWB in der vom 1. Juli 2005 bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (GWB 2005) in Betracht kommt.Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich mithin auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., vgl. zuletzt vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 24 mwN - LKW-Kartell).
Rn. 19 bb) Die Bindungswirkung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 25 ff. - LKW-Kartell).
Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell; BGH…, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, WRP 2021, 920 Rn. 15, 41 - Schienenkartell VI).
Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 33 - LKW-Kartell).
Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell mwN).
Danach unterscheiden sich die zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen getroffenen Absprachen fundamental von einem bloßen Informationsaustausch und stellen vielmehr eine Koordinierung zukünftiger Listenpreise und deren Erhöhung durch Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen dar (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).
Rn. 36 (a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch bei dem in Streit stehenden Kartell zu beachten und daher bei der tatrichterlichen Prüfung zu berücksichtigen ist, ob das kollusive Verhalten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen ein Unternehmen geschädigt hat, das im Kartellzeitraum ein von den Kartellbeteiligten hergestelltes Fahrzeug bei einem der Kartellanten erworben hat (BGHZ 227, 84 Rn. 40 ff. - LKW-Kartell).
Denn aufgrund des im Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 bindend festgestellten Verhaltens der Kartellbeteiligten, die über einen Zeitraum von 14 Jahren Informationen über Bruttolistenpreise ausgetauscht, diese Preise und ihre künftige Erhöhung erörtert sowie ihre zukünftige Listenpreissetzung sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen koordiniert und darüber hinaus Zeitpunkt und Umfang der Preisaufschläge für die Einführung der neuen EURO-Emissionsstandards gemeinsam festgelegt haben, mussten sich diese in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen und hatten weniger Anreiz, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).
Dass die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGHZ 227, 84 Rn. 48 - LKW-Kartell).
Rn. 53 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell;… BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).
Eine solche Wertung hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang gebilligt (BGHZ 227, 84 Rn. 92 - LKW-Kartell).
Sofern er dabei nicht die Grenzen der Bindungswirkung verkennt, ist der Tatrichter nicht gehindert, aus den bindenden Feststellungen der Kartellbehörde oder der Kommission weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen (BGHZ 227, 84 Rn. 89 - LKW-Kartell).
Wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, setzt eine Verfahrenseinleitung im Sinne des § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch bei Tätigwerden der Europäischen Kommission nicht die Einleitung eines förmlichen Verfahrens voraus, sondern erfordert lediglich die Durchführung von behördlichen Maßnahmen gegen ein Unternehmen, die erkennbar darauf abzielen, gegen dieses Unternehmen wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln (BGHZ 227, 84 Rn. 79-85 - LKW-Kartell).
Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V;… Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV;… BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, das beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGHZ 227, 84 Rn. 95 - LKW-Kartell;… BGH, WuW 2021, 37 Rn. 50 - Schienenkartell V, jew. mwN).
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der - wie im Streitfall - für einen Preiseffekt des Kartells streitet, jedenfalls nicht ohne weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenwälzung erlaubt, insbesondere wenn diese mögliche Kostenwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (BGHZ 227, 84 Rn. 96 - LKW-Kartell mwN).
- BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei …
Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Rn. 24 4. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt jedoch nicht die Feststellung, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 28 mwN - Schienenkartell II) - ein Schaden entstanden ist.Rn. 53 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (…vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell; BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).
Rn. 64 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, zwar nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO treffen, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II mwN).
Es wird daher zu erwägen haben, sich - unter An-Sich-Ziehen des beim Landgericht anhängigen Betragsverfahrens - unmittelbar der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises und damit dem Grund und der Höhe eines etwaigen Schadens der Klägerin zuzuwenden (vgl. dazu bereits BGHZ 224, 281 Rn. 51 ff. - Schienenkartell II mwN).
- BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10
ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz …
Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Da die Preisbildung üblicherweise von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst wird und die Möglichkeit besteht, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht, bedarf es für den erforderlichen Ursachenzusammenhang grundsätzlich der Feststellung, dass eine festgestellte Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 46 - ORWI).Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (…BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V;… Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
- OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des …
Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Auf den letztgenannten Zeitpunkt hat auch das OLG Stuttgart abgestellt (Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 205). - BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
Schienenkartell V - Kartellschadensersatz für ein Unternehmen des öffentlichen …
Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (…BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V;… Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV;… BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI). - BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
Schienenkartell IV - Anspruch auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens - …
Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (…BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV;… BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI). - BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16
Flüssiggas I - Kartellbußgeldsache: Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses …
Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Er erkennt die Vergleichsmarktbetrachtung und zu deren Operationalisierung die Regressionsanalyse als eine von mehreren auf einer anerkannten ökonomischen Theorie beruhenden Methoden zur Schätzung des Mehrerlöses im Rahmen von § 19 und § 81 GWB an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 Rn. 66 f. - Flüssiggas I mwN). - BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18
BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen
Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (…st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, WRP 2021, 920 Rn. 15, 41 - Schienenkartell VI).
- LG Stuttgart, 27.02.2025 - 30 O 239/17
Kartellabsprache - Geltendmachung des Preishöheschadens aufgrund kartellbedingter …
Rn. 113 Auch einem sog. mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. zum Ganzen grundlegend: BGH…, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; zum Lkw-Kartell grundlegend: BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 46-51).Rn. 117 3.1 Zur Bestimmung der in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Vorschriften ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I; vom 19.05.2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II; vom 05.12.2023 - KZR 46/21, LKW-Kartell III …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 8).
Rn. 127 Ein solcher Verstoß wurde durch die KOM in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend festgestellt (…vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 23 ff und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 17 ff).
Rn. 128 a) Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der KOM dabei keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (…vgl. diesem Argument der Beklagten bereits nicht folgend BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 27 seitdem std. Rspr. d. BGH in Sachen Lkw-Kartell; überdies zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. etwa EuG, Urteil vom 12.07.2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485 und BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker I, NZKart 2023, 24).
Rn. 130 aa) Dass die "grundlegende Beschreibung" der den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten anzulastenden Kartellverstöße in Rn. 50 der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, entspricht (dementsprechend) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Lkw-Kartell, ebenso, dass es sich dabei um "Preiskoordinierungen" handelt (…vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 42).
Rn. 159 In der Gesamtschau stellen die vorliegenden (Preis-)Absprachen Preiskoordinierungen dar (…vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18, vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14…, vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell IIII, juris Rn. 11 …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 25;… vgl. zum Ganzen Wagner-von Papp in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 101 AEUV Rn. 330 ff mwN), die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 14) und selbst wenn "die Abstimmung der Kartellteilnehmer im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, wahrscheinlich zu einem Anstieg der Marktpreise führt, weil Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen" (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 36).
Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne den Kartellverstoß wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen gelangen, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmer vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH…, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34;… vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53;… vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41 mwN …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9).
Weil es bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss es bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (…std. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 52;… vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53;… vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 41;… vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 10).
Rn. 219 (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend ist der genannte Erfahrungssatz auf das hier in Rede stehende Lkw-Kartell anwendbar (vgl. so schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 25 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und so ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 21).
Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 43).
Rn. 222 1) Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellanten hier im Wesentlichen "nur" Listenpreise betraf, sie sich nur gelegentlich oder üblicherweise nicht über Nettopreise ausgetauscht haben (…wie es z.B. in Rn. 51 und 56 Bescheid KOM heißt), liegt hier darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 48).
Rn. 223 Dass auch bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten ein entsprechender Zusammenhang zwischen Listen und Marktpreisen bestand, ergibt sich im Übrigen ohnehin auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten nach den Darstellungen in dem von der Beklagten in Anlage vorgelegten - und damit qualifizierten Parteivortrag bildenden - Gutachten der (...) GmbH mit dem Titel "Plausibilität von Nettopreissteigerungen in Folge von bruttolistenpreisbezogenen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" zum Preissetzungsprozess bei der Beklagten (…vgl. Anlage GL 25 vom 24.04.2019, S. 41/102), der bestätigt dass Listenpreiserhöhungen eines Lkw-Herstellers (erwartete) Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion abgebildet haben und schon wegen des bei funktionierendem Wettbewerb im Grundsatz zwingenden Zusammenhangs zwischen den Kosten der Leistungserbringung und dem hierfür erzielbaren Preis auf die Transaktionspreise durchzuschlagen geeignet waren (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39).
Eine von den (Brutto)Listenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzt derart offensichtlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar, so dass es näherer Darlegungen hierzu eigentlich nicht mehr bedarf (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. Rn. 44 u. 51).
Rn. 227 2) Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, Rn. 37).
Rn. 235 Dass dieses festgestellte Zusammenspiel und Verhältnis von Listenpreisen und den zu zahlenden Transaktionspreisen gerade auch durch den Sachvortrag der Beklagten zur Preisgestaltung bestätigt wird, hat der BGH seitdem auch in seinem Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 39, konstatiert und hieran in seinem Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III in Rn. 24 f (zitiert nach juris) festgehalten und weiter begründet.
Vor allem übergeht dies, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43).
Rn. 238 Die Privatgutachter der Beklagten und diejenigen der Streithelferinnen übergehen zudem, dass es schon in der Kommissionsentscheidung - und eben deshalb auch in den von ihnen fokussierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen Lkw-Kartell - nicht allein um eine Angleichung der (Brutto-) Listenpreise und/oder (Brutto-) Preislisten und/oder Erhöhung derselben als festgestellt geht, sondern um vieles Mehr, allem voran um (weitere bzw. alles in allem) Preiskoordinierungen, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (…vgl. Rn. 50 Bescheid KOM und insbes. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14 …und vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 11).
Es entsprach vielmehr gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
Das hindert jedoch nicht die Annahme, dass die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dem Markt erzielten Transaktionspreise nachteilig beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38).
Er kann insbesondere nicht zwischen solchen Preiserhöhungen unterscheiden, die sich aus inflatorischen oder technischen Bruttolistenpreisänderungen ergeben, und solchen, die in Folge der Koordinierung der Bruttolistenpreisänderungen über diejenigen Listenpreise hinausgehen, die die Hersteller ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Verhaltensweisen gesetzt hätten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 44 f).
Derartiges ist indes für das hier gegenständliche Kartell, wie oben bereits unter Verweis auch auf den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, dargelegt, in Bezug auf die Großhandelsebene und die nachgelagerten Vertriebsstufen nicht nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 37-45).
Wie ausgeführt, bildeten bei den am Kartell beteiligten Lkw-Herstellern nach den Feststellungen der KOM die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung, was notwendig bedeutet, dass sie sich - in irgendeiner Weise - auf die von den Kunden zu zahlenden Transaktionspreise auswirkten und zwar unabhängig von der Komplexität des einzelnen Lkw-Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38).
Es spricht nichts dagegen, dass auch und gerade mit der Heranziehung von "Ecktypen" als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen, mit deren Diskussion und mit der Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 58).
Die (vollständige) Ausschaltung des Wettbewerbes um Marktanteile ist keine Bedingung für das Funktionieren des in Rede stehenden Mechanismus (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
So wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 41).
Rn. 265 (3) Dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, kommt vorliegend bzw. beim Lkw-Kartell ein hohes Gewicht, also eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. so auch BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 55 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 40).
Rn. 296 1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Regressionsanalyse soweit sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage und methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist, ein relevantes Indiz für oder gegen einen Schaden darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66).
Rn. 306 Dementsprechend kommt einem ökonometrischen Gutachten zu möglichen Kartellpreiseffekten bzw. zu einem kartellbedingten Preishöheschaden, weil es - wie es schon Ziff. 16 des Kommission-Leitfadens heißt - unmöglich ist, mit Sicherheit genau zu bestimmen, wie sich ein Markt ohne diesen Verstoß entwickelt hätte, lediglich auch nur eine (weitere) Indizfunktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 63 und 65) und in Folge auch den jeweiligen Parteigutachten, die einmal auf der Klägerseite streitende Indizien für einen Schaden und zum anderen auf Beklagtenseite streitende Indizien für das Fehlen eines Schadens enthalten, - zunächst einmal - nicht per se ein höheres Gewicht als den sonstigen Indizien zu, zumal der Inhalt jeweils streitig gestellt wurde (vgl. LG Dortmund…, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 8 f).
Vielmehr darf und muss es, weil es bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, bei einem Indizienbeweis vor der (weiteren) Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (…std. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 52;… vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53;… vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 41;… vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 10).
Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände (hierzu noch nachfolgend) um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (…vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 106; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66).
Rn. 462 Auch dass die Kartellanten die Preiserhöhungen gegenüber der ersten Vertriebsstufe wieder "zurücknahmen" oder diese Vertriebsstufe die durch die Erhöhung indizierten Kostensteigerungen vollständig "auf die eigene Marge nahm", ist im Konzernverbund schon wegen des typischerweise gleichlaufenden Marktverhaltens der Konzernunternehmen abwegig, aber auch ansonsten, weil bei einem (gewinnorientierten) Unternehmen das Handeln naturgemäß wenigstens auf die volle Deckung der Anschaffungs-, Finanzierungs- und sonstigen Auslagen und Kosten gerichtet ist, andernfalls würde es "rote Zahlen schreiben" und insolvent werden (vgl. BGH [zum Kauf von Vertriebstöchtern und/oder Absatzmittlern der Kartellanten], Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 46-51 mwN;… BGH [zum Leasing und Mietkauf], Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 26-32 mwN;… std. Rspr. d. Kammer, statt vieler: Urteil vom 25.07.2019, 30 O 30/18 , juris Rn. 130 -137).
Steht nämlich eine feststellbare Kostenweiterwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 92 mwN).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells und damit einen auf der ersten Marktstufe entstandenen Schaden streitet, jedenfalls nicht ohne Weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Kostenweiterwälzung erlaubt, insbesondere, wenn diese mögliche Kostenweiterwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (…vgl. etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38…, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 96 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96, jeweils mwN).
Kommt eine Kostenwälzung auf unterschiedlichen Absatzmärkten in Betracht, muss der Kartellteilnehmer für jeden Absatzmarkt gesondert darlegen, dass und in welcher Weise sich eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf diesem Markt ausgewirkt hat (…vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38…, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 97 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96 f, jeweils mwN).
Rn. 503 Soweit nach entsprechendem detaillierten Sachvortrag der in Anspruch genommenen Kartellanten Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten verbleiben, die aus der fehlenden Kenntnis von der konkreten Verwendung des jeweiligen Kartellguts durch den Erwerber resultieren, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Erwerbers in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 98).
Rn. 506 5.1.2 Dessen ungeachtet unterliegt die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe im Rahmen des Kartellschadensersatzes generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 93 f mwN).
Eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Schadensweitergabe zugeflossenen Vorteile auf den ihm infolge des Kartellverstoßes entstandenen Schaden kann deshalb nach dem Zweck des Schadensersatzanspruches und der mit ihm erfolgenden privatrechtlichen Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände aus Rechtsgründen auch vollständig ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 94 mwN).
Je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt und desto näher liegt aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (…vgl. etwa BGH, Urteile vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62…, vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 51 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 99 f).
Damit ist den Kartellteilnehmern im Streitfall eine etwaige geringfügige Überkompensation des Kartellschadens zuzumuten (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 103 bzw. 101).
Rn. 525 6.2 Die Verjährung der von der Klagepartei geltend gemachten Schadensersatzansprüche war im Zeitraum vom 18.01.2011 bis (mindestens) einschließlich 20.03.2017 gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 76; BGH…, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 79 ff.; LG Stuttgart…, Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17 , juris Rn. 35 ).
- LG Stuttgart, 27.02.2025 - 30 O 235/17
Lkw-Kartell - Verlangen nach Schadensersatz wegen Preisabsprachen im LKW-Kartell
Rn. 62 Auch einem sog. mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. zum Ganzen grundlegend: BGH…, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; zum Lkw-Kartell grundlegend: BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 46-51).Rn. 66 3.1 Zur Bestimmung der in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Vorschriften ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I; vom 19.05.2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II; vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 8).
Rn. 76 Ein solcher Verstoß wurde durch die Kommission in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend festgestellt (…vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 23 ff und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 17 ff).
Rn. 77 a) Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (…vgl. diesem Argument der Beklagten bereits nicht folgend BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 27 seitdem std. Rspr. d. BGH in Sachen Lkw-Kartell; überdies zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. etwa EuG, Urteil vom 12.07.2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485 und BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker I, NZKart 2023, 24).
Rn. 79 aa) Dass die "grundlegende Beschreibung" der den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten anzulastenden Kartellverstöße in Rn. 50 der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, entspricht (dementsprechend) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Lkw-Kartell, ebenso, dass es sich dabei um "Preiskoordinierungen" handelt (…vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 42).
Rn. 108 In der Gesamtschau stellen die vorliegenden (Preis-)Absprachen Preiskoordinierungen dar (…vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18, vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14…, vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell IIII, juris Rn. 11 …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 25;… vgl. zum Ganzen Wagner-von Papp in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 101 AEUV Rn. 330 ff m.w.N.), die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 14) und selbst wenn "die Abstimmung der Kartellteilnehmer im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, wahrscheinlich zu einem Anstieg der Marktpreise führt, weil Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen" (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 36).
Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne den Kartellverstoß wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen gelangen, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmer vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH…, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34;… vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53;… vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41 m.w.N. …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9).
Weil es bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss es bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (…std. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 52;… vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53;… vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 41;… vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 10).
Rn. 147 (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend ist der genannte Erfahrungssatz auf das hier in Rede stehende Lkw-Kartell anwendbar (vgl. so schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 25 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und so ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 21).
Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 43).
Rn. 150 1) Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellanten hier im Wesentlichen "nur" Listenpreise betraf, sie sich nur gelegentlich oder üblicherweise nicht über Nettopreise ausgetauscht haben (…wie es z.B. in Rn. 51 und 56 Bescheid KOM heißt), liegt hier darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 48).
Rn. 151 Dass auch bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten ein entsprechender Zusammenhang zwischen Listen und Marktpreisen bestand, ergibt sich im Übrigen ohnehin auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten nach den Darstellungen in dem von der Beklagten in Anlage vorgelegten - und damit qualifizierten Parteivortrag bildenden - Gutachten der (...) GmbH mit dem Titel "Plausibilität von Nettopreissteigerungen in Folge von bruttolistenpreisbezogenen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" zum Preissetzungsprozess bei der Beklagten (…vgl. Anlage GL 20 vom 24.04.2019, S. 41/102 bzw. die aktualisierte Fassung GL 41 vom 15.03.2021, S. 48/114), der bestätigt dass Listenpreiserhöhungen eines Lkw-Herstellers (erwartete) Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion abgebildet haben und schon wegen des bei funktionierendem Wettbewerb im Grundsatz zwingenden Zusammenhangs zwischen den Kosten der Leistungserbringung und dem hierfür erzielbaren Preis auf die Transaktionspreise durchzuschlagen geeignet waren (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39).
Eine von den Bruttolistenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzt derart offensichtlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar, so dass es näherer Darlegungen hierzu eigentlich nicht mehr bedarf (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. Rn. 44 u. 51).
Rn. 155 2.) Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, Rn. 37).
Dementsprechend spricht der BGH daher in der zitierten Entscheidung in vorangehender Rn. 18, nicht nur von einem "angleichen", sondern davon, dass die Kommission das Verhalten der Kartellbeteiligten als "Preiskoordinierungen" eingeordnet hat, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (…vgl. Rn. 50 Bescheid KOM und insbes. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14 …und vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 11).
Dass dieses festgestellte Zusammenspiel und Verhältnis von Listenpreisen und den zu zahlenden Transaktionspreisen gerade auch durch den Sachvortrag der Beklagten zur Preisgestaltung bestätigt wird, hat der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 39, konstatiert und hieran in seinem Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III in Rn. 24 f (zitiert nach juris) festgehalten und weiter begründet.
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
Vor allem übergeht dies, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43).
Das hindert nicht die Annahme, dass die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dem Markt erzielten Transaktionspreise nachteilig beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38).
Er kann insbesondere nicht zwischen solchen Preiserhöhungen unterscheiden, die sich aus inflatorischen oder technischen Bruttolistenpreisänderungen ergeben, und solchen, die in Folge der Koordinierung der Bruttolistenpreisänderungen über diejenigen Listenpreise hinausgehen, die die Hersteller ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Verhaltensweisen gesetzt hätten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 44 f).
Derartiges ist indes für das hier gegenständliche Kartell, wie oben bereits unter Verweis auch auf den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, dargelegt, in Bezug auf die Großhandelsebene und die nachgelagerten Vertriebsstufen nicht nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 37-45).
Wie ausgeführt, bildeten bei den am Kartell beteiligten Lkw-Herstellern nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung, was notwendig bedeutet, dass sie sich - in irgendeiner Weise - auf die von den Kunden zu zahlenden Transaktionspreise auswirkten und zwar unabhängig von der Komplexität des einzelnen Lkw-Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38).
Es spricht nichts dagegen, dass auch und gerade mit der Heranziehung von "Ecktypen" als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen, mit deren Diskussion und mit der Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 58).
Die (vollständige) Ausschaltung des Wettbewerbes um Marktanteile ist keine Bedingung für das Funktionieren des in Rede stehenden Mechanismus (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
So wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 41).
Rn. 186 (3) Dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, kommt vorliegend bzw. beim Lkw-Kartell ein hohes Gewicht, also eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. so auch BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 55 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 40).
Rn. 206 1.1) Eine (solche) Regressionsanalyse kann, soweit sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage und methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist, ein relevantes Indiz für oder gegen einen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66).
Rn. 217 Dementsprechend kommt einem ökonometrischen Gutachten zu möglichen Kartellpreiseffekten bzw. zu einem kartellbedingten Preishöheschaden, weil es - wie es schon im Kommissions-Leitfaden, dort Ziff. 16, heißt - unmöglich ist, mit Sicherheit genau zu bestimmen, wie sich ein Markt ohne diesen Verstoß entwickelt hätte, lediglich auch nur eine (weitere) Indizfunktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 63 u. 65) und in Folge - zunächst einmal - auch den jeweiligen Parteigutachten, die einmal auf der Klägerseite streitende Indizien für einen Schaden und zum anderen auf Beklagtenseite streitende Indizien für das Fehlen eines Schadens enthalten nicht per se ein höheres Gewicht als den sonstigen Indizien zu, zumal der Inhalt jeweils streitig gestellt wurde (vgl. LG Dortmund…, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 8 f).
Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände (hierzu noch nachfolgend) um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (…vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 106; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66).
Dass die Kartellanten die Preiserhöhungen gegenüber der ersten Vertriebsstufe wieder "zurücknahmen" oder diese Vertriebsstufe die durch die Erhöhung indizierten Kostensteigerungen vollständig "auf die eigene Marge nahm" und/oder Leasinggesellschaften den Restwert bei Kilometerabrechnung zu ihrem Nachteil überhöht ansetzten, ist im Konzernverbund wegen des typischerweise gleichlaufenden Marktverhaltens der Konzernunternehmen abwegig, aber auch ansonsten, weil der Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit garantiertem Restwert dem Leasinggeber ohnehin zur Vollamortisation verpflichtet ist, also dass der (überhöhte) Restwert realisiert werden kann oder bei Vertragsdauern wie den vorliegenden (84 und 96 Monate) leasingtypisch auf die volle Deckung der Anschaffungs-, Finanzierungs- und sonstigen Auslagen und Kosten gerichtet ist (vgl. BGH [zum Kauf von Vertriebstöchtern und/oder Absatzmittlern der Kartellanten], Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 46-51 m.w.N.;… BGH [zum Leasing und Mietkauf], Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 26-32 m.w.N.;… std. Rspr. d. Kammer, statt vieler: Urteil vom 25.07.2019, 30 O 30/18 , juris Rn. 130 -137).
Steht nämlich eine feststellbare Kostenweiterwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 92 m.w.N.).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells und damit einen auf der ersten Marktstufe entstandenen Schaden streitet, jedenfalls nicht ohne Weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Kostenweiterwälzung erlaubt, insbesondere, wenn diese mögliche Kostenweiterwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (…vgl. etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38…, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 96 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96, jeweils m.w.N.).
Kommt eine Kostenwälzung auf unterschiedlichen Absatzmärkten in Betracht, muss der Kartellteilnehmer für jeden Absatzmarkt gesondert darlegen, dass und in welcher Weise sich eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf diesem Markt ausgewirkt hat (…vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38…, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 97 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96 f, jeweils m.w.N.).
Rn. 325 Soweit nach entsprechendem detaillierten Sachvortrag der in Anspruch genommenen Kartellanten Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten verbleiben, die aus der fehlenden Kenntnis von der konkreten Verwendung des jeweiligen Kartellguts durch den Erwerber resultieren, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Erwerbers in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 98).
Rn. 326 5.1.2 Dessen ungeachtet unterliegt die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe im Rahmen des Kartellschadensersatzes generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 93 f m.w.N.).
Eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Schadensweitergabe zugeflossenen Vorteile auf den ihm infolge des Kartellverstoßes entstandenen Schaden kann deshalb nach dem Zweck des Schadensersatzanspruches und der mit ihm erfolgenden privatrechtlichen Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände aus Rechtsgründen auch vollständig ausgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 94 m.w.N.).
Je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt und desto näher liegt aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (…vgl. etwa BGH, Urteile vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62…, vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 51 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 99 f).
Damit ist den Kartellteilnehmern im Streitfall eine etwaige geringfügige Überkompensation des Kartellschadens zuzumuten (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 103 bzw. 101).
Rn. 345 6.1.3 Die Verjährung der von der Klagepartei geltend gemachten Schadensersatzansprüche war im Zeitraum vom 18.01.2011 bis (mindestens) einschließlich 20.03.2017 gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 76; BGH…, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 79 ff.; LG Stuttgart…, Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17 , juris Rn. 35 ).
- LG Stuttgart, 09.01.2025 - 30 O 223/17
Begehren auf Schadensersatz wegen kartellbedingter Preisüberhöhung im LKW-Kartell
Rn. 86 3.1 Zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Vorschriften ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell I; vom 19.05.2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, LKW-Kartell II; vom 05.12.2023 - KZR 46/21, LKW-Kartell III …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, LKW-Kartell IV, juris Rn. 8).Rn. 98 a) Ein solcher Verstoß wurde durch die Kommission in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend festgestellt (…vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 23 ff und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 17 ff;… OLG Stuttgart, etwa Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 120 -128;… LG Stuttgart, etwa Urteile vom 23.07.2018 - 30 O 37/17 , juris Rn. 36 ff;… vom 06.06.2019 - 30 O 124/18 , juris Rn. 35 ff.;… vom 25.07.2019 - 30 O 44/17 , juris Rn. 89 ff.;… vom 09.01.2020 - 30 O 120/18 , juris Rn. 27 ;… vom 31.03.2022 - 30 O 303/17 , juris Rn. 51 f und vom 25.07.2024 - 30 O 41/17, jeweils m.w.N. zu Urteilen der Kammer in gleichgelagerten Fällen).
Rn. 99 aa) Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (…vgl. diesem Argument der Beklagten bereits nicht folgend BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell I, juris Rn. 43 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 27 seitdem std. Rspr. d. BGH in Sachen Lkw-Kartell; überdies zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. etwa EuG, Urteil vom 12.07.2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485 und BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker I, NZKart 2023, 24).
Rn. 101 Dass die "grundlegende Beschreibung" der den am Lkw-Kartell beteiligten Kartelltätern anzulastenden Kartellverstöße in Rn. 50 der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, entspricht (dementsprechend) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Lkw-Kartell, ebenso, dass es sich dabei um "Preiskoordinierungen" handelt (…vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 42).
Rn. 130 In der Gesamtschau stellen die vorliegenden (Preis-)Absprachen Preiskoordinierungen dar (…vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18, vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14…, vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell IIII, juris Rn. 11 …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 25;… vgl. zum Ganzen Wagner-von Papp in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 101 AEUV Rn. 330 ff m.w.N.), die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 14) und selbst wenn "die Abstimmung der Kartellteilnehmer im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, wahrscheinlich zu einem Anstieg der Marktpreise führt, weil Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen" (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 36).
Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne den Kartellverstoß wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen gelangen, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmer vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH…, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34;… vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53;… vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41 m.w.N. …und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9).
Weil es bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss es bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (…std. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 52;… vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53;… vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 41;… vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 10).
Rn. 181 (3) Vorstehendes zum Maßstab nehmend ist der genannte Erfahrungssatz auf das hier in Rede stehende Lkw-Kartell anwendbar (vgl. so schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 25 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und so ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 21).
Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 43).
Rn. 184 1) Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellanten hier im Wesentlichen "nur" Listenpreise betraf, sie sich nur gelegentlich oder üblicherweise nicht über Nettopreise ausgetauscht haben (…wie es zB in Rn. 51 und 56 Bescheid KOM heißt), liegt hier darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 48).
Rn. 185 Dass auch bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten ein entsprechender Zusammenhang zwischen Listen und Marktpreisen bestand, ergibt sich, im Übrigen ohnehin auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten nach den Darstellungen in dem von der Beklagten in Anlage vorgelegten - und damit qualifizierten Parteivortrag bildenden - Gutachten der (...) GmbH mit dem Titel "Plausibilität von Nettopreissteigerungen in Folge von bruttolistenpreisbezogenen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" zum Preissetzungsprozess bei der Beklagten (…vgl. Anlage GL 28 vom 24.04.2019, S. 41/102 bzw. die aktualisierte Fassung GL 51 vom 15.03.2021, S. 48/114), der bestätigt dass Listenpreiserhöhungen eines Lkw-Herstellers (erwartete) Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion abgebildet haben und schon wegen des bei funktionierendem Wettbewerb im Grundsatz zwingenden Zusammenhangs zwischen den Kosten der Leistungserbringung und dem hierfür erzielbaren Preis auf die Transaktionspreise durchzuschlagen geeignet waren (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39).
Eine von den Bruttolistenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzt derart offensichtlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar, so dass es näherer Darlegungen hierzu eigentlich nicht mehr bedarf (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. Rn. 44 u. 51).
Rn. 190 2) Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, Rn. 37).
Dass dieses festgestellte Zusammenspiel und Verhältnis von Listenpreisen und den zu zahlenden Transaktionspreisen gerade auch durch den Sachvortrag der Beklagten zur Preisgestaltung bestätigt wird, hat der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 39, konstatiert und hieran in seinem Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III in Rn. 24 f (zitiert nach juris) festgehalten und weiter begründet.
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
Vor allem übergeht dies, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43).
Das hindert jedoch nicht die Annahme, dass die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dem Markt erzielten Transaktionspreise nachteilig beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38).
Er kann insbesondere nicht zwischen solchen Preiserhöhungen unterscheiden, die sich aus inflatorischen oder technischen Bruttolistenpreisänderungen ergeben, und solchen, die in Folge der Koordinierung der Bruttolistenpreisänderungen über diejenigen Listenpreise hinausgehen, die die Hersteller ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Verhaltensweisen gesetzt hätten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 44 f).
Derartiges ist indes für das hier gegenständliche Kartell, wie oben bereits unter Verweis auch auf den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, dargelegt, in Bezug auf die Großhandelsebene und die nachgelagerten Vertriebsstufen nicht nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 37-45).
Wie ausgeführt, bildeten bei den am Kartell beteiligten LKW-Herstellern nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung, was notwendig bedeutet, dass sie sich - in irgendeiner Weise - auf die von den Kunden zu zahlenden Transaktionspreise auswirkten und zwar unabhängig von der Komplexität des einzelnen LKW-Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38).
Es spricht nichts dagegen, dass auch und gerade mit der Heranziehung von "Ecktypen" als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen, mit deren Diskussion und mit der Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 58).
Denn die (vollständige) Ausschaltung des Wettbewerbes um Marktanteile ist keine Bedingung für das Funktionieren des in Rede stehenden Mechanismus (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 …und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92).
So wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 41).
Rn. 222 (4) Dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, kommt vorliegend bzw. beim Lkw-Kartell ein hohes Gewicht, also eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. so auch BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 55 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 40).
Rn. 238 1.1) Eine (solche) Regressionsanalyse kann, soweit sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage und methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist, ein relevantes Indiz für oder gegen einen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66).
Denn einem ökonometrischen Gutachten zu möglichen Kartellpreiseffekten bzw. zu einem kartellbedingten Preishöheschaden kommt, weil es - wie es schon im Kommissions-Leitfaden, dort Ziff. 16, heißt - unmöglich ist, mit Sicherheit genau zu bestimmen, wie sich ein Markt ohne diesen Verstoß entwickelt hätte, lediglich auch nur eine (weitere) Indizfunktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 63 u. 65).
Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände (hierzu noch nachfolgend) um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (…vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 106; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66).
Steht nämlich eine feststellbare Kostenweiterwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 92 m.w.N.).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells und damit einen auf der ersten Marktstufe entstandenen Schaden streitet, jedenfalls nicht ohne Weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Kostenweiterwälzung erlaubt, insbesondere, wenn diese mögliche Kostenweiterwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (…vgl. etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38…, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 96 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96, jeweils m.w.N.).
Kommt eine Kostenwälzung auf unterschiedlichen Absatzmärkten in Betracht, muss der Kartellteilnehmer für jeden Absatzmarkt gesondert darlegen, dass und in welcher Weise sich eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf diesem Markt ausgewirkt hat (…vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38…, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 97 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96 f, jeweils m.w.N.).
Rn. 353 Soweit nach entsprechendem detaillierten Sachvortrag der in Anspruch genommenen Kartellanten Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten verbleiben, die aus der fehlenden Kenntnis von der konkreten Verwendung des jeweiligen Kartellguts durch den Erwerber resultieren, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Erwerbers in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 98).
Rn. 354 5.1.2 Dessen ungeachtet unterliegt die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe im Rahmen des Kartellschadensersatzes generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 93 f m.w.N.).
Eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Schadensweitergabe zugeflossenen Vorteile auf den ihm infolge des Kartellverstoßes entstandenen Schaden kann deshalb nach dem Zweck des Schadensersatzanspruches und der mit ihm erfolgenden privatrechtlichen Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände aus Rechtsgründen auch vollständig ausgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 94 m.w.N.).
Je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt und desto näher liegt aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (…vgl. etwa BGH, Urteile vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62…, vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 51 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 99 f).
Nicht nur der Grundsatz, dass eine effektive Durchsetzung der kartellbedingten Verbotstatbestände gewährleistet sein muss, um dem öffentlichen Interesse an unverfälschtem Wettbewerb zu begegnen, sondern auch die Funktionen des Schadensersatzes neben Ausgleich, zwar nicht schlechterdings und ohne Weiteres Strafe, aber unbedingt Prävention (…vgl. Brand in: BeckOGK, Stand 01.03.2022, § 249 BGB, Rn. 41 ff m.w.N.), insbesondere in Fällen wie hier nicht zuletzt zwecks Wahrung des Effektivitätsgebots geboten, so dass den Kartellteilnehmern im Streitfall eine etwaige geringfügige Überkompensation des Kartellschadens zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 103 bzw. 101).
Rn. 373 6.1.3 Die Verjährung der von der Klagepartei geltend gemachten Schadensersatzansprüche war im Zeitraum vom 18.01.2011 bis (mindestens) einschließlich 20.03.2017 gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 76; BGH…, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell I, juris Rn. 79 ff.; LG Stuttgart…, Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17 , juris Rn. 35 ).
- OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19
Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess; …
Rn. 15 Konkurrierend ergibt sich ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 81 Absatz 1 EG (ex-Art. 85 EGV, seit 2009: Artikel 101 AEUV), da die darin niedergelegten Verbote von abgestimmten Verhaltensweisen ihrer Natur nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen zu lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (BGH…, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, juris Rn. 16; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 16 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 12 - LKW-Kartell II; zur Anspruchskonkurrenz: BGH…, Urteil vom 06. Juli 2021 - KZR 35/20, juris Rn. 28 - Porsche-Tuning II).Rn. 17 Zutreffend hat das Landgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen die genannten Normen festgestellt, weil die Beklagte über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war (vgl. BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 17 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 13 - LKW-Kartell II).
Rn. 24 Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Absatz 4 GWB in der Fassung vom 15. Juli 2005 bindend (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 17 - LKW-Kartell II).
Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 18 - LKW-Kartell II).
Diese Bindungswirkung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (eingehend BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 19 - LKW-Kartell II).
Rn. 26 Die Klägerin ist von der Kartellabsprache betroffen und damit anspruchsberechtigt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 20 - LKW-Kartell II).
Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH…, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25 - Schienenkartell IV; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 31 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 21 - LKW-Kartell II).
Rn. 29 Demnach ist die Klägerin aus abgetretenem Recht anspruchsberechtigt, weil die Tochterunternehmen der Klägerin mit den Lastkraftwagen von der am Kartell beteiligten Beklagten Waren erworben haben, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. auch BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 32 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 22 - LKW-Kartell II).
Es genügt, dass diese Fahrzeuge auf den Grundmodellen ("Ecktypen") aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren, da die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens damit jedenfalls geeignet war, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der kartellbeteiligten LKW-Hersteller auszuwirken (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).
Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).
Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streitet danach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH…, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 55 - Schienenkartell I; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 26 - LKW-Kartell II).
Die Kartellbeteiligten haben nicht lediglich Informationen über ihre Listenpreise ausgetauscht, sondern vielmehr ihre künftigen Listenpreise sowie deren Erhöhung miteinander besprochen und ihre zukünftige Preissetzung sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen koordiniert (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 42 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 29 - LKW-Kartell II).
Rn. 39 Auch steht der Anwendung des Erfahrungssatzes nicht entgegen, dass sich die Kartellanten lediglich über Listenpreise und deren Heraufsetzung, nicht aber über die später tatsächlich vom Kunden gezahlten Transaktionspreise verständigt haben (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 45 f. - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 30 - LKW-Kartell II).
Nach den - bindenden - Feststellungen der Kommission bildeten bei den am Kartell beteiligten LKW-Herstellern die festgelegten Listenpreise typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung, was notwendig bedeutet, dass sie sich - in irgendeiner Weise - auf die von den Kunden zu zahlenden Transaktionspreise auswirkten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 38 - LKW-Kartell II).
Daraus ist jedoch nicht zu schließen, ein Einfluss einer Listenpreiserhöhung auf den auf dem Markt erzielbaren Endpreis scheide vernünftigerweise aus (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 47 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 38 - LKW-Kartell II).
Ihre Kenntnis ermöglichte es überdies, die Marktpreise besser abzuschätzen als ohne Kenntnis dieser Größe (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 48 - LKW-Kartell I; eingehend: BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39 ff. - LKW-Kartell II).
Dadurch wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 41 - LKW-Kartell II).
Die Gültigkeit und Reichweite des Erfahrungssatzes hängen davon ab, inwieweit seine tatsächlichen Grundlagen geeignet sind, den vermuteten Sachverhalt wahrscheinlicher zu machen als einen möglichen abweichenden Sachverhalt (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 51 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 37 - LKW-Kartell II).
Dieser Einwand geht am Wirkungsmechanismus des LKW-Kartells vorbei (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 43 - LKW-Kartell II).
Als regelmäßige "Strategie" kommt dies jedoch schon für den einzelnen Händler sinnvollerweise nicht in Betracht, da dies dauerhaft für ihn nicht auskömmlich wäre, und schon gar nicht kann es als naheliegend angesehen werden, dass sämtliche Händler regelhaft in dieser Weise verführen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 44 - LKW-Kartell II).
Er kann insbesondere nicht zwischen solchen Preiserhöhungen unterscheiden, die sich aus den dargestellten inflatorischen oder technischen Bruttolistenpreisänderungen ergeben, und solchen, die infolge der Koordinierung der Bruttolistenpreisänderungen über diejenigen Listenpreise hinausgehen, die die Hersteller ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Verhaltensweisen gesetzt hätten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 45 - LKW-Kartell II).
Rn. 48 Aufgrund der beschriebenen Wirkungsweise des Kartells ist es für die Anwendung des Erfahrungssatzes auch nicht von Belang, ob die neuen Fahrzeuge nicht unmittelbar vom Hersteller, sondern von einem rechtlich selbständigen Händler erworben wurden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 46/49 - LKW-Kartell II).
In beiden Fällen bildet der auf der Großhandelsebene zugrunde gelegte "Nationale Listenpreis" die Grundlage für die Preisvereinbarung, bei der die gegebenen Spielräume für die Einräumung von Nachlässen - entweder gegenüber dem Händler oder unmittelbar gegenüber dem Endkunden - genutzt werden konnten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 50 - LKW-Kartell II).
Bei solchen Konditionen wäre jedenfalls die Annahme, dass von den Herstellern bewirkte Preiserhöhungen regelhaft und vollständig auf der Ebene der (selbständigen) Händler "hängenblieben", völlig unplausibel (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 51 - LKW-Kartell II).
Rn. 58 Aus alldem folgt, dass Art, Umfang und Dauer der Bruttopreislistenkoordinierung in Verbindung mit dem abgestimmten Verhalten bei der Einführung neuer Abgasnormen und der Weitergabe der Kosten hierfür ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Gesamtwürdigung zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 55 - LKW-Kartell II).
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, das über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 57 - LKW-Kartell II).
Auch und gerade mit der Heranziehung von "Ecktypen" als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen konnte die angestrebte Koordinierung erreicht werden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 58 - LKW-Kartell II).
Grundsätzlich stellen ökonometrische Gutachten, die mit einer Regressionsanalyse zu dem Ergebnis kommen, dass eine kartellbedingte Preiserhöhung nicht nachweisbar ist, einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 65 - LKW-Kartell II).
Die Belastbarkeit der von den Parteien vorgelegten Regressionsanalysen muss das Gericht auch im Rahmen einer bloßen Entscheidung über den Grund überprüfen und den von der jeweiligen Gegenseite vorgebrachten Einwänden nachgehen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 87 - LKW-Kartell II).
Denn je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt, und desto näher liegt somit aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 100 - LKW-Kartell II).
Notwendig ist Vortrag zu den durch die konkrete Verwendung der erworbenen Lastkraftwagen relevanten Absatzmärkten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 102 - LKW-Kartell II), hier der Absatzmarkt von Bauunternehmen.
- BGH, 05.12.2023 - KZR 46/21
LKW-Kartell III - Zum Kartellschadensersatz für geleaste Lastkraftwagen
Rn. 10 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für Schäden aus dem Leasingvertrag 1 § 33 Satz 1, 2. Halbsatz, § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung und aus den Mietkaufverträgen sowie den Leasingverträgen 2 bis 8 § 33 Abs. 3 GWB in der vom 1. Juli 2005 bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung heranzuziehen ist (…vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 16 mwN - LKW-Kartell I; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 12 - LKW-Kartell II).Es hat die Feststellungen im Kommissionsbeschluss zutreffend für bindend erachtet und auf dieser Grundlage angenommen, dass die Beklagte im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis 18. Januar 2011 an einer Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen beteiligt war (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 13 bis 19 - LKW-Kartell II).
Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II;… Urteile vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, WuW 2022, 681 Rn. 24 mwN - Stahl-Strahlmittel;… vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 29 mwN - Schlecker).
Dafür genügt, dass die Fahrzeuge auf den Grundmodellen ("Ecktypen") aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren, da die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens damit jedenfalls geeignet war, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der Kartellbeteiligten auszuwirken (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 23 - LKW-Kartell II).
Rn. 17 4. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt auch die Feststellung, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen mit der für ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (…vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 52 mwN - Schienenkartell II; WRP 2021, 1588 Rn. 24 mwN - LKW-Kartell II)ein Schaden entstanden ist.
Rn. 19 aa) Diese Feststellung hat der im Bereich des § 287 Abs. 1 ZPO besonders freigestellte Tatrichter nach freier Überzeugung vorzunehmen (st. Rspr., BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 53 mwN - LKW-Kartell II;… BGHZ 235, 168 Rn. 39 bis 41 mwN - Schlecker).
Um die erforderliche Überzeugung von der wahrscheinlichen Schadensentstehung verfahrensfehlerfrei zu gewinnen, muss das Gericht indes auch für die Zwecke des Grundurteils eine Gesamtwürdigung vornehmen und sich umfassend mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen (…st. Rspr., vgl. nur BGH, WuW 2020, 202 Rn. 52 - Schienenkartell II;… BGHZ 227, 84 Rn. 88 - LKW-Kartell I; WRP 2021, 1588 Rn. 53 f. - LKW-Kartell II).
Rn. 21 b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Rüge der Revision zunächst nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als Leasingnehmerin und Mietkäuferin den Erfahrungssatz herangezogen hat, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (…st. Rspr., vgl. nur BGH, WuW 2022, 681 Rn. 42 mwN - Stahl-Strahlmittel mwN;… BGHZ 235, 168 Rn. 44 mwN - Schlecker; WRP 2021, 1588 Rn. 36 - LKW-Kartell II).
Die Listenpreise bildeten typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung und wirkten sich dadurch notwendig auf die zu zahlenden Transaktionspreise aus (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 39 f. - LKW-Kartell II).
Der Senat hat indes für das hier gegenständliche Kartell bereits entschieden und ausführlich begründet, dass das in Bezug auf die Großhandelsebene und die nachgelagerten Vertriebsstufen nicht nachvollziehbar ist (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 37 bis 40 - LKW-Kartell II).
Es ist im Leasing- sowie Mietkaufgeschäft als einer bedeutenden Vertriebsform für Nutzfahrzeuge (…vgl. Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 39 Rn. 1) ebenso wenig wie auf der Großhandels-Ebene und den nachfolgenden Handels- und Vertriebsstufen (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 39 f. - LKW-Kartell II) plausibel, dass die Hersteller die Listenpreiserhöhungen gegenüber der ersten Vertriebsstufe wieder "zurücknahmen" oder diese Vertriebsstufe die durch die Erhöhung indizierte Kostensteigerung vollständig "auf die eigene Marge nahm".
Rn. 31 (c) Entgegen der Ansicht der Revision war eine Aufklärung der Verhältnisse auf dem Leasingmarkt nicht deshalb geboten, weil die Feststellung erforderlich ist, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (vgl. BGH…, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 46 f. - ORWI; siehe auch BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 48 bis 51 - LKW-Kartell II).
Es hat dabei dem Erfahrungssatz zu Recht ein erhebliches indizielles Gewicht beigemessen (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 52 - LKW-Kartell II).
Es entsprach vielmehr gerade der Wirkungsweise des Kartells, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 57 - LKW-Kartell II).
Rn. 41 (2) Das ist, anders als in der der Entscheidung vom 13. April 2021 (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 62 - LKW-Kartell II) zugrundeliegenden Fallgestaltung, in der das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgelegten Gutachten von unrichtigen Annahmen ausgegangen war, und auch aufgrund der zwischenzeitlich in der rechtswissenschaftlichen Literatur gewonnenen Erkenntnisse über die Funktionsweise und Aussagekraft von Regressionsanalysen in Kartellschadenersatzfällen, nicht zu beanstanden.
Soweit der Senat ausgeführt hat, dass eine Regressionsanalyse, soweit sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage und methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist, ein relevantes Indiz für oder gegen einen Schaden darstellen kann (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 66 - LKW-Kartell II), ist damit allgemein der Umstand angesprochen, dass die statistische Signifikanz bei der Bewertung ökonometrischer Studien in den Blick zu nehmen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls Einfluss auf die Bewertung der Schadensschätzung haben kann (Inderst/Thomas, ZWeR 2021, 432, 435, 452 bis 458).
- LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
LG Berlin wagt als erstes Gericht Schadensschätzung im Lkw-Kartell
Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell I), Rn. 18, juris).Danach steht - wie auch der Bundesgerichtshof festgestellt hat (Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14 - 16, juris) - mit Bindungswirkung fest, dass die Kartellanten, ua. die hiesigen Beklagten, eine fortdauernde komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen haben, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind und mit deren Hilfe die Kartellbeteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben.
Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (ebenso das Verständnis des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell I), Rn. 14 - 16, juris).
Bei einer Kartellabsprache dieser Art kommt die Heranziehung des Erfahrungssatzes, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 35 ff., juris;… Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 39 ff.).
Die vorliegend zu berücksichtigenden Umstände der Preisbildung rechtfertigen im Übrigen - auch unter Berücksichtigung der Parteigutachten hierzu - nicht die Annahme, der Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall stehe entgegen, dass ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel sei (vergleichbar auch für den dortigen Fall BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 37, juris).
Die erfolgten Absprachen unterscheiden sich nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs - denen sich die Kammer anschließt - fundamental von einem bloßen Informationsaustausch; vielmehr stellen sie eine Koordinierung zukünftiger Listenpreise und deren Erhöhung durch Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen dar (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 29).
Die mit einer Abstimmung zu Listenpreisen einhergehende Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Transaktionspreise liegt dabei darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36, juris).
Er hindert jedoch nicht die Annahme, dass die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dem Markt erzielten Transaktionspreise nachteilig beeinflusst hat (so auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 38, juris).
Es spricht nichts dagegen, dass auch und gerade mit der Heranziehung von Ecktypen als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen, mit deren Diskussion und mit der Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 58, juris).
Insofern geht die von den Beklagten gegebene Erklärung der Preisbildung (bottom-up) auch "am Wirkungsmechanismus des LKW-Kartells vorbei" (so im Ergebnis BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 43, juris).
Diese Feststellungen sind für die Kammer bindend (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 16).
(eee) Soweit das Gutachten mittels Regressionsanalyse (Ziff. 1.7 lit. a) ii), Ziff. 3.21 ff.) aufzeigt, dass sich ein Effekt der festgestellten Zuwiderhandlungen auf die BLP (wobei es im Gutachten aber offenbar darum ging, den Zusammenhang mit dem "Niveau der BLP" sowie die "Wachstumsrate der BLP" festzustellen, Ziff. 3.33 ff.) nicht mit hinreichender empirischer Sicherheit nachweisen lasse, ist zu beachten, dass damit (mindestens teilweise) eine Fragestellung untersucht wird, die vorliegend als feststehend zugrunde zu legen ist, da von einer Koordinierung der BLP und einer Koordinierung der BLP-Erhöhungen aufgrund der bindenden Kommissionsentscheidung gerade auszugehen ist (s.o. und v.a. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), u.a. Rn. 14 u 29, juris).
Wenngleich das Gutachten (am Rande) zudem anerkennt, dass der Verkäufer regelmäßig kostendeckend wirtschaften muss (Ziff. 3.39 a)), wird geschlussfolgert, dass ein Einfluss von Listenpreisen auf die Preissetzungsdynamik nicht ersichtlich wäre (Ziff. 3.40), was den Wirkmechanismus des LKW-Kartells übergeht, weil für den Händler kein Anlass besteht, seine durch die BLP informierten Einstandskosten (zzgl. Marge) regelmäßig zu unterschreiten (so letztlich auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 43, juris, siehe zudem ausführlich oben A. I. 3. a) aa) (f) (1) (bb)).
Es spricht zudem nichts dagegen, dass schon durch die erfolgte Koordinierung lediglich von Eckdaten/Ecktypen von LKW die Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen und die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 58, juris).
Dadurch wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 41, juris).
Die genannten weitergehenden (über koordinierte BLP-Erhöhungen hinausgehenden Zuwiderhandlungen) dienten dem Ziel, Unsicherheiten hinsichtlich des Verhaltens der anderen Kartellanten und letztlich auch der Reaktion der Kunden am Markt zu beseitigen und die Preisgestaltung und die üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR zu verfälschen bzw. ermöglichten es, dass sich die Kartellanten in geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 "LKW-Kartell II", Rn. 36 m.w.N., juris).
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, dass über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen, welche die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 57, juris).
Das stellt zwar einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 65).
Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106; vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 66).
Steht nämlich eine feststellbare Kostenabwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 92, juris m.w.N.).
Die Berücksichtigungsfähigkeit einer Schadensweitergabe im Rahmen des Kartellschadensersatzes unterliegt allerdings aus normativen Erwägungen gesteigerten Anforderungen und kann auch gänzlich ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 93, juris).
Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, das beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 94, juris).
Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst, dass an die Darlegung einer tatsächlich erfolgten Schadensabwälzung durch das in Anspruch genommene, an der Absprache beteiligte Unternehmen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 95, juris).
Unabhängig von der Frage, ob der Kartellant die Abwälzung darlegen und ggfs. beweisen kann, kann eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Schadensweitergabe zugeflossenen Vorteile auf den ihm infolge eines Kartellverstoßes entstandenen Schaden nach dem Zweck des Schadensersatzanspruchs und der mit ihm erfolgenden privatrechtlichen Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände darüber hinaus aus Rechtsgründen auch vollständig ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 99, juris).
Denn je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt, und desto näher liegt somit aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 100, juris).
Angesichts der Vielzahl der potenziell Geschädigten bestand zudem nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nachgelagerte Marktstufe die dort auftretenden Streuschäden gegenüber den Kartellanten liquidiert (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 101, juris).
- BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?
Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN).Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (…st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell I;… BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V;… vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 15 - Schienenkartell VI; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II;… vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, NZKart 2022, 641 Rn. 24 - Stahl-Strahlmittel).
Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (…BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II; vgl. zu Art. 16 VO 1/2003: EuGH…, Urteil vom 6. November 2012 - C-199/11, WuW/E EU-R 2566 Rn. 65).
Durch die Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (…vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN;… vgl. auch EuGH, WuW 2020, 261 Rn. 36 - Visa und Mastercard Ungarn).
Im Falle eines solchen substantiierten Bestreitens unterliegt die Frage der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II).
Rn. 106 a) Eine Regressionsanalyse, welche eine Differenz zwischen den Preisen auf dem angeblich vom Kartell beeinflussten Markt und den Preisen auf dem kartellfreien Vergleichsmarkt ermittelt, stellt - wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist - ein relevantes Indiz dafür dar, dass der klagenden Partei durch den Kartellverstoß wahrscheinlich ein Schaden in Höhe dieser Differenz entstanden ist (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 66 - LKW-Kartell II; vgl. ferner Inderst/Thomas, ZWeR 2021, 432 ff.).
- LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
LKW-Kartell - Höhe des Kartellschadens - LKW-Kartell
Nach den genannten Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 12;… vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 16).Dies steht aufgrund der Kommissionsentscheidung für den vorliegenden Rechtstreit gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 17 ff.;… vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 23 ff.).
Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14 ff.; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 18 ff.).
Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern gegen die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestandes bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 21; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 31).
Dies stützt die Kammer wesentlich darauf, dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 26 u. 55).
Nach der grundlegenden Beschreibung der erfolgten Kartellverstöße in Randnummer 50 der Kommissionsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 42) bestanden diese in Vereinbarungen und / oder abgestimmten Verhaltensweisen bei Preissetzungen und Bruttopreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im Europäischen Wirtschaftsraum sowie den Zeitplan und die Überwälzung der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 anzugleichen.
Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 43).
Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 40 ff.).
Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 37).
Eine von den Bruttolistenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzte das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 44 u. 51).
Rn. 79 (aa) Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. September 2020 (KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 19; siehe auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14) von einem "Ziel" des Kartells, "die Bruttopreise anzugleichen", ausgegangen und eine solche Angleichung ausweislich der vorgelegten Privatgutachten gerade nicht erreicht worden sei, folgt hieraus kein erheblicher Einwand.
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 57; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 92).
Rn. 92 (ll) Soweit die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf das CL Gutachten HM 46 darlegt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die sanktionierten Verhaltensweisen erhöhend auf die Bruttolistenpreise ausgewirkt hätten, ist anzuführen, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 43).
Rn. 94 (a) Wie ausgeführt, beinhaltete die Kartellabsprache auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel der Angleichung des Zeitplans und der Überwälzung der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6. Dadurch wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 41).
Rn. 96 bb) Dem Erfahrungssatz kommt im Streitfall ein hohes Gewicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 55).
Das stellt zwar einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 65).
Da - wie ausgeführt - weiter davon auszugehen ist, dass die Kartellabsprache zu den Bruttolistenpreisen die Preisverhandlungen jedenfalls in irgendeiner Weise beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 38), ist anzunehmen, dass sie Auswirkungen auf den vereinbarten Gesamtpreis hatte.
Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 92 m.w.N.).
Diese Verjährungshemmung endete nicht vor dem 20. März 2017 (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 76 ff.), sodass die kenntnisabhängige Verjährung frühestens im Jahr 2022 (vgl. § 187 Abs. 3 Satz 2, § 33h Abs. 1 GWB) hätte ablaufen können.
- LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18
Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell
Rn. 82 b. Daneben und zudem über den Umfang der Bindungswirkung hinausgehend ist Folgendes als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei auch die nachbenannten Folgerungen aus bindenden Feststellungen und nicht hinreichend bestrittenen nicht bindenden Feststellungen aus den Bußgeldbescheiden berücksichtigt wurden (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 59 - LKW-Kartell II;… BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 - Schlecker):.Sie wurden auf hinreichend verlässlicher Datengrundlage, methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt (…dazu BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 106 - Schlecker; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 66 - LKW-Kartell II).
Rn. 232 Sie sind nur dann dazu geeignet, im selben Regressionsmodell erfasst zu werden, wenn hinreichend sicher ist, dass sie nicht durch den Kartellverbotsverstoß bzw. ein gesondertes kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst waren (…Ausgangsgutachten Rz. 127 ff.;… Leitfaden Rz. 53;… vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 106 - Schlecker; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 66 - LKW-Kartell II).
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Erfahrungssatz auch bereits allein deshalb für die Bezüge über die K[…] KG und die L[…] S.A.S. heranzuziehen, weil sie zumindest wertungsmäßig Direkterwerben von der Beklagten Ziffer 1 gleichstehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 46 ff. - LKW-Kartell II;… BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 44 ff. - Stahl-Strahlmittel).
Rn. 312 Danach kann sich ein wegen eines Kartellverbotsverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kartellbeteiligter darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er die durch den kartellbedingten Preisaufschlag verursachte Erhöhung seiner Kosten ganz oder teilweise an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (fortan: "Kostenwälzung";… BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II m. w. N.).
Beruht die Weitergabe adäquat kausal auf dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des weiterliefernden oder weiterverarbeitenden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten dieses Geschädigten angesehen werden (…BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II m. w. N.).
Maßstab für die Feststellung, ob und inwieweit eine Kostenwälzung erfolgte, ist § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (dazu bereits 4.;… BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 39 - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 96 ff. - LKW-Kartell II).
Dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Einzelfall zugunsten des Geschädigten eine Indizwirkung zukommt, erlaubt nicht ohne weiteres Aussagen über eine Kostenwälzung, insbesondere wenn sie einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (…BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 38 f. - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 96 ff. - LKW-Kartell II m. w. N.).
Gleichzeitig ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Kartellbeteiligter mehrfach in Anspruch genommen wird und insgesamt einen höheren Betrag ersetzen muss, als er in der Summe an Schaden verursacht hat.[Diese Grundsätze stünden mit Art. 12-14 RL 2014/104/EU im Einklang (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II;… BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V).][Diese Grundsätze stünden mit Art. 12-14 RL 2014/104/EU im Einklang (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II;… BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V).] Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Ersatz kartellbedingter Schäden integraler Bestandteil des Systems zur effektiven Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände ist und die behördliche Durchsetzung dieser Vorschriften ergänzt.
Dabei ist zu berücksichtigen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine über den durch das Kartell verursachten Gesamtschaden wesentlich hinausgehende Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten zu erwarten ist (…BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 49 ff. - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 94, 99 ff. - LKW-Kartell II).
Erst recht ist nicht zu beurteilen, inwieweit eventuelle Anstiege der Preise für die Produkte der Klägerin auf dem Absatzmarkt "Lebensmitteleinzelhandel" entweder auf die kartellbedingte Erhöhung der Verarbeitungszuckerkosten zurückgehen oder - unabhängig von einer Kostenwälzung - einen Preissetzungsspielraum nutzen, den sich die Klägerin kartellunabhängig, etwa durch eine hohe Wertschöpfung bei der Weiterverarbeitung des erworbenen Verarbeitungszuckers, erworben hat (…BGH, Urt. v. 28.06.2011, KZR 75/10, juris Rz. 47, 75 - ORWI; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 49 - LKW-Kartell II;… BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 45 - Stahl-Strahlmittel;… Bornkamm/Tolkmitt, in: Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Bd. 1, § 33c GWB Rz. 64).
Rn. 328 (1) Bezogen auf ihren Gesamtabsatz von Verarbeitungszucker in Deutschland in den Wirtschaftsjahren des Kartellzeitraums werden die Beklagten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nur geringfügig von Teilnehmern nachgelagerter Marktstufen in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 103 - LKW-Kartell II).
Rn. 337 (b) Ob vorliegend eine Kostenwälzung auf nachgelagerte Marktstufen stattgefunden hat, ließe sich allenfalls mithilfe komplexer und aufwendiger ökonometrischer Berechnungen beantworten (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 101 - LKW-Kartell II).
- OLG Stuttgart, 20.11.2025 - 2 U 263/21
Praktiker Baumarkt: Insolvenzverwalter erstreitet 2.900.000 Euro Schadenersatz …
Konkurrierend ergibt sich ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV, da die darin niedergelegten Verbote von abgestimmten Verhaltensweisen ihrer Natur nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen zu lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (BGH…, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, juris Rn. 16; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 16 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 12 - LKW-Kartell II).Rn. 48 Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH…, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25 - Schienenkartell IV; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 31 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 21 - LKW-Kartell II; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 16 f.; BGH…, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, juris Rn. 14 f.).
Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH…, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 55 - Schienenkartell I; BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 26 - LKW-Kartell II).
Die Abstimmung von Listenpreiserhöhungen führt daher regelmäßig zu einem überhöhten Marktpreis (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 30 bis 45 - LKW-Kartell II).
In die Würdigung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisüberhöhungsschaden entstanden ist, sind sämtliche Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 56 - LKW-Kartell I; BGH…, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, juris Rn. 36 - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 64 - LKW-Kartell II; in praktischer Anwendung: BGH…, Urteil vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21, juris Rn. 37 - LKW-Kartell III).
Je geringer deren Anreiz zur Rechtsverfolgung ist, desto näher liegt aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 100 - LKW-Kartell II; BGH…, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 62 - Schienenkartell IV).
Rn. 332 Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (BGH…, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 18 - LKW-Kartell II).
Rn. 333 Nicht bindende Feststellungen können zur Grundlage der Entscheidung im Schadensersatzprozess gemacht werden, solange diese von den Beklagten nicht oder nicht hinreichend bestritten worden sind (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 59 - LKW-Kartell II).
Auch wenn einer Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Europäischen Kommission kein Suspensiveffekt zukommt, beginnt die sechsmonatige Frist nicht mit der Bekanntgabe des Bußgeldbeschlusses, sondern erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 79 - LKW-Kartell II; BGH…, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 20/20, juris Rn. 78).
- BGH, 12.05.2026 - KZR 6/24
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