Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 23.03.2006 | EuGH, 19.09.2006

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11
BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 (https://dejure.org/2006,11)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 (https://dejure.org/2006,11)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 (https://dejure.org/2006,11)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bindung staatlicher Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Gleichheitssatz; Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb der Schwellenwerte ; Anforderungen des ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vergaberecht: Begriff

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; GWB § 97 § 102
    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Rechtsschutzesübergangener Konkurrenten bei Unterschreitung des Schwellenwerts)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung des Primärrechtsschutzes im Vergaberecht verfassungsgemäß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gleichwertiger Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte? Nein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Beschränkung des Primärrechtsschutzes im Vergaberecht auf Auftragsvergaben oberhalb bestimmter Schwellenwerte verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    VOF - Zweiteiliger Vergabe-Rechtsschutz ist verfassungsgemäß

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vergabeprüfung unterhalb der Schwellenwerte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschreibungen und Rechtsschutz - Prüfungsverfahren: Nur bei einem Auftragswert von mindestens fünf Millionen Euro

  • streifler.de (Kurzinformation)

    VOB/A: Zweiteiliger Vergabe-Rechtsschutz ist verfassungsgemäß

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    VOF - Vergaberechtsschutz nicht verfassungsgemäß?

Besprechungen u.ä. (2)

  • dstgb-vis.de (Kurzanmerkung)

    Beschränkung des Rechtsschutzes auf EU-Auftragsvergaben verfassungsgemäß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auschluss des Nachprüfungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte ist verfassungsgemäß! (IBR 2006, 684)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 135
  • NJW 2006, 3701
  • NVwZ 2006, 1396
  • NZBau 2006, 791
  • DVBl 2007, 53
  • DÖV 2007, 251
  • BauR 2007, 164 (Ls.)
  • BauR 2007, 98
  • VergabeR 2006, 871
 
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Wird zitiert von ... (351)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
    Der Einzelne kann sich auf die Rechtsschutzgarantie nur berufen, wenn er die Verletzung einer Rechtsposition geltend macht, die ihm die Rechtsordnung gewährt (vgl. BVerfGE 113, 273 [310]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, BB 2006, S. 1702 [1703]).

    Insofern verfügt jeder Mitbewerber über ein subjektives Recht, für das effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, BB 2006, S. 1702 [1703]).

    Einzubeziehen ist das Interesse des Rechtsuchenden an einem effektiven Schutz seiner subjektiven Rechte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, BB 2006, S. 1702 [1706]).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
    Ziel der Normierung der besonderen Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG war aufgrund historischer Erfahrungen der Schutz vor dem Risiko der Missachtung des Rechts durch ein Handeln der dem Bürger übergeordneten und gegebenenfalls mit den Mitteln des Zwangs arbeitenden Exekutive (vgl. BVerfGE 107, 395 [404]).

    Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (vgl. BVerfGE 107, 395 [401]).

    a) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem auszuformen und sicherzustellen, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht (vgl. BVerfGE 107, 395 [408]; stRspr).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
    aa) In der bestehenden Wirtschaftsordnung schützt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt (vgl. BVerfGE 105, 252 [265 ff.]; - 106, 275 [298 f.]).

    Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 [265]; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. -, EuGRZ 2006, S. 159 [165]).

    bb) Besondere Umstände, aufgrund derer die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der umstrittenen Auftragsvergabe gleichwohl an der Berufsfreiheit zu messen sein könnte, weil sie nach Ziel und Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]; - 105, 279 [303]), hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren entfaltet (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 69, 1 ; 116, 135 ; 118, 168 ).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen(vgl. BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ; 110, 177 ; 113, 63 ; 116, 135 ; 116, 202 ; 118, 1 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 -, juris, Rn. 32), die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfGE 106, 275 ; BVerfGE 116, 202 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche - möglicherweise bereits schon durch eine einzige behördliche Entscheidung in einem Parallelfall eintretende (vgl. zur Diskussion Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 105, 112 ff.) - Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, die zur Folge hat, dass eine von der Verwaltungspraxis im Einzelfall zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen abweichende Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135; BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 und vom 08.04.1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220).
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Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.2006 - C-465/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7157
EuGH, 23.03.2006 - C-465/04 (https://dejure.org/2006,7157)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2006 - C-465/04 (https://dejure.org/2006,7157)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2006 - C-465/04 (https://dejure.org/2006,7157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

  • Europäischer Gerichtshof

    Honyvem Informazioni Commerciali

    Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

  • EU-Kommission PDF

    Honyvem Informazioni Commerciali

    Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

  • EU-Kommission

    Honyvem Informazioni Commerciali

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Regelung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; Voraussetzungen des Anspruchs des Handelsvertreters auf einen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; Möglichkeit der Ersetzung des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 17 Abs. 2, Art. 19 Richtlinie 86/653/EWG
    Handelsvertreterausgleich: Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten

  • Judicialis

    Richtlinie 86/653/EWG Art. 17; ; Richtlinie 86/653/EWG Art. 19

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Honyvem Informazioni Commerciali

    Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Honyvem Informazioni Commerciali srl ./. Mariella De Zotti, Zulässigkeit von Tarifverträgen zur Bemessung des AA des HV

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Corte Suprema di Cassazione vom 11. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Honyvem Informazioni Commerciali srl gegen Mariella De Zotti

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien) - Auslegung der Artikel 17 und 19 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3701 (Ls.)
  • EuZW 2006, 341
  • BB 2006, 459
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2000 - C-381/98

    Ingmar

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-465/04
    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das mit den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie geschaffene System, insbesondere was den Schutz des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung betrifft, zwingendes Recht (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-381/98, Ingmar, Slg. 2000, I-9305, Randnr. 21).

    23 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass ein Unternehmer diese Bestimmungen nicht schlicht durch eine Rechtswahlklausel umgehen kann, ohne dass die Frage aufgeworfen gewesen wäre, ob diese Wahl dem Handelsvertreter zum Nachteil gereicht (Urteil Ingmar, Randnr. 25).

    34 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die mit Artikel 17 der Richtlinie eingeführte Regelung zwar zwingend ist und einen Rahmen festlegt (Urteil Ingmar, Randnr. 21), jedoch keine detaillierten Angaben zur Methode der Berechnung des Ausgleichs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses enthält.

    35 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Mitgliedstaaten innerhalb dieses Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des Ausgleichs haben (Urteil Ingmar, Randnr. 21).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-485/01

    Caprini

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-465/04
    Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie u. a., in den Artikeln 13 bis 20, Bestimmungen über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-485/01, Caprini, Slg. 2003, I-2371, Randnr. 4).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-465/04
    24 In Bezug auf Artikel 19 der Richtlinie ist zunächst daran zu erinnern, dass Begriffe, mit denen Ausnahmen von einem im Gemeinschaftsrecht niedergelegten allgemeinen Grundsatz wie demjenigen, der sich aus dem Ausgleichssystem des Artikels 17 der Richtlinie ergibt, festgelegt werden, nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-104/95

    Kontogeorgas / Kartonpak

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-465/04
    17 Einleitend ist festzustellen, dass die Artikel 17 und 19 der Richtlinie mit dem Blick auf die Ziele dieser Richtlinie und das damit eingeführte System auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1991 in der Rechtssache C-7/90, Vandevenne u. a., Slg. 1991, I-4371, Randnr. 6, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-104/95, Kontogeorgas, Slg. 1996, I-6643, Randnr. 25).
  • EuGH, 02.10.1991 - C-7/90

    Strafverfahren gegen Vandevenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-465/04
    17 Einleitend ist festzustellen, dass die Artikel 17 und 19 der Richtlinie mit dem Blick auf die Ziele dieser Richtlinie und das damit eingeführte System auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1991 in der Rechtssache C-7/90, Vandevenne u. a., Slg. 1991, I-4371, Randnr. 6, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-104/95, Kontogeorgas, Slg. 1996, I-6643, Randnr. 25).
  • EuGH, 30.04.1998 - C-215/97

    Bellone

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-465/04
    18 Insoweit steht fest, dass die Richtlinie die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel hat (Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-215/97, Bellone, Slg. 1998, I-2191, Randnr. 10, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-456/98, Centrosteel, Slg. 2000, I-6007, Randnr. 13).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-456/98

    Centrosteel

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-465/04
    18 Insoweit steht fest, dass die Richtlinie die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel hat (Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-215/97, Bellone, Slg. 1998, I-2191, Randnr. 10, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-456/98, Centrosteel, Slg. 2000, I-6007, Randnr. 13).
  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass zwingenden Bestimmungen einer Richtlinie, die für die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts erforderlich sind, ungeachtet einer abweichenden Rechtswahl zur Anwendung zu verhelfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2000, Ingmar, C-381/98, Slg. 2000, I-9305, Randnr. 25, und vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 23).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

    Hierzu ist einleitend festzustellen, dass Art. 17 der Richtlinie mit dem Blick auf die Ziele dieser Richtlinie und das damit eingeführte System auszulegen ist (vgl. Urteil vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 17).

    So soll sie insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern schützen und legt zu diesem Zweck u. a. in den Art. 13 bis 20 Regeln über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags fest (Urteil Honyvem Informazioni Commerciali, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 17 der Richtlinie geschaffene System, insbesondere was den Schutz des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung betrifft, zwingendes Recht (Urteil vom 9. November 2000, Ingmar, C-381/98, Slg. 2000, I-9305, Randnr. 21, und Honyvem Informazioni Commerciali, Randnr. 22).

    Daher haben die Mitgliedstaaten, was den Ausgleich wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses betrifft, nur innerhalb des durch die Art. 17 und 18 der Richtlinie festgelegten Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des Ausgleichs (Urteil Ingmar, Randnr. 21, und Urteil Honyvem Informazioni Commerciali, Randnr. 35).

    Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben über die tatsächliche Berechnung des Ausgleichs und soll eine einheitlichere Auslegung dieser Vorschrift erleichtern (vgl. Urteil Honyvem Informazioni Commerciali, Randnr. 35).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Richtlinie 86/653 die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel hat (Urteile vom 30. April 1998, Bellone, C-215/97, Slg. 1998, I-2191, Randnr. 10, vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 18, und vom 26. März 2009, Semen, C-348/07, Slg. 2009, I-2341, Randnr. 14).
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Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2006 - C-193/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5810
EuGH, 19.09.2006 - C-193/05 (https://dejure.org/2006,5810)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2006 - C-193/05 (https://dejure.org/2006,5810)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2006 - C-193/05 (https://dejure.org/2006,5810)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat; Eintragung bei der zuständigen nationalen Stelle von Rechtsanwälten mit einer beruflichen Qualifikation in einem ...

  • Judicialis

    Richtlinie 98/5/EG

  • BRAK-Mitteilungen

    Niederlassungsfreiheit - Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Berufsausübung in einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Sprachprüfung

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 98/5/EG
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Vorherige Überprüfung der Kenntnis der Sprachen des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 29. April 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 2, 3 und 5 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3701 (Ls.)
  • EuZW 2006, 672 (Ls.)
  • BB 2006, 2150
  • BB 2007, 125
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.11.2000 - C-168/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AB UND BESTÄTIGT

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-193/05
    25 Hierzu verweist sie auf das Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98 (Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131) und insbesondere auf die Randnummer 43 dieses Urteils.

    34 Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 98/5 ergibt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dieser Richtlinie insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen beenden, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 64).

    39 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, davon abgesehen, einem System der Vorabkontrolle der Kenntnisse der Betroffenen den Vorzug zu geben (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    41 Wie die Kommission betont hat, geht der Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, des europäischen Rechtsanwalts jedoch in der Richtlinie 98/5 mit einer Reihe von Regeln einher, die darauf abzielen, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    42 So zielt die den europäischen Rechtsanwälten durch Artikel 4 der Richtlinie 98/5 auferlegte Verpflichtung, ihre Anwaltstätigkeit in diesem Mitgliedstaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, nach der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie darauf ab, eine Unterscheidung dieser Rechtsanwälte von den Rechtsanwälten, die in den Berufsstand des genannten Mitgliedstaat integriert sind, zu ermöglichen, damit der Rechtsunterworfene darüber informiert ist, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 34) und nicht unbedingt über die Sprachkenntnisse verfügt, die für die Bearbeitung seines Falles angemessen sind.

    44 Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 98/5 hat der europäische Rechtsanwalt nicht nur die Berufs- und Standesregeln des Herkunftsmitgliedstaats, sondern auch die des Aufnahmestaats zu beachten; im Fall eines Verstoßes drohen ihm disziplinarische Maßnahmen und die Inanspruchnahme aus seiner Berufshaftpflicht (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn.

    Die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln enthalten meist wie die vom Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) beschlossenen Standesregeln für den Anwalt eine disziplinarrechtlich abgesicherte Verpflichtung, keine Fälle zu bearbeiten, von denen er weiß oder wissen muss, dass er, z. B. mangels Sprachkenntnissen, nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 42).

    60 Im Übrigen ist zu betonen, dass die Richtlinie 98/5 insbesondere eine Kumulierung der vom europäischen Rechtsanwalt zu beachtenden Berufs- und Standesregeln, eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder den Beitritt zu einer Berufsgarantiekasse und eine die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Aufnahmestaats einbeziehende Disziplinarregelung vorsieht (vgl. in diesem Sinne das oben angeführte Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-193/05
    29 Sodann macht der genannte Mitgliedstaat unter Hinweis auf das sich auf den Beruf des Zahnarzts beziehende Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97 (Haim, Slg. 2000, I-5123) geltend, dass die in diesem Urteil vorgebrachten Gründe, die aus der erforderlichen Zuverlässigkeit der Verständigung mit den Kunden sowie den Verwaltungsbehörden und den berufsständischen Organisationen des Aufnahmestaats hergeleitet worden seien, dafür sprächen, dass man von europäischen Rechtsanwälten Sprachkenntnisse verlangen könne.
  • EuGH, 25.02.2003 - C-59/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-193/05
    59 Was das von der luxemburgischen Regierung genannte Risiko von Auswüchsen betrifft, so kann dergleichen nicht zur Rechtfertigung der Einführung oder der Beibehaltung von nationalen Bestimmungen angeführt werden, die den Grundsatz beeinträchtigen, der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/5 aufgestellt wird und dessen Ausnahmen Gegenstand harmonisierter Regeln in Artikel 5 Absätze 2 und 3 sind (vgl. analog Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-59/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1759, Randnr. 38).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    Wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5 ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber mit dieser Richtlinie zudem insbesondere der Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen ein Ende setzen, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, C-193/05, EU:C:2006:588, Rn. 34, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 64).

    In diesem Zusammenhang nimmt Art. 3 der Richtlinie 98/5 eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit dieser Richtlinie verliehenen Niederlassungsrechts vor, indem er bestimmt, dass jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen hat, die die Eintragung des Rechtsanwalts "anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats" vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2006:588, Rn. 35 und 36, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 65 und 66).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats als die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat erweist, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2006:588, Rn. 37, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-431/17

    Monachos Eirinaios - Richtlinie 98/5/EG - Art. 3 - Art. 6 - Eintragung eines

    Vgl. auch Urteil vom 19. September 2006, Kommission/Luxemburg (C-193/05, EU:C:2006:588, Rn. 40).
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