Weitere Entscheidung unten: EuGH, 09.12.2021

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55677
BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 (https://dejure.org/2021,55677)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 (https://dejure.org/2021,55677)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 (https://dejure.org/2021,55677)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1 Abs 3 NetzDG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 3 TMG vom 11.07.2019
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen hinsichtlich Versagung der gerichtlichen Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform; Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telemedienrecht/Persönlichkeitsrecht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Beleidigung zur Schmähkritik

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beleidigung: Meinungsfreiheit und Social Media - Auskunftsanspruch in der Causa Künast

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Renate Künast Auskunft über Bestandsdaten von weiteren Nutzern die Hasspostings gepostet haben erteilen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beleidigungen und Bedrohungen auf Facebook - der Fall Künast

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beleidigungen bei Facebook: Renate Künast siegt beim Bundesverfassungsgericht

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social-Media-Plattform erfolgreich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue Möglichkeiten im Kampf gegen Hassrede und Hate Speech

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hasskommentare gegen Renate Künast waren Beleidigung

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Hasskommentare in Social Media - Renate Künast siegt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht zu Hasspostings bei Facebook: Facebook muss Renate Künast Daten von Hetzern geben - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

Besprechungen u.ä. (3)

  • internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ist Hass keine Meinung?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lektion erteilt, Lektion gelernt

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG zu Facebook-Beleidigungen: Nur ein Zwischenerfolg für Renate Künast

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 680
  • NVwZ 2022, 978
  • GRUR 2022, 335
  • MMR 2022, 193
  • K&R 2022, 185
  • afp 2022, 134
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

    Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 19 f. und - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27; stRspr).

    Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27).

    (1) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N.).

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30).

    Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34).

    Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35).

    Die vom Fachgericht begründungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht, bei der auch zu berücksichtigen wäre, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

    Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

    Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 mit Verweis auf BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).

    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

    Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).

    aa) Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).

    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 85, 1 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

    Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 mit Verweis auf BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).

    Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    aa) Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).

    Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

    (4) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I).

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

  • EGMR, 08.07.1986 - 9815/82

    LINGENS v. AUSTRIA

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • EGMR, 01.07.1997 - 20834/92

    OBERSCHLICK v. AUSTRIA (No. 2)

  • EGMR, 23.05.1991 - 11662/85

    Oberschlick ./. Österreich

  • EGMR, 14.03.2013 - 26118/10

    Eon ./. Frankreich

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • LG Berlin, 21.01.2020 - 27 AR 17/19

    Anspruch auf Auskunft zu einem beleidigenden Nutzer eines sozialen Netzwerks

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • KG, 06.04.2020 - 10 W 13/20

    Anhörungsrüge bei lediglich abweichender Rechtsauffassung

  • LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21

    Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 Rn. 35).
  • OLG Schleswig, 23.02.2022 - 9 Wx 23/21

    Fake-Account - Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach dem

    Die Äußerungen auf dem Nutzerkonto sind auch nicht wegen einer Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB, der den Belangen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Ausdruck verleiht, gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 26 mwN).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2021 (1 BvR 1073/20, juris Rn. 25) § 21 TTDSG sowie seine Vorgängernorm als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch anerkannt, ohne eine mögliche europarechtliche Einschränkung zu problematisieren.

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

    Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 unter II 1 b aa; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 39; vom 7. Mai 2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 19; NJW 2022, 680 Rn. 29; Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19, juris Rn. 15; jeweils mwN).
  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem

    Bei beleidigenden oder verleumderischen Kommentaren hat die Klägerin zudem nach § 21 Abs. 2, 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte über die dort vorhandenen Bestandsdaten mit dem Ziel, die Identität des Rechtsverletzers festzustellen, um zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn durchsetzen zu können (vgl. Ettig in Taeger/Gabel, TTDSG, 4. Aufl., § 21 Rn. 12 ff.; zur Vorgängervorschrift § 14 Abs. 3, 4 TMG Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 50 ff.; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 25).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 4 U 58/23

    Bezeichnung als dämliches Stück Hirn-Vakuum ist eine Schmähkritik, die nicht

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, aber auch solche des öffentlichen Lebens betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 29).

    Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 31; BVerfG, Beschluss 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 Rn. 29).

    Bei der Gewichtung der berührten grundrechtlichen Interessen ist der Gesichtspunkt der Machtkritik zu berücksichtigen, wonach Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 32 - 33).

    Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 34).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 35).

    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 28).

  • BVerfG, 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    (a) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N., und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 31).

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 32).

    Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 36).

    Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 38).

  • KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20

    Pädophilen-Trulla

    Zu den maßgeblichen Abwägungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht vorliegend (- X -, Rn. 31ff.) unter Bezugnahme auf seine - nach der Beschwerdeentscheidung des Senats gefasste - Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - nach Ansicht des Senats und verschiedener Auffassungen in der Literatur (vgl. Anmerkungen von: Peifer, GRUR 2022, 339ff., 341, Rn. 7; Muckel, JA 2022, 437ff., 440; Hufen, JuS 2022, 688ff., 690; Lehr, AfP 2022, 139ff., 141; Höch, NJW 2022, 685; Gerdemann, ZUM 2022, 364ff., 370; Ladeur, K&R 2022, 190, 191) eine Fortentwicklung bzw. Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und ausgeführt (Rn. 31 ff.), dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.Dies ergibt sich, wie das Bundesverfassungsgericht (Rn. 32 ff.) ausführt, als Konsequenz daraus,.
  • OLG Celle, 21.03.2024 - 5 U 114/23

    Herstellung eines Bildnisses; fehlende Einwilligung; Allgemeines

    (2) Anders als der Beklagte meint (vgl. Seite 15 des Schriftsatzes vom 4. August 2022, Bl. 69 d. A.) und nach dem Eindruck des Senats auch das Landgericht so vorgegangen ist (dieses hat im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit der von ihm angenommenen Meinungsäußerungen grundsätzlich nur geprüft, ob eine "Schmähkritik" vorliegt), ist dann, wenn die streitgegenständliche Äußerung keine "Schmähkritik" darstellt, sodann noch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 ff.), vorliegend also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Recht des Beklagten auf Meinungsäußerung andererseits.
  • OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes;

    Einschränkend muss in diesem Zusammenhang jedoch auch berücksichtigt werden, dass bei schriftlichen Äußerungen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden kann als bei Beiträgen etwa im Rahmen einer hitzigen Diskussion (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

    Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist zwar umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

    Denn es ist nicht entscheidend, wie der Erklärende seine Äußerung subjektiv verstanden wissen wollte, sondern maßgeblich ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

  • BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

    Davon unberührt bleibt, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abwägung eingebunden und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt ist (vgl. BVerfGE 152, 152 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 25 f.).

    Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen

  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

  • OLG Köln, 26.04.2022 - 15 W 15/22

    Vorläufige Unterlassung von Äußerungen über eine Person in einer Videosequenz;

  • OLG Köln, 20.01.2023 - 15 U 208/22

    Marie-Luise Vollbrecht

  • LG Verden, 07.02.2022 - 4 Qs 101/21

    Internet; Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls; Beleidigung unter dem

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

  • OLG Celle, 02.04.2024 - 5 W 10/24

    Auskunftserteilung; Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 21

  • BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20

    Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des

  • OVG Sachsen, 15.06.2023 - 6 B 83/23

    Gedenkstein; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Meinungsfreiheit

  • OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22

    Besteht zwischen Fluggastrechteportalen und von deren Angeboten erfassten

  • OLG München, 16.01.2024 - 18 U 5073/23

    Schadensersatz, Staatsanwaltschaft, Berufung, Gegendarstellung,

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21

    Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit;

  • OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21

    Unterlassung von herabsetzenden Äußerungen über eine Person gegenüber einer

  • AG Berlin-Charlottenburg, 06.03.2023 - 234 C 156/22

    Vereinsrecht: Streitwert einer Feststellungsklage zur Unwirksamkeit eines

  • LG Ellwangen/Jagst, 24.01.2024 - 1 O 73/22

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer der sog. Querdenken-Bewegung

  • OVG Sachsen, 15.08.2022 - 5 B 228/22

    Versammlungsrecht; Straßentheater; Pranger

  • OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23

    Umfang des Persönlichkeitsschutzes einer GmbH

  • BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23

    Berufungsurteil, Meinungsfreiheit, Auslegungsgrundsätze, Billigung von

  • BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • BayObLG, 10.06.2023 - 203 StRR 204/23

    Zum Begriff des tätlichen Angriffs bei einer Widerstandshandlung; Bezeichnung als

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Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2021 - C-217/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49464
EuGH, 09.12.2021 - C-217/20 (https://dejure.org/2021,49464)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-217/20 (https://dejure.org/2021,49464)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-217/20 (https://dejure.org/2021,49464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Höhe des Entgelts - Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2003/88/EG; Arbeitszeitgestaltung; Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer; Art. 7 Abs. 1; Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub; Höhe des Entgelts; Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Höhe des Entgelts - Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsentgelt bei vorheriger Arbeitsunfähigkeit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 680
  • EuZW 2022, 187
  • NZA 2022, 36
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Dieser Anspruch ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf diese Ziele steht fest, dass mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann ein Mitgliedstaat in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht dadurch eingeschränkt werden kann, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Dieser Anspruch ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf diese Ziele steht fest, dass mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann ein Mitgliedstaat in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht dadurch eingeschränkt werden kann, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Drittens hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Ausdruck "bezahlter Jahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des "Jahresurlaubs" im Sinne dieser Richtlinie weiter zu gewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Arbeitnehmer soll nämlich, wenn er sein Recht auf bezahlten Jahresurlaub ausübt, in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach unterliegt die Struktur des gewöhnlichen Entgelts eines Arbeitnehmers zwar als solche den Vorschriften und Gepflogenheiten nach dem Recht der Mitgliedstaaten, kann jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch des Arbeitnehmers haben, während des ihm für Erholung und Entspannung zur Verfügung stehenden Zeitraums in den Genuss wirtschaftlicher Bedingungen zu kommen, die mit denen vergleichbar sind, die die Ausübung seiner Arbeit betreffen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist das aufgrund des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 gezahlte Entgelt geringer als das gewöhnliche Entgelt, das der Arbeitnehmer in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhält, könnte dieser aber veranlasst sein, seinen bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 44).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Es macht darauf aufmerksam, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177), sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt habe, dass der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs das "gewöhnliche" Arbeitsentgelt erhalten müsse.

    Der Gerichtshof habe jedoch in Rn. 25 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), klargestellt, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub abweiche.

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 23).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Es macht darauf aufmerksam, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177), sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt habe, dass der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs das "gewöhnliche" Arbeitsentgelt erhalten müsse.

    Der Gerichtshof habe jedoch in Rn. 25 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), klargestellt, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub abweiche.

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 23).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Wie nämlich aus Art. 5 Abs. 4 dieses Übereinkommens hervorgeht, sind Fehlzeiten infolge einer Krankheit den Arbeitsversäumnissen "aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen", zugeordnet, die "als Dienstzeit anzurechnen" sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 32).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Es macht darauf aufmerksam, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177), sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt habe, dass der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs das "gewöhnliche" Arbeitsentgelt erhalten müsse.
  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
    Im Übrigen beruht der Zweck des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, durch den sich dieser Urlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, wie der Anspruch auf Krankheitsurlaub, der dem Arbeitnehmer die Genesung von einer Krankheit ermöglichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25), auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat.
  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nämlich solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fehlzeiten infolge einer Krankheit sind nämlich den Arbeitsversäumnissen aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, zugeordnet, die als Dienstzeit anzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der angeführten Rechtsprechung ist es daher ausgeschlossen, dass sich der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub verringert, wenn er seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die während des Bezugszeitraums krankgeschrieben sind (EuGH 9. Dezember 2021 - C-217/20 - [Staatssecretaris van Financiën] Rn. 30; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca] Rn. 60) .

    Sie sind damit "als Dienstzeit anzurechnen" (EuGH 9. Dezember 2021 - C-217/20 - [Staatssecretaris van Financiën] Rn. 31; vgl. auch EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32) .

    cc) Danach kann der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht dadurch eingeschränkt werden, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (EuGH 9. Dezember 2021 - C-217/20 - [Staatssecretaris van Financiën] Rn. 32; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca] Rn. 63) .

  • OLG München, 11.04.2023 - 34 U 7675/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A3

    Eine viele Jahre später erfolgte gerichtliche Auslegung der einschlägigen Vorschrift, die den Einsatz und die Grenzen eines Thermofensters möglicherweise enger beschreibt (vgl. Urteil des EuGH vom 17.12.2020 Rechtssache C-693/18 - NJW 2021, 1216; Urteil des EuGH vom 14.07.2022 - Rechtssache C-217/20 u.a.) vermag an einer zum damaligen Zeitpunkt vertretbaren Einschätzung der Beklagten nichts zu ändern.
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