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Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.12.1989

Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,816
BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88 (https://dejure.org/1989,816)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1989 - IVb ZR 75/88 (https://dejure.org/1989,816)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 (https://dejure.org/1989,816)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweislast - Darlegungslast - Zugewinnausgleich - Bewertung - Landwirtschaftlicher Betrieb - Latente Steuerlast - Ertragswert - Wirklicher Wert - Bewirtschaftung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 709 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 68
  • MDR 1990, 227
  • FamRZ 1989, 1276
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der …

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Dieser bleibt in aller Regel beträchtlich hinter dem vollen wirklichen Wert zurück, von dem bei der Bewertung sonst auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 778).

    Da § 1376 Abs. 4 BGB keine Anwendung findet, gelten insoweit die allgemeinen Bewertungsregeln, wobei es Ziel der Wertermittlung sein muß, das Anwesen des Beklagten mit seinem vollen, wirklichen Wert anzusetzen (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO.).

    Darüber hinaus ist anzunehmen, daß es auch als Folge des Zugewinnausgleichs zur jedenfalls teilweisen Veräußerung des Hofes kommt, weil der Beklagte nur auf diesem Wege die benötigten finanziellen Mittel wird aufbringen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 40 sowie vom 7. Mai 1986 aaO.).

    Wenn bei der Wertermittlung, wie hier, Beträge angesetzt werden, die sich nur durch eine Veräußerung des Betriebes oder von Anteilen an dem Betriebsvermögen erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung nach §§ 14ff. EStG anfallenden Steuern ebenso als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös mindern (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO. Seite 779 m.w.N. sowie zuletzt BGHZ 98, 382, 389).

  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 143/85

    Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Hiernach ist § 1376 Abs. 4 BGB zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse dahin zu interpretieren, daß der Ertragswert als Bewertungsmaßstab ausscheidet, wenn nicht im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck verwirklicht und die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand des Eigentümers oder eines Abkömmlings erreicht werden wird (ebenso zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 2312 BGB : BGHZ 98, 382, 388 sowie Urteil vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 76/85 - FamRZ 1987, 378, 380).

    Wenn bei der Wertermittlung, wie hier, Beträge angesetzt werden, die sich nur durch eine Veräußerung des Betriebes oder von Anteilen an dem Betriebsvermögen erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung nach §§ 14ff. EStG anfallenden Steuern ebenso als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös mindern (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO. Seite 779 m.w.N. sowie zuletzt BGHZ 98, 382, 389).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    "a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein landwirtschaftlicher Betrieb nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (BVerfGE 67, 348 ) beim Zugewinnausgleich mit dem Ertragswert anzusetzen ist.

    Unter Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16. Oktober 1984 (BVerfGE 67, 348 ) entwickelten Grundsätze zur verfassungskonformen Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB ist es zu dem Ergebnis gelangt, eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren führe zu einer unzumutbaren, verfassungswidrigen Benachteiligung der Klägerin.

  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Die Beantwortung dieser Frage muß grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben, der den insoweit anzusetzenden Minderwert notfalls durch Schätzung zu ermitteln hat (vgl. BGH Urteile vom 26. April 1972 - IV ZR 114/70 - NJW 1972, 1269, 1270 und vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81 - NJW 1982, 2497, 2498).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Soweit er sich dabei auf § 242 BGB stützt, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß für dessen Anwendung neben § 1381 Abs. 1 BGB kein Raum ist, daß diese Vorschrift vielmehr in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Generalklausel des § 242 BGB ausschließt (…vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 36 VII 6, S. 520;… MünchKomm/Gernhuber, 2. Aufl. § 1381 Rdn. 4;… Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 2, je m.w.N. sowie auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1981 - FamRZ 1981, 745, 750 - zum Verhältnis zwischen § 242 und § 1579 BGB ).
  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 76/85

    Bewertung eines Landguts

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Hiernach ist § 1376 Abs. 4 BGB zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse dahin zu interpretieren, daß der Ertragswert als Bewertungsmaßstab ausscheidet, wenn nicht im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck verwirklicht und die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand des Eigentümers oder eines Abkömmlings erreicht werden wird (ebenso zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 2312 BGB : BGHZ 98, 382, 388 sowie Urteil vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 76/85 - FamRZ 1987, 378, 380).
  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 114/70
    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Die Beantwortung dieser Frage muß grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben, der den insoweit anzusetzenden Minderwert notfalls durch Schätzung zu ermitteln hat (vgl. BGH Urteile vom 26. April 1972 - IV ZR 114/70 - NJW 1972, 1269, 1270 und vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81 - NJW 1982, 2497, 2498).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 62/84

    Ansatz einer Verbindlichkeit wegen Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Darüber hinaus ist anzunehmen, daß es auch als Folge des Zugewinnausgleichs zur jedenfalls teilweisen Veräußerung des Hofes kommt, weil der Beklagte nur auf diesem Wege die benötigten finanziellen Mittel wird aufbringen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 40 …sowie vom 7. Mai 1986 aaO.).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88
    Darüber hinaus hat es entschieden, das Opfer, das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus der Anwendung des Ertragswertverfahrens erwächst, sei für ihn im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nur zumutbar, wenn es darum gehe, die Zerschlagung des Betriebes im Interesse des Ehepartners oder der Kinder zu vermeiden; es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG , wenn nicht damit gerechnet werden könne, daß der Eigentümer oder ein Abkömmling den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen oder wiederaufnehmen werde, sondern allenfalls ein entfernterer Verwandter (Beschluß vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 803 und 1065/86 - FamRZ 1989, 939 ).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei …

    Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten (…Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 32; vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279;… Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1376 BGB Rn. 23;… Büte aaO Rn. 194; Kogel FamRZ 2004, 1337; aA Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; vgl. auch Tiedtke FamRZ 1990, 1188 ff. und Gernhuber NJW 1991, 2238, 2242 f.).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14

    Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege …

    Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber die Zerschlagung derartiger Betriebe vermeiden will (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1277 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der …

    Nicht nur in den mit Unternehmensbewertung befaßten Fachkreisen (vgl. etwa Gratz DB 1987, 2421, 2425 f; Kotzur NJW 1988, 3239, 3240), sondern auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß insoweit eine "latente Steuerlast" bestehen kann, die wertmindernd ins Gewicht fällt (vgl. für die Pflichtteilsberechnung BGHZ 98, 382, 389 m.w.N.; für die Bewertung nach SS 1477 Abs. 2, 1478 BGB Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 -FamRZ 1986, 776, 779; für die Berechnung des Zugewinnausgleichs Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 -FamRZ 1989, 1276, 1279).
  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 10 U 35/13

    Bewertung einer landwirtschaftlichen Besitzung zur Berechnung von …

    Ein wirtschaftlich nicht sinnvoller Zusammenhalt der Besitzung als Ganzes rechtfertigt keine Schlechterstellung der Klägerin durch den Ansatz des Fortführungswerts (im Ergebnis ebenso Bundesgerichtshof, NJW-RR 1990, 68, 69, m.w.N.).

    Unvermeidbare Kosten der Veräußerung sind allerdings vom unterstellten Erlös abzusetzen, da sie sich bei einer Wertermittlung nach unterstellter Versilberung denknotwendig ergeben (vgl. Bundesgerichtshof, NJW-RR 1990, 68, 69;… Staudinger / Haas2006, §. 2311, Rz. 72a).

    Rn. 264 (2) (a) Weiter ist von den so ermittelten Auflösungswerten diejenige Ertragssteuerlast abzusetzen, die im Falle einer tatsächlichen Veräußerung entstünde (latente Steuerlast), da insofern nichts anderes gilt als für sonstige unvermeidbare Veräußerungskosten (Bundesgerichtshof, NJW-RR 1990, 68, 69).

  • BGH, 04.07.2012 - XII ZR 80/10

    Zugewinnausgleichsforderung: Stichtag für die Begrenzung nach gesetzlicher …

    Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Senats im - hier grundsätzlich eröffneten - Anwendungsbereich der spezielleren Bestimmung des § 1381 BGB indessen kein Raum (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989- IV b ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279).
  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Im gleichen Sinne hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (BGHZ 98, 375, 379 f [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 76/85]; 382, 386 ff - beide Entscheidungen zur Pflichtteilsberechnung nach dem Ertragswert bei Vererbung eines "Landguts" im Sinne der §§ 2049, 2312 BGB; vgl. neuestens auch BGH Urt. v. 27. September 1989, IVb ZR 75/88, NJW 1990, 709 - zu § 1376 Abs. 4 BGB).
  • BGH, 11.03.1992 - IV ZR 62/91

    Beanspruchung eines Vermächtnisses aus eigenem und abgetretenem Recht - …

    Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348) ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften inzwischen allerdings dahin eingeschränkt worden, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 76/85] und 382, 388; Urteil vom 9. Oktober 1991 - IV ZR 259/90 - WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB: BGH, Urteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276 f.).

    Die künftige Fortführung der Bewirtschaftung darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, obliegt dem Erben, der auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird (vgl. Urteil vom 27. September 1989 aaO).

    Auch die Berechnung des Verkehrswertes ist rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht die latente Steuerlast unberücksichtigt gelassen hat, die § 16 EStG mit sich bringen würde (vgl. dazu z.B. BGHZ 98, 382, 389 [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 143/85]; Urteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279).

  • BGH, 06.02.1991 - XII ZR 57/90

    Bewertung von während der Ehe hinzuerworbenen Nutzflächen eines …

    Sie soll nicht dem privatwirtschaftlichen Interesse des Inhabers eines solchen Betriebes an einem möglichst geringen Zugewinnausgleich dienen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien (vgl. BVerfGE 67, 348, 367 = FamRZ 1985, 256, 260; Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1277).

    Denn es kann nicht außer Betracht bleiben, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb, der am Endstichtag nicht mehr lebensfähig ist oder voraussichtlich binnen kurzem nicht mehr gehalten werden kann, gerade aus diesem Grunde nicht privilegiert zu bewerten ist (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO.;… BGHZ 98 aaO.).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

    Werden, wie hier, bei der Wertermittlung Beträge angesetzt, die sich nur durch eine Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung anfallenden Steuern ebenso als wertmindernde Faktoren berücksichtigt werden wie sonstige Kosten, die den Veräußerungserlös senken (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279;… Haußleiter/Schulz aaO Kap. 1 Rdn. 296;… Schröder, Bewertungen im Zugewinnausgleich, 3. Aufl. Rdn. 74).
  • OLG München, 18.03.2009 - 20 U 2160/06

    Vermächtnisanspruch: Wert eines Landguts

    Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348) ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften allerdings dahin einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen, landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 und 382, 388; WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB: BGH FamRZ 1989, 1276f.).

    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Beklagten als Erbin, die auf das Vermächtnis in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 1989, 1276 f).

  • OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06

    Bewertung eines vermachten Landguts

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 207/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • KG, 26.02.2015 - 2 U 60/09

    Abfindung bei Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters: Bewertung eines bereits …

  • OLG Koblenz, 27.10.2005 - 2 U 1415/04

    Höferecht in Rheinland Pfalz: Übergang eines ergänzenden Abfindungsanspruchs auf …

  • BGH, 17.09.1992 - BLw 18/92

    Anwendbarkeit des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in …

  • OLG Schleswig, 11.03.2004 - 11 U 27/02

    Anwaltshaftung bei unzureichender Belehrung über drohende Verjährung bei Erhebung …

  • OLG Brandenburg, 12.03.2007 - 10 WF 154/06

    Prozesskostenhilfe; eheliches Güterrecht: Erfolgsaussicht eines …

  • LG Paderborn, 07.10.2016 - 2 O 220/15

    Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche - landwirtschaftliche Flächen

  • OLG Oldenburg, 12.01.1999 - 5 U 129/98

    Grundlagen für die Bewertung von ererbtem Grundbesitz; Abgrenzung von Grundbesitz …

  • BGH, 22.10.1998 - BLw 24/98

    Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde

  • OLG Koblenz, 21.12.1992 - 13 UF 183/89

    Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich ; Nacheheliche Vereinbarung über einen …

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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,472
BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de

    BGB § 1569 ff, § 1577 Abs. 1, § 242; ZPO § 323
    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente zu Gunsten eines Ehegatten; Abänderung eines in der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Prozeßvergleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt - Erwerbsunfähigkeitsrente - Ausgleichspflicht - Abänderung - Prozeßvergleich

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 709
  • NJW-RR 1990, 393 (Ls.)
  • MDR 1990, 525
  • FamRZ 1990, 269
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88

    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Wird einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für einen Zeitraum, für den ihm der andere Ehegatte Unterhalt geleistet hat, nachträglich Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so kann er dem anderen zum Ausgleich verpflichtet sein (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - BGHR BGB vor § 1569 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718 ).

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).

    In dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Februar 1989 (aaO.) hat der Senat ausgeführt, in den Fällen, in denen die Rente des Unterhaltsberechtigten vollständig oder zum großen Teil auf einem Versorgungsausgleich beruhe, verfehle eine rückwirkend gewährte Rente ihren eigentlichen Zweck, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten für eben diesen zurückliegenden Zeitraum bereits Unterhalt gewährt habe.

    Sie unterliegt daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit, als sie auf Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 aaO. S. 720 m.w.N.).

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81

    Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf …

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Vielmehr war sie bis zum tatsächlichen Erhalt der Rente auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574 ).

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Insbesondere läßt sich den §§ 1585 Abs. 1 Satz 3, 1586 Abs. 2 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 2, 1615 Abs. 1 BGB , wonach Unterhalt noch für den (vollen) Monat geschuldet wird, in den der Erlöschenstatbestand fällt, kein übergreifender Rechtsgedanke entnehmen, der die Verschiebung der Abänderung bis zum nächsten Fälligkeitstermin trägt (zur vergleichbaren Frage der zeitlichen Abgrenzung zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 62, 67).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des …

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Da die Zinserträge, die ein geschiedener Ehegatte aus der Anlage seines Erlösanteils aus dem Verkauf des früheren ehelichen Anwesens erzielt, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, können sie nicht zu den Einkünften gerechnet werden, die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgebend sind (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Zwar gilt die Vorschrift nur für die Abänderung von Urteilen, nicht dagegen von Prozeßvergleichen (BGHZ GSZ 85, 64).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Danach bedeutet die zeitliche Beschränkung in § 323 Abs. 3 ZPO , daß das Urteil ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung abgeändert werden kann (vgl. schon Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375;… ebenso Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3306;… Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 1064;… Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 42).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des …

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Daraus ergibt sich seine Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich zu nutzen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 89/85

    Unterhaltsberechnung bei Hinterlegung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltsschuldner selbst, wie hier, nur ein Betrag in der Größenordnung des sogenannten "billigen Eigenbedarfs" verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Wie der Senat mit Urteil vom 19. Oktober 1988 ( IVb ZR 97/87 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Abänderungsgrund 2 = FamRZ 1989, 159 ) entschieden hat, ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt, einen auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezug des Gläubigers und die dadurch bedingte Minderung seiner Bedürftigkeit mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, soweit die bei dieser Klageart bestehenden Einschränkungen, wie sie sich etwa aus der Wesentlichkeitsschwelle des § 323 Abs. 1 ZPO und der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO ergeben, nicht entgegenstehen.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Danach bedeutet die zeitliche Beschränkung in § 323 Abs. 3 ZPO , daß das Urteil ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung abgeändert werden kann (vgl. schon Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375;… ebenso Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3306;… Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 1064;… Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 42).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05

    Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung …

    Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die Obliegenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 271).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 5 UF 50/15

    Unterhaltsanspruch trotz Fernbleibens vom Schulunterricht

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht hinsichtlich der Frage, ob lediglich die Erträge des Vermögens oder auch der Vermögensstamm zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht einzusetzen ist, zumindest im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eine Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Verwertung seines Vermögens, sofern sein Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken (BGH FamRZ 2004, 1184; FamRZ 1990, 269; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1575).
  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe …

    Vielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259, 2261).
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