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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94   

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https://dejure.org/1996,218
BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94 (https://dejure.org/1996,218)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 (https://dejure.org/1996,218)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 (https://dejure.org/1996,218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 124
    Erschließungs- und Vorfinanzierungsvertrag

  • Wolters Kluwer

    Einzelne Erschließungsanlage - Einseitig anbaubare Straße - Beitragsfähiger Erschließungsaufwand - Erschließungsvertrag - Vertragliche Kostenvereinbarung - Beteiligung eines Fremdanliegers an Erschließungskosten

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BBauG §§ 123 Abs. 3, 125 Abs. 2; BauGB §§ 124, 125 Abs. 1 und 2, 127 Abs. 2 Nr. 1, 128 Abs. 1 Satz 1.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem Straßenzug, Gültigkeit eines Erschließungsvertrages bei fehlendem Bebauungsplan, Abrede der Erhebung und Erstattung von Fremdanliegerbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 12
  • NJW 1997, 207 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 794
  • ZMR 1996, 626
  • DVBl 1996, 1057
 
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Wird zitiert von ... (92)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) geprägte Erscheinungsbild abzustellen (im Anschluß u.a. an Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 23 (25)).

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) geprägte Erscheinungsbild abzustellen (vgl. dazu u.a. Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 23 (25)).

  • BVerwG, 13.05.1977 - IV C 82.74

    Umfang der Herstellungskosten; Umlagefähigkeit bestimmter Kosten für die …

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Entgegen der Ansicht der Revision entsteht der Gemeinde bereits mit Abschluß einer solchen Vereinbarung ein erst mit der entsprechenden Bezifferung durch den Erschließungsunternehmer aktualisierter beitragsfähiger Erschließungsaufwand (vgl. dazu Urteil vom 13. Mai 1977 - BVerwG 4 C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4 (8)), den sie - nach Überprüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit - nach Maßgabe der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf alle durch die vom Unternehmer hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einschließlich des Grundstücks des Fremdanliegers zu verteilen hat.
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Zu Recht führt das Berufungsgericht sodann aus, § 11 des zur Erschließung des in Rede stehenden Gebiets abgeschlossenen Vertrags auferlege der Firma R. eine Pflicht zur Übertragung von Straßenlandgrundstücken und habe deshalb mit der Folge einer notariellen Beurkundung bedurft (vgl. § 313 BGB), daß der Vertrag mangels Beachtung dieser Formvorschrift jedenfalls insoweit zunächst nichtig gewesen sei (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 (254 f.) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 30.93

    Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer Stichstraße - Abgrenzung zwischen …

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Das bedarf angesichts ihrer relativ geringen Länge von nur etwa 50 m und ihres geraden Verlaufs keiner Vertiefung (vgl. dazu im einzelnen u.a. Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 80 S. 18 (20 f.)).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag - …

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Denn nur bei der Ermittlung des gewollten Inhalts von materiellrechtlich erheblichen Willenserklärungen und Verträgen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO (vgl. u.a. Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 (162) [BVerwG 01.12.1989 - 8 C 17/87] m.w.N.).
  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf …

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Denn durch einen solchen Vertrag überträgt die Gemeinde dem Erschließungsunternehmer die technische Durchführung und kostenmäßige Abwicklung der Erschließung mit der Folge, daß Erschließungskosten nicht bei ihr, sondern bei dem Erschließungsunternehmer entstehen (vgl. Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 (11) [BVerwG 23.08.1991 - 8 C 61/90]), der seinerseits nicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen berechtigt ist.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 80.88

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - Anlegung einer befahrbaren Stichstraße

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 (62 f.)) eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des vorstehend beschriebenen Gesamteindrucks geboten, wenn sich das nachträgliche Anlegen des Teilstücks einer Erschließungsstraße als Verlängerung einer endgültig hergestellten Anbaustraße darstellt, für die sachliche Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind; anderenfalls nämlich wäre es der Gemeinde entgegen der Anordnung des Gesetzgebers in § 127 Abs. 1 BauGB nicht möglich, die Kosten für die erstmalige Herstellung der entsprechenden, zum Anbau bestimmten Teilstrecke auf die Grundeigentümer abzuwälzen.
  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 246/72

    Fehlender Anspruch auf Ersatz anteiligen Erschließungsaufwands nach Übernahme der …

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Gelingt ihm dies nicht, hat er einen Anspruch auf einen anteiligen Ersatz der Erschließungskosten weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1973 - VI ZR 246/72 - NJW 1974, 96).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Die sich daraus ergebende Bindung tritt jedoch nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung "einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt" (vgl. u.a. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 (69) [BVerwG 19.02.1982 - 8 C 27/81]).
  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90

    Erschließungsbeitrag - Straßenbaubeitrag

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
    Denn der K. weg ist in diesem Bereich mit einer ca. 3,60 m breiten Fahrbahn und einem ca. 1,65 m breiten Gehweg an der bebaubaren nördlichen Seite lediglich in einem Umfang angelegt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Straßenseite unerläßlich ist (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 (364 ff.) [BVerwG 31.01.1992 - 8 C 31/90]).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 21.81

    Anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands; Planunterschreitung; Heilung …

  • BGH, 07.10.1977 - V ZR 131/75

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Leistung unter Vorbehalt der Erteilung …

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; …

    Aus der Entscheidung der Gemeinde, die Erschließung auf einen Dritten zu übertragen, der sie in "Fremdregie" durchführt, folgt kein Verbot, in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Belastung des Fremdanliegers mit Erschließungskosten ermöglicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 ).

    Der Gemeinde entsteht bei einem durch eine Kostenabrede modifizierten Erschließungsvertrag bereits mit Vertragsabschluss ein erst mit der entsprechenden Bezifferung durch den Erschließungsträger aktualisierter beitragsfähiger Erschließungsaufwand, den sie nach Maßgabe der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf alle durch die von dem Unternehmer hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einschließlich der Grundstücke der Fremdanlieger zu verteilen hat (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 ).

    Die im Erschließungsvertrag gewählte Abwicklung des dem Erschließungsträger gegen die Gemeinde zustehenden Erstattungsanspruchs kann so erfolgen, dass die Gemeinde dem Erschließungsträger die auf die Grundstücke der Fremdanlieger entfallenden Beiträge nach deren Einziehung auszahlt, wobei die Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger, die mit dem Erschließungsträger Verträge über den Kostenersatz abgeschlossen haben, als gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB abgelöst gelten und der Ablösungsbetrag auf den im Übrigen bestehenden Erstattungsanspruch angerechnet wird (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 ).

    Das Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 (a.a.O. S. 23) zutreffend ausgeführt, dass ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe der Gesamtkosten für die Herstellung der Erschließungsanlage dann entsteht, wenn sich die Gemeinde nicht nur zur Erstattung der ausschließlich den Grundstücken der Fremdanlieger zuzuordnenden Erschließungskosten verpflichtet, sondern zur Erstattung des gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2017 - 6 A 11831/16

    Zeitliche Grenze der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

    Rn. 19 Bei der Bestimmung des Umfangs, also insbesondere des Anfangs sowie des Endes einer Erschließungsstraße ist - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 30.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und …

    Ob ein Straßenzug als eine einzelne Erschließungsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild (wie unter anderem Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - UA S. 9 f.).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - UA S. 9 f. m.w.N.), an der festzuhalten ist.

    Auch das entspricht der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - (UA S. 9 f.) jedenfalls für eine Konstellation, in der - wie hier - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Ausbau der gesamten Straße in zwei Etappen geplant war.

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 186/96   

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https://dejure.org/1996,2452
OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 186/96 (https://dejure.org/1996,2452)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.06.1996 - Ss 186/96 (https://dejure.org/1996,2452)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. Juni 1996 - Ss 186/96 (https://dejure.org/1996,2452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einordnung eines Trittrollers für Erwachsene als Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 207 (Ls.)
  • NStZ 1997, 270
  • NStZ-RR 1996, 347
  • NZV 1996, 464
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Stuttgart, 11.11.2005 - 10 K 3452/03

    Zulassung eines Elektrorollers zum Verkehr bzw. Ausnahmegenehmigung zur Benutzung …

    Dem steht auch die vom Kläger genannte Entscheidung des OLG Oldenburg nicht entgegen, in der lediglich zwischen Rollern für Kinder und solchen für Erwachsene nicht differenziert wird (Beschluss vom 21.06.1996 - Ss 186/96 -, NStZ-RR 1996, 347).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1463
BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94 (https://dejure.org/1995,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 (https://dejure.org/1995,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 (https://dejure.org/1995,1463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • rechtsportal.de

    NamÄndG § 3 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl - Familienname

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erleichterte Namensänderung für Kinder aus geschiedenen Ehen - 15-jähriger Junge will Namensänderung der Mutter mitmachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 207
  • NVwZ 1997, 282 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 942 (Ls.)
  • DVBl 1996, 992
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    In derartigen Fällen besteht im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG dann ein wichtiger Grund zur Änderung des Kindesnamens, wenn andere vorrangige Interessen nicht überwiegen (Bestätigung von BVerwGE 95, 21).

    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21, ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    In seinem Urteil vom 7. Januar 1994 hat es der Senat daher als wichtigen Grund ausreichen lassen, daß die Namensänderung dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21, 23).

    Er hat lediglich - an objektive Interessen anknüpfend - als wichtigen Grund für die Namensänderung ausreichen lassen, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21, 23).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren; er muß aber jedenfalls dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung tragen; dies betrifft insbesondere auch die Regelung des Kindesnamens für Fälle der Nichteinigung auf einen gemeinsamen Ehenamen (BVerfGE 84, 9 [19]).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Da die Mutter des Klägers nicht wieder geheiratet hat, trifft diese Regelung den vorliegenden Sachverhalt nicht (vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 -).

    Ihr kommt im frühen Kindesalter besonderes Gewicht zu, während mit zunehmendem Alter das Persönlichkeitsrecht des Kindes in den Vordergrund tritt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 -).

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21, ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    In der ungleich schwierigeren Situation nach einer Scheidung muß ihnen daher regelmäßig ein ernstes Bedürfnis nach auch äußerlich erkennbaren stabilen Beziehungen zu dem Elternteil zuerkannt werden, der für sie sorgeberechtigt ist und bei dem sie leben (vgl. insoweit auch BVerwGE 67, 52, 55).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21, ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …

    Die Klägerin macht zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Revision geltend: Das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74) ab.
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    a) Das Berufungsgericht und auch das OVG Münster (Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 - NJW 1995, 1231; vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 -) sowie der Beklagte machen gegen die Rechtsauffassung des Senats geltend: Der Gesetzgeber habe sich durch das Familiennamensrechtsgesetz im Grundsatz zur Beibehaltung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung und damit naturgemäß auch dazu entschieden, die Namenseinheit von Eltern und Kindern als bedeutsamen Belang zu werten.

    Entschieden hat er dies nur für Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt (vgl. jetzt auch Urteil vom 13. Dezember 1995 - a.a.O. -).

    Für den Fall der Scheidung ohne nachfolgende Wiederverheiratung hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - a.a.O. ausgeführt, es bestehe zunächst eine widerlegliche Vermutung dafür, daß eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspreche.

  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB …

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) stehe dem nicht entgegen, weil sich der vorliegende Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch unterscheide, dass es nicht um einen minderjährigen Kläger gehe.

    In den Scheidungshalbwaisen-Fällen geht es vornehmlich um die Frage, ob minderjährige Kläger, die beispielsweise bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, aus Gründen des Kindeswohls wieder den gleichen Namen annehmen können sollen, wie die sorgeberechtigte Person (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 - juris Rn. 34; Hess VGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2232/11 - juris; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris).

  • VG Düsseldorf, 13.03.2000 - 18 K 11261/98

    Klagebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Maßgeblicher Zeitpunkt für …

    Rn. 46 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 - und - 6 C 6.94 -, DVBl. 1996, S. 988.

    Rn. 50 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995, a.a.O..

    Rn. 52 vgl. Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -,.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines …

    Rn. 99 BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 74, S. 16 ff.,.

    Rn. 191 BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 74, S. 16 (25).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit; …

    Eine entsprechende Feststellung rechtfertigt sich auch für die Neufassung des § 1617c Abs. 2 BGB, der mit einer redaktionell klareren Fassung (vgl. BT-Drucks. 13, 4899 S. 92) an die Stelle des § 1616a Abs. 2 BGB a.F. getreten ist und damit ebenso wenig wie die Vorgängerregelung (dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74) die Voraussetzungen einer Namensänderung in sogenannten "Scheidungshalbwaisenfällen" zum Gegenstand hat.

    Die Auffassung, die der Senat für die Auslegung von § 3 Abs. 1 NÄG für zutreffend erachtet hat, ist in der Folgezeit vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden (…vgl. Urt. v. 7.1.1994 - 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 sowie Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 6./94 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73 und - 6 C 13.94 - aaO).

    In den Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem Ehenamen seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht eine widerlegliche Vermutung dafür angenommen, dass eine entsprechende Änderung des Familiennamens für das Wohl des Kindes förderlich sei (Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, aaO).

  • VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250

    Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter …

    Zweifelsohne liege dann ein wichtiger Grund vor (BVerwG v. 13.12.1995, Az. 6 C 13/94).

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) entgegen.

  • VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch …

    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann gegeben, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen (BVerwG, Urteil vom 07.01.1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21, 23 [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, NJW 1997, S. 207, 208 [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148, 149 ) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Dazu zählen Fälle, in denen einerseits enge Bindungen oder sonst entsprechend positiv zu bewertende Beziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil bestehen und sich andererseits dagegen gerichtete Störversuche abzeichnen, für welche die Namensänderung missbraucht zu werden droht (BVerwG, NJW 1997, S. 207, 210) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] .

  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2016 - 17 K 3217/13

    Elternkonflikt Fehlverhalten Konflikt Namensänderung Namensrecht …

    Rn. 71 Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, juris,.
  • OVG Brandenburg, 10.04.2001 - 4 A 130/00

    Sperrwirkung für eine öffentlich-rechtliche Namensänderungen bei sogenannten …

  • OVG Saarland, 14.04.2000 - 9 Q 1/00

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sache; …

  • BVerwG, 27.01.1997 - 6 B 69.96

    Grundlagen der Darlegung einer Divergenzrüge im Rahmen einer revisionsrechtlichen …

  • VG Trier, 29.11.2001 - 1 K 1250.01

    Namensänderung zum Wohl des Kindes

  • BVerwG, 29.10.1996 - 6 B 52.96

    Zulässigkeit einer Divergenzrüge - Annahme einer Abweichung nur bei Anwendung …

  • VG Halle, 13.09.2001 - 3 A 1279/98
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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2381
BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96 (https://dejure.org/1996,2381)
BayObLG, Entscheidung vom 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96 (https://dejure.org/1996,2381)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 3 ObOWi 58/96 (https://dejure.org/1996,2381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überwachung des Unternehmers der Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhezeiten des Fahrpersonals von Lastkraftwagen; Verstöße der LKW-Fahrer gegen die Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhezeiten; Anforderung an die erforderlichen Kontrollen des Fahrpersonals durch den ...

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 207 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 20
  • NZV 1996, 465
  • BayObLGSt 1996, 81
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.05.1963 - 1 StR 6/63

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Unterlassung - Beurteilung …

    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96
    Deswegen wird hier auch dann nur eine einheitliche Handlung unterlassen, wenn alle zur Erfüllung der Aufsichtspflicht gebotenen Einzelhandlungen auf Dauer unterbleiben (vgl. BGHSt 18, 376, 379).
  • OLG Köln, 12.11.1982 - 1 Ss 498/82

    Pflichtverletzung durch zu kurze Bemessung eines Fahrtauftrages; Verstoß gegen …

    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96
    Er hatte darüber hinaus wöchentlich die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte (Geltungsbereich der VO ( EWG ) Nr. 3820/85) bzw. das persönliche Kontrollbuch oder die Schaublätter des Kontrollgeräts (Geltungsbereich des AETR ) zu überprüfen (BayObLGSt 1982, 8; BayObLG VRS 63, 302, 303; KG VRS 81, 134, 135; OLG Köln VRS 64, 313, 314).
  • BayObLG, 22.04.1992 - 3 ObOWi 34/92

    Voraussetzungen des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung; Setzung einer …

    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96
    Dementsprechend stellen mehrere gegenüber einem Fahrer unterlassene Belehrungen und Kontrollen nur einen Verstoß gegen § 7 a Abs. 1 Nr. 3 b FPersG bzw. gegen § 7 b Abs. 1 Nr. 3 b FPersG dar (vgl. BayObLG Beschluß vom 22.4.1992 - 3 ObOWi 34/92).
  • KG, 02.05.1991 - 3 Ws (B) 54/91
    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96
    Er hatte darüber hinaus wöchentlich die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte (Geltungsbereich der VO ( EWG ) Nr. 3820/85) bzw. das persönliche Kontrollbuch oder die Schaublätter des Kontrollgeräts (Geltungsbereich des AETR ) zu überprüfen (BayObLGSt 1982, 8; BayObLG VRS 63, 302, 303; KG VRS 81, 134, 135; OLG Köln VRS 64, 313, 314).
  • BayObLG, 27.01.1982 - 3 ObOWi 208/81
    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96
    Er hatte darüber hinaus wöchentlich die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte (Geltungsbereich der VO ( EWG ) Nr. 3820/85) bzw. das persönliche Kontrollbuch oder die Schaublätter des Kontrollgeräts (Geltungsbereich des AETR ) zu überprüfen (BayObLGSt 1982, 8; BayObLG VRS 63, 302, 303; KG VRS 81, 134, 135; OLG Köln VRS 64, 313, 314).
  • BayObLG, 02.07.1982 - 3 ObOWi 83/82
    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96
    Er hatte darüber hinaus wöchentlich die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte (Geltungsbereich der VO ( EWG ) Nr. 3820/85) bzw. das persönliche Kontrollbuch oder die Schaublätter des Kontrollgeräts (Geltungsbereich des AETR ) zu überprüfen (BayObLGSt 1982, 8; BayObLG VRS 63, 302, 303; KG VRS 81, 134, 135; OLG Köln VRS 64, 313, 314).
  • KG, 18.10.1984 - 3 Ws (B) 311/84
    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96
    Das Unterlassen der regelmäßigen Belehrungen und wöchentlichen Kontrollen kann aber nicht in einzelne rechtliche selbständige Unterlassungen zergliedert werden (so KG VRS 67, 473, 475).
  • OLG Koblenz, 23.04.2001 - 1 Ss 29/01

    Belehrungspflicht, Dauerordnungswidrigkeit, Einlassung, Einzelrichter, Fahrer, …

    Solange der Unternehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Art. 13 Abs. 2 AETR nicht nachkommt, indem er Belehrungen und regelmäßige Kontrollen des Fahrpersonals unterlässt, und deshalb die Fahrer in einer Reihe von Fällen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten missachten, begeht der Unternehmer in dieser Zeit nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FpersG (vgl. BayObLG VRs 92, 238, 240).

    Diese Prüfung ist immer dann erforderlich, wenn es sich um Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr handelt (BayObLG VRS 92, 238, 239).

    Der Tatbestand kann auch durch die Verletzung der unternehmerischen Überwachungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 erfüllt werden, wenn diese Verletzung ursächlich für den Verstoß des Fahrers gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten gewesen ist (BayObLG VRS 92, 238, 239; VRS 62, 390, 393; VRS 63, 302, 304;… Erbs-Kohlhaas-Schulz, Strafrechtliche Nebengesetze, § 9 FPersV Rdnr. 13 und Art. 15 VO (EWG) Nr. 3820/85 Rdnr. 7).

    Das Amtsgericht hätte, soweit es auf ein Unterlassen des Unternehmers abstellt, zuerst darlegen müssen, welchen Umfang die Überwachungspflicht des Betroffenen hatte (hierzu BayObLG VRS 92, 238; 62, 390; 63, 302; OLG Koblenz VRS 65, 457; KG VRS 67, 473, 474; Erbs-Kohlhaas-Schulz a.a.0.

    Solange der Unternehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Art. 13 Abs. 2 AETR nicht nachkommt, indem er Belehrungen und regelmäßige Kontrollen des Fahrpersonals unterlässt, und deshalb die Fahrer in einer Reihe von Fällen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten missachten, begeht er in dieser Zeit nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG (BayObLG VRS 92, 238, 240; a.A. KG VRS 62, 390).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 2 Ss OWi 83/07

    Verurteilung eines Speditionsunternehmers zu einer Geldbuße wegen erheblicher …

    Diese Verpflichtung erfüllt der Unternehmer grundsätzlich dadurch, dass er das Fahrpersonal in regelmäßigen zeitlichen Abständen eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft und im übrigen die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsortes, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist (vgl. BayObLG VRS 63, 302, 303; NStZ-RR 1997, 20, OLG Hamm VRS 64, 67, 69; OLG Köln VRS 64, 313, 314; OLG Düsseldorf NZV 2007, 322, 323).

    Der Unternehmer begeht nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG, solange er seiner Überwachungspflicht gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht nachkommt (vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 20; OLG Koblenz VRS 102, 291, 295).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2006 - 2 Ss OWi 124/06

    Ein Fuhrparkleiter ist nicht ohne Weiteres nach dem Fahrpersonalgesetz …

    Ohne Angaben zur Fahrtstrecke bleibt offen, ob die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder das AETR zugrunde zu legen ist (vgl. BayObLG NZV 1996, 465; OLG Koblenz VRS 102, 291, 293).
  • OLG Bamberg, 30.01.2014 - 3 Ss OWi 284/13

    Bußgeldverfahren wegen grenzüberschreitendem Verstoß gegen die Einhaltung der …

    Liegen dem Betroffenen Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 zur Last, muss sich bei Fehlen eines Geständnisses aus den Urteilsgründen ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Beförderungsfahrten innerhalb des sich aus Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ergebenden Geltungsbereichs der Bestimmungen begangen wurden (u.a. Anschluss an BayObLGSt 1997, 119 ff = NStZ-RR 1998, 56 f. und BayObLG 1996, 81 ff. = wistra 1996, 356 f. = NStZ-RR 1997, 20 f. = VRS 92 [1997], 238 ff.).

    Der Vorwurf, nicht für die Einhaltung der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen oder Ruhezeiten von (mehreren) Fahrern oder die richtige Verwendung von EG-Kontrollgeräten Sorge getragen zu haben, knüpft an ein (echtes) Unterlassen an, weshalb regelmäßig von nur einem einheitlichen Verstoß auszugehen und nur eine einzige Geldbuße festzusetzen ist (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf NJW 2008, 930 ff. = StraFo 2008, 164 f. = VRS 114 [2008], 41 ff. = OLGSt FPersG § 8 Nr. 2 und BayObLG 1996, 81 ff. = wistra 1996, 356 f. = NStZ-RR 1997, 20 f. = VRS 92 [1997], 238 ff.).

    Aus diesem Grund ist deshalb regelmäßig von nur einem einheitlichen Verstoß auszugehen und demgemäß nur eine Geldbuße festzusetzen (OLG Düsseldorf NJW 2008, 930 ff. = StraFo 2008, 164 f. = VRS 114 [2008], 41 ff. = OLGSt FPersG § 8 Nr. 2 und BayObLG 1996, 81 ff. = wistra 1996, 356 f. = NStZ-RR 1997, 20 f. = VRS 92 [1997], 238 ff.).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2010 - 2 Ss OWi 276/10

    Lenkzeitverstoß: Konkurrenzen bei Lenk- und Ruhezeitverstößen von Fahrer und …

    Ein Anlass, von dieser bereits bzgl. des §§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 7 b Abs. 1 Nr. 3 lit. B FPersG a.F. und bzgl. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG a.F. obergerichtlich vertretenen Rechtsauffassung (OLG Düsseldorf NJW 2008, 930-932; OLG Koblenz, VRS 102, 291-296; BayObLG VRS 92, 238-240) abzuweichen, besteht nicht.
  • OLG Koblenz, 15.04.2003 - 1 Ss 61/03

    Überwachungspflicht, Aufsichtspflicht, Konkurrenzen

    Kommt es wie vorliegend infolge einer solchen Pflichtverletzung in einem zeitlichen Zusammenhang zu mehreren Verstößen der zu überwachenden Personen, liegt gleichwohl nur eine einheitliche Zuwiderhandlung des Betroffenen vor (BayObLG VRS 92, 238, 240;… Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, F 30 d FPersV, § 8 Rdnr. 11, § 9 Rdnr. 13;… Göhler, OWiG, § 130 Rdnr. 16).

    Kommt es wie vorliegend infolge einer solchen Pflichtverletzung in einem zeitlichen Zusammenhang zu mehreren Verstößen der zu überwachenden Personen, liegt gleichwohl nur eine einheitliche Zuwiderhandlung des Betroffenen vor (BayObLG VRS 92, 238, 240;… Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 FPersV, Rdnr. 11, § 9 Rdnr. 13;… Göhler, OWiG, § 130 Rdnr. 16).

  • BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99

    Besetzung des Rechtsbeschwerdegerichts

    Diese hat die Betroffene dann jeweils als Geschäftsführerin der beiden Firmen durch Unterlassen einheitlicher Handlungen begangen (vgl. dazu z.B. BayObLGSt 1996, 81).
  • BayObLG, 19.08.1997 - 4St RR 164/97

    Abfalleigenschaft von Schlachttierhäuten

    Nichts anderes hat zu gelten, wenn gleichzeitig die Belehrung und Kontrolle mehrerer Fahrer unterlassen wird (BayObLGSt 1996, 81).
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