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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15776
BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15 (https://dejure.org/2016,15776)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 (https://dejure.org/2016,15776)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 (https://dejure.org/2016,15776)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    BGB § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO § 287

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sachverständigenbeauftragung und der Plausibilität der Vergütungsforderung; tatrichterliche Schätzung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 287 ZPO, § 1 JVEG
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sachverständigenbeauftragung und der Plausibilität der Vergütungsforderung; tatrichterliche Schätzung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

  • verkehrslexikon.de

    Prüfungspflichten des Geschädigten hinsichtlich der Sachverständigenkosten

  • IWW

    § 249 BGB, § ... 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO, § 5 JVEG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 398 BGB, § 632 BGB, § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG, § 249 Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, § 7 Abs. 3 JVEG, § 7 Abs. 2 JVEG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung der Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen; Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs; Plausibilitätskontrolle des ...

  • rabüro.de

    Zur Prüfungspflicht des Unfallgeschädigten hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • captain-huk.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    BGH urteilt mit bedenklicher und mehr als kritisch zu betrachtender Begründung erneut im Revisionsverfahren zu den an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.4.2016 - VI ZR 50/15 -

  • blogspot.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Prüfung der Sachverständigenkosten durch Geschädigten auf Plausibilität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 S. 1 Ga; ZPO § 287
    Zuordnung der Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen; Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs; Plausibilitätskontrolle des ...

  • rechtsportal.de

    Zuordnung der Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen; Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs; Plausibilitätskontrolle des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bis zu welcher Höhe sind Sachverständigenkosten zu ersetzen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Verkehrsunfall: Nur angemessene Kosten des Sachverständigen sind zu erstatten

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation)

    Nebenkosten des Sachverständigen können am JVEG überprüft werden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall und die ersatzfähigen Sachverständigenkosten

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet erneut über die abgetretenen Sachverständigenkosten nach Unfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Sachverständigenkosten, Erstattungspflicht

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Nicht alle Kosten, die ein vom Unfallgegner mit der Schadensbegutachtung beauftragter Sachverständiger in Rechnung stellt, muss der Schädiger auch zahlen

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    "Pinocchio-Urteil" von der HUK bestellt und vom BGH auftragsgemäß geliefert?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der vom Schädiger die Kosten des Schadensgutachtens erstattet haben will, wissen sollte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallregulierung: Sachverständigenkosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Erstattung von Nebenkosten eines Sachverständigen

Besprechungen u.ä. (2)

  • captain-huk.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    BGH urteilt mit bedenklicher und mehr als kritisch zu betrachtender Begründung erneut im Revisionsverfahren zu den an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.4.2016 - VI ZR 50/15 -

  • blogspot.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Prüfung der Sachverständigenkosten durch Geschädigten auf Plausibilität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3092
  • MDR 2016, 1137
  • NZV 2016, 420
  • NZV 2016, 575
  • VersR 2016, 1133
 
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Wird zitiert von ... (412)Zitiert selbst (37)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    Dass dies in einem eklatanten Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 - steht, stellt der erkennende Senat in Abrede.

    "Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen.

    In der zugrundeliegenden Entscheidung vom 02.03.2006 (15 S 179/05) zu BGH VI ZR 67/06 wurden jedoch explizit das Grundhonorar und die Nebenkosten durch das LG Frankfurt/Oder auf Grundlage des JVEG gekürzt.

    BGH Richter Wellner wurde (unter Zeugen) darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des BGH VI ZR 67/06 , die er übrigens selbst mitgetragen hatte, sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten umfasst waren.

    In einem Schreiben vom 11.06.2015, das der Redaktion des Captain-Huk-Blogs vorliegt, wurde der im Verfahren VI ZR 50/15 Vorsitzende Richter Galke auch darauf hingewiesen, dass in der BGH-Entscheidung VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 das Grundhonorar und die Nebenkosten umfasst waren.

    BGH-Richter Galke war also definitiv darüber informiert, dass in der Entscheidung vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten in Sachen JVEG umfasst waren und setzt dann am 26.04.2016 als Vorsitzender trotzdem das Urteil VI ZR 50/15 mit ab, in dem dann beweisbare Tatsachen aus dem Verfahren zu VI ZR 67/06 frech bestritten werden?.

    Zwar ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW 2014, 1947 und BGH NJW 2007, 1450) nur diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen sind, die im betreffenden Fall ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten auslösen würde.

    Bekanntlich richtet sich - entsprechend der BGH-Rechtsprechung - das Grundhonorar nach der Schadenshöhe (vgl. BGH X ZR 122/05 = BGH VersR 2006, 1131; vgl. auch BGH NJW 2007, 1450; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; LG Leipzig DS 2007, 318; LG Mannheim SP 2007, 192).

    Unabhängig davon, dass das JVEG weder direkt noch analog auf die Privatsachverständigen anwendbar ist (BGH VI ZR 67/06, BGH X ZR 80/05, BGH X ZR 122/05, ist der laienhafte Geschädigte bei der Beauftragung nicht in der Lage, die noch gar nicht feststehenden Nebenkosten am JVEG zu messen, wie es der besonders freigestellte Tatrichter bei der Ex-post-Betrachtung nun praktizieren soll.

    Entscheidend kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen an (BGH VI ZR 67/06).

    Mit guten Gründen hat die herrschende Rechtsprechung daher bisher entschieden, dass der Geschädigte vor Beauftragung des von ihm ausgewählten Kfz-Sachverständigen nicht verpflichtet ist, eine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Sachverständigen zu betreiben (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7; BGH NJW 2007, 1450; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Hamm NZV 1994, 393; LG Lübeck SP 2005, 427; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Nürnberg NZV 2010, 627 j.m.w.N.).

    Wenn dem Geschädigten im Rahmen einer Preiskontrolle (die ihm eigentlich nicht obliegt, ebensowenig wie dem Gericht), sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06), auffallen sollte, dass einzelne Rechnungsposten überhöht sein könnten, kann der Schaden nicht von rechtlichen Mängeln der Schadensbeseitigung, z.B. an überhöhten Sachverständigenkosten, abhängig gemacht werden.

    Zudem hat der Senat in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - zutreffend ausgeführt, dass weder der Schädiger (respektive sein Versicherer) noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle vorzunehmen, sofern der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes wahrt.

    Nicht umsonst hat der VI. Zivilsenat bereits in seinem Urteil vom 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - eine Preiskontrolle der Sachverständigenkosten definitiv verneint, weil er ansonsten auch in den grundgesetzlich geschützten Bereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Sachverständigen eingegriffen hätte (Art. 14 GG).

    Da der Geschädigte grundsätzlich das freie Wahlrecht hinsichtlich des von ihm einzuschaltenden Sachverständigen (seines Vertrauens) hat (vgl. BGH VI ZR 67/06), kann er grundsätzlich auch die von dem Sachverständigen berechneten Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen.

    In der Rechnung des Sachverständigen schlagen sich nämlich die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (…vgl. BGH VI ZR 471/12 Rn. 26;… BGH  VI ZR 528/12 Rn. 27; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13; BGHZ 61, 346, 347 f:).

    Sofern der VI. Zivilsenat unter Rn. 20 der Auffassung ist, bei der Heranziehung der Bestimmungen des JVEG im Rahmen der Schadenshöhenschätzung stehe das Grundsatzurteil vom 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - nicht entgegen, so irrt der Senat! Wie bereits weiter oben schon erläutert, vertritt der Senat in dem Urteil VI ZR 50/15 doch allen Ernstes die Auffassung, dass das Urteil VI ZR 67/06 nur das Sachverständigenhonorar, also das Grundhonorar, betroffen habe.

    Diese Annahme ist nachweislich falsch, denn mit dem Revisionsurteil VI ZR 67/06 wurde das Urteil des LG Frankfurt/Oder zu dem Verfahren vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 - vollumfänglich aufgehoben .

    Bekanntlich hatte der Senat mit dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - aufgrund der Revision das gesamte Urteil abgeändert, da es ( insgesamt ) revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standgehalten hatte.

    Das Unfallopfer bekommt nach dem aktuellen BGH-Urteil vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15)  - entgegen VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 und VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 - die Nebenkosten aus der Sachverständigenrechung nur noch nach den Entschädigungssätzen auf Grundlage des JVEG erstattet bzw. max.

    Das Unfallopfer muss aber gemäß BGH gleichzeitig vollständigen Werklohn dem beauftragten Sachverständigen zahlen (X ZR 42/06 vom 10.10.2006, X ZR 80/05 vom 04.04.2006, X ZR 122/05 vom 04.04.2006), obwohl es bis zur Entscheidung vom 26.04.2016 VI ZR 50/15 ständige Rechtsprechung beim BGH war, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht nach dem JVEG richtet (vergl. BGH vom 25.1.2007 VII ZB 74/06 und vom 23.01.2007 VI ZR 67/06).

    Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (…Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.).

    Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17;… vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15).

    Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14).

    Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    Fakt ist auch, dass dem LG Saarbrücken mit der - ebenso umstrittenen - Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 - eine "weiche Landung" bereitet wurde.

    Im 1. Urteil dieser Episode (=VI ZR 357/13) hatte der Senat dies wohl übersehen und ging von einer Abtretung nach § 398 BGB aus, während in Wirklichkeit eine nach § 364 BGB vorgelegen hatte.

    Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141;… vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19;… vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 -16).

    Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522;… vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.).

    Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 3471; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19).

    Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (…vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14).

    Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.;… vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15).

    Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (…vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).

    cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - nämlich das Kilometergeld von 1, 05 EUR/km, die Kosten von 2, 45 EUR pro Foto bzw. von 2, 05 EUR pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 EUR und Kopierkosten von 1 EUR pro Seite - als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22, Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19).

    Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    Trotzdem hat er wohl dann doch noch dieses Urteil als "Ghostwriter" abgefasst? Diese Vermutung ergibt sich zum einen aus den identischen Inhalten seiner mündlich geäußerten "Rechtsansicht" in den Seminaren und zum anderen aus der Tatsache, dass das wegweisende Urteil zu den Sachverständigenkosten VI ZR 225/13 nicht im Urteil VI ZR 50/15 erwähnt wurde.

    Zwar ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW 2014, 1947 und BGH NJW 2007, 1450) nur diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen sind, die im betreffenden Fall ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten auslösen würde.

    Mit guten Gründen hat die herrschende Rechtsprechung daher bisher entschieden, dass der Geschädigte vor Beauftragung des von ihm ausgewählten Kfz-Sachverständigen nicht verpflichtet ist, eine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Sachverständigen zu betreiben (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7; BGH NJW 2007, 1450; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Hamm NZV 1994, 393; LG Lübeck SP 2005, 427; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Nürnberg NZV 2010, 627 j.m.w.N.).

    Noch in der Entscheidung vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 blieben z.B. höhere Nebenkosten unbeanstandet, die nun als angeblich "überhöht" hochgespielt wurden (Lichtbilder EUR 2, 45 jetzt zu 2, 80 dort, Fahrtkosten EUR 1, 05 jetzt zu 1, 80/km dort).

    Insoweit bilden die berechneten Kosten ein Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands und sind daher zu erstatten (BGH VI ZR 225/13 Rn. 8).

    Auffallend ist auch, dass der Senat das eigene (schadensersatzrechtlich völlig korrekte) Grundsatzurteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - mit keiner Silbe in VI ZR 50/15 erwähnt.

    Vielleicht liegt es aber auch daran, dass Bundesrichter Wellner in einem seiner Seminare - kurz nach Veröffentlichung des Urteils VI ZR 225/13 - bereits angekündigt hatte, dieses Urteil, an dem er selbst nicht mitgewirkt hatte, mit nachfolgender Rechtsprechung zu relativieren - was ja nun deutlich sichtbar vollzogen wurde?.

    Das Gesetz zum Schadensersatz diente ja ursprünglich einmal dazu, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers die Möglichkeit zum vollen Ersatz seines Schadens einzuräumen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 7; Steffen NZV 1991, ders. NJW 1995, 2057, 2062).

    Das Unfallopfer bekommt nach dem aktuellen BGH-Urteil vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15)  - entgegen VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 und VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 - die Nebenkosten aus der Sachverständigenrechung nur noch nach den Entschädigungssätzen auf Grundlage des JVEG erstattet bzw. max.

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss.

    Bekanntlich richtet sich - entsprechend der BGH-Rechtsprechung - das Grundhonorar nach der Schadenshöhe (vgl. BGH X ZR 122/05 = BGH VersR 2006, 1131; vgl. auch BGH NJW 2007, 1450; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; LG Leipzig DS 2007, 318; LG Mannheim SP 2007, 192).

    Unabhängig davon, dass das JVEG weder direkt noch analog auf die Privatsachverständigen anwendbar ist (BGH VI ZR 67/06, BGH X ZR 80/05, BGH X ZR 122/05, ist der laienhafte Geschädigte bei der Beauftragung nicht in der Lage, die noch gar nicht feststehenden Nebenkosten am JVEG zu messen, wie es der besonders freigestellte Tatrichter bei der Ex-post-Betrachtung nun praktizieren soll.

    Das Unfallopfer muss aber gemäß BGH gleichzeitig vollständigen Werklohn dem beauftragten Sachverständigen zahlen (X ZR 42/06 vom 10.10.2006, X ZR 80/05 vom 04.04.2006, X ZR 122/05 vom 04.04.2006), obwohl es bis zur Entscheidung vom 26.04.2016 VI ZR 50/15 ständige Rechtsprechung beim BGH war, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht nach dem JVEG richtet (vergl. BGH vom 25.1.2007 VII ZB 74/06 und vom 23.01.2007 VI ZR 67/06).

    Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19).

    Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss.

  • LG Frankfurt/Oder, 02.03.2006 - 15 S 179/05
    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    Ein Blick auf die dort getroffene Berufungsentscheidung des LG Frankfurt/Oder vom 02.03.2006, Az.: 15 S 179/05, zeigt jedoch, dass es zum Thema JVEG sehr wohl um die Fragestellung Grundhonorar und Nebenkosten gegangen ist.

    In der zugrundeliegenden Entscheidung vom 02.03.2006 (15 S 179/05) zu BGH VI ZR 67/06 wurden jedoch explizit das Grundhonorar und die Nebenkosten durch das LG Frankfurt/Oder auf Grundlage des JVEG gekürzt.

    Zitat aus LG Frankfurt/Oder vom 02.03.2006 - 15 S 179/05:.

    Selbst unter Hinweis auf die zugrundeliegende Entscheidung des LG Frankfurt/Oder (15 S 179/05) versuchte er noch, dies zu dementieren.

    Diese Annahme ist nachweislich falsch, denn mit dem Revisionsurteil VI ZR 67/06 wurde das Urteil des LG Frankfurt/Oder zu dem Verfahren vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 - vollumfänglich aufgehoben .

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss.

    Das Unfallopfer muss aber gemäß BGH gleichzeitig vollständigen Werklohn dem beauftragten Sachverständigen zahlen (X ZR 42/06 vom 10.10.2006, X ZR 80/05 vom 04.04.2006, X ZR 122/05 vom 04.04.2006), obwohl es bis zur Entscheidung vom 26.04.2016 VI ZR 50/15 ständige Rechtsprechung beim BGH war, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht nach dem JVEG richtet (vergl. BGH vom 25.1.2007 VII ZB 74/06 und vom 23.01.2007 VI ZR 67/06).

    Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19).

    Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss.

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    In der Rechnung des Sachverständigen schlagen sich nämlich die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (…vgl. BGH VI ZR 471/12 Rn. 26;… BGH  VI ZR 528/12 Rn. 27;… BGH VI ZR 67/06 Rn. 13; BGHZ 61, 346, 347 f:).

    Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (…Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522;… vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.).

    Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 3471;… vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19).

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 64/08

    Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei Haftung des Fahrers …

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20;… vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH…, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27;… Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).

    Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 475/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Kosten für die …

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19;… vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 -16).

    Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (…Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522;… vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem …

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
    In der Rechnung des Sachverständigen schlagen sich nämlich die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (…vgl. BGH VI ZR 471/12 Rn. 26; BGH  VI ZR 528/12 Rn. 27;… BGH VI ZR 67/06 Rn. 13; BGHZ 61, 346, 347 f:).

    Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN;… vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14).

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine …

  • AG Nürnberg, 11.02.2010 - 31 C 7076/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten …

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei …

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14

    GVR Tageszeitungen I - Angemessene Urhebervergütung des Journalisten: …

  • BGH, 21.08.2014 - VII ZR 144/13

    Nichtzulassungsbeschwerde nach berufungsgerichtlicher Verurteilung zur Erteilung …

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 255/08

    Stufenklage des Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers: Wert der …

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für …

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei …

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung …

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen …

  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von …

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem …

  • BGH, 25.01.2007 - VII ZB 74/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten …

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten …

  • OLG München, 13.11.2009 - 10 U 3258/08

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: …

  • BGH, 10.10.2006 - X ZR 42/06

    Bemessung des Honorars eines Sachverständigen für die Begutachtung eines …

  • BGH, 26.04.1989 - I ZR 220/87

    "Katzelmacher"; Umfang der Protokollierungspflicht

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 198/94

    Einführung in Bezug genommener Unterlagen in den Rechtsstreit

  • AG Lebach, 22.02.2013 - 14 C 43/12
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 67/54

    Rückwirkung der Gleichberechtigung

  • OLG Hamburg, 21.02.2007 - 8 W 21/07

    Sachverständigenentschädigung: Erstattung der Kosten für Farbkopien von …

  • LG Hagen, 28.02.2003 - 1 S 3/03

    Sittenwidrigkeit einer Preisvereinbarung; Angemessenheit eines Kfz-Gutachtens; …

  • OLG Zweibrücken, 13.07.2005 - 7 W 60/05

    Sachverständigenentschädigung: Maßgebliche Bemessungsgrundlage bei der Vergütung …

  • BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59

    Verweis eines Berufungsurteiles zur Wiedergabe von einer Zeugenaussage auf einen …

  • LG Leipzig, 20.07.2007 - 9 O 354/07
  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 65/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweisung auf eine günstigere …

    Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (…vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10;… vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14;… vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 12.03.2024 - VI ZR 280/22

    Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen …

    Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat (…vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 27; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 14).

    Zwar darf der Tatrichter, wenn ein Privatgutachter überhöhte Nebenkosten abgerechnet hat, zur Schätzung der tatsächlich erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO als Orientierungshilfe die Bestimmungen des JVEG oder geeignete Listen heranziehen (Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 18 ff., 26;… vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 29 f.).

  • BGH, 07.02.2017 - VI ZR 182/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für eine Verweisung des …

    Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10;… vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14;… vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
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