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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 12.03.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12037
BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 (https://dejure.org/2020,12037)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 (https://dejure.org/2020,12037)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 (https://dejure.org/2020,12037)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsinformationen.bund.de

    § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung mit GG vereinbar - Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung - Kürzung des Anrechts bei externer Teilung (etwa aufgrund zinsniveaubedingter ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 222 Abs 3 FamFG, § 253 Abs 2 HGB
    § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung mit GG vereinbar - Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung - Kürzung des Anrechts bei externer Teilung (etwa aufgrund zinsniveaubedingter ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 2 GG; Ar... t. 14 Abs. 1 GG; § 222 Abs. 3 FamFG; § 253 Abs. 2 HGB; § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG; § 14 Abs. 1 VersAusglG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG; § 14 Abs. 4 VersAusglG; § 17 VersAusglG vom 03.04.2009
    GG, FamFG, HGB, VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz; Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

  • Betriebs-Berater

    Teilung von Betriebsrenten nach Scheidung verfassungskonform

  • doev.de PDF

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

  • RA Kotz

    Ausgleichswert bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrente: Gerechte Aufteilung für geschiedene Ehefrau

  • bundestag.de PDF
  • tp-presseagentur.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz ; Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

  • datenbank.nwb.de

    § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung mit GG vereinbar - Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung - Kürzung des Anrechts bei externer Teilung (etwa aufgrund zinsniveaubedingter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist mit Grundgesetz vereinbar

  • IWW (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten: BVerfG nimmt Familiengerichte in die Pflicht

  • lto.de (Pressebericht, 26.05.2020)

    Reaktionen auf BVerfG-Urteil zum Versorgungsausgleich: "Schlag ins Gesicht des BGH"

  • lto.de (Pressebericht, 26.05.2020)

    Versorgungsausgleich: Teilung von Betriebsrenten verfassungskonform

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich mit Grundgesetz vereinbar - Externe Teilung im Versorgungsausgleich mit Grundgesetz vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Externe Teilung beim Versorgungsausgleich - Transferverluste und die Eigentumsgarantie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gerechtere Aufteilung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung grundgesetzkonform

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die externe Aufteilung nach § 17 VersAusglG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesetz über den Versorgungsausgleich beurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Ausgleich von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersvorsorge rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich mit dem Grundgesetz vereinbar - Aufteilung von Betriebsrenten bei einer Scheidung verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG verhandelt zum Versorgungsausgleich: Kapitalvernichtung bei der Scheidung

Besprechungen u.ä. (2)

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit von Regelungen zum Versorgungsausgleich / externe Aufteilung

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Betriebsrenten verfassungswidrig?

Sonstiges (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen am Dienstag, 26. Mai 2020, um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen am Dienstag, 26. Mai 2020, um 10.00 Uhr

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • aba-online.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 153, 358
  • NJW 2020, 2173
  • FamRZ 2020, 1078
 
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Wird zitiert von ... (127)Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den …

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 ; 136, 152 ).

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 (Verweis auf BVerfGE 136, 152 ).

    Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf und genießen darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfGE 131, 66 ; 136, 152 ).

    Die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften sind wegen § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG stets unverfallbar (zu diesem Erfordernis BVerfGE 136, 152 m.w.N.).

    Die zugrunde liegenden Regelungen bestimmen damit Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an den Versorgungsanrechten (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.; stRspr).

    Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentums der ausgleichspflichtigen Person zu diesem Zweck ist im Grundsatz verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.; stRspr).

    Rn. 52 (2) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Abkehr von früherer Rechtsprechung entschieden, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Teilung nicht deshalb entfällt, weil das neu begründete Anrecht infolge versicherungstypischer Umstände aus der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person nur zu verminderten Versorgungsleistungen führt (vgl. BVerfGE 136, 152 ).

    So ist es keine von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs, wenn aus der von der ausgleichspflichtigen Person hinzunehmenden Kürzung auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person wegen Vorversterbens, also aufgrund ihres individuellen Versicherungsschicksals, eine betragsmäßig geringere Leistung resultiert (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.).

    Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Anerkennung rentenrechtlicher Unabhängigkeit der zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte (vgl. BVerfGE 136, 152 ) betrifft nach der Teilung eintretende Umstände, nicht aber solche, die bereits für eine der Gewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdende Teilung selbst maßgeblich sind.

    Auch im Verhältnis zur ausgleichsberechtigten Person ist der zugrunde liegende § 17 VersAusglG Inhalts- und Schrankenbestimmung des verfassungsrechtlichen Eigentums (vgl. für die ausgleichspflichtige Person BVerfGE 136, 152 ).

    Das vom Gesetzgeber mit der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 verfolgte Ziel, frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen und damit die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung endgültig zu trennen (…BTDrucks 16/10144, S. 30), ist auch verfassungsrechtlich anzuerkennen (vgl. bereits BVerfGE 136, 152 ).

    Inwiefern dem einfachrechtlich in § 1 Abs. 1 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich über die Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 87, 348 ; 136, 152 ; stRspr) hinaus verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (…vgl. aber BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 -, Rn. 13 ff.) und kann offenbleiben.

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen …

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Die zu erwartenden Versorgungsleistungen bleiben sowohl hinter dem zurück, was die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Teilung an Versorgungsleistungen einbüßt, als auch hinter dem, was die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung beim Quellversorgungsträger an Leistungen zu erwarten hätte (vgl. BGHZ 209, 218 ).

    Rn. 11 aa) Wird wie in dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall ein durch Rückdeckungsversicherung kongruent gesichertes betriebliches Anrecht extern geteilt, wird regelmäßig die bis dahin erreichte Höhe des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung zur Kapitalwertbestimmung herangezogen; rechnerisch ist darin der Rechnungszins der bereits früher geschlossenen Rückdeckungsversicherung betragsmindernd berücksichtigt (vgl. BGHZ 209, 218 ).

    Für den Versorgungsausgleich wird die Summe der künftigen Zahlungen mit diesem BilMoG-Zinssatz abgezinst (vgl. BGHZ 209, 218 ).

    Der Bundesgerichtshof habe diese Verwerfungen durch Gegenüberstellung von Zinssätzen im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 sichtbar gemacht (Verweis BGHZ 209, 218 ).

    Auch die interne Teilung ist jedoch im Rahmen von § 13 VersAusglG für den Arbeitgeber kostenneutral (vgl. BGHZ 209, 218 ).

    Zu den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung des Kapitalwerts zählt insbesondere der für die Diskontierung herangezogene Rechnungszins (vgl. BGHZ 209, 218 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 ; 136, 152 ).

    Rn. 51 (1) Die verpflichtete Person erbringt dann insoweit ein Opfer, das seinen Zweck verfehlt (grundlegend BVerfGE 53, 257 ).

    Sie beruht zudem in vergleichbarer Weise auf Leistung (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ) wie die Anwartschaft der verpflichteten Person; sie ist ebenfalls unmittelbarer Ertrag der während der Ehezeit erbrachten Erwerbsarbeit der verpflichteten Person, die auf der Grundlage einfachgesetzlicher Ausgestaltung verfassungsrechtlich gleichermaßen der ausgleichspflichtigen wie der ausgleichsberechtigten Person zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 105, 1 ).

    Inwiefern dem einfachrechtlich in § 1 Abs. 1 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich über die Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 87, 348 ; 136, 152 ; stRspr) hinaus verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (…vgl. aber BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 -, Rn. 13 ff.) und kann offenbleiben.

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die …

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf und genießen darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfGE 131, 66 ; 136, 152 ).

    Dass der entzogene Anteil grundsätzlich nicht ohne besonderen Grund verloren gehen oder in seinem Ertrag reduziert werden darf, ergibt sich bei verfassungsrechtlicher Betrachtung schon daraus, dass das von der ausgleichspflichtigen Person erworbene Anrecht auf eigener Leistung beruht, weil es Ertrag ihrer Erwerbsarbeit ist (vgl. BVerfGE 131, 66 ).

    Diese Position hat für sie dieselbe Sicherungsfunktion (vgl. dazu BVerfGE 131, 66 ), die die verfassungsrechtlich geschützte unverfallbare Anwartschaft für die ausgleichspflichtige Person erfüllt.

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus haben verfassungsrechtlich insbesondere auch die faktisch unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer Bedeutung (vgl. BVerfGE 126, 29 m.w.N.).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • OLG Nürnberg, 31.01.2014 - 11 UF 1498/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer …

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Rn. 76 Die Anerkennung dieses Reformziels schließt jedoch nicht aus, Faktoren, die bereits im Zeitpunkt der externen Teilung erkennbar zu einer Verringerung der für die ausgleichsberechtigte Person erwartbaren Leistung im Vergleich zur internen Teilung führen, auf das unter Berücksichtigung der gegenläufigen Positionen angemessene Maß zu begrenzen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris, Rn. 46 a.E.).

    Die Gerichte können und müssen eine eigene rechtliche Entscheidung treffen und müssen gegebenenfalls den vom Versorgungsträger zugrunde gelegten Zinssatz korrigieren, um verfassungsrechtlich übermäßige Transferverluste zu vermeiden (…vgl. BTDrucks 16/10144, S. 50; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris, Rn. 46).

    Wie die Berechnung im Einzelnen vorzunehmen ist, gibt das Grundgesetz nicht vor (vgl. zu unterschiedlichen Berechnungswegen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. November 2014 - 11 UF 342/13 -, juris).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Ruhegehalt Teilzeitbeamte

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Dass von den nachteiligen Effekten weit mehr Frauen betroffen sind, liegt an der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern in Orientierung an überkommenen Rollenverteilungen (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer …

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Kindererziehungszeiten in der Anwaltsversorgung

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 12 UF 207/10

    Berücksichtigung der Zinsen bei externer Teilung von Anrechten in der …

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - …

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Barwert-Verordnung; In der …

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83

    Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 11 UF 342/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer …

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu …

    Angesichts dessen trägt der Minderjährigenschutz hier zugleich sowohl der staatlichen Schutzpflicht zugunsten von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (…vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155 − Impfnachweis COVID-19 m.w.N.) als auch dem Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung, faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 126, 29 ; 138, 296 ; 153, 358 − Versorgungsausgleich Externe Teilung jeweils m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …

    Die Begründung muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N.; 153, 358 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der …

    Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N.; 153, 358 ).
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Rechtsprechung
   EuGH, 12.03.2020 - C-583/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4668
EuGH, 12.03.2020 - C-583/18 (https://dejure.org/2020,4668)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.2020 - C-583/18 (https://dejure.org/2020,4668)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 2020 - C-583/18 (https://dejure.org/2020,4668)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verbraucherzentrale Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Geltungsbereich - Dienstleistungsvertrag - Art. 2 Nr. 6 - Vertrag über die Beförderung von Personen - Art. 3 Abs. 3 Buchst. k - Karten, die dem Inhaber das Recht verschaffen, beim späteren ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Geltungsbereich - Dienstleistungsvertrag - Art. 2 Nr. 6 - Vertrag über die Beförderung von Personen - Art. 3 Abs. 3 Buchst. k - Karten, die dem Inhaber das Recht verschaffen, beim späteren ...

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    Verbraucherzentrale Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Geltungsbereich - Dienstleistungsvertrag - Art. 2 Nr. 6 - Vertrag über die Beförderung von Personen - Art. 3 Abs. 3 Buchst. k - Karten, die dem Inhaber das Recht verschaffen, beim späteren ...

  • kanzlei.biz

    Widerrufsrecht beim Online-Kauf einer BahnCard

  • online-und-recht.de

    Auch für die BahnCard gilt das 14-tägige Widerrufsrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Richtlinie 2011/83/EU / Dienstleistungsvertrag / BahnCard

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Geltungsbereich - Dienstleistungsvertrag - Art. 2 Nr. 6 - Vertrag über die Beförderung von Personen - Art. 3 Abs. 3 Buchst. k - Karten, die dem Inhaber das Recht verschaffen, beim späteren ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Verbraucherzentrale Berlin/DB Vertrieb

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bezüglich Kauf einer "Bahncard" ("Verbraucherzentrale Berlin")

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch für Bahncard

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Bahncard-Kunden haben Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Bahncard

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beim Online-Bahncard-Kauf gilt EU-Widerrufsrecht

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2173
  • ZIP 2020, 619
  • EuZW 2020, 485
  • MMR 2020, 456
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF …

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-583/18
    Rn. 17 Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag falle, auch wenn er nicht unmittelbar eine Personenbeförderungsleistung zum Gegenstand habe, sondern einen "Rahmenvertrag" darstelle, der dem Verbraucher das Recht verschaffe, beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen einen Rabatt zu erhalten, gleichwohl unter den Begriff "Verträge über die Beförderung von Personen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, im Folgenden: Urteil easyCar, EU:C:2005:150), den Begriff "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung" in Art. 3 Abs. 2 der mit der Richtlinie 2011/83 aufgehobenen Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (…ABl. 1997, L 144, S. 19) weit ausgelegt.

    Jedoch deute nichts darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 im Vergleich zum Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil easyCar habe einschränken wollen.

    Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind auslegungsbedürftige Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (Urteil easyCar, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während der letztgenannte Begriff nur die Beförderung von Passagieren und Waren durch einen Beförderer umfasst, können nämlich unter den Begriff "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung" alle Verträge über Dienstleistungen im Beförderungsbereich fallen, einschließlich derjenigen, die eine Tätigkeit betreffen, die als solche nicht in der Beförderung des Kunden oder seiner Waren besteht, sondern darauf gerichtet ist, dem Kunden die Durchführung dieser Beförderung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 23).

    Folglich ermöglicht ein solcher Vertrag die Bereitstellung eines Personenbeförderungsmittels und fällt unter den Begriff "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung" (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 26 und 27).

    Rn. 31 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diese Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 mit deren Ziel im Einklang steht, das darin besteht, einen Schutz der Interessen der Verbraucher, die Fernkommunikationsmittel verwenden, aber auch einen Schutz der Interessen der Anbieter bestimmter Dienstleistungen einzuführen, damit diesen keine unverhältnismäßigen Nachteile durch die kostenlose und ohne Angabe von Gründen erfolgende Stornierung von Bestellungen von Dienstleistungen entstehen, die Folge eines Widerrufs des Verbrauchers kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil easyCar, Rn. 28).

    Rn. 34 Erstens zielt nämlich ein Vertrag, der den Verbraucher lediglich zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Fahrscheinen berechtigt, im Gegensatz zu dem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug, um den es in der Rechtssache, in der das Urteil easyCar ergangen ist, ging, als solcher nicht unmittelbar darauf ab, die Durchführung einer Personenbeförderung zu ermöglichen.

    Rn. 36 Drittens sind, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, mit der Existenz eines Widerrufsrechts nach Art. 9 der Richtlinie 2011/83 im Anschluss an den Erwerb einer Karte, die es ermöglicht, beim späteren Erwerb von Fahrscheinen für die Personenbeförderung einen Rabatt in Anspruch zu nehmen, für das Unternehmen, das die Personenbeförderung durchführt, keine unverhältnismäßigen Nachteile verbunden, die mit denen vergleichbar wären, die nach den Feststellungen im Urteil easyCar bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines Mietvertrags über ein Kraftfahrzeug auftreten.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-583/18
    Rn. 32 Da die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 als äquivalent zu denen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 eingestuft werden können, gilt die Auslegung Letzterer durch den Gerichtshof auch für Erstere (vgl. entsprechend Urteile vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31, …und vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 29).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 3 …

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-583/18
    Rn. 32 Da die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 als äquivalent zu denen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 eingestuft werden können, gilt die Auslegung Letzterer durch den Gerichtshof auch für Erstere (…vgl. entsprechend Urteile vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 29).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Daraus ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff "Kaufvertrag" fallen (Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2024 - 6 U 206/23

    Kündigungsfrist von sechs Wochen für Probe-Ermäßigungskarte von …

    Auch hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/8/EU) entschieden, dass der Begriff des "Dienstleistungsvertrag[s]" in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechte-RL Verträge erfasse, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigten (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2020 - C-583/18, WRP 2020, 568 Rn. 24); allerdings ist ein "Dienstleistungsvertrag" nach Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechte-RL auch jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.

    Der Begriff des Dienstleistungsvertrags umfasst insofern alle Verträge, die nicht unter den Begriff "Kaufvertrag" fallen (vgl. EuGH, WRP 2020, 568 Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag …

    Aus Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 ergibt sich, dass der Begriff "Dienstleistungsvertrag" so zu verstehen ist, dass er alle Verträge erfasst, die nicht unter den Begriff "Kaufvertrag" fallen (Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).

    {FN:37} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, easyCar (…C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 23, 26 und 27), und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 30).

    {FN:38} Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 34).

  • OLG Celle, 26.04.2022 - 6 U 6/22

    Folgeentscheidung zu OLG Celle v. 28.03.2022, 6 U 6/22

    Der (unionsrechtliche) Begriff der Dienstleistung ist dabei sehr weit zu verstehen (vgl. EuGH, Rs. C-583/18; BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 68/15).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-208/19

    NK (Planung eines Einfamilienhauses) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 40 Im Übrigen sind auszulegende Begriffe, die in einer Bestimmung stehen, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21…, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 34, und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 27).

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den in Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie definierten Begriff "Kaufvertrag" fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).

  • LG Aachen, 27.05.2026 - 10 O 306/25

    Sportwetten-Verluste: Wettverträge rechtlich unwirksam

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff "Kaufvertrag" fallen (EuGH, 12.03.2020 - C-583/18, Rn. 22).
  • OLG Celle, 28.03.2022 - 6 U 6/22

    Ansprüche aus einem Bauvertrag; Differenzierung nach Bauvertrag bzw. …

    Der (unionsrechtliche) Begriff der Dienstleistung ist dabei sehr weit zu verstehen (vgl. EuGH, C-583/18;… BGH, I ZR 68/15, Urteil vom 7. Juli 2016, Rn. 33 ff. bei juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU …

    Weber und Putz (…C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Rn. 58 und 73), vom 23. Mai 2019, Fülla (…C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 52 bis 54), und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin (C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 31 und 36).
  • LG Frankfurt/Main, 21.02.2024 - 6 O 111/23
    Auch die Entscheidung des EuGH vom 12.03.2020 (EuGH, Urteil v. 12.3.2020 - C-583/18) zum …-Vertrag als "Dienstleistungsvertrag" i. S. d. RL 2011/83 anstelle eines "Vertrag über die Beförderung von Personen" führt nicht zu einer offensichtlichen Überschreitung der Prüfungskompetenz.
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