Weitere Entscheidung unten: EuGH, 30.09.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30243
BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 (https://dejure.org/2020,30243)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 (https://dejure.org/2020,30243)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 (https://dejure.org/2020,30243)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 77 Abs 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Asylverfahren aufgrund Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zur Sklaverei im Herkunftsstaat der Asylsuchenden - Verstoß gegen das Gebot effektiven ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen des entscheidungserheblichen Vortrags zur Unmöglichkeit der Existenzsicherung von als Sklaven angesehenen Menschen in Mauretanien; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Asylverfahren aufgrund Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zur Sklaverei im Herkunftsstaat der Asylsuchenden - Verstoß gegen das Gebot effektiven ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Ermittlungspflichten im Asylverfahren; Gehörsverstoß

  • milo.bamf.de

    GG, Art 103 Abs 1; GG, Art 19 Abs 4; BVerfGG, § 93a Abs 2 Buchst b; BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1; BVerfGG, § 93c Abs 2; BVerfGG, § 95 Abs 2; AsylG, § 78 Abs 3; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; MRK, Art 3
    Mauretanien: Erfolgreiche (offensichtlich begründete) Verfassungsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das VG wegen Nichtberücksichtigung von Angaben zur Sklaverei im Herkunftsland - Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflicht; ergangener ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Asylverfahren aufgrund Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zur Sklaverei im Herkunftsstaat der Asylsuchenden - Verstoß gegen das Gebot effektiven ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flucht vor der Sklaverei - und die Aufklärungspflicht des Gerichts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylverfahren: Gerichte müssen Angaben zu Sklaverei im Herkunftsland ernst nehmen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Substantiierter Vortrag von Asylsuchenden zur Sklaverei im Herkunftsland löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 131
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; stRspr).

    Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie hier § 78 AsylG - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie hier § 78 AsylG - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie hier § 78 AsylG - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    An die Darlegung der Zulassungsgründe dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2019 - 2 BvR 657/19 - Rn. 33).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 21.04.2013 - 1 BvR 423/11

    Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 134/20

    Räumungsprozess nach fristloser Kündigung des Wohnraummieters wegen nachhaltiger

    Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 86, 133, 144; 96, 205, 216; BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14; vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20, juris Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 13; vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, juris Rn. 11).

    a) Dabei ist es allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO).

    Liegen im Einzelfall jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO Rn. 15; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8).

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, aaO; vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, aaO Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Auswechselung eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das

    Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 86, 133, 144; 96, 205, 216; BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14; vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20, juris Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 13; vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, juris Rn. 11).

    a) Dabei ist es allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO).

    Liegen im Einzelfall jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO Rn. 15; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, juris Rn. 8).

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO; vom 25. September 2019 - 2 BvR 854/20, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, aaO; vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, aaO Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 21.06.2022 - VIII ZR 285/21

    Bestreiten von Behauptungen der Gegenseite durch vorausgegangenen Parteivortrag

    Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 55 Rn. 14; vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 386/20, juris Rn. 13).
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Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.2020 - C-402/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28408
EuGH, 30.09.2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines an einer schweren Krankheit leidenden volljährigen Kindes - Rückkehrentscheidung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines schwer kranken minderjährigen Kindes, das während eines Berufungsverfahrens gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis die ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Centre public d'action sociale de Seraing

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 555
  • NVwZ-RR 2021, 131
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 und den Art. 7 und 12 der Charta der Grundrechte in ihrer Auslegung im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453),.

    Daher sei seine Situation nicht mit derjenigen in der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), ergangen sei.

    14 der Richtlinie 2008/115 sieht bestimmte Garantien bis zur Rückkehr vor, u. a. innerhalb der Fristen, während deren die Vollstreckung einer Abschiebung nach Art. 9 dieser Richtlinie aufgeschoben ist (Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 55).

    Der Vorlageentscheidung ist zwar zu entnehmen, dass die belgischen Behörden über den Aufschub der Abschiebung des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht förmlich entschieden haben, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung des Aufschubs der Abschiebung für alle Situationen gilt, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 57).

    Daher müssen die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 aufgeführten Garantien bis zur Rückkehr in Fällen gewährleistet sein, in denen der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53 und 58).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss, dieser Rechtsbehelf aber nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43 und 44).

    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 gewährleistet ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53).

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, letztlich sicherstellen soll, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft wurde, weil diese Vollstreckung die Rückkehr in einen Drittstaat bedeuten würde, in dem der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 49 und 50).

    Die Einhaltung dieser Grundsätze setzt voraus, dass die Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens befriedigt werden, andernfalls wäre dieser Kläger, wie das vorlegende Gericht betont und der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht in der Lage, bei seinem volljährigen Kind in dem Zeitraum, in dem es diesem erlaubt ist, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, zu bleiben und ihm die nötige Unterstützung zu gewähren (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 60).

    Diese Verpflichtung gilt jedoch nur dann, wenn dieser Drittstaatsangehörige über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse sorgen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    Zudem ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, in welcher Form diese Befriedigung der Grundbedürfnisse des betroffenen Drittstaatsangehörigen zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 61).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 gewährleistet ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Überlegungen abgeleitet, dass der gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegte Rechtsbehelf kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch die Vollstreckung dieser Entscheidung insbesondere tatsächlich der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen in Rn. 56 des Urteils vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465), klargestellt, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung vorzusehen, erst recht bei einer etwaigen Abschiebungsentscheidung gilt, und somit entschieden, dass sich diese Verpflichtung nicht auf diesen letzteren Entscheidungstypus beschränkt.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, und vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).

    Soweit die Vorlagefrage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Daher ist die Beurteilung des Vorbringens der belgischen Regierung, wonach die Situation von LM keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).
  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, und vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).
  • EuGH, 17.01.2019 - C-639/17

    KPMG Baltics

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Daher ist die Beurteilung des Vorbringens der belgischen Regierung, wonach die Situation von LM keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).
  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Indes muss dieser Rechtsbehelf nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben (EuGH, Urteile vom 30. September 2020 - C-233/19 [ECLI:EU:C:2020:757], B. - Rn. 44 und - C-402/19 [ECLI:EU:C:2020:759], LM - Rn. 33 und Beschluss vom 5. Mai 2021 - C-641/20 [ECLI:EU:C:2021:374], VT - Rn. 22).

    Die Verpflichtung, in einem solchen Fall einem Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, soll sicherstellen, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C -402/19, LM - Rn. 38 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 [ECLI:EU:C:2014:2453], Moussa Abdida - Rn. 49 f.).

    Sie soll es der betroffenen Person ermöglichen, sich vorübergehend in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-402/19, LM - Rn. 39).

    Würde die Vollstreckung einer solchen Rückkehrentscheidung zugelassen, bevor das auf die Lage des Drittstaatsangehörigen gestützte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist, so bestünde die Gefahr, dass diesem Drittstaatsangehörigen in der Praxis der Schutz entzogen würde, der ihm nach den Art. 5 und 13 RL 2008/115/EG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRC zu gewähren ist (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-402/19, LM - Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis

    Dieses Kriterium wurde später im Urteil CPAS de Seraing(33) aufgegriffen.

    Ich kann nämlich nicht erkennen, wie sich eine solche Folge aus dem Urteil CPAS de Seraing(49) ergeben könnte, obwohl der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, dass die Frage der Gewährung einer kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung notwendigerweise die Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls die damit einhergehende Abschiebungsentscheidung betrifft(50).

    33 Urteil vom 30. September 2020 (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 36).

    49 Urteil vom 30. September 2020 (C-402/19, EU:C:2020:759).

    50 Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 43 bis 48).

  • VG Karlsruhe, 02.07.2021 - A 19 K 2100/21

    Abschiebungshindernis; Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen;

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 - , Rn. 47).
  • VG Karlsruhe, 12.07.2021 - A 19 K 9993/17

    Asylrechtliches Abschiebungshindernis bezüglich eines Minderjährigem, den ein

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 - juris Rn. 47).
  • VG Sigmaringen, 11.04.2022 - A 8 K 1010/19

    Berücksichtigung des Wohls des Kindes vor Erlass einer Rückkehrentscheidung in

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30. September 2020, Az. C-402/19, , juris Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-66/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la

    14 C-402/19, EU:C:2020:759.
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