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   BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R   

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https://dejure.org/2009,446
BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R (https://dejure.org/2009,446)
BSG, Entscheidung vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R (https://dejure.org/2009,446)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 5/09 R (https://dejure.org/2009,446)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf zulassungsüberschreitende Anwendung eines nur zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen zugelassenen Arzneimittels unter erleichterten Voraussetzungen auch bei unterstellter gleicher Wirksamkeit des ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Erwachsener mit ADHS-Leiden; kein Anspruch auf zulassungsüberschreitende Anwendung eines nur zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen zugelassenen Arzneimittels; Kostenerstattungsanspruch; ADHS keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Arzneimittelversorgung Erwachsener mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktiv-Syndrom

  • Judicialis

    SGB V F: 19.06.2001 § 13 Abs 3 S 1 Alt 2; ; SGB V F: 25.11.2003 § 31 Abs 1 S 1; ; SGB V F: 14.11.2003 § 35b Abs 3 S 1; ; SGB V F: 25.11.2003 § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 F; ; AMRL F: 18.04.... 2006 Abschn H Nr 24; ; AMRL F: 18.04.2006 Nr 24; ; AMRL F: 18.04.2006 Anl 9; ; AMG F: 21.08.2002 § 21 Abs 1 J: 1976; ; AMG J: 1976 F: 30.07.2004 § 22 Abs 1 Nr 6; ; AMG J: 1976 F: 30.07.2004 § 25 Abs 5 S 1; ; AMG J: 1976 F: 15.04.2005 § 29 Abs 3 S 1 Nr 3; ; AMG J: 1976 F: 15.04.2005 § 29 Abs 2a S 1 Nr 1; ; AMG J: 1976 F: 15.04.2005 § 29 Abs 1; ; GG F: 01.01.1964 Art 2 Abs 1; ; GG F: 01.01.1964 Art 2 Abs 2 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Arzneimittelversorgung Erwachsener mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktiv-Syndrom

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Erwachsenen auf Arzneimittel fuer Kinder und Jugendliche

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Erwachsenen auf Arzneimittel für Kinder und Jugendliche; Krankenversicherungsrecht

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Ritalin, Concerta (methylphenidathaltige Medikamente im Erwachsenenalter) - Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktiv-Syndrom (ADHS)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kasse muss ADHS-Arznei für Erwachsene nicht bezahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.6.2009)

    Kassen müssen Erwachsenen ADHS-Medikament nicht zahlen // Anwendung auf Kinder und Jugendliche beschränkt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Off-Label-Use - Methylphenidat bei Erwachsenen? BSG bleibt bei Off-Label-Use restriktiv

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3118 (Ls.)
  • NZS 2010, 143
  • NZS 2010, 451 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (182)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 19.3.2002 (BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 - Sandoglobulin) dafür die allgemeinen Voraussetzungen aufgezeigt.

    Dies kann angenommen werden, wenn entweder (a) die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder (b) außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (BSGE 89, 184, 192 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 36; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 6 RdNr 12 f mwN - restless legs).

    Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der im Laufe der letzten Jahre vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen, mit denen er deutlich gemacht hat, unter welchen Bedingungen er eine Off-Label-Versorgung mit Arzneimitteln in der GKV für angezeigt hält, aktuell überhaupt noch Raum für eine richterrechtliche Rechtsfortbildung in diesem Bereich besteht, deren Ermöglichung bei Verkündung des Sandoglobulin-Urteils vom 19.3.2002 (BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8) noch wesentlich auf dem Fehlen solcher normativen Vorgaben beruhte.

    In der Vergangenheit resultierte das Bedürfnis für die (auch krankenversicherungsrechtliche) Ermöglichung des Off-Label-Use durch die Rechtsprechung oftmals aus der umgekehrten, als nicht hinnehmbar empfundenen Sachlage, dass ein Arzneimittel nur für die Behandlung von Erwachsenen zugelassen war, nicht aber für diejenige von Kindern (vgl zu diesem Ausgangspunkt und den aus einer Übertragung auf Kinder resultierenden Gefahren, jeweils mwN: BSGE 89, 184, 188, 189 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 32, 33, 34 - Sandoglobulin; BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 26 f, 32 - Visudyne).

  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    (1) Für einen Seltenheitsfall, bei dem eine Ausnahme von dem auch für die Leistungspflicht nach dem SGB V maßgeblichen Erfordernis einer in Deutschland wirksamen arzneimittelrechtlichen Zulassung erwogen werden könnte (vgl dazu BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 21 ff - Visudyne; zuletzt: BSG, Urteil vom 5.5.2009 - B 1 KR 15/08 R - ICL, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), ist angesichts der oben dargestellten Verbreitung der ADHS auch im Erwachsenenalter (ca 2 %) nichts ersichtlich.

    (3) Schließlich sind im Falle des Klägers auch die Voraussetzungen für eine grundrechtsorientierte Auslegung der Regelungen des Leistungsrechts der GKV nicht erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl zB im Anschluss an BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5: BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 31 - D-Ribose; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr 21 und 30 f mwN - Tomudex; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils RdNr 20 ff mwN - LITT; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 32 - Lorenzos Öl; zuletzt: BSG, Urteil vom 5.5.2009 - B 1 KR 15/08 R - RdNr 9 mwN - ICL, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl zu weiteren Anwendungsfällen - auch im Verhältnis zu den Anforderungen an einen Off-Label-Use - zB: Kretschmer, MEDSACH 2009, 54 ff).

    Das BSG hat dementsprechend das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit und eine Gleichstellung mit den in diesem Bereich zu verlangenden notstandsähnlichen Extremsituationen auch schon in ähnlichen Fällen mit durchaus gravierenden Beeinträchtigungen verneint (vgl die Übersicht in BSG, Urteil vom 5.5.2009 - B 1 KR 15/08 R - ICL, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    aa) Arzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die nach § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG; Gesetz hier erstmals anwendbar in der ab 6.8.2004 geltenden Fassung, später mehrfach geänderten Fassung des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2031, zuletzt mit Wirkung (mW) vom 1.1.2008 geändert durch Gesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631) erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl zB BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 22 mwN - D-Ribose; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, jeweils RdNr 15 - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 20 - Venimmun; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 29 mwN - Lorenzos Öl).

    (3) Schließlich sind im Falle des Klägers auch die Voraussetzungen für eine grundrechtsorientierte Auslegung der Regelungen des Leistungsrechts der GKV nicht erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl zB im Anschluss an BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5: BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 31 - D-Ribose; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr 21 und 30 f mwN - Tomudex; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils RdNr 20 ff mwN - LITT; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 32 - Lorenzos Öl; zuletzt: BSG, Urteil vom 5.5.2009 - B 1 KR 15/08 R - RdNr 9 mwN - ICL, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl zu weiteren Anwendungsfällen - auch im Verhältnis zu den Anforderungen an einen Off-Label-Use - zB: Kretschmer, MEDSACH 2009, 54 ff).

    Die verfassungskonforme Auslegung setzt ua voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr 21, 29 mwN - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (vgl BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 31 - D-Ribose).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    aa) Arzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die nach § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG; Gesetz hier erstmals anwendbar in der ab 6.8.2004 geltenden Fassung, später mehrfach geänderten Fassung des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2031, zuletzt mit Wirkung (mW) vom 1.1.2008 geändert durch Gesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631) erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl zB BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 22 mwN - D-Ribose; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, jeweils RdNr 15 - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 20 - Venimmun; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 29 mwN - Lorenzos Öl).

    Ein Off-Label-Use kommt danach nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn 2. keine andere Therapie verfügbar ist und wenn 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (ebenso zB BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, jeweils RdNr 17 f - Ilomedin).

    Der Schutzbedarf der Patienten, der dem gesamten Arzneimittelrecht zugrunde liegt und - wie dargelegt - in das Leistungsrecht der GKV einstrahlt, unterscheidet sich in beiden Situationen nicht (vgl BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, jeweils RdNr 24 - Ilomedin).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    (3) Schließlich sind im Falle des Klägers auch die Voraussetzungen für eine grundrechtsorientierte Auslegung der Regelungen des Leistungsrechts der GKV nicht erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl zB im Anschluss an BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5: BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 31 - D-Ribose; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr 21 und 30 f mwN - Tomudex; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils RdNr 20 ff mwN - LITT; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 32 - Lorenzos Öl; zuletzt: BSG, Urteil vom 5.5.2009 - B 1 KR 15/08 R - RdNr 9 mwN - ICL, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl zu weiteren Anwendungsfällen - auch im Verhältnis zu den Anforderungen an einen Off-Label-Use - zB: Kretschmer, MEDSACH 2009, 54 ff).

    Die verfassungskonforme Auslegung setzt ua voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr 21, 29 mwN - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (vgl BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 31 - D-Ribose).

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    In der Vergangenheit resultierte das Bedürfnis für die (auch krankenversicherungsrechtliche) Ermöglichung des Off-Label-Use durch die Rechtsprechung oftmals aus der umgekehrten, als nicht hinnehmbar empfundenen Sachlage, dass ein Arzneimittel nur für die Behandlung von Erwachsenen zugelassen war, nicht aber für diejenige von Kindern (vgl zu diesem Ausgangspunkt und den aus einer Übertragung auf Kinder resultierenden Gefahren, jeweils mwN: BSGE 89, 184, 188, 189 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 32, 33, 34 - Sandoglobulin; BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 26 f, 32 - Visudyne).

    (1) Für einen Seltenheitsfall, bei dem eine Ausnahme von dem auch für die Leistungspflicht nach dem SGB V maßgeblichen Erfordernis einer in Deutschland wirksamen arzneimittelrechtlichen Zulassung erwogen werden könnte (vgl dazu BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 21 ff - Visudyne; zuletzt: BSG, Urteil vom 5.5.2009 - B 1 KR 15/08 R - ICL, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), ist angesichts der oben dargestellten Verbreitung der ADHS auch im Erwachsenenalter (ca 2 %) nichts ersichtlich.

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    aa) Arzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die nach § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG; Gesetz hier erstmals anwendbar in der ab 6.8.2004 geltenden Fassung, später mehrfach geänderten Fassung des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2031, zuletzt mit Wirkung (mW) vom 1.1.2008 geändert durch Gesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631) erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl zB BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 22 mwN - D-Ribose; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, jeweils RdNr 15 - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 20 - Venimmun; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 29 mwN - Lorenzos Öl).

    (3) Schließlich sind im Falle des Klägers auch die Voraussetzungen für eine grundrechtsorientierte Auslegung der Regelungen des Leistungsrechts der GKV nicht erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl zB im Anschluss an BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5: BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 31 - D-Ribose; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr 21 und 30 f mwN - Tomudex; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils RdNr 20 ff mwN - LITT; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 32 - Lorenzos Öl; zuletzt: BSG, Urteil vom 5.5.2009 - B 1 KR 15/08 R - RdNr 9 mwN - ICL, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl zu weiteren Anwendungsfällen - auch im Verhältnis zu den Anforderungen an einen Off-Label-Use - zB: Kretschmer, MEDSACH 2009, 54 ff).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    Abzustellen ist dabei auf die im jeweiligen Zeitpunkt der Behandlung vorliegenden Erkenntnisse (vgl BSGE 95, 132 RdNr 20 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 3 RdNr 27 mwN - Wobe-Mugos E; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 24 mwN - Neuropsychologische Therapie).

    Das Kriterium einer Krankheit, die zumindest mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist, umschreibt nämlich eine strengere Voraussetzung, als sie mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung für die Eröffnung des Off-Label-Use formuliert ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RdNr 17 - Mnesis; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 34 - Neuropsychologische Therapie).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    Daran fehlt es, wenn die Krankenkasse vor Inanspruchnahme einer vom Versicherten selbst beschafften Leistung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (stRspr, zB BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, jeweils RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 13 mwN).

    aa) Arzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die nach § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG; Gesetz hier erstmals anwendbar in der ab 6.8.2004 geltenden Fassung, später mehrfach geänderten Fassung des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2031, zuletzt mit Wirkung (mW) vom 1.1.2008 geändert durch Gesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631) erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl zB BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 22 mwN - D-Ribose; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, jeweils RdNr 15 - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 20 - Venimmun; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 29 mwN - Lorenzos Öl).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R
    (3) Schließlich sind im Falle des Klägers auch die Voraussetzungen für eine grundrechtsorientierte Auslegung der Regelungen des Leistungsrechts der GKV nicht erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl zB im Anschluss an BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5: BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 31 - D-Ribose; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr 21 und 30 f mwN - Tomudex; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils RdNr 20 ff mwN - LITT; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 32 - Lorenzos Öl; zuletzt: BSG, Urteil vom 5.5.2009 - B 1 KR 15/08 R - RdNr 9 mwN - ICL, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl zu weiteren Anwendungsfällen - auch im Verhältnis zu den Anforderungen an einen Off-Label-Use - zB: Kretschmer, MEDSACH 2009, 54 ff).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit -

  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - gesetzlicher Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 39.06

    Arzneimittelzulassung; Nachzulassung; Inhalt der Zulassungsentscheidung;

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

  • LSG Hamburg, 14.08.2008 - L 1 B 258/08

    Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln bei ADHS im Erwachsenenalter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - L 9 KR 110/06

    Krankenversicherung - fachwissenschaftlicher Konsens iS der

  • SG Düsseldorf, 05.03.2008 - S 2 KA 84/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsverfahren - unangemessene Unterkunftskosten

    Seine gleichwohl gegen die Zulässigkeit der Klage hier bestehenden Bedenken wegen des Fehlens eines sachdienlichen (bestimmten) Klageantrags iS von § 92 SGG und dem hierzu erforderlichen Tatsachenvortrag (vgl zur Bezifferung des Kostenerstattungsantrags: BSG Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 22/08 R - BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr. 3, juris RdNr 27; BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 31 Nr. 15, juris RdNr 14) stellt der Senat hier zurück.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 578/14
    Dies sei vom BSG in der Entscheidung vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) bereits eindeutig festgestellt worden.

    Die streitigen methylphenidat-haltigen Arzneimittel hätten zum Verordnungszeitpunkt nicht die erforderliche Zulassung für das betreffende Indikationsgebiet besessen, sondern sei zur Behandlung von ADS/ADHS nur für Kinder und Jugendliche, nicht hingegen für Erwachsene zugelassen gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2009, B 1 KR 5/09 R).

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) ausführlich dar-gelegt, dass die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use zu Lasten der gesetzlichen Kranken-versicherung zum Verordnungszeitpunkt nicht vorliegen würden.

    Das Sozialgericht schloss sich dem Urteil des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) an, das das Vorliegen des erforderlichen positiven Wirksamkeitsnachweises der streitigen Arzneimittel für die Behandlung Erwachsener im streitgegenständlichen Zeitraum mit ausführlicher Begründung verneint habe.

    Eine Reduzierung des Regresses komme auch nicht vor dem Hintergrund der vom BSG im Ur-teil vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) angesprochenen Ausnahme der Weiterverordnung bei einer vor dem 18. Lebensjahr begonnenen medikamentösen Behandlung mit Kinderarzneimitteln in Betracht.

    Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Studienlage zum Zeitpunkt der Verordnung ausreichend für einen Off-Label-Use gewesen sei, bedürfe es schon deshalb nicht, weil dies durch das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) bereits höchstrichterlich - negativ - entschieden worden sei.

    Das Sozialgericht habe sich nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit der besonderen fachlichen Qualifikation der Klägerin und der spezifischen Ausrichtung ihrer Praxis auf die Entscheidung des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) stützten und den Off-Label-Use auf dieser Grundlage verneinen dürfen.

    Das Urteil des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) stelle eindeutig fest, dass die Studienlage zum Verordnungszeitpunkt keinen ausreichenden Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsnachweis über diese Therapiemethode erbracht habe.

    Um dies im Fall der Medikation mit methylphenidat-haltigen Arzneimitteln nachzuweisen, reicht es weder aus, dass in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie - DGPPN - (www.dgppn.de/publikationen/leitlinien/leitlinien0.html) die Behandlung von erwachsenen ADS/ADHS-Patienten mit dem Stimulanzium Methylphenidat als wirksam bewertet und als medikamentöse Therapie erster Wahl empfohlen wird, noch dass methylphenidat-haltige Arzneimittel in einigen Ländern, u.a. den USA über eine Zulassung zur Behandlung von Erwachsenen verfügen (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R - Juris).

    Diese Anforderungen an die Qualität der Forschungsergebnisse hat das BSG im Urteil vom 30.06.2009 (- B 1 KR 5/09 R - a.a.O.) auch für die Behandlung erwachsener Versicherter bei ADS/ADHS mit nur für Kinder und Jugendliche zugelassenen methylphenidat-haltigen Medikamenten ausführlich dargelegt und ihr Vorliegen in Anbetracht der Studienlage verneint.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 30.06.2009 (a.a.O.) auch dargestellt, welche Bedenken gegenüber der - erstmaligen - Anwendung methylphenidat-haltiger Arzneimittel bei Erwachsenen in Hinblick auf das damit verbundene Suchtpotential des zu den Psychostimulantien gehörenden Wirkstoffs Methylphenidat in der fachärztlichen Literatur diskutiert werden.

    Dass die regressierte Medikation nicht der Behandlung eines sog. Seltenheitsfalles diente und auch ein Anspruch darauf auch nicht aufgrund der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts der GKV bestand, hat das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 30.06.2009 (a.a.O.) bereits zutreffend ausgeführt.

    Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats demgegenüber darauf abgehoben hat, die damalige Datenlage sei ausreichend für einen zulässigen Off-Label-Use gewesen, muss sie sich die gegenteilige Auffassung des BSG im Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R entgegenhalten lassen.

    Zudem ist ein weiterer Ermittlungsbedarf zur Studienlage bei streitgegenständlichen Verordnungen in den Quartalen 3/2008 bis 2/2009 in Anbetracht der Auswertung der damals aktuellen Studienlage im Urteil des BSG vom 30.06.2009 (a.a.O.) nicht erkennbar.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Dies sei vom BSG in der Entscheidung vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) bereits eindeutig festgestellt worden.

    Die streitigen methylphenidathaltigen Arzneimittel hätten zum Verordnungszeitpunkt nicht die erforderliche Zulassung für das betreffende Indikationsgebiet besessen, sondern seien zur Behandlung von ADS/ADHS nur für Kinder und Jugendliche, nicht hingegen für Erwachsene zugelassen gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2009, B 1 KR 5/09 R).

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zum Verordnungszeitpunkt nicht vorliegen würden.

    Das Sozialgericht schloss sich dem Urteil des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) an, das das Vorliegen des erforderlichen positiven Wirksamkeitsnachweises der streitigen Arzneimittel für die Behandlung Erwachsener im streitgegenständlichen Zeitraum mit ausführlicher Begründung verneint habe.

    Eine Reduzierung des Regresses komme auch nicht vor dem Hintergrund der vom BSG im Urteil vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) angesprochenen Ausnahme der Weiterverordnung bei einer vor dem 18. Lebensjahr begonnenen medikamentösen Behandlung mit Kinderarzneimitteln in Betracht.

    Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Studienlage zum Zeitpunkt der Verordnung ausreichend für einen Off-Label-Use gewesen sei, bedürfe es schon deshalb nicht, weil dies durch das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) bereits höchstrichterlich - negativ - entschieden worden sei.

    Das Sozialgericht habe sich nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit der besonderen fachlichen Qualifikation der Klägerin und der spezifischen Ausrichtung ihrer Praxis auf die Entscheidung des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) stützten und den Off-Label-Use auf dieser Grundlage verneinen dürfen.

    Das Urteil des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) stelle eindeutig fest, dass die Studienlage zum Verordnungszeitpunkt keinen ausreichenden Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsnachweis über diese Therapiemethode erbracht habe.

    Um dies im Fall der Medikation mit methylphenidat-haltigen Arzneimitteln nachzuweisen, reicht es weder aus, dass in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie - DGPPN - (www.dgppn.de/publikationen/leitlinien/leitlinien0.html) die Behandlung von erwachsenen ADS/ADHS-Patienten mit dem Stimulanzium Methylphenidat als wirksam bewertet und als medikamentöse Therapie erster Wahl empfohlen wird, noch dass methylphenidat-haltige Arzneimittel in einigen Ländern, u.a. den USA über eine Zulassung zur Behandlung von Erwachsenen verfügen (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R - Juris).

    Diese Anforderungen an die Qualität der Forschungsergebnisse hat das BSG im Urteil vom 30.06.2009 (- B 1 KR 5/09 R - a.a.O.) auch für die Behandlung erwachsener Versicherter bei ADS/ADHS mit nur für Kinder und Jugendliche zugelassenen methylphenidat-haltigen Medikamenten ausführlich dargelegt und ihr Vorliegen in Anbetracht der Studienlage verneint.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 30.06.2009 (a.a.O.) auch dargestellt, welche Bedenken gegenüber der - erstmaligen - Anwendung methylphenidat-haltiger Arzneimittel bei Erwachsenen in Hinblick auf das damit verbundene Suchtpotential des zu den Psychostimulantien gehörenden Wirkstoffs Methylphenidat in der fachärztlichen Literatur diskutiert werden.

    Dass die regressierte Medikation, insbesondere das Rezepturarzneimittel Amphetaminsulfat, nicht der Behandlung eines sog. Seltenheitsfalles diente und auch ein Anspruch darauf auch nicht aufgrund der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts der GKV bestand, hat das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 30.06.2009 (a.a.O.) bereits zutreffend ausgeführt.

    Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats demgegenüber darauf abgehoben hat, die damalige Datenlage sei ausreichend für einen zulässigen Off-Label-Use gewesen, muss sie sich die gegenteilige Auffassung des BSG im Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R entgegenhalten lassen.

    Zudem ist ein weiterer Ermittlungsbedarf zur Studienlage bei streitgegenständlichen Verordnungen in den Quartalen 3/2008 bis 2/2009 in Anbetracht der Auswertung der damals aktuellen Studienlage im Urteil des BSG vom 30.06.2009 (a.a.O.) nicht erkennbar.

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Rechtsprechung
   BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,244
BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R (https://dejure.org/2009,244)
BSG, Entscheidung vom 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R (https://dejure.org/2009,244)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 3/08 R (https://dejure.org/2009,244)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Die "Praxisgebühr" ist rechtmäßig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Praxisgebühr muss gezahlt werden

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Praxisgebühr ist nicht verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Gesetzliche Krankenversicherung - Praxisgebühr ist verfassungsgemäß

  • christmann-law.de (Kurzinformation)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Praxisgebühr

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch ist rechtmäßig

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht)

    Praxisgebühr ist rechtens

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Praxisgebühr als gesetzliche Zuzahlung verfassungsgemäß

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Urteil zur Praxisgebühr: Ärzte müssen sie weiter kassieren

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Praxisgebühr wird zu Recht erhoben

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.06.2009)

    Versicherte müssen Praxisgebühr bezahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 103, 275
  • NJW 2010, 1993
  • NZS 2010, 143
  • NZS 2010, 451 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG sind die Krankenkassen weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 5.3.1997 - 1 BvR 1071/95 -, NJW 1997, 3085; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 28 f mwN; zuletzt BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R -, BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 46).

    Deshalb ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich auch erlaubt, den Versicherten über den "normalen" Krankenversicherungsbeitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen - jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -, NJW 1994, 3007; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BSGE 100, 221, 224 f = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6).

    Die Steuerungswirkung von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen hat die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen (vgl BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BSGE 92, 46 RdNr 31 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1 RdNr 32 mwN; zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vgl BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 12.9.2007 - 1 BvR 1098/04 - BSGE 75, 171, 174 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 6 S 29; siehe auch Schlegel in: jurisPK-SGB V, 2008, § 1 RdNr 79).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R
    Der Leistungskatalog der GKV darf vielmehr auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein (vgl BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1).

    Deshalb ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich auch erlaubt, den Versicherten über den "normalen" Krankenversicherungsbeitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen - jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -, NJW 1994, 3007; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BSGE 100, 221, 224 f = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R
    Sie werden für die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben (BVerfGE 92, 91, 115).

    Beiträge sind Abgaben zur vollen oder teilweisen Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die von denjenigen erhoben werden, denen die Einrichtung einen besonderen Vorteil gewährt; sie werden für die potentielle Inanspruchnahme einer Einrichtung erhoben (BVerwGE 72, 212, 218; BVerfGE 92, 91, 115; BVerwGE 112, 194, 199; Pieroth, aaO, RdNr 15).

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

    Danach hat der Leistungserbringer die Funktion einer Einzugs- und Inkassostelle, während Inhaberin der Zuzahlungsforderung die jeweilige Krankenkasse ist (BSG, BSGE 103, 275 Rn. 17; BeckOK SozR/Schnitzler aaO § 43c Rn. 11).
  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (BSGE 103, 275) führte das FG insbesondere aus, die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V sei nicht als --verdeckter-- zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag einzuordnen.

    Sie stellt also --wie die anderen Zuzahlungen nach dem SGB V-- eine Form der Selbstbeteiligung dar (BSG-Urteil in BSGE 103, 275; Sichert in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl., § 28 Rz 62, m.w.N.).

    cc) Auch aus dem Umstand, dass gemäß § 43b Abs. 2 SGB V Gläubiger der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V nicht der Vertragsarzt selbst, sondern die Krankenkasse ist (BSG-Urteil in BSGE 103, 275), ergibt sich nichts anderes.

    Zudem kommt ein Vergleich von Versicherten der PKV mit solchen der GKV nicht in Betracht, da PKV und GKV --wie die Kläger im Übrigen selbst ausführen-- ihre Beiträge nach unterschiedlichen Grundsätzen erheben (vgl. BSG-Urteil in BSGE 103, 275).

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1053/09

    Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Nachdem der Bekl am 23. Oktober 2009 aus hier nicht interessierenden Gründen einen ändernden ESt-Bescheid für das Streitjahr erlassen hatte, wiesen die Kl zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunkts noch auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (BSGE 103, 275) hin und trugen dazu Folgendes vor:.

    Zur Begründung trägt er vor, er teile die sich auf das Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 3 KR 3/08 R (a.a.O.) stützende Ansicht der Kl, dass es sich sozial- und verwaltungsrechtlich bei der Praxisgebühr um eine Abgabe sui generis handele.

    Dem Gesetzgeber ging es bei der Einführung der Praxisgebühr nicht nur um die Steigerung von Effizienz und Qualität der medizinischen Versorgung, sondern auch um die Vermeidung einer weiteren Beitragssatzerhöhung (Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (a.a.O.).

    Sie ist insbesondere auch nicht als - verdeckter - zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag einzuordnen (Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen sind bei der Praxisgebühr nicht erfüllt, da diese nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste eines Vertragsarztes anfällt, nicht aber schon für die reine Möglichkeit, diese Dienste in Anspruch nehmen zu können (Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (a.a.O.).

    Zwar ist die die streitbefangene Zuzahlung keine Gebühr im rechtlichen Sinne; insofern ist die in der Öffentlichkeit verbreitete und stellenweise auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1525 S 83) verwendete Bezeichnung "Praxisgebühr" ungenau und missverständlich (Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (a.a.O.).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - I-20 U 121/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1438
OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - I-20 U 121/08 (https://dejure.org/2009,1438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2009 - I-20 U 121/08 (https://dejure.org/2009,1438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. September 2009 - I-20 U 121/08 (https://dejure.org/2009,1438)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit einer Vereinbarung zwischen niedergelassenen Ärzten und einem privaten Krankenhaus über eine zu vergütende "sektorenübergreifende Versorgung"

  • kkh.de PDF

    Vertragliche Verpflichtung zur Empfehlung eines Krankenhauses der niedergelassenen Ärzte ist rechtswidrig

  • Judicialis

    BO § 31; ; GOÄ § 1 Abs. 1; ; SGB V § ... 69; ; SGB V § 69 Abs. 1; ; SGB V §§ 115 ff; ; SGB V § 115a; ; SGB V § 115a Abs. 1 Nr. 2; ; SGB V § 140a ff.; ; StGB § 17; ; StGB § 28 Abs. 1; ; StGB § 299; ; StGB § 331; ; UWG § 3; ; UWG § 4; ; UWG § 4 Nr. 1; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; ; KHG NRW § 36 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 308 Abs. 1; ; BGB § 830 Abs. 1; ; BGB § 830 Abs. 2

  • rewis.io
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten dürfen nicht gemäß § 69 I SGB V wettbewerbswidrig sein

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit einer Vereinbarung zwischen niedergelassenen Ärzten und einem privaten Krankenhaus über eine zu vergütende "sektorenübergreifende Versorgung"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertrag einer Klinik mit niedergelassenen Ärzten war unzulässig

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Empfehlungspflicht von Vertragsärzten ist unzulässig

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Gericht stoppt Zuweiserprämien nach GOÄ

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 451
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 201/02

    Quersubventionierung von Laborgemeinschaften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Ein solcher Druck ist nur dann angemessen, wenn die Empfehlung allein auf ärztlichen Erwägungen im Hinblick auf die Bedürfnisse des konkret beratenen Patienten ausgesprochen wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 1059, 1060 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften).

    Die Empfehlung eines Arztes für ein bestimmtes Haus, die auch darauf beruht, dass ihm ein Vorteil zufließt, ist aber mit dem Grundsatz einer allein nach ärztlichen Gesichtspunkten zu treffenden Entscheidung nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, GRUR 2005, 1059, 1060 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften).

    Die Entscheidung darf nicht aufgrund eigener Interessen des Arztes getroffen werden, insbesondere nicht danach, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht (BGH GRUR 2005, 1059, 1060 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften; Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte [MBO], 4. Aufl., § 31 Rn. 1).

  • OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06

    Unlauterer Wettbewerb: Beteiligung eines Arztes an einer einen Geschäftsanteil an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Es ist ohne weiteres damit zu rechnen, dass zumindest ein erheblicher Teil der Ärzte bei mehreren in Betracht kommenden, qualitativ gleichwertigen Alternativen seinem Patienten diejenige empfehlen wird, von der er selbst einen wirtschaftlichen Vorteil hat (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 176/06, BeckRS 2007 08769).

    Danach ist unwirksam auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, NJW 2006, 1066, 1067; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 134, Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 176/06, BeckRS 2007 08769).

  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05

    Wirksamkeit des zwischen Leasinggeber und Lieferant vereinbarten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Danach ist unwirksam auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, NJW 2006, 1066, 1067; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 134, Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 176/06, BeckRS 2007 08769).
  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Zieht man, da der Begriff des Gehilfen im strafrechtlichen Sinne zu verstehen ist (BGH, NJW 2005, 3137, 3139), auch die strafrechtliche Regelung über den Verbotsirrtums heran, ist die irrige Annahme, das eigene Verhalten sei erlaubt, gemäß § 17 StGB als Verbotsirrtum unbeachtlich, soweit dieser vermeidbar war.
  • BGH, 09.07.2009 - I ZR 13/07

    Brillenversorgung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Hierzu gehören die entsprechenden berufsrechtliche Vorschriften (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, Az. I ZR 13/07, Brillenversorgung).
  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Jedenfalls aber obliegt, soweit der Bundesgerichtshof ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat verlangt, die Beweislast für einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum den Beklagten (BGH, NJW 1977, 1875, 1878).
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 451/91

    Garantenstellung und bedingter Tötungsvorsatz des Unfallverursachers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Fernliegende, jeder Lebenserfahrung widersprechende Erklärungen braucht das Gericht nicht zu berücksichtigten (BGH, NZV 1992, 77, 78).
  • BGH, 20.03.2003 - III ZR 135/02

    Fordern eines pauschalierten Kostenbeitrags von dem Anästhesisten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Die Regelung ist auch dazu bestimmt, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile von Ärzten untereinander zu verhindern (BGH, NJW-RR 2003, 1175; Ratzel/Lippert a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 04.11.2003 - 6 U 17/03

    Wettbewerbswidrigkeit von Pauschalzahlungen einer Klinik für die postoperative

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Das Oberlandesgericht Schleswig hat im Übrigen im Falle der Beauftragung niedergelassener Ärzte durch ein Krankenhaus einen Verstoß gegen § 115a SGB V und dessen Wettbewerbswidrigkeit mit überzeugender Begründung bejaht (vgl. OLG Schleswig, GRUR 2004, 171 - Pauschalentgelte).
  • BGH, 04.12.2003 - I ZR 119/03

    Wettbewerbsrechtliche Relevanz der Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08
    Hierzu gehört jede Regelung, die in ihrem Geltungsbereich das gleichförmige Auftreten der Wettbewerber mit ihren Produkten am Markt gebietet und dem Schutz der Verbraucher dient (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003, Az. I ZR 119/03).
  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 103/03

    Sammelmitgliedschaft IV

  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 142/00

    Kleidersack

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 116/03

    Brillenwerbung

  • OLG Stuttgart, 30.10.2008 - 2 U 25/08

    Wettbewerbswidrige Anstiftung zu standeswidrigem Verhalten: Verkürzter

  • LG Duisburg, 01.04.2008 - 4 O 300/07

    Vertrag zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten kann rechtswidrig sein

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 231/10

    Dentallaborleistungen

    Dieser auch für Zahnärzte geltende Gesichtspunkt kommt in dem berufsrechtlichen Verbot zum Ausdruck, sich für die Zuweisung von Patienten oder für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial eine Gegenleistung gewähren zu lassen oder selbst eine solche Gegenleistung zu gewähren (vgl. § 8 Abs. 5 MBO Zahnärzte; ferner BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361; Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 120/87, GRUR 1989, 760 = WRP 1990, 319 - Gruppenprofil; BGH, GRUR 2005, 1059, 1060 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften I; OLG Nürnberg, MDR 1988, 861; OLG Düsseldorf, MedR 2009, 664).
  • VG Berlin, 30.04.2021 - 90 K 6.19

    Unerlaubte Zuwendung im Sinne der Berufsordnung der Ärztekammer -hier im Falle

    Vielmehr heißt es dort (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2009 - I-20 U 121/08 - juris Rn. 66 - 67) ausdrücklich: "Nach § 31 BO ist es Ärzten nicht gestattet, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder einen anderen Vorteil versprechen oder gewähren zu lassen.

    Es ging danach gerade nicht um ein neutrales Geschäft mit einem Patienten, sondern um einen Rahmenvertrag eines Krankenhauses mit Vertragsärzten über die "Sektorenübergreifende Versorgung", der einen finanziellen und damit einen eindeutig sachfremden Anreiz zur Empfehlung des Hauses der Beklagten setzte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2009 - I-20 U 121/08 - juris Rn. 55).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5241/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit des Anbietens und des Abschlusses von

    Diese Verlagerung mag zwar durchaus im Interesse sowohl der Krankenhäuser als auch der niedergelassenen Ärzte sein und daher inzwischen auch durchaus verbreitet Anwendung finden (Bäune, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 121/08 -).

    Zudem würde eine solche zusätzliche Vergütungsregelung in erheblichem Maße Gefahr laufen, unter Verstoß gegen die berufsrechtliche Regelung des § 31 MBO, wonach es den Ärzten nicht gestattet ist, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen, ein unzulässiges Zuweisungsentgelt zu bewirken und damit gegebenenfalls auch gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen zu verstoßen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009, - I-20 U 121/08 -, in Juris; Schleswig- Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.11.2003, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09

    Feststellung des Anspruchs eines Dentallabors gegenüber einer zahnärztlichen

    Da die Beklagten auch nach dem sonstigen Inhalt des Kooperationsvertrages nicht einmal gehalten sind, den Patienten die Inanspruchnahme der Dentallaborleistungen der Klägerin aktiv zu raten bzw. zu empfehlen, vielmehr nur gehalten sind, den Patienten nicht aktiv von der Inanspruchnahme der Dentallaborleistungen der Klägerin abzuraten und für andere Dentallabore aktiv zu werben (dazu noch unten), gehen die darauf basierenden Einwände der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009 (I-20 U 121/08, DA 2010, A53) fehl.
  • LG Düsseldorf, 22.02.2012 - 12 O 9/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Nichtherausgabe von nach einer Refraktionsbestimmung

    Im Einzelnen:Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG sind in diesem Fall die Patienten (OLG Düsseldorf NZS 2010, 451, 452).Die Verweigerung der Herausgabe der Refraktionswerte mit der gerügten Begründung stellt eine geschäftliche Handlung des Beklagten dar.
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Rechtsprechung
   BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2487
BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R (https://dejure.org/2009,2487)
BSG, Entscheidung vom 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R (https://dejure.org/2009,2487)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 9/08 R (https://dejure.org/2009,2487)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer Spermainjektion; ICSI; Verfassungsmäßigkeit der Höchstzahlbegrenzung

  • Judicialis

    SGB V § 27a; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 2 Abs 2; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 6 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 1

  • rechtsportal.de

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer Spermainjektion - ICSI; Verfassungsmäßigkeit der Höchstzahlbegrenzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1022 (Ls.)
  • NZS 2010, 451 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    § 27a SGB V regelt - wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG anerkannt ist (vgl BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 24; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN) - keinen Kernbereich der Leistungen der GKV, sondern begründet einen eigenständigen Versicherungsfall, vor dem Maßnahmen der Krankenbehandlung Vorrang haben.

    Nicht die Krankheit, sondern die Unfähigkeit des Paares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung bilden den Versicherungsfall des § 27a SGB V (stRspr; vgl BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN; BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 24).

    In derartigen Fällen hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Freiheit, selbst die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Leistungen in der GKV näher zu bestimmen (vgl BVerfGE 115, 25, 45 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 26 ff; BVerfGE 117, 316, 326 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 35).

    Das haben BVerfG und BSG mehrfach entschieden (vgl BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 - Beschränkung des Leistungsanspruchs auf Eheleute; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 - Altersgrenze für Männer; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 - Begrenzung der Leistungspflicht auf die Hälfte der Kosten [Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.2.2009, NJW 2009, 1733]; BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 12/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Insoweit gewähren nach der Rechtsprechung des BVerfG weder Art. 2 Abs. 1 und 2 noch Art. 6 Abs. 1 GG einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, die Entstehung einer Familie mit den Mitteln der GKV zu fördern; vielmehr handelt es sich um eine im Ermessen des Gesetzgebers stehende Leistung (vgl BVerfGE 117, 316, 329 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 40 ff).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern (BVerfGE 96, 1, 6; 99, 280, 290; BVerfGE 105, 73, 127 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176 S 185).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfGE 78, 214, 226 f; 82, 126, 151 f; 99, 280, 290; 105, 73, 127; vgl auch BVerfGE 96, 1, 6).

    So darf er grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (vgl BVerfGE 84, 348, 359; 99, 280, 290; 105, 73, 127).

    Auch bei der Ausgestaltung von Ansprüchen gegen die GKV ist der Gesetzgeber zur Typisierung und Pauschalierung von Sachverhalten berechtigt, ohne dabei für jeden Einzelfall Ausnahmen vorsehen zu müssen (stRspr; vgl BVerfGE 77, 308, 338; 80, 109, 118; BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 30; BVerfGE 99, 280, 290).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern (BVerfGE 96, 1, 6; 99, 280, 290; BVerfGE 105, 73, 127 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176 S 185).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfGE 78, 214, 226 f; 82, 126, 151 f; 99, 280, 290; 105, 73, 127; vgl auch BVerfGE 96, 1, 6).

    So darf er grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (vgl BVerfGE 84, 348, 359; 99, 280, 290; 105, 73, 127).

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    Ob der Kostenerstattungsanspruch auch deshalb nicht besteht, weil vor Beschaffung der Leistungen keine unabhängige und hinreichend zeitnahe Beratung unter Beachtung der förmlichen Anforderungen des § 27a Abs. 1 Nr. 5 SGB V durchgeführt worden ist (zu deren Bedeutung vgl BSGE 88, 62, 63 f und 71 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 23 f und 32), kann offen bleiben.

    § 27a SGB V regelt - wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG anerkannt ist (vgl BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 24; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN) - keinen Kernbereich der Leistungen der GKV, sondern begründet einen eigenständigen Versicherungsfall, vor dem Maßnahmen der Krankenbehandlung Vorrang haben.

    Nicht die Krankheit, sondern die Unfähigkeit des Paares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung bilden den Versicherungsfall des § 27a SGB V (stRspr; vgl BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN; BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 24).

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 6/07 R

    Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Leistungsumfangs

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    § 27a SGB V regelt - wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG anerkannt ist (vgl BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 24; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN) - keinen Kernbereich der Leistungen der GKV, sondern begründet einen eigenständigen Versicherungsfall, vor dem Maßnahmen der Krankenbehandlung Vorrang haben.

    Nicht die Krankheit, sondern die Unfähigkeit des Paares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung bilden den Versicherungsfall des § 27a SGB V (stRspr; vgl BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN; BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 24).

    Das haben BVerfG und BSG mehrfach entschieden (vgl BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 - Beschränkung des Leistungsanspruchs auf Eheleute; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 - Altersgrenze für Männer; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 - Begrenzung der Leistungspflicht auf die Hälfte der Kosten [Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.2.2009, NJW 2009, 1733]; BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 12/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Altersgrenze für Männer verstößt

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    Das haben BVerfG und BSG mehrfach entschieden (vgl BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 - Beschränkung des Leistungsanspruchs auf Eheleute; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 - Altersgrenze für Männer; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 - Begrenzung der Leistungspflicht auf die Hälfte der Kosten [Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.2.2009, NJW 2009, 1733]; BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 12/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Hiervon ausgehend liegt es ebenfalls im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, die Grenze zu bestimmen, ab der bei erlaubter (vgl BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 RdNr 13) typisierender Betrachtung von einer hinreichenden Erfolgsausicht von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht mehr ausgegangen werden kann.

    Dies gilt entsprechend, wenn der Gesetzgeber die Grenzen von Ansprüchen neu gestaltet (BVerfG SozR 3-2500 § 48 Nr. 7; vgl auch Schlegel, VSSR 2004, 313, 315, 321 f), und erst recht dann, wenn - wie hier - gerade nicht der Kernbereich des GKV-Leistungsspektrums betroffen ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 RdNr 13 mwN).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    In derartigen Fällen hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Freiheit, selbst die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Leistungen in der GKV näher zu bestimmen (vgl BVerfGE 115, 25, 45 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 26 ff; BVerfGE 117, 316, 326 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 35).

    Lediglich in Ausnahmekonstellationen bei lebensbedrohenden, regelmäßig tödlich verlaufenden oder wertungsmäßig damit vergleichbaren Krankheiten gebietet es Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, unter verfassungskonformer Auslegung von Rechtsnormen des SGB V eine Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte Behandlungsmaßnahmen zu bejahen (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern (BVerfGE 96, 1, 6; 99, 280, 290; BVerfGE 105, 73, 127 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176 S 185).

    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfGE 78, 214, 226 f; 82, 126, 151 f; 99, 280, 290; 105, 73, 127; vgl auch BVerfGE 96, 1, 6).

  • BVerfG, 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07

    50 %iger Kostenzuschuss der Krankenkassen für künstliche Befruchtung

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    Das haben BVerfG und BSG mehrfach entschieden (vgl BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 - Beschränkung des Leistungsanspruchs auf Eheleute; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 - Altersgrenze für Männer; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 - Begrenzung der Leistungspflicht auf die Hälfte der Kosten [Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.2.2009, NJW 2009, 1733]; BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 12/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Zudem greift der Gesetzgeber mit Neuregelungen nicht unzulässig in durch Art. 14 GG bestehende Rechte ein, sondern er nimmt eine zulässige Ausgestaltung der Rechtslage für zukünftige Leistungsfälle vor (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.2.2009, aaO, S 1734).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R
    Auch bei der Ausgestaltung von Ansprüchen gegen die GKV ist der Gesetzgeber zur Typisierung und Pauschalierung von Sachverhalten berechtigt, ohne dabei für jeden Einzelfall Ausnahmen vorsehen zu müssen (stRspr; vgl BVerfGE 77, 308, 338; 80, 109, 118; BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 30; BVerfGE 99, 280, 290).
  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Leistungsausschluss bei

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2014 - L 16 KR 571/13

    Streit über die Kostenübernahme für eine vierte Maßnahme der künstlichen

    Die Regelung des § 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach eine hinreichende Aussicht nicht mehr bestehe, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden sei, begründe eine unwiderlegliche Vermutung (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2009, B 3 KR 9/08 R).

    Der seit dem 01.01.2004 geltende Ausschluss von Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach drei erfolglos durchgeführten Behandlungszyklen ist verfassungskonform (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2009, B 3 KR 9/08 R, Rn. 15 ff.).

    Es handelt sich um eine unwiderlegliche Vermutung, die nicht deshalb ganz oder teilweise fortfällt, weil es bei einem vierten Versuch zu einer Schwangerschaft gekommen ist (BSG, Urteil vom 25.06.2009, a.a.O., Rn. 11).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2020 - L 9 KR 62/18

    Hilfsmittel; Galileo®; Vibrationstherapie; Kleinkind; Integrierte Versorgung:

    Kostenerstattung kann er deshalb nur beanspruchen, wenn im Zeitpunkt der Leistungsverschaffung (Juli 2015) alle Voraussetzungen für den Primärleistungsanspruch gegeben waren (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 9/08 R - Rn. 9).
  • SG Stuttgart, 24.03.2011 - S 24 AS 1359/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer in den

    so BVerfG, Urt. v. 28.02.2007 - 1 BvL 5/03, SozR 4-2500 § 27a Nr. 3; BSG, Urt. v. 25.06.2009 - B 3 KR 9/08 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 9,.
  • SG Berlin, 27.11.2015 - S 166 KR 671/12

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - In-vitro-Fertilisation mit

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 9/08 R -, SozR 4-2500 § 27a Nr. 9, SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 53.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.07.2013 - L 7 AS 272/12
    Es gibt keinen grundrechtlich verbürgten Anspruch, die Entstehung einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern, es handelt sich um eine im Ermessen des Gesetzgebers stehende Leistung (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 9/08 R -).
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Rechtsprechung
   BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2714
BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R (https://dejure.org/2009,2714)
BSG, Entscheidung vom 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R (https://dejure.org/2009,2714)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 7/08 R (https://dejure.org/2009,2714)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer Spermainjektion; Zulässigkeit der Altersbegrenzung für weibliche Versicherte auf 40 Jahre

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer Spermainjektion; Zulässigkeit der Altersbegrenzung für weibliche Versicherte auf 40 Jahre

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • medizinrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes durch gesetzliche Altersgrenze für IVF/ICSI-Behandlungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Kostenerstattungsanspruch in der GKV wegen künstlicher Befruchtung einer über 40-jährigen Frau

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 144
  • NZS 2010, 451 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Folglich stellt nicht das Vorliegen einer Krankheit den Versicherungsfall dar, sondern die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung (stRspr, vgl BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3; BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN).

    Der dem Gesetzgeber hierbei eröffnete Rahmen zur typisierenden Ausgestaltung der Leistungsansprüche (grundlegend hierzu BVerfGE 117, 316, 326 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 35) ist nicht überschritten; die für die Einführung einer Altersgrenze für Frauen sprechenden Sachgründe haben vielmehr ein die Begrenzung rechtfertigendes Gewicht.

    Wollte man ihr eine solche Wirkung gleichwohl beimessen, so wäre die Differenzierung nach dem Alter gleichwohl durch ein legitimes Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt, nämlich die Begrenzung der Leistungspflicht der GKV für Leistungen, denen mit zunehmendem Lebensalter eine immer weiter abnehmende Erfolgsaussicht zukommt (vgl hierzu die vom BVerfG noch im Jahr 2007 unter Zugrundelegung des Deutschen IVF-Registers 2005 getroffene Einschätzung, dass die Konzeptionswahrscheinlichkeit durch eine Behandlung nach der ICSI-Methode für unter 35-jährige Frauen bei über 30% liegt, für über 40-jährige dagegen nur noch bei etwa 12%, BVerfGE 117, 316, 319, insoweit in SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 nicht abgedruckt).

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Folglich stellt nicht das Vorliegen einer Krankheit den Versicherungsfall dar, sondern die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung (stRspr, vgl BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3; BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN).

    Ob es darüber hinaus auch an der erforderlichen Beratung unter Beachtung der förmlichen Anforderungen des § 27a Abs. 1 Nr. 5 SGB V fehlt (zu deren Bedeutung vgl BSGE 88, 62, 63 f und 71 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 23 f und 32), erscheint naheliegend, ist vom LSG - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber nicht ausdrücklich festgestellt worden; auch das würde dem Kostenerstattungsanspruch ebenfalls entgegenstehen (vgl BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 18).

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Leistungsausschluss bei

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Damit wäre es nicht vereinbar, einem Ehegatten Ansprüche auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung zu gewähren, obwohl nach der typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers von einer positiven Erfolgsaussicht der durchgeführten Maßnahmen wegen des Alters seines Ehepartners gerade nicht mehr ausgegangen werden kann (ebenso BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 RdNr 10; BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 12/08 R -, SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 13).

    Das hat der 1. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 3.3.2009 im Einzelnen näher dargelegt (B 1 KR 12/08 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 7; ebenso bereits BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 - Altersgrenze für Männer).

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Altersgrenze für Männer verstößt

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Damit wäre es nicht vereinbar, einem Ehegatten Ansprüche auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung zu gewähren, obwohl nach der typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers von einer positiven Erfolgsaussicht der durchgeführten Maßnahmen wegen des Alters seines Ehepartners gerade nicht mehr ausgegangen werden kann (ebenso BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 RdNr 10; BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 12/08 R -, SozR 4-2500 § 27a Nr. 7 RdNr 13).

    Das hat der 1. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 3.3.2009 im Einzelnen näher dargelegt (B 1 KR 12/08 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 7; ebenso bereits BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 4 - Altersgrenze für Männer).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Danach gilt: Hat die Krankenkasse "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Der Anspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12 - jeweils RdNr 11 mwN; zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R -, SozR 4-2500 § 13 Nr. 19, RdNr 12 mwN, vgl auch Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Band 1, Stand: 1.9.2008, § 13 SGB V RdNr 233 ff).
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des EuGH die aufgrund des Art. 13 EGV erlassene Rahmen-RL, nicht aber Art. 13 EGV selbst (ebenso BSG, Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 44/07 R -, juris RdNr 19 f; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 -, AP Nr. 41 zu § 1 TVG, juris RdNr 41 unter Verweis auf Urteile des EuGH vom 16.10.2007 - C-411/05 - "Palacios de la Villa", NJW 2007, 3339, und vom 23.9.2008 - C-427/06 - "Bartsch", NZA 2008, 1119).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Danach gilt: Hat die Krankenkasse "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Der Anspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12 - jeweils RdNr 11 mwN; zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R -, SozR 4-2500 § 13 Nr. 19, RdNr 12 mwN, vgl auch Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Band 1, Stand: 1.9.2008, § 13 SGB V RdNr 233 ff).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Ob es darüber hinaus auch an der erforderlichen Beratung unter Beachtung der förmlichen Anforderungen des § 27a Abs. 1 Nr. 5 SGB V fehlt (zu deren Bedeutung vgl BSGE 88, 62, 63 f und 71 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 23 f und 32), erscheint naheliegend, ist vom LSG - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber nicht ausdrücklich festgestellt worden; auch das würde dem Kostenerstattungsanspruch ebenfalls entgegenstehen (vgl BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 18).
  • EuGH, 23.09.2008 - C-427/06

    Bartsch - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 13 EG - Richtlinie

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des EuGH die aufgrund des Art. 13 EGV erlassene Rahmen-RL, nicht aber Art. 13 EGV selbst (ebenso BSG, Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 44/07 R -, juris RdNr 19 f; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 -, AP Nr. 41 zu § 1 TVG, juris RdNr 41 unter Verweis auf Urteile des EuGH vom 16.10.2007 - C-411/05 - "Palacios de la Villa", NJW 2007, 3339, und vom 23.9.2008 - C-427/06 - "Bartsch", NZA 2008, 1119).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
    Danach gilt: Hat die Krankenkasse "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Der Anspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12 - jeweils RdNr 11 mwN; zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R -, SozR 4-2500 § 13 Nr. 19, RdNr 12 mwN, vgl auch Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Band 1, Stand: 1.9.2008, § 13 SGB V RdNr 233 ff).
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 6/07 R

    Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Leistungsumfangs

  • BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 511/07

    Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags -

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung eines Pathologen -

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 167/16

    In-vitro-Fertilisation - Entgeltfortzahlung - Mutterschutzlohn

    Die Vorschrift stellt gerade nicht auf eine Erkrankung eines oder beider Partner ab, sondern - insbesondere auch in Fällen in denen ein "kranker Versicherter" nicht gefunden werden kann, weil die medizinische Ursache der Sterilität ungeklärt ist - allein auf die Unfähigkeit des Paares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen (BSG 25. Juni 2009 - B 3 KR 7/08 R - Rn. 13; 3. März 2009 - B 1 KR 12/08 R - Rn. 14) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2020 - L 11 KR 213/19
    Diese sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 7/08 R - bestätigt habe.

    Folglich stellt nicht das Vorliegen einer Krankheit den Versicherungsfall dar, sondern die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 7/08 R -).

    Die Vorschrift begründet einen eigenen Versicherungsfall, vor dem Maßnahmen der Krankenbehandlung Vorrang haben (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 7/08 R - Urteil vom 03. März 2009 - B 1 KR 12/08 R -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - L 9 KR 442/12

    Krankenversicherung der Studenten - Versicherungspflicht aufgrund einer

    "§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB ist mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (GleiBehUmsG) vom 14.08.2006 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I 1897) bzw. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom selben Tag (BGBl aaO) vereinbar (vgl. insoweit BSG, Urt. vom 25.06.2009, Az.: B 3 KR 7/08 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07

    Krankenversicherung - behindertes Kind - Hilfsmittel - Ausstattung mit einem

    Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. November 2008 (B 3 KR 7/08 R) ergebe sich nun auch eindeutig die Leistungspflicht der Beklagten.

    Zwar sehe sie nach dem Urteil BSG vom 20. November 2008 (B 3 KR 7/08 R) die Sache aus leistungsrechtlicher Sicht für entschieden an.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2014 - L 19 AS 404/14

    Ablehnung einer Eingliederungsvereinbarung durch den Leistungsberechtigten und

    Diese Vorschrift verbietet bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte nur Differenzierungen nach der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung, nicht aber Differenzierungen aufgrund des Alters (zur Vereinbarkeit des § 33c SGB I mit europarechtlichen Vorgaben BSG Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 7/08).
  • OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16

    (Keine) Ausbildungsförderung für einen 65-Jährigen

    Diese Bestimmung nennt das Alter nicht als verbotenen Differenzierungsgrund (vgl. BSG, Urt. v. 25.6.2009, B 3 KR 7/08 R, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2010, 4 So 97/10, n.v.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - L 16 KR 271/09

    Krankenversicherung

    § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB ist mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (GleiBehUmsG) vom 14.08.2006 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I 1897) bzw. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom selben Tag (BGBl aaO) vereinbar (vgl. insoweit BSG, Urt. vom 25.06.2009, Az.: B 3 KR 7/08 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 8).
  • VG Wiesbaden, 18.01.2010 - 8 K 678/09

    Altersgrenzen für Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung

    Nach § 27a Abs. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV a.F. ist eine Kinderwunschbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn das Alterserfordernis im Behandlungszeitpunkt von beiden Ehepartnern eingehalten wird (vgl. BSG, U. v. 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R -).

    Das Bundessozialgericht hat hierzu in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R - ausgeführt:.

  • LSG Bayern, 16.03.2023 - L 4 KR 384/22

    Krankenversicherung: Höchstalter für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 25.06.2009 (Az.: B 3 KR 7/08 R - juris) bestätigt, dass der Leistungsausschluss für Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, rechtmäßig ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2010 - L 1 KR 450/09
    Es hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 7/08 R - ausgeführt: "Unter Berücksichtigung dieser Intention des Gesetzgebers besteht Anspruch auf Beteiligung der Krankenkasse an den Kosten der "bei ihrem Versicherten" durchgeführten Maßnahmen (§ 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V) nur, solange die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 27 a Abs. 3 Satz 1 SGB V von dem Ehepaar als Ganzes erfüllt werden.
  • VG Augsburg, 03.11.2016 - Au 2 K 15.650

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen zur Durchführung

  • VG Augsburg, 03.11.2016 - Au 2 K 15.651

    Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze

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Rechtsprechung
   BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 17/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2486
BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 17/08 R (https://dejure.org/2009,2486)
BSG, Entscheidung vom 30.06.2009 - B 1 KR 17/08 R (https://dejure.org/2009,2486)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 17/08 R (https://dejure.org/2009,2486)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen - Minderung der jährlichen Bruttoeinnahmen um die Freibeträge sowohl für das sächliche Existenzminimum jedes Kindes des Versicherten und seines Lebenspartners als auch für den Betreuungs-, Erziehungs- ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen; Minderung der jährlichen Bruttoeinnahmen um die Freibeträge sowohl für das sächliche Existenzminimum jedes Kindes des Versicherten und seines Lebenspartners als auch für den Betreuungs-, Erziehungs- ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Höherer Freibetrag für Kinder bei Härtefallregelung

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Höherer Freibetrag für Kinder bei Härtefallregelung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Deutlich höherer Kinderfreibetrag bei Kassenzuzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 143
  • NZS 2010, 451 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 5/07 R

    Krankenversicherung - Berechnung der Belastungsgrenze - Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 17/08 R
    Der 1. Senat hat hieran in seiner Rechtsprechung angeknüpft und insgesamt auf die Entscheidung des 10. Senats verwiesen, ohne von einer Abweichung auszugehen (vgl BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 5 RdNr 10).

    So mag zwar die Folge der Regelung bisweilen als rechtspolitisch unbefriedigend empfunden werden, weil die Entlastung für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten (2004: 4.347 Euro) niedriger ausfällt als diejenige für ein Kind (2004: 5.808 Euro), wobei hinzukommt, dass nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 62 Nr. 5) das Kindergeld bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleibt.

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/06 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Berechnung der Belastungsgrenze für

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 17/08 R
    Schon der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe sich hierzu kritisch geäußert (BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 1).

    Deshalb hat auch der 10. Senat des BSG, der sich zwar kritisch zu der Diskrepanz zwischen Kinder- und Angehörigenentlastung geäußert hat, keinen Zweifel an der Maßgeblichkeit des Freibetrags von 5.808 Euro für ein Kind geäußert, sondern ihn zugrunde gelegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 1 RdNr 14).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 17/08 R
    Der hierauf gerichtete Anspruch ist - wie hier erfolgt - im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage durchzusetzen (stRspr, vgl zum Ganzen zuletzt BSG SozR 42500 § 62 Nr. 6 RdNr 11 mwN).
  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/01 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 17/08 R
    Außerdem erscheint es nicht von vornherein sach- und gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber angesichts der oft - gerade auch im Rahmen von Zuzahlungsstreitigkeiten (vgl zB BSGE 92, 46 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1) - in der Rechtsprechung streitig gewesenen Frage nach der Wahrung des bei der Erziehung von Kindern maßgeblichen Existenzminimums hier eine zumindest am Steuerrecht orientierte Begünstigung vornahm: Schließlich wurde zum 1.1.2004 die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von Zuzahlungen (§ 61 SGB V aF) abgeschafft und sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - entsprechend den allgemeinen Vorgaben des § 6 SGB I - in den Befreiungs- und Überforderungsregelungen ua bei den Freibeträgen für Kinder "auf Familien ... besonders Rücksicht genommen" werden, "um die soziale Balance sicherzustellen" (vgl Gesetzentwurf zum GMG, aaO, BT-Drucks 15/1525 S 77 linke Spalte unten/rechts oben, allerdings auch nicht berufstätige Ehegatten hervorhebend).
  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 7/09 R

    Apotheke - Abgabe von verschreibungs- und apothekenpflichtigen

    Sie könnte deshalb nicht zur Grundlage einer vermeintlich authentischen Gesetzesinterpretation gemacht werden (vgl zuletzt - in anderem Zusammenhang - BSG, Urteil vom 30.6. 2009 - B 1 KR 17/08 R, RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.08.2009 - L 5 KR 3710/07
    Er hält das Urteil des SG im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend und sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch das Urteil des BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 17/08 bestätigt.

    Nachdem das BSG mit Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 17/08 die hier anhängige Rechtsfrage mit übereinstimmenden Ergebnis grundsätzlich entschieden hat, besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2009 - L 1 KR 351/09
    Eine Regelung wie in § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V, wonach für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG ergebenden Betrag zu vermindern sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 17/08 R), enthält § 55 SGB V nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2010 - L 11 KR 3232/10
    Unabhängig davon, dass der Kläger bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt hat, scheitert die Grundsatzrüge bereits deshalb, weil das BSG bereits entschieden hat, wie die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 17/08 R = Die Leistungen Beilage 2010, 59; Urteil vom 19. September 2007 - B 1 KR 7/07 R = SozR 4-2500 § 62 Nr. 3).
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