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   EuGH, 09.10.1984 - 188/83   

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https://dejure.org/1984,444
EuGH, 09.10.1984 - 188/83 (https://dejure.org/1984,444)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.1984 - 188/83 (https://dejure.org/1984,444)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1984 - 188/83 (https://dejure.org/1984,444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Witte / Parlament

    1 . BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - AUSLANDSZULAGE - ZWECK - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG - KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Witte / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung einer Auslandszulage; Ausgleich besonderer Belastungen und Nachteile durch Gewährung einer Auslandszulage; Wohnsitzwechsel wegen des Dienstantritts bei den Europäischen Gemeinschaften; Anspruch auf Gewährung einer Auslandszulage bei ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - AUSLANDSZULAGE - ZWECK - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG - KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1984, 3465
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.02.1976 - 42/75

    Delvaux / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.10.1984 - 188/83
    Die Verwaltungspraxis in diesem Bereich habe sich in der Tat geändert, und zwar namentlich im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 42/75 (Delvaux, Slg. 1976, 167).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    14 und 15, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 211), jedoch muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.
  • EuG, 25.10.2005 - T-298/02

    Herrero Romeu / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4

    Außerdem hängt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, der sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der früheren Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergeben kann (Urteil De Angelis/Kommission, Randnr. 13; Urteil des Gerichts vom 8. April 1992 in der Rechtssache T-18/91, Costacurta Gelabert/Kommission, Slg. 1992, II-1655, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 8).

    75 Jedenfalls könne sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen (Urteil Witte/Parlament, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-22/99, Rose/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-27 und II-115, Randnr. 39).

    77 Wie die Kommission richtig feststellt, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur unter Wahrung der Rechtmäßigkeit geltend gemacht werden (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in den Rechtssachen 55/71 bis 76/71, 86/71, 87/71 und 95/71, Besnard u. a./Kommission, Slg. 1972, 543, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts Magdalena Fernández/Kommission, Randnr. 38), und es kann sich niemand zu seinem Vorteil auf eine Rechtswidrigkeit zugunsten anderer berufen (Urteile Witte/Parlament, Randnr. 15, und Rose/Kommission, Randnr. 39).

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