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Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.1964 - 24/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,329
EuGH, 02.12.1964 - 24/64 (https://dejure.org/1964,329)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.1964 - 24/64 (https://dejure.org/1964,329)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1964 - 24/64 (https://dejure.org/1964,329)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 117; ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 1 b; ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicher... heit der Wanderarbeitnehmer Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 3; ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 26 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 25; ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 24 Abs. 1

  • EU-Kommission PDF

    Dingemans / Sociale Verzekeringsbank

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177
    1 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Dingemans / Sociale Verzekeringsbank

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von Vorschriften einer Gemeinschaftsverordnung auf das niederländische Gesetz "Interimwet Invaliditeitsrentetrekkers"; Auslegung von niederländischen Rechtsvorschriften, die eine Invaliditätsversicherung mit Leistungen bei Invalidität vorsehen.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; Interimwet Invaliditeitsrentetrekkers; Anwendung von Rechtsnormen durch den EuGH auf den Einzelfall

Besprechungen u.ä.

  • kj-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EuGH, EGMR und BVerfG. Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Felix Ekardt, Verena Lessmann; Kritische Justiz 2006, 382)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1964, 1259
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Geographische …

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die infolge der Benutzung einer Marke erworbene Unterscheidungskraft ebenso wie die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke darstellende Unterscheidungskraft, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, und Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35).

    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (…Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Im Rahmen dieser Prüfung können insbesondere der Marktanteil der betreffenden Marke, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 51, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Gelangt die zuständige Behörde aufgrund dieser Gesichtspunkte zu der Auffassung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss sie daraus jedenfalls den Schluss ziehen, dass die Voraussetzung, die Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 aufstellt, damit die Marke nicht von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt wird, erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 52, und Philips, EU:C:2002:377, Rn. 61).

    Das Unionsrecht verbietet es auch nicht, dass die zuständige Behörde, wenn sie auf besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage stößt, ob die Marke, deren Eintragung oder Ungültigerklärung beantragt wird, infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, diese Frage nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch eine Verbraucherbefragung klären lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Umstände, unter denen die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 aufgestellte Voraussetzung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt angesehen werden kann, können jedoch nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 52, und Philips, EU:C:2002:377, Rn. 62).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die infolge der Benutzung einer Marke erworbene Unterscheidungskraft ebenso wie die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke darstellende Unterscheidungskraft, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, und Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35).

    Diese Gesichtspunkte müssen sich auf eine Benutzung der Marke als Marke beziehen, d. h. eine Benutzung, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung durch die beteiligten Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend dient (Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 64, sowie Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 26 und 29).

    Gelangt die zuständige Behörde aufgrund dieser Gesichtspunkte zu der Auffassung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss sie daraus jedenfalls den Schluss ziehen, dass die Voraussetzung, die Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 aufstellt, damit die Marke nicht von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt wird, erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 52, und Philips, EU:C:2002:377, Rn. 61).

    Die Umstände, unter denen die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 aufgestellte Voraussetzung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt angesehen werden kann, können jedoch nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 52, und Philips, EU:C:2002:377, Rn. 62).

    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft konturloser Farbmarken wie der Marke der Ausgangsverfahren, einschließlich der infolge ihrer Benutzung erworbenen, sind also die gleichen wie die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. entsprechend Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 48, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 24 und 25).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (…Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich im Rahmen der umfassenden Würdigung der Gesichtspunkte, die zeigen können, dass die Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zwar herausstellen mag, dass die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendigerweise für alle Kategorien von Marken die gleiche ist und dass daher bei Marken bestimmter Kategorien die Feststellung der Unterscheidungskraft, einschließlich der infolge Benutzung erworbenen, schwieriger sein kann als bei Marken anderer Kategorien (Urteile Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 28).

    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft konturloser Farbmarken wie der Marke der Ausgangsverfahren, einschließlich der infolge ihrer Benutzung erworbenen, sind also die gleichen wie die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. entsprechend Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 48, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 24 und 25).

    Daher rechtfertigen die Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft bestimmter Kategorien von Marken aufgrund ihrer Natur auftreten könnten und deren Berücksichtigung legitim ist, nicht die Aufstellung strengerer Beurteilungskriterien für diese Unterscheidungskraft, mit denen die Anwendung des Kriteriums der Unterscheidungskraft, wie es in der andere Markenkategorien betreffenden Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzt oder von ihm abgewichen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 26, sowie entsprechend Urteil HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, EU:C:2010:508, Rn. 34).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH …

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss die Unterscheidungskraft einer Marke, ob sie nun originär vorhanden ist oder durch Benutzung erworben wurde, in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, und in Bezug auf die mutmaßliche Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, d. h. der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, beurteilt werden (Urteile Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25).

    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (…Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Diese Gesichtspunkte müssen sich auf eine Benutzung der Marke als Marke beziehen, d. h. eine Benutzung, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung durch die beteiligten Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend dient (Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 64, sowie Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 26 und 29).

    Im Rahmen dieser Prüfung können insbesondere der Marktanteil der betreffenden Marke, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 51, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / BORCO-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens bedeutet jedoch nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 hat (vgl. entsprechend Urteil HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, C-265/09 P, EU:C:2010:508, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher rechtfertigen die Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft bestimmter Kategorien von Marken aufgrund ihrer Natur auftreten könnten und deren Berücksichtigung legitim ist, nicht die Aufstellung strengerer Beurteilungskriterien für diese Unterscheidungskraft, mit denen die Anwendung des Kriteriums der Unterscheidungskraft, wie es in der andere Markenkategorien betreffenden Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzt oder von ihm abgewichen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 26, sowie entsprechend Urteil HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, EU:C:2010:508, Rn. 34).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Markenfähige …

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass eine Farbe als solche unter bestimmten Umständen eine Marke im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2008/95 darzustellen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 27 bis 42, und Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 42).

    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (…Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Diese Ersuchen ergehen in Rechtsstreitigkeiten zwischen, in der Rechtssache C-217/13, der Oberbank AG (im Folgenden: Oberbank) und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (im Folgenden: DSGV) und, in der Rechtssache C-218/13, der Banco Santander AG (im Folgenden: Banco Santander) sowie der Santander Consumer Bank AG (im Folgenden: Santander Consumer Bank) einerseits und dem DSGV andererseits, die Anträge auf Ungültigerklärung einer konturlosen Marke in Rot betreffen, deren Inhaber der DSGV ist.

    Wie der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-217/13 zu entnehmen ist, hat die Oberbank den Antrag auf Löschung der fraglichen Marke beim DPMA aber am 15. Januar 2008 gestellt, als die Richtlinie 89/104 noch in Kraft war.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    H. Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - …

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Würde sich die Beweislast für die infolge der Benutzung einer Marke erworbene Unterscheidungskraft im Rahmen eines Verfahrens zur Ungültigerklärung dieser Marke nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richten, könnte sich daraus nämlich für die Markeninhaber ein je nach dem betroffenen Recht unterschiedlicher Schutz ergeben, so dass das im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 genannte und dort als "wesentlich" bezeichnete Ziel, dass die eingetragenen Marken "im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen", nicht erreicht würde (vgl. entsprechend Urteile Class International, C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie H. Gautzsch Großhandel, C-479/12, EU:C:2014:75, Rn. 40).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich im Rahmen der umfassenden Würdigung der Gesichtspunkte, die zeigen können, dass die Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zwar herausstellen mag, dass die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendigerweise für alle Kategorien von Marken die gleiche ist und dass daher bei Marken bestimmter Kategorien die Feststellung der Unterscheidungskraft, einschließlich der infolge Benutzung erworbenen, schwieriger sein kann als bei Marken anderer Kategorien (Urteile Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 28).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG …

    Auszug aus EuGH, 02.12.1964 - 24/64
    Falls sie eine solche Befragung für erforderlich hält, hat sie den Prozentsatz der Verbraucher zu bestimmen, der ihr hinreichend bedeutsam erscheint (vgl. entsprechend Urteil Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 89).
  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94 …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …

  • EuGH, 15.04.2010 - C-518/08

    Die Mitgliedstaaten können bestimmen, welche Kategorien von Personen nach dem Tod …

  • EuGH, 07.09.2006 - C-108/05

    Bovemij Verzekeringen - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 3 - …

  • EuGH, 16.06.2011 - C-212/10

    Logstor ROR Polska - Steuerrecht - Gesellschaftsteuer - Richtlinie 69/335/EWG - …

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

    Weiter ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit langem geklärt, dass das Unionsrecht Vorrang vor Gesetzgebungsakten der Mitgliedstaaten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6/64 [ECLI:EU:C:1964:66], Costa/ENEL - Slg. 1964, 1259 ).
  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Für die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 37 Absatz 2 beruft sich Herr Sacchi auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 6/64 (EuGH 15. Juli 1964 - Costa/ENEL - Slg. 1964, 1259).
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

    Weiter ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit langem geklärt, dass das Unionsrecht Vorrang vor Gesetzgebungsakten der Mitgliedstaaten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6/64 [ECLI:EU:C:1964:66], Costa/ENEL - Slg. 1964, 1259 ).
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