Rechtsprechung
| EuG, 29.11.2005 - T-52/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage
- Judicialis
Entscheidung 2003/437/EG Art. 3; ; EG-Vertrag Art. 81; ; EWR-Abkommen Art. 53; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2
- Europäischer Gerichtshof
SNCZ / Kommission
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage
- EU-Kommission
SNCZ / Kommission
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage
- EU-Kommission
SNCZ / Kommission
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässige Höchstgrenze für die Erteilung von Geldbußen durch die Europäische Kommission ; Ausschluss einer Berücksichtigung des Faktors der Dauer der Zuwiderhandlung bei der Höhe der zu verhängenden Geldbuße ; Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ausgangsbetrages bei der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
SNCZ / Kommission
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
SNCZ / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Aufhebung, hilfsweise Herabsetzung der mit der Entscheidung C(2001)4237 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/37.027 - Zinkphosphat) gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Papierfundstellen
- Slg. 2005, II-5005
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (27)
- EuG, 20.03.2002 - T-9/99
HFB u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
27 Das Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-9/99 (HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487) biete keine Stütze für die Ansicht der Kommission, dass der Ausgangsbetrag über die Grenze von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens hinaus festgesetzt werden könne.Diese Auslegung werde durch die Feststellung des Gerichts bestätigt, dass sich nur "bestimmte bei ihrer Berechnung berücksichtigte Faktoren nicht auf den Endbetrag der Geldbuße [auswirken]" (Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 452).
Im Übrigen sei zu beachten, dass das Urteil HFB u. a./Kommission ebenso wie die anderen von der Kommission im Rahmen dieses Klagegrundes genannten Urteile nur teilweise in der amtlichen Sammlung veröffentlicht worden sei, wobei die nicht veröffentlichten Stellen dieser Urteile mit Sicherheit nach Auffassung des Gemeinschaftsrichters keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung enthielten.
30 Zu der Frage, ob das Urteil HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, einschlägig sei, wenn es um die Berücksichtigung der Dauer einer Zuwiderhandlung gehe, trägt die Klägerin zunächst vor, dass das Gericht in diesem Urteil über eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien entschieden und daher Einwände allgemeiner Art gegen diese geprüft habe.
34 Die Kommission macht unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichts in den so genannten Rechtssachen "Fernwärmerohre" (Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 150, und in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 292) geltend, dass die Klägerin Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unzutreffend auslege und der erste Klagegrund daher zurückzuweisen sei.
Somit gilt die Höchstgrenze von 10 % gemäß dieser Bestimmung nur für den von der Kommission festgesetzten Endbetrag der Geldbuße (Urteil HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnr. 451, Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnrn.
39 Entgegen der Ansicht der Klägerin umfassen die "Zwischenbeträge" im Sinne der vorstehend in Randnummer 38 genannten Rechtsprechung den Ausgangsbetrag (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnr. 450, und Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Randnrn. 183, 184 und 205; vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 56).
Dies ist nämlich die Folge des Verbots des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, die Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens zu überschreiten (Urteil HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnr. 453).
Zu den "Faktoren", die sich möglicherweise nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirken, gehört die Dauer der Zuwiderhandlung (Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnrn. 450 bis 453, und Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Randnr. 251).
Die Leitlinien schlössen aber "nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern" (Urteil HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnr. 447).
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
Diese Grenze ist so zu verstehen, dass sie sich auf den Gesamtumsatz bezieht (Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119).Durch die Obergrenze von 10 % soll verhindert werden, dass die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 62, Randnr. 119).
Die Kommission ist nämlich dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der von der Verordnung Nr. 17 vorgegebenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 62, Randnr. 109, und Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 38, Randnr. 243).
Nach der Rechtsprechung dürfe die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen dem zugrunde zu legenden Umsatz keine "im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung" beimessen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 62, Randnr. 121).
Daher ist für die Bestimmung dieser Grenze der Gesamtumsatz heranzuziehen (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 62, Randnr. 119, und HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnr. 541).
Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 62, Randnrn. 120 f., und Urteil Parker Pen/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 97, Randnr. 94).
- EuG, 20.03.2002 - T-21/99
Dansk Rørindustri / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
Da es sich bei diesem um einen der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Faktoren handele, müsse er unbedingt berücksichtigt werden und sich auf den Endbetrag der Geldbuße auswirken, wolle man der Verordnung Nr. 17 nicht jede Verbindlichkeit und jede praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-21/99, Dansk Rørindustri/Kommission, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 203).73 Da die Kommission nicht verpflichtet ist, die Höhe der Geldbuße auf der Grundlage von Beträgen zu bestimmen, die auf dem Umsatz der betroffenen Unternehmen basieren, müssen, wenn die Geldbußen gegen mehrere Unternehmen festgesetzt werden, die an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligt sind, die von der Kommission für die betroffenen Unternehmen ermittelten endgültigen Beträge der Geldbußen nicht jeden Unterschied zwischen den Unternehmen bei den Gesamt- oder Produktumsätzen widerspiegeln (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Randnr. 202).
Wenn die Kommission gegen die an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Randnr. 203).
75 Nach Ansicht der Klägerin gelten die vom Gericht im Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, aufgestellten Grundsätze nur für Unternehmen, die sich in Bezug auf die Faktoren, die die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung beträfen, in einer unterschiedlichen Lage befänden.
114 Da die von der Kommission ermittelten Endbeträge der Geldbußen für die betroffenen Unternehmen nicht jeden Unterschied zwischen ihnen bei ihren Umsätzen widerspiegeln müssen (vgl. vorstehend Randnr. 74), kann die Klägerin ihr nicht vorwerfen, dass gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist, die, als Prozentsatz vom Gesamtumsatz ausgedrückt, höher ist als die Geldbuße von Heubach (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Randnr. 210).
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
CMA CGM u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
Daher muss, wenn die Kommission die betroffenen Unternehmen für die Bemessung der Geldbußen in Gruppen einteilt, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Gruppen schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 298, und vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, im Folgenden Urteil FETTCSA, Randnr. 416).89 Zu dem Argument der Klägerin, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass Britannia mit dem in Rede stehenden Produkt praktisch keine Gewinne erwirtschaftet habe, ist zu bemerken, dass die Höhe der festgesetzten Geldbuße zwar in einem angemessenen Verhältnis stehen muss zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, darunter zu dem Gewinn, den das betreffende Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127), doch steht nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren (Urteile Ferriere Nord/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 83, Randnr. 53, und FETTCSA, Randnr. 340).
90 Somit musste die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen das Fehlen eines aus der betreffenden Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils nicht berücksichtigen (Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 62, Randnr. 4881, und FETTCSA, Randnr. 341).
91 Zwar kann die Kommission nach ihren Leitlinien (Nr. 2 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich) die Geldbuße wegen erschwerender Umstände erhöhen, um den Betrag der aufgrund der Verstöße unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen, doch bedeutet dies nicht, dass sie sich damit für die Zukunft verpflichtet hätte, unter allen Umständen für die Bemessung der Geldbuße den mit der festgestellten Zuwiderhandlung verbundenen finanziellen Vorteil zu ermitteln (Urteil FETTCSA, Randnrn. 342 f.).
- EuG, 13.12.2001 - T-48/98
Acerinox / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
Das Gericht habe die Leitlinien bestätigt, indem es festgestellt habe, dass es angebracht sein könne, die festgesetzten Beträge zu gewichten, "vor allem wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und folglich den allgemeinen Ausgangsbetrag dem besonderen Charakter jedes Unternehmens anzupassen" (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 80).68 Wie die Klägerin zu Recht bemerkt hat, sehen die Leitlinien in Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 vor, dass bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung eine Differenzierung gerechtfertigt sein kann, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Acerinox/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 48, Randnr. 90).
- EuG, 20.03.2002 - T-31/99
ABB Asea Brown Boveri / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
100 Da die Kommission im vorliegenden Fall die Höhe der gegen die Klägerin festzusetzenden Geldbuße nicht auf der Grundlage des Gesamtumsatzes des Unternehmens berechnet hat, kann sich dieses nicht mit Erfolg auf das vorstehend in Randnummer 97 zitierte Urteil Parker Pen/Kommission berufen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 156).101 Die angefochtene Entscheidung zeigt (vgl. Randnrn. 262 bis 309), dass die Kommission entsprechend der Rechtsprechung für die Festsetzung der Geldbuße eine ganze Reihe anderer Faktoren als den Gesamtumsatz berücksichtigt hat, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, ihre tatsächlichen Auswirkungen, das Gewicht der betroffenen Unternehmen auf dem Markt, die abschreckende Wirkung der Geldbußen und den begrenzten Umfang des relevanten Marktes (vgl. in diesem Sinne Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 100, Randnr. 157, Tokai Carbon u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 38, Randnr. 202, und Daesang und Sewon Europe/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 39, Randnr. 60).
- EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Daesang und Sewon Europe / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
39 Entgegen der Ansicht der Klägerin umfassen die "Zwischenbeträge" im Sinne der vorstehend in Randnummer 38 genannten Rechtsprechung den Ausgangsbetrag (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnr. 450, und Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Randnrn. 183, 184 und 205; vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 56).Im Übrigen ist der Größenunterschied zwischen der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen nicht so bedeutend, dass Britannia in eine andere Gruppe hätte eingeordnet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Daesang und Sewon Europe/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 39, Randnrn. 69 bis 77).
- EuG, 12.07.2001 - T-202/98
Tate & Lyle / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
Nach der Rechtsprechung und ihren eigenen Leitlinien könne die Kommission keine Methode anwenden, die eine tatsächliche Berücksichtigung dieser Umstände unmöglich mache, da sie in die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung eingingen, die ein Kriterium nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darstelle (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 109).Im Übrigen verfügt die Kommission nach der Rechtsprechung zwar über ein gewisses Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59), doch muss die Höhe der Geldbußen zumindest in einem angemessenen Verhältnis zu den anderen Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 32, Randnr. 106).
- EuG, 20.03.2002 - T-16/99
Lögstör Rör / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
34 Die Kommission macht unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichts in den so genannten Rechtssachen "Fernwärmerohre" (Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 150, und in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 292) geltend, dass die Klägerin Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unzutreffend auslege und der erste Klagegrund daher zurückzuweisen sei.Die Leitlinien erlauben der Kommission außerdem, gegebenenfalls die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich die kleinen und mittleren Unternehmen befinden (Urteil Lögstör Rör/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 34, Randnr. 295).
- EuG, 20.03.2002 - T-15/99
Brugg Rohrsysteme / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-52/02
34 Die Kommission macht unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichts in den so genannten Rechtssachen "Fernwärmerohre" (Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 150, und in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 292) geltend, dass die Klägerin Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unzutreffend auslege und der erste Klagegrund daher zurückzuweisen sei.Die unterschiedliche Behandlung zugunsten der Klägerin könne nicht als eine Diskriminierung angesehen werden und sei nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteile Brugg Rohrsysteme/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 34, Randnr. 155, und LR AF 1998/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 68, Randnr. 300) die unmittelbare Folge der Höchstgrenze, die die Verordnung Nr. 17 für Geldbußen festgelegt habe.
- EuG, 15.03.2000 - T-25/95
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …
- EuG, 06.07.2000 - T-62/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN …
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
- EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
- EuG, 13.01.2004 - T-67/01
JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen
- EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
Ferriere Nord / Kommission
- EuG, 09.07.2003 - T-224/00
Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission
- EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
- EuG, 16.12.2003 - T-5/00
Technische Unie / Kommission
- EuG, 14.07.1994 - T-77/92
Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 14.05.1998 - T-327/94
SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 14.05.1998 - T-311/94
BPB de Eendracht NV, vormals Kartonfabriek de Eendracht NV, gegen Kommission der …
- EuG, 06.04.1995 - T-143/89
Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb …
- EuG, 06.04.1995 - T-150/89
G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 29.11.2005 - T-64/02
Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - …
- EuG, 29.04.2004 - T-236/01
Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …
- EuG, 26.10.2017 - T-704/14
Marine Harvest/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur …
Bei der Bemessung der Geldbußen braucht die Kommission das Fehlen eines aus der betreffenden Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, EU:T:2005:429, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 08.07.2008 - T-53/03
BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …
Rn. 441 Was fünftens das Vorbringen der Klägerin angeht, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass sie aus der in Rede stehenden Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen habe, ist zu bemerken, dass die Höhe der gegen ein Unternehmen festgesetzten Geldbuße zwar in einem angemessenen Verhältnis stehen muss zur Dauer der Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, darunter zu dem Gewinn, den das betreffende Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte, dass jedoch die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegensteht, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren (Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 89).Anders ausgedrückt kann das Fehlen eines solchen Vorteils nicht als mildernder Umstand anerkannt werden (Urteil SNCZ/Kommission, oben in Randnr. 441 angeführt, Randnr. 91).
- EuG, 28.04.2010 - T-446/05
Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, …
Daher können die auf den betreffenden Märkten von einem Unternehmen erzielten Umsätze zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, sie sind aber relevant für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 65, und Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 152).Die Tatsache, dass die betreffenden Unternehmen von kleiner oder mittlerer Größe sind, befreit sie nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften (vgl. entsprechend Urteil SNCZ/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnr. 84).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2012 - C-549/10
Tomra u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Siehe beispielsweise auch Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission (T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 77).{FN:46} - Vgl. in diesem Sinne Urteil SNCZ/Kommission (angeführt in Fn. 42, Randnr. 79) und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, JCB Service/Kommission (T-67/01, Slg. 2004, II-49, Randnrn. 187 bis 189).
- EuG, 28.04.2010 - T-452/05
BST / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne …
Daher können die auf den betreffenden Märkten von einem Unternehmen erzielten Umsätze zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, sie sind aber relevant für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 65, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 152). - EuG, 15.07.2015 - T-393/10
Westfälische Drahtindustrie u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Rn. 262 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf ihren Umsatz zum Ausdruck kommen (…Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 315; vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission T-52/02, Slg, EU:T:2005:429, Rn. 114, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 259). - EuG, 05.10.2011 - T-11/06
Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …
Wie nämlich in der Rechtsprechung erläutert worden ist, stellt der in Nr. 1 Teil A dritter Gedankenstrich Abs. 2 der Leitlinien für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehene Betrag von 20 Mio. Euro keinen Mindestbetrag dar, der nicht unterschritten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 97; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 42). - EuG, 04.07.2006 - T-304/02
Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für …
123 Was, drittens, den Umstand angeht, dass die Kommission den Faktor der Zusammenarbeit nach der Anwendung der Obergrenze von 10 % zum Tragen kommen ließ, genügt die Feststellung, dass dieses Verfahren sicherstellt, dass die Mitteilung über die Zusammenarbeit ihre praktische Wirksamkeit in vollem Umfang entfaltet: Würde der Grundbetrag vor Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit die Obergrenze von 10 % weit übersteigen, was bei AGA Gas der Fall war, und könnte diese Grenze nicht unmittelbar auf ihn angewandt werden, wäre der Anreiz des betroffenen Unternehmens, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, weit geringer, da der Endbetrag der Geldbuße in jedem Fall, mit oder ohne Zusammenarbeit, auf 10 % herabgesetzt würde (Urteil des Gerichts vom 29. November 2005 in der Rechtssache T-52/02, SNCZ/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 41). - EuG, 05.10.2011 - T-39/06
Transcatab / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den …
Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Kommission keine milderen Geldbußen verhängen muss, wenn sie erstmals in einen besonderen Sektor eingreift (Urteil des Gerichts vom 20. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 84). - EuG, 28.04.2010 - T-456/05
Gütermann und Zwicky / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
Die Tatsache, dass die Unternehmen von kleiner oder mittlerer Größe sind, befreit sie nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften (Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 84). - EuG, 27.02.2014 - T-128/11
LG Display und LG Display Taiwan / Kommission
- EuG, 09.09.2008 - T-75/06
Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG - …
- EuG, 16.06.2011 - T-192/06
Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …
- EuG, 04.11.2009 - T-75/06
Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und …
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