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   EuG, 17.01.2024 - T-650/22   

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EuG, 17.01.2024 - T-650/22 (https://dejure.org/2024,267)
EuG, Entscheidung vom 17.01.2024 - T-650/22 (https://dejure.org/2024,267)
EuG, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - T-650/22 (https://dejure.org/2024,267)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Athlet/ EUIPO - Heuver Banden Groothandel (ATHLET)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ATHLET - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

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  • EuG, 07.07.2016 - T-82/14

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Hierzu verwies sie insbesondere auf die Feststellungen des Urteils vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396), auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juli 2021 in der Sache R 1125/2020-4, mit der die Bösgläubigkeit der - ebenfalls mit Herrn Auer in Verbindung stehenden - Anmelderin der Marke MONSOON festgestellt wurde, sowie auf verschiedene Entscheidungen nationaler Gerichte.

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können ebenfalls die Herkunft des angegriffenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. Juli 2022, nehera, T-250/21, EU:T:2022:430, Rn. 30).

    Drittens ist es Sache desjenigen, der sich auf den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Antragstellers vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO - Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, ist eine solche Strategie, die in der sukzessiven Aneinanderreihung von nationalen Markenanmeldungen für das gleiche Zeichen besteht, um eine Sperrposition zu erlangen, die über die sechsmonatige Überlegungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hinausgeht, und das angemeldete Zeichen, im vorliegenden Fall das Zeichen ATHLET, zu monopolisieren, nicht als legitimes Geschäftsgebaren anzusehen, sondern als ein anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufendes und im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 207/2009 stehendes Verhalten und damit gemäß der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Rechtsprechung als bösgläubig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 48, 49, 51, 52 und 88, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 35 bis 37).

    Eine solche Strategie, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs" ist, ist dadurch gekennzeichnet, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 36 und 37).

    Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin diese Feststellungen nicht auf nicht maßgebliche "willkürliche" oder rechtsfehlerhafte Erwägungen betreffend das Fehlen eines "Vermarktungskonzepts" bzw. eines "Verwertungskonzepts" gestützt hat, sondern auf die fehlende Benutzungsabsicht, die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmelderin relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 30).

    Zweitens macht die Klägerin geltend, der Sachverhalt, der dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), zugrunde lag, unterscheide sich von dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt, so dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf dieses Urteil gestützt habe.

    Die Beschwerdekammer führt im Wesentlichen aus, dass solche Präzisierungen geeignet gewesen wären, redliche und legitime Absichten hinter einem solchen Vorgehen zu erläutern und den Sachverhalt dieser Rechtssache von dem Sachverhalt abzugrenzen, der dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), zugrunde lag.

    Vor diesem Hintergrund sind auch die Argumente zurückzuweisen, mit denen die Klägerin geltend macht, dass das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), rechtsfehlerhaft sei.

    Der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ist nämlich ein absoluter Nichtigkeitsgrund, und er kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person abhängen, die die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke beantragt (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 159, und vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 43).

  • EuGH, 29.01.2020 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Erstens setzt der Begriff "bösgläubig" seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern in der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der oben in Rn. 37 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

    Die Beschwerdekammer hat auch nicht gegen die aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 78) zu ziehenden Erkenntnisse verstoßen, da sie zu keinem Zeitpunkt die Bösgläubigkeit der Anmelderin unterstellt hat, sondern diese insbesondere daraus abgeleitet hat, dass keine Benutzungsabsicht der angegriffenen Marke vorlag, da es in Bezug auf diese Marke keine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität mit Dritten, also nicht mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften, gab.

    Drittens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Beschwerdekammer den aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45) zu ziehenden Erkenntnissen zuwidergehandelt habe.

    Viertens ist, soweit die Klägerin ausführt, dass es weder zum Zeitpunkt der Anmeldung der nationalen Marken, noch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke ein älteres identes oder "verwechselbar" ähnliches Recht Dritter gegeben habe, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45) (siehe oben, Rn. 38), auf das die Klägerin verweist, die Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen, die Bösgläubigkeit begründen kann.

  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Erstens setzt der Begriff "bösgläubig" seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern in der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der oben in Rn. 37 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

    Dies ist die einzige Art und Weise, in der eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Anmeldung einer Marke - ungeachtet der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung fehlenden Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren durch einen Dritten auf dem Binnenmarkt - als bösgläubig angesehen werden kann (Urteil vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 52).

  • EuG, 07.09.2022 - T-627/21

    Segimerus/ EUIPO - Karsten Manufacturing (MONSOON)

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Gemäß diesem Grundsatz kann eine Marke nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich um eine Unionsmarke, eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine mit Wirkung für die Europäische Union international registrierte Marke handelt (vgl. Urteile vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO - Hotel Cipriani [CIPRIANI], T-343/14, EU:T:2017:458, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, Segimerus/EUIPO - Karsten Manufacturing [MONSOON], T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung des "Grundsatzes des ersten Anmelders" wird u. a. durch Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, ist eine solche Strategie, die in der sukzessiven Aneinanderreihung von nationalen Markenanmeldungen für das gleiche Zeichen besteht, um eine Sperrposition zu erlangen, die über die sechsmonatige Überlegungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hinausgeht, und das angemeldete Zeichen, im vorliegenden Fall das Zeichen ATHLET, zu monopolisieren, nicht als legitimes Geschäftsgebaren anzusehen, sondern als ein anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufendes und im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 207/2009 stehendes Verhalten und damit gemäß der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Rechtsprechung als bösgläubig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 48, 49, 51, 52 und 88, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 35 bis 37).

    Eine solche Strategie, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des "Rechtsmissbrauchs" ist, ist dadurch gekennzeichnet, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 36 und 37).

    Der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ist nämlich ein absoluter Nichtigkeitsgrund, und er kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person abhängen, die die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke beantragt (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 159, und vom 7. September 2022, MONSOON, T-627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 43).

  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Drittens ist es Sache desjenigen, der sich auf den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Antragstellers vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO - Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt das EUIPO jedoch fest, dass die objektiven Umstände des Falls, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Inhabers der in Rede stehenden Marke bei Anmeldung dieser Marke zu widerlegen, so ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 43).

    Der Inhaber der in Rede stehenden Marke ist nämlich am besten in der Lage, das EUIPO über seine Absichten bei der Anmeldung dieser Marke aufzuklären und Beweise zu liefern, die es davon überzeugen können, dass diese Absichten trotz Vorliegens objektiver Umstände rechtmäßig waren (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T-663/19, EU:T:2021:211, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.03.2019 - T-611/17

    All Star/ EUIPO - Carrefour Hypermarchés (Forme d'une semelle de chaussure)

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist in einem Verwaltungsverfahren, sofern er bewiesen wäre, rechtfertigt eine Nichtigerklärung einer Entscheidung, die nach einem solchen Verfahren erlassen wurde, jedoch nur, sofern sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2019, All Star/EUIPO - Carrefour Hypermarchés [Form einer Schuhsohle], T-611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T-371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Aufhebung würde nämlich den Erlass einer endgültigen Entscheidung durch das EUIPO nur weiter verzögern (vgl. Urteil vom 29. März 2019, Form einer Schuhsohle, T-611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2005 - T-242/02

    Sunrider / OHMI (TOP) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke TOP - Ablehnung der

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Als Zweites ist zur Rüge der Klägerin betreffend die überlange Verfahrensdauer festzustellen, dass der Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist, der als Bestandteil des Grundsatzes der guten Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta aufgenommen wurde, in allen Verwaltungsverfahren der Union zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM [TOP], T-242/02, EU:T:2005:284, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz gilt auch für die Verfahren vor den verschiedenen Instanzen des EUIPO einschließlich der Beschwerdekammern (Urteil vom 13. Juli 2005, TOP, T-242/02, EU:T:2005:284, Rn. 52).

  • EuG, 06.07.2022 - T-250/21

    Zdút/ EUIPO - Nehera u.a. (nehera) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Der Begriff der Bösgläubigkeit ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, Zdút/EUIPO - Nehera u. a. [nehera], T-250/21, EU:T:2022:430, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können ebenfalls die Herkunft des angegriffenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. Juli 2022, nehera, T-250/21, EU:T:2022:430, Rn. 30).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin diese Feststellungen nicht auf nicht maßgebliche "willkürliche" oder rechtsfehlerhafte Erwägungen betreffend das Fehlen eines "Vermarktungskonzepts" bzw. eines "Verwertungskonzepts" gestützt hat, sondern auf die fehlende Benutzungsabsicht, die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmelderin relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 30).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 17.01.2024 - T-650/22
    Obwohl die Regelung über Unionsmarken ein autonomes, von jedem nationalen System unabhängiges System ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 72), konnte die Beschwerdekammer also trotzdem die Entscheidungen der nationalen Gerichte berücksichtigen, in denen das von Herrn Auer betriebene Geschäftsmodell der Eintragung "auf Vorrat" von Marken, für die es keine tatsächliche Benutzungsabsicht gibt, sondern die in erster Linie Dritte behindern sollen, wegen Bösgläubigkeit in Frage gestellt wird - etwa die Entscheidungen, auf die die Beschwerdekammer in den Rn. 196 bis 198 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt.
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 09.04.2019 - T-371/17

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

  • EuGH, 14.12.2017 - C-101/17

    Verus / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

  • EuG, 13.06.2017 - T-9/15

    Ball Beverage Packaging Europe/ EUIPO - Crown Hellas Can (Canettes) -

  • EuG, 19.10.2017 - T-736/15

    Aldi / EUIPO - Sky (SKYLITe) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

  • EuG, 21.01.2015 - T-587/13

    Schwerdt / OHMI - Iberamigo (cat&clean) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 08.03.2018 - T-665/16

    Das Gericht der Europäischen Union hebt die Zurückweisung der Anmeldung einer

  • EuG, 29.06.2022 - T-337/20

    Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer

  • EuG, 16.12.2020 - T-665/19

    Cinkciarz.pl/ EUIPO (EUR$)

  • EuG, 06.10.2021 - T-254/20

    Kondyterska korporatsiia "Roshen"/ EUIPO - Krasnyj Octyabr (Représentation d'un

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuGH, 23.04.2020 - C-736/18

    Gugler France/ Gugler und EUIPO

  • EuG, 29.06.2017 - T-343/14

    Cipriani / EUIPO - Hotel Cipriani (CIPRIANI) - Unionsmarke -

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