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Rechtsprechung
   EuG, 06.04.2017 - T-219/14   

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https://dejure.org/2017,9961
EuG, 06.04.2017 - T-219/14 (https://dejure.org/2017,9961)
EuG, Entscheidung vom 06.04.2017 - T-219/14 (https://dejure.org/2017,9961)
EuG, Entscheidung vom 06. April 2017 - T-219/14 (https://dejure.org/2017,9961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Regione autonoma della Sardegna/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen - Kapitalerhöhung - Beschluss, durch den die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden und ihre Rückforderung angeordnet wurde - Eröffnung des ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Regione autonoma della Sardegna/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen - Kapitalaufstockung - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Liquidation des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 9101 final der Kommission vom 22. Januar 2014, mit dem die von der Regione autonoma della Sardegna (Italien) zugunsten der Schifffahrtsgesellschaft Saremar gewährte Beihilfe in Form einer nicht den Marktbedingungen entsprechenden ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Sie untersuchte sodann, ob diese Maßnahme Saremar einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, indem sie prüfte, ob sie die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen (im Folgenden: Altmark-Voraussetzungen) erfüllte (…Rn. 167 bis 225).

    Eine staatliche Maßnahme wird jedoch, wie der Gerichtshof in Rn. 87 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ausgeführt hat, nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst, wenn sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, …und vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45).

    Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88 bis 93, …und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 128).

    Rn. 93 Folglich ist eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn die übrigen in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen für die Qualifizierung als Beihilfe erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94, …und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 129).

    Rn. 108 In diesem Rahmen, der die Finanzierung der Aufgabe von Saremar aus öffentlichen Mitteln ausschloss, kann demnach die streitige Ausgleichsmaßnahme, die nachträglich aufgrund der sich aus dieser Tätigkeit ergebenden Betriebsverluste erlassen wurde, nicht als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angesehen werden.

    Denn zum einen ist, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, durch die eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste als staatliche Beihilfe qualifiziert wird, nach ständiger Rechtsprechung allein nach Art. 107 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), zu prüfen, und nicht anhand einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission, auch wenn diese nachgewiesen sein sollte (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, EU:T:2005:219, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Dabei handelt es sich um zwei kumulative Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Klage (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), die das Gericht auf jeden Fall von Amts wegen prüfen muss (…vgl. Beschlüsse vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-36/10, EU:T:2011:124, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 4. Mai 2012, UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, T-344/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:216, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Dagegen unterliegt das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Klagerecht natürlicher und juristischer Personen zum einen der Voraussetzung, dass sie klagebefugt sind, d. h. nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie Klage gegen eine Handlung erheben, die an sie gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft, oder aber gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse muss ebenso wie der Klagegegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen; andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Person, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (…Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55).

    Im Übrigen muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bestehend und gegenwärtig sein und darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, genügen diese Umstände zur Begründung der Klagebefugnis der RAS, belegen aber nicht notwendigerweise ihr Rechtsschutzinteresse (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62), denn außerdem ist erforderlich, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als solche Rechtswirkungen haben und dass die vorliegende Klage der RAS im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

  • EuG, 06.04.2017 - T-220/14

    Saremar/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Ausgleichsleistungen …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Im Übrigen ist derselbe Teil dieses Beschlusses Gegenstand einer Klage, die Saremar am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage eingereicht hat und über die durch das heute ergangene Urteil Saremar/Kommission (T-220/14) entschieden worden ist.

    Rn. 32 Der Kanzler des Gerichts hat die Hauptparteien mit Schreiben vom 21. April 2016 aufgefordert, zu einer eventuellen Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit der Rechtssache T-220/14, Saremar/Kommission (…siehe oben, Rn. 25), zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gegebenenfalls gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung Stellung zu nehmen.

    Die Kommission hat beantragt, im Fall der Verbindung den Streithelferinnen in der Rechtssache T-220/14 nur die nicht vertrauliche Fassung der Verfahrensakten der vorliegenden Rechtssache zu übermitteln.

    Die RAS hat beantragt, in diesem Fall den Streithelferinnen in der Rechtssache T-220/14 eine mit der von Saremar in der Rechtssache T-220/14 aufgrund des Beschlusses vom 7. Mai 2015, Saremar/Kommission (T-220/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:320), am 11. Juni 2015 eingereichten Fassung übereinstimmende nicht vertrauliche Fassung der Anlagen der Klageschrift zu übermitteln.

    Rn. 33 Die vorliegende Rechtssache ist durch Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer vom 22. Juni 2016 mit der Rechtssache T-220/14 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Rn. 34 Die Streithelferin in der Rechtssache T-220/14, Grandi Navi Veloci, hat ihren Streitbeitritt mit einem dem Gericht am 30. Juni 2016 übermittelten Schreiben zurückgenommen.

    Am 19. Juli 2016 ist die Streichung dieser Streithelferin bezüglich der verbundenen Rechtssachen T-219/14 und T-220/14 beschlossen worden.

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150 …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Die Altmark-Voraussetzungen sollen nämlich allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf die Feststellung ermöglichen, ob im Fall einer neuen Beihilfe eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Kommission und bei einer bestehenden Beihilfe eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit diesem Organ besteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, EU:T:2010:272, Rn. 128 et 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 135 Ferner gelten nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für die Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen betraut sind, die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert, wobei die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, EU:T:2010:272, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 194 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt, wenn die Verrichtung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben ohne die streitigen Rechte oder Unterstützungen gefährdet wäre oder wenn die Beibehaltung dieser Rechte oder dieser Unterstützungen erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, EU:T:2010:272, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (…Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88 bis 93, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 128).

    Rn. 93 Folglich ist eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn die übrigen in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen für die Qualifizierung als Beihilfe erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 129).

    So ist die Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht verpflichtet, alle diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere von ihnen nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 142, 143 und 146).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Rn. 120 Insoweit beruft sich die RAS erfolglos auf Rn. 210 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29).

    Im systematischen Zusammenhang gesehen stützt Rn. 210 dieses Urteils also keineswegs das Vorbringen der RAS, sondern bestätigt die Notwendigkeit, das Vorliegen zuvor aufgestellter objektiver und transparenter Parameter für die Festsetzung des Betrags der streitigen Ausgleichsleistung zu prüfen, und dies unabhängig vom Fehlen einer Überkompensation (Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 210 und 211).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    So ist die Kommission, da es auf dem Gebiet der gemeinwirtschaftlichen Dienste keine Unionsregelung gibt, nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des öffentlichen Betreibers zu entscheiden(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 104 und 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 102 Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienste nur einer beschränkten Kontrolle durch die Unionsorgane zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß der zweiten Altmark-Voraussetzung in der Lage sein, das Vorhandensein zuvor festgesetzter objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff des Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, der dazu führt, dem öffentlichen Betreiber einen wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Ausgleichs zu verschaffen, ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Die Beurteilung, die die Kommission in dieser Hinsicht vornimmt, muss auf einer Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen beruhen, anhand deren diese Parameter festgelegt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 134 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch solche Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Dienste, die nicht die Altmark-Voraussetzungen, dafür aber alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Bedingungen für die Qualifizierung als staatliche Beihilfen erfüllen, namentlich gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können (vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Person, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, …und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55).

    Rn. 57 Zum einen wurde der angefochtene Beschluss nicht aufgehoben oder zurückgenommen, so dass die vorliegende Klage nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 48).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-185/14

    EasyPay und Finance Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuG, 06.04.2017 - T-219/14
    Rn. 90 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe voraus, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine staatliche Maßnahme wird jedoch, wie der Gerichtshof in Rn. 87 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ausgeführt hat, nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst, wenn sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (…Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, und vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45).

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 6345 final der Kommission vom …

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form …

  • EuG, 12.07.2016 - T-506/14

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 9101 final der Kommission vom …

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

  • EuGH, 18.02.2016 - C-446/14

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen …

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung …

  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung - …

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane / …

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG …

  • EuGH, 04.09.2014 - C-533/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit …

  • EuG, 09.09.2014 - T-461/12

    Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte - …

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage …

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese …

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission

  • EuGH, 21.03.1997 - C-95/97

    Région wallonne / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-446/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von an dem Kartell auf dem Markt für …

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe …

  • EuG, 12.09.2013 - T-331/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Rates, den Zugang zu einem den Beitritt der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 04.03.2009 - T-265/04

    Tirrenia di Navigazione / Kommission

  • EuG, 14.02.2012 - T-267/06

    Italienische Republik gegen Europäische Kommission. - EAGFL - Abteilung Garantie …

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 …

  • EuG, 24.03.2011 - T-36/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu …

  • EuG, 04.05.2012 - T-344/10

    UPS Europe NV/SA und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG gegen …

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten …

    Jedenfalls ist ein solches Vorbringen, da es derart allgemein gefasst ist, nicht geeignet, die Feststellung zu widerlegen, die die Kommission nach der Prüfung der individuellen Situation der Klägerin getroffen hat (…siehe oben, Rn. 64 und 65), da der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist (Urteil vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 184).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2023 - 1 L 35/21

    Rücknahme einer Zuwendungsgewährung an einen sich in Schwierigkeiten befindenden …

    Somit kommt diese Abweichung nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Situation des durch diese Rechte oder Unterstützungen begünstigten Unternehmens es ihm zum Zeitpunkt ihrer Gewährung tatsächlich ermöglicht, die ihm übertragenen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen (zum Vorstehenden: EuG, Urteil vom 6. April 2017 - T-219/14 -, juris Rn. 194 m. w. N.).

    kann sie dem betroffenen Unternehmen zur Wiedererlangung seiner (wirtschaftlichen) Lebensfähigkeit verhelfen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c) AEUV erfüllt, die von der Kommission in den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erläutert werden (s. zum Vorstehenden: EuG, Urteil vom 6. April 2017, a. a. O. Rn. 195 f. und 199).

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bedingungen der Nutzung der …

    Folglich können die fraglichen Maßnahmen nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung geprüft werden, nach der eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von dem Unternehmen, dem sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, weil dieses Unternehmen in einem solchen Fall in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhält, durch den es gegenüber den mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangt (…Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 91).
  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten …

    Rn. 105 Was das Vorbringen des Königreichs Spanien betrifft, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die wirtschaftliche Situation der Klägerin auf der Grundlage der besonderen Merkmale des Profifußballsektors zu beurteilen, ist zum einen die wirtschaftliche Natur des Fußballspiels von Profivereinen bereits vom Gericht anerkannt worden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, EU:T:2005:22, Rn. 69) und zum anderen der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten, wie er in Rn. 9 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung definiert wird, ein objektiver Begriff, der ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist (Urteil vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 184), so dass die allgemeinen Erwägungen, die das Königreich Spanien zu den Besonderheiten des fraglichen Sektors vorträgt, nicht geeignet sind, die Feststellungen zu widerlegen, die auf der Grundlage der individuellen Finanzdaten der Klägerin getroffen wurden.
  • EuG, 20.03.2019 - T-766/16

    Hércules Club de Fútbol/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die …

    Rn. 48 Drittens ist der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Nr. 9 der Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung ein objektiver Begriff, der ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist (Urteil vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266' Rn. 184).
  • EuG, 17.05.2023 - T-320/20

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - …

    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz "nemo potest venire contra factum proprium", auch als "venire contra factum proprium non valet" bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (…Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63;… vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszałkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
  • EuG, 17.05.2023 - T-321/20

    Die Klage des deutschen Stadtwerks enercity gegen die von der Kommission erteilte …

    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz "nemo potest venire contra factum proprium", auch als "venire contra factum proprium non valet" bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (…Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63;… vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszałkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
  • EuG, 21.09.2020 - T-777/19

    CAPA u.a./ Kommission

    Il n'est pas non plus soutenu, et il ne ressort pas des pièces du dossier, que le versement de l'aide litigieuse à cette installation l'empêche d'exercer ses compétences en matière de protection de l'environnement comme elle l'entend (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 6 avril 2017, Regione autonoma della Sardegna/Commission, T-219/14, EU:T:2017:266, point 47 et jurisprudence citée).
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