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   EuG, 24.03.2011 - T-36/10   

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https://dejure.org/2011,13923
EuG, 24.03.2011 - T-36/10 (https://dejure.org/2011,13923)
EuG, Entscheidung vom 24.03.2011 - T-36/10 (https://dejure.org/2011,13923)
EuG, Entscheidung vom 24. März 2011 - T-36/10 (https://dejure.org/2011,13923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Antwort auf einen Erstantrag - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Klageinteresse - Ausdrückliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Antwort auf einen Erstantrag - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Klageinteresse - Ausdrückliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Antwort auf einen Erstantrag - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Klageinteresse - Ausdrückliche ...

  • EU-Kommission

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Antwort auf einen Erstantrag - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Klageinteresse - Ausdrückliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • lda.brandenburg.de PDF

    Bearbeitungsfrist, Durchführung des Antragsverfahrens, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    Durchführung des Antragsverfahrens - Bearbeitungsfrist - Prozessuales

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Antwort auf einen Erstantrag - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Klageinteresse - Ausdrückliche ...

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsfrist, Prozessuales, Durchführung des Antragsverfahrens

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2009 und vom 1. Dezember 2009, mit denen dem Kläger der uneingeschränkte Zugang zu der den Vertrag "LIEN 97-2011" betreffenden Akte verweigert wurde

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 05.06.2008 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Kläger Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, die unter dem Aktenzeichen T-141/05 eingetragen wurde.

    Auf eine Einrede der Unzulässigkeit hin, die die Kommission gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhob, wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), als unzulässig ab.

    Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache, deren Aktenzeichen jetzt T-141/05 RENV lautet, ist gegenwärtig anhängig.

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 antwortete die Kommission auf diesen neuen Antrag auf unbeschränkten Zugang und führte aus, sie habe angesichts des Zeitablaufs seit der Entscheidung über den Antrag vom 22. Dezember 2004 auf uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten des Vorgangs des Klägers, der Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-141/05 gewesen sei, nochmals jedes Dokument der betreffenden Akte überprüft, das zugänglich gemacht worden sei, und habe aufgrund dieser Prüfung entschieden, dem Kläger einen erweiterten, jedoch nicht uneingeschränkten Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin, mit der die Beteiligten des Verfahrens aufgefordert worden sind, dem Gericht ihre etwaigen Stellungnahmen zu den Gründen und zur Entscheidungsformel des Urteils des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission (T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1), sowie ihre etwaigen Schlussfolgerungen daraus mitzuteilen, was das Klageinteresse des Klägers nach Erlass der Entscheidung vom 29. April 2010 und der Klageerhebung in der Rechtssache T-300/10 angeht, haben die Beteiligten ihre Antwort innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

    Daher ist die vorliegende Klage gegenstandslos, soweit sie gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtet ist, da der Kläger wegen des Erlasses der Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010 in Beantwortung des Zweitantrags, deren Nichtigerklärung er im Übrigen in der beim Gericht anhängigen Rechtssache T-300/10, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, begehrt, kein persönliches Interesse mehr an der Nichtigerklärung der erstgenannten Entscheidung hat.

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin, mit der die Beteiligten des Verfahrens aufgefordert worden sind, dem Gericht ihre etwaigen Stellungnahmen zu den Gründen und zur Entscheidungsformel des Urteils des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission (T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1), sowie ihre etwaigen Schlussfolgerungen daraus mitzuteilen, was das Klageinteresse des Klägers nach Erlass der Entscheidung vom 29. April 2010 und der Klageerhebung in der Rechtssache T-300/10 angeht, haben die Beteiligten ihre Antwort innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

    36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37), denn ihm kann, wenn das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens wegfällt, eine Sachentscheidung des Gerichts keinen Vorteil verschaffen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 43, und Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Aufgrund eines Rechtsmittels, das der Kläger nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs einlegte, hob der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (C-362/08 P, Slg. 2010, I-669), das Urteil vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, auf, wies die von der Kommission vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zurück und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, mit der ihm der Zugang zu den fraglichen Dokumenten verweigert wurde, an das Gericht zurück.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37), denn ihm kann, wenn das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens wegfällt, eine Sachentscheidung des Gerichts keinen Vorteil verschaffen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 43, und Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44).
  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Klageinteresse eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (vgl. Urteil Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, von Amts wegen zu prüfen, ob sie gewahrt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Zweitens weist das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts das bloße Schweigen eines Organs nicht einer stillschweigenden Entscheidung gleichgestellt werden kann, es sei denn, es bestehen ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist festlegen, nach deren Ablauf davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine solche Entscheidung erlassen hat, und die zudem den Inhalt dieser Entscheidung festlegen, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des AEU-Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96 und T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 27, Sodima/Kommission, T-190/95 und T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Randnr. 32, und vom 9. September 2009, Brink's Security Luxembourg/Kommission, T-437/05, Slg. 2009, II-3233, Randnr. 55).
  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, von Amts wegen zu prüfen, ob sie gewahrt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-36/10
    Ein Kläger kann eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung nämlich nur dann weiterverfolgen, wenn er weiterhin ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat (Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnrn.
  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 07.07.2010 - T-111/07

    Agrofert Holding / Kommission

  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

  • EuG, 13.12.1999 - T-190/95

    Sodima / Kommission

  • EuG, 21.03.2002 - T-131/99

    Shaw und Falla / Kommission

  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    Mit dem ersten beanstandet er im Wesentlichen, dass das Gericht die Rechtssache T-141/05 RENV, in der der angefochtene Beschluss ergangen sei, nicht mit der Rechtssache T-36/10 verbunden habe, in der es um eine Nichtigkeitsklage gehe, die der IH gegen zwei Entscheidungen erhoben habe, die die Kommission am 9. Oktober und 1. Dezember 2009 erlassen habe und mit denen ihm der vollständige Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten verweigert worden sei, oder statt einer solchen Verbindung das Verfahren in diesen beiden Rechtssachen nicht bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-300/10, in der es um einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 gehe, ausgesetzt habe.

    Dadurch, dass das Gericht die Rechtssachen T-141/05 RENV und T-36/10 nicht verbunden oder die Verfahren ausgesetzt habe, habe es nämlich die Interessen des IH beeinträchtigt und den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege verletzt, da der IH "an mehreren Verfahrensfronten aktiv werden musste, was für ihn einen großen Zeitaufwand und zusätzliche hohe Rechtsberatungskosten zur Folge hatte".

    Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich der IH gegen die Beurteilung der Kostenfrage durch das Gericht, da diese Beurteilung nach seiner Auffassung die gleiche hätte sein müssen wie in der Rechtssache T-36/10.

  • EuG, 21.09.2011 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Schließlich habe der Kläger Klage auf Nichtigerklärung ihrer Entscheidungen vom 9. Oktober und 1. Dezember 2009 erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-36/10 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sei.

    Drittens beantragt der Kläger, das vorliegende Verfahren mit der Rechtssache T-36/10 (siehe oben, Randnr. 15) zu verbinden, damit sich das Gericht mit den den beiden Klagen zugrunde liegenden Gründen befassen könne.

    Daher ist, ohne dass Anlass besteht, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, um den Kläger zu fragen, ob er seine in der vorliegenden Rechtssache erhobenen Anträge und Klagegründe aktualisieren möchte, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-36/10 auszusetzen, zu prüfen, ob diese beiden Rechtssachen zu verbinden sind, und schließlich die Zulässigkeit des vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 (siehe oben, Randnr. 12) vorgebrachten neuen Angriffsmittels zu beurteilen, festzustellen, dass die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt ist.

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-36/10 in das Register eingetragen.

    Mit Beschluss vom 24. März 2011 erklärte das Gericht die in der Rechtssache T-36/10 erhobene Klage für offensichtlich unzulässig, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet war, und für gegenstandslos, soweit sie gegen die im Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2009 enthaltene stillschweigende Ablehnung gerichtet war.

  • EuG, 28.02.2024 - T-7/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Il s'ensuit que, en principe, en cas de retrait de l'acte contesté, la partie requérante ne conserve aucun intérêt à en obtenir l'annulation et que le recours contre cet acte devient sans objet, de sorte qu'il n'y a plus lieu de statuer (voir, en ce sens, arrêt du 1 er juin 1961, Meroni e.a./Haute Autorité, 5/60, 7/60 et 8/60, EU:C:1961:10, p. 213 ; ordonnances du 9 septembre 2010, Phoenix-Reisen et DRV/Commission, T-120/09, non publiée, EU:T:2010:381, points 24 à 26, et du 24 mars 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Commission, T-36/10, EU:T:2011:124, points 46, 50 et 51).
  • EuGH, 15.02.2012 - C-208/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    Der Internationaler Hilfsfonds e. V. beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-36/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit damit das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 9. Oktober 2009, mit dem ihm der vollständige Zugang zu den Akten betreffend den Vertrag LIEN 97-2011 verweigert worden war (im Folgenden: Schreiben vom 9. Oktober 2009), als unzulässig zurückgewiesen hat.
  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-36/10 in das Register eingetragen.

    Mit Beschluss vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-36/10, Slg, EU:T:2011:124), erklärte das Gericht die in der Rechtssache T-36/10 erhobene Klage für offensichtlich unzulässig, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet war, und für gegenstandslos, soweit sie gegen die im Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2009 enthaltene stillschweigende Ablehnung gerichtet war.

  • EuGH, 16.05.2013 - C-208/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Kostenfestsetzung

    Mit am 29. April 2011 eingelegtem Rechtsmittel hat der Internationale Hilfsfonds e. V. gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-36/10, Slg. 2011, II-1403), beantragt, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 9. Oktober 2009, mit dem ihm der vollständige Zugang zu den Akten betreffend den Vertrag LIEN 97-2011 verweigert worden war, als unzulässig zurückgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-63/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

    Vgl. auch Urteil Kommission/Greencore (Randnr. 45) sowie Beschlüsse des Gerichts vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-36/10, Slg. 2011, II-1403, Randnr. 38), und vom 13. November 2012, ClientEarth u. a./Kommission (T-278/11, Randnr. 32).
  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

    Dabei handelt es sich um zwei kumulative Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Klage (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), die das Gericht auf jeden Fall von Amts wegen prüfen muss (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-36/10, EU:T:2011:124, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2012, UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, T-344/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:216, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

    Vgl. auch Urteil Kommission/Greencore (Randnr. 45) sowie Beschlüsse des Gerichts vom 24. März 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-36/10, Slg. 2011, II-1403, Randnr. 38), und vom 13. November 2012, ClientEarth u. a./Kommission (T-278/11, Randnr. 32).
  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-66/12

    Rat / Kommission

  • EuG, 20.12.2021 - T-321/17

    Niemelä u.a./ EZB

  • EuG, 21.03.2014 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission

  • EuG, 06.04.2017 - T-220/14

    Saremar / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Ausgleichsleistung für

  • EuG, 14.12.2017 - T-475/17

    Rogesa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 05.07.2017 - T-448/15

    EEB / Kommission

  • EuG, 04.07.2018 - T-29/18

    Planet / Kommission

  • EuG, 16.10.2015 - T-60/15

    Laboratorios Ern / OHMI - Dermogen Farma (ETERN JUVENTUS)

  • EuG, 29.09.2014 - T-3/13

    Ronja / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

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