Rechtsprechung
| EuG, 11.09.2024 - T-386/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
CQ/ Rechnungshof
Institutionelles Recht - Mitglied des Rechnungshofs - Tätigkeit, die mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbar ist - Für ungerechtfertigt erachtete Ausgaben - Einziehungsanordnung - Entscheidung des Gerichtshofs über den Verstoß gegen die sich aus ...
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Institutionelles Recht - Mitglied des Rechnungshofs - Tätigkeit, die mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbar ist - Für ungerechtfertigt erachtete Ausgaben - Einziehungsanordnung - Entscheidung des Gerichtshofs über den Verstoß gegen die sich aus ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Institutionelles Recht
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
CQ/ Rechnungshof
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
CQ/ Rechnungshof
Verfahrensgang
- EuG, 11.09.2024 - T-386/19
- EuG, 24.06.2025 - T-386/19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (37)
- EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
Institutionelles Recht
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Rn. 53 Mit Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschied der Gerichtshof, dass der Kläger gegen die sich aus seinem Amt beim Rechnungshof ergebenden Verpflichtungen verstoßen hatte, und erkannte ihm zwei Drittel seiner Ruhegehaltsansprüche mit Wirkung vom Tag der Verkündung dieses Urteils ab.Rn. 63 Die Argumentation, die der Kläger in der vorliegenden Rechtssache zur Rechtswidrigkeit der Untersuchung durch das OLAF und des OLAF-Berichts vorbringt, überschneidet sich im Wesentlichen mit der Argumentation, die im Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV (Rn. 126 bis 134 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782) vorgebracht und vom Gerichtshof in den Rn. 140 bis 175 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), zurückgewiesen worden ist.
In Rn. 157 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof jedoch befunden, dass der Umstand, dass diese Ausweitung auf Erkenntnissen beruhte, die bei der Durchsuchung am 20. November 2017 erlangt wurden, nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führen konnte.
Rn. 65 In Rn. 166 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof sodann entschieden, dass das Vorbringen des Klägers nicht geeignet war, für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV darzutun, dass das OLAF in sein Recht auf Achtung des Privatlebens rechtswidrig eingegriffen hätte.
Rn. 66 In Rn. 174 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass das Vorbringen des Klägers nicht geeignet war, für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV zu belegen, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden wären.
Rn. 67 Nach Erlass des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat der Kläger offensichtlich nur die Relevanz der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 174 dieses Urteils für die vorliegende Rechtssache bezweifelt.
Rn. 68 Wie der Kläger bemerkt, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar sowohl das OLAF als auch der Rechnungshof ihren jeweiligen Verpflichtungen nachzukommen haben, die Wahrung des Anspruchs des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs auf rechtliches Gehör jedoch für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV global beurteilt werden muss (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 170).
Rn. 69 Der Gerichtshof hat diese Würdigung auch damit begründet, dass nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Rechnungshof diesem Mitglied oder ehemaligen Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, sich zu Fragen zu äußern, zu denen es sich vor der Annahme des OLAF-Berichts nicht sachgerecht hatte äußern können (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 170).
Hierzu hat der Gerichtshof erstens als unstreitig festgestellt, dass der Kläger am 22. Dezember 2017 vom OLAF mündlich angehört wurde, dass zwischen dem OLAF und dem Rechtsbeistand des Klägers ein mehrmaliger Schriftwechsel stattfand und dass der Kläger nach der Übermittlung einer Zusammenfassung des am Ende der Untersuchung festgestellten Sachverhalts dem OLAF ein Schriftstück übermitteln konnte, mit dem die in dieser Zusammenfassung enthaltenen Vorwürfe widerlegt werden sollten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 171).
Der Gerichtshof hat zweitens darauf hingewiesen, dass dem Kläger am 5. Oktober 2018 der Bericht des OLAF und der vom Präsidenten des Rechnungshofs an dessen Mitglieder gerichtete vorläufige Bericht übermittelt worden war und dass er zu diesen Berichten sowohl durch die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen als auch bei einer Anhörung vor dem Rechnungshof Stellung nehmen konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 172).
Der Gerichtshof hat drittens festgestellt, dass der Kläger nichts zum Nachweis dafür vorgetragen hatte, dass er vor der Annahme des Berichts des OLAF nicht in der Lage gewesen wäre, sich vor dem Rechnungshof hinreichend zu bestimmten ihm zur Last gelegten Sachverhalten zu äußern (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 173).
Rn. 70 Die Schlussfolgerung in Rn. 174 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ist auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, da sich ebenso wie bei dem in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Verfahren nicht ausschließen lässt, dass der Rechnungshof dem Kläger im vorliegenden Fall ausreichend Gelegenheit gegeben hat, zu Fragen Stellung zu nehmen, zu denen er sich vor der Annahme des OLAF-Berichts nicht hatte äußern können.
Er hätte aber derartige Umstände im Rahmen des schriftlichen Teils dieses Verfahrens - insbesondere in seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall - vortragen können.
Rn. 75 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nach Erlass des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), im vorliegenden Verfahren seine Rüge, wonach der Rechnungshof sein Ermessen nicht ausgeübt habe, nicht mehr aufrechterhält.
Rn. 87 In seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall führt der Kläger aus, der Gerichtshof habe sich zum vorliegenden Klagegrund nicht geäußert, da er eine andere Rüge zurückgewiesen habe, mit der eine Überschreitung der angemessenen Frist für das vom Rechnungshof eröffnete Disziplinarverfahren geltend gemacht worden sei.
Rn. 115 Zudem geht aus den Eintragungen im Terminkalender des Klägers hervor, dass die in den Zeilen 120, 175 und 221 genannten Dienstreisen die Teilnahme an den Parlamentarischen Tagen der betreffenden politischen Partei, die in Zeile 207 sowie teilweise die in Zeile 229 genannte Dienstreise die Teilnahme an deren "Neujahrsempfängen", die in Zeile 258 genannte Dienstreise die Teilnahme an einer für die Parteimitglieder organisierten Stadtbesichtigung und die in den Zeilen 69 und 260 genannten Dienstreisen die Teilnahme an einem Studientag bzw. einem Kongress der Partei ermöglichen sollten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 451).
Mit dem ersten der Vorwürfe, auf die die Klage in der Rechtssache gestützt war, in der das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist, wurde geltend gemacht, der Kläger habe die Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung von Aktivitäten missbraucht, die mit seinen Aufgaben als dessen Mitglied in keinem Zusammenhang gestanden hätten bzw. damit unvereinbar gewesen seien (im Folgenden: erster Vorwurf des Rechnungshofs).
Der Gerichtshof hat sich zu diesem Vorwurf im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 359 bis 799), mit der Feststellung geäußert, dass der Kläger gegen die sich aus seinem Amt beim Rechnungshof ergebenden Verpflichtungen verstoßen hatte (…siehe oben, Rn. 53).
Rn. 172 In seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall führt der Kläger aus, in Bezug auf die gerügte Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes seien die Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 364 bis 381 dieses Urteils zu berücksichtigen.
Rn. 173 In Rn. 364 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers, auch wenn er sich formal auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berief, in Wirklichkeit ausschließlich den letztgenannten Grundsatz betraf.
Rn. 174 Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Kläger in der nach Erlass des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), eingereichten Erwiderung im Rahmen des vierten Klagegrundes nicht mehr auf den Grundsatz der Rechtssicherheit.
Rn. 178 Im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 365 bis 374), hat der Gerichtshof entschieden:.
Rn. 181 Nach Erlass des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat der Kläger erklärt, er erhalte seine auf das Vorliegen "offensichtlicher Fehler" gestützte Rüge nur hinsichtlich der Aktivitäten aufrecht, die der Gerichtshof in diesem Urteil bei seiner Prüfung des ersten Vorwurfs des Rechnungshofs als nicht regelwidrig eingestuft habe.
Rn. 183 Das Gleiche gilt für den Erstattungsantrag in Zeile 34, da der Kläger im Zuge einer prozessleitenden Maßnahme im Hinblick auf Rn. 636 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), erklärt hat, er erhalte seine im Rahmen des vierten Klagegrundes vorgebrachte diesbezügliche Rüge nicht mehr aufrecht.
Rn. 185 Auf die vom Rechnungshof erhobene Klage hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), zum ersten Vorwurf des Rechnungshofs wie folgt geäußert.
Rn. 186 Zum einen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es ihm im Rahmen des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV oblag, sich zu diesem Vorwurf auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Beweise und im Hinblick auf die in Art. 286 Abs. 6 AEUV aufgestellten Kriterien zu äußern, um festzustellen, ob die behaupteten Unregelmäßigkeiten als Verletzung der sich aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 361).
Rn. 187 Zum anderen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, auch wenn der Rechnungshof gegen den Kläger den angefochtenen Beschluss erlassen hat und dieser sich auf die Unregelmäßigkeiten bezieht, die er mit dem ersten Vorwurf im Rahmen der Klage vorgebracht hat - auf die das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist -, seine diesen Vorwurf betreffenden Würdigungen in diesem Urteil nicht die Feststellung der vom Kläger möglicherweise geschuldeten Beträge zum Gegenstand haben, so dass der Beurteilung dieses Beschlusses im Rahmen der vom Kläger gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage nicht vorgegriffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 362).
Rn. 194 Wie oben in Rn. 166 erwähnt, waren die vom Rechnungshof im angefochtenen Beschluss gegenüber dem Kläger festgestellten Unregelmäßigkeiten Gegenstand der vom Rechnungshof erhobenen Klage, die zum Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), geführt hat.
Der Gerichtshof hat sich zu diesem Vorwurf im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 359 bis 799), mit der Feststellung geäußert, dass der Kläger gegen die sich aus seinem Amt beim Rechnungshof ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat (…siehe oben, Rn. 53).
Rn. 195 Im vorliegenden Fall trägt der Kläger zum vierten Klagegrund vor, sein diesbezügliches Vorbringen sei vom Gerichtshof in den Rn. 359 bis 363 und 387 bis 799 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), geprüft worden.
Zwar seien die für das vorliegende Verfahren relevanten Ausführungen des Gerichtshofs in der Weise zu berücksichtigen, dass diese Relevanz von Fall zu Fall zu prüfen sei, doch könne im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet werden, was der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der von ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen entschieden habe.
Rn. 196 Der Rechnungshof macht geltend, die Klage, auf die das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), zurückgehe, und die vorliegende Klage seien insofern voneinander unabhängig, als jede ihre jeweils eigene Funktion habe, wobei die Erstere, wie der Gerichtshof in Rn. 86 dieses Urteils ausführe, das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsorgane gewährleisten solle, während die Letztere auf die Nichtigerklärung des Rückforderungsbescheids des Rechnungshofs nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gerichtet sei.
Rn. 197 In Anbetracht dieses Parteivorbringens ist zu prüfen, ob und inwieweit im vorliegenden Verfahren auf die Würdigungen zurückgegriffen werden kann, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV eine eigene Funktion, da es das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsorgane gewährleisten soll (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 86).
Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nach freiem Ermessen zu prüfen, ob der dem betreffenden Mitglied des Rechnungshofs zur Last gelegte Sachverhalt eine Verletzung der sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten darstellt (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 87).
Rn. 200 Sodann gilt für das vorliegende Verfahren eine andere Verteilung der Beweislast als für das Verfahren, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist.
Rn. 202 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), mit seiner Feststellung, dass der erste vom Rechnungshof erhobene Vorwurf zum Teil begründet war, jede der vom Rechnungshof für regelwidrig erachteten Aktivitäten des Klägers rechtlich gewürdigt hat.
Hierbei hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese jeweils ordnungsgemäß bzw. nicht offensichtlich regelwidrig oder regelwidrig bzw. offensichtlich regelwidrig waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 359 bis 798).
Rn. 203 Weiter ist zu beachten, dass die von der vorliegenden Klage erfassten Regelwidrigkeiten, die der Rechnungshof dem Kläger im angefochtenen Beschluss vorgeworfen hat und die sich auf die Erstattung zu Unrecht aus dem Unionshaushalt finanzierter Kosten beziehen, mit denjenigen übereinstimmen, auf die der Rechnungshof seine Klage gestützt hatte, die zum Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), geführt hat.
Rn. 204 Da die vorliegende Klage jedoch einen anderen Gegenstand hat als die Klage, die zum Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), geführt hat (…siehe oben, Rn. 198 und 199), sowie wegen der unterschiedlichen Verteilung der Beweislast (…siehe oben, Rn. 199) und des Umstands, dass im vorliegenden Fall die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung erst nach Erlass dieses Urteils eingereicht wurden, konnten die Parteien im vorliegenden Verfahren neue Erläuterungen, Argumente und Beweise vorbringen, um - im Sinne des Rechnungshofs - den Nachweis, dass diese Regelwidrigkeiten vorliegen, zu erhärten oder um diese - im Sinne des Klägers - zu widerlegen.
Rn. 205 Das Gericht wird sich somit im vorliegenden Fall nur dann der Würdigung anschließen müssen, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat, wenn und soweit dieses Urteil auf denselben Fakten und Beweisen beruht, die auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, sofern keine neuen Erläuterungen dazu vorgebracht werden und jeder Zweifel ausgeschlossen ist.
Rn. 206 Deshalb werden im vorliegenden Fall sämtliche Aktivitäten des Klägers, die Gegenstand der Erstattungsanträge in den oben in Rn. 184 erwähnten Zeilen der Einziehungstabelle sind, unter Berücksichtigung der von den Parteien vor dem Gericht vorgebrachten Argumente und Erklärungen zu prüfen sein, damit festgestellt werden kann, ob dieselbe Würdigung angebracht ist, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen wurde.
Rn. 210 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), zum Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt hat, dass der Rechnungshof dem Kläger nicht mit Erfolg vorwerfen konnte, Dienstreisekosten oder Tagegelder für eine Dienstreise erhalten zu haben, die der Präsident des Rechnungshofs auf der Grundlage eines Antrags genehmigt hatte, der nicht in betrügerischer Weise gestellt worden war, alle wesentlichen Informationen enthielt und nicht offensichtlich regelwidrig war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 380).
Diese Regelwidrigkeit kann - so der Gerichtshof - im Rahmen des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV berücksichtigt werden, wenn die Dienstreiseanordnung entweder in betrügerischer Weise oder auf der Grundlage eines Antrags erlangt wurde, in dem eine wesentliche Angabe fehlte, oder wenn offensichtlich ist, dass zwischen dieser Tätigkeit und dem Amt kein Zusammenhang besteht (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 392).
Jedoch ist bei ihrer Anwendung im vorliegenden Fall - im Vergleich zu dem Verfahren, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist - zu berücksichtigen, dass die Parteien neue Argumente und Beweise vorgebracht haben sowie dass insbesondere die von den Parteien zu tragende Beweislast anders verteilt ist und die vorliegende Klage einen anderen Gegenstand hat, nämlich die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gemäß der Verordnung 2018/1046 und die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nach Art. 263 Abs. 4 AEUV.
Er verweist im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), und führt insbesondere aus, der Gerichtshof habe festgestellt, dass die Ausübung der Amtstätigkeit eines Mitglieds des Rechnungshofs protokollarische Aktivitäten umfassen könne, die u. a. dazu dienten, die Arbeit dieses Organs bekannt zu machen und zu fördern sowie in dessen Interesse Beziehungen zu führenden Entscheidungsträgern zu unterhalten.
Im Übrigen könne der Rechnungshof im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden, was der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der von ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen entschieden habe.
Rn. 218 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass die in transparenter Weise genehmigten Dienstreisen zu Treffen mit politischen Entscheidungsträgern im Allgemeinen nicht als wegen ihres Gegenstands offensichtlich regelwidrig angesehen werden konnten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 438).
Insbesondere zu den Begegnungen des Klägers mit Mitgliedern der betreffenden politischen Partei hat der Gerichtshof erklärt, dass die festgestellten engen Verbindungen zwischen dem Kläger und dieser politischen Partei im Rahmen des vor ihm durchgeführten Verfahrens nicht ausreichten, um eine Vermutung zu begründen, aus der sich systematisch ableiten ließe, dass eine Dienstreise zu einem Treffen mit einem politischen Entscheidungsträger allein wegen dessen Mitgliedschaft in dieser politischen Partei offenkundig regelwidrig war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 464).
Dem Gerichtshof zufolge konnte nämlich insbesondere in Anbetracht der wichtigen Rolle, die diese Partei im politischen Leben Belgiens spielte, und der Beziehungen, die der Kläger aufgrund seiner dem Amtsantritt vorausgegangenen parteiinternen Aktivitäten legitimerweise haben konnte, eine gewisse Zahl von protokollarischen Dienstreisen zu Treffen mit politischen Entscheidungsträgern, die derselben Partei angehörten, nicht als unplausibel angesehen werden (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 465).
Rn. 220 Da der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen nur auf die Würdigung verweist, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat, ist angesichts der Feststellungen des Gerichts oben in den Rn. 202 bis 205 bei der Prüfung, ob die Dienstreiseanordnungen zu den Erstattungsanträgen in den oben in Rn. 215 erwähnten Zeilen beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Dienstreisen begründen konnten, zunächst zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente oder Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls zu prüfen, ob die betreffenden Anträge unter Berücksichtigung dieser neuen Umstände hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit anders beurteilt werden können, als der Gerichtshof es getan hat, oder ob das Gericht sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen muss, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 205).
Rn. 224 Sodann hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass die 42 Dienstreisen, als deren Zweck der Kläger Treffen mit belgischen Politikern angab, unmittelbar mit seiner politischen Tätigkeit, die mit seinem Amt unvereinbar war, in Verbindung gebracht werden konnten, weil sie ihm in Wirklichkeit die Teilnahme an einer Sitzung des Vorstands dieser politischen Partei ermöglichen sollten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 442 bis 457).
Hinzu kommen die zehn Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten, die der Gerichtshof als regelwidrig angesehen hat, weil sie unmittelbar mit der politischen Tätigkeit des Klägers zusammenhingen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 633 bis 637).
Diese Häufigkeit der Treffen mit einigen wenigen Personen ist im Licht der Feststellung des Gerichtshofs zu sehen, dass der Kläger während des überwiegenden Teils seiner beiden Amtszeiten beim Rechnungshof eine aktive politische Tätigkeit ausgeübt hat, die insbesondere in der unmittelbaren und regelmäßigen Mitwirkung in einem Führungsorgan einer nationalen politischen Partei zum Ausdruck kam, und dass eine solche Tätigkeit mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs eindeutig unvereinbar ist (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 267 und 270).
Rn. 242 Der Kläger meint, der Rechnungshof könne im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden, was der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der von ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen entschieden habe (…siehe oben, Rn. 217).
Rn. 243 Im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat sich der Gerichtshof nur zur Ordnungsmäßigkeit der Repräsentationskosten im Zusammenhang mit der in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, d. h. einem Abendessen mit einem Parlamentsabgeordneten, der für eine europäische politische Partei auftrat, geäußert.
Er hat nämlich festgestellt, dass in Ermangelung ergänzender vom Rechnungshof vorgelegter Regelwidrigkeitsgründe oder -beweise die Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Einladungen von Mitgliedern des Parlaments als ordnungsgemäß anzusehen waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 624).
Hierzu trägt er vor, dass der Kläger einer Einladung einer politischen Partei nachgekommen sei und dass die fragliche Dienstreise außerdem aus einer Jagdfreizeit in Belgien bestanden habe, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), für regelwidrig erklärt habe.
Zum anderen ist zum Vorbringen des Rechnungshofs, der Gerichtshof habe eine Jagdfreizeit als regelwidrig eingestuft, festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), die in den Zeilen 315 und 371 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen des Klägers als regelwidrig angesehen hat, die auf Einladungen zur Teilnahme an Jagden in Belgien beruhten.
Rn. 246 Unter diesen Umständen genügt das oben in Rn. 244 wiedergegebene Vorbringen des Rechnungshofs nicht, um im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 243).
Rn. 247 Da der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), im Wesentlichen entschieden hat, dass der Antrag auf Erstattung der Repräsentationskosten im Zusammenhang mit der in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise als ordnungsgemäß anzusehen war (…siehe oben, Rn. 243), ist somit festzustellen, dass die vom Präsidenten des Rechnungshofs für diese Dienstreise auf Ersuchen des Klägers erteilte Dienstreiseanordnung geeignet war, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstreise zu begründen.
Rn. 248 Was zweitens das in den Zeilen 319 und 320 der Einziehungstabelle genannte Treffen mit einem Mitglied des Kabinetts eines belgischen Ministers angeht, so verweist der Kläger, um die Regelwidrigkeit der mit dieser Dienstreise verbundenen Kosten zu widerlegen, im Wesentlichen auf die Würdigung, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 217).
Rn. 250 Im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rechnungshof die aufgesuchte Person nicht als Mitglied der betreffenden politischen Partei bezeichnet, aber gemeint hatte, diese Dienstreise sei wegen ihres Zusammenhangs mit dem Verkehrssektor einer politischen oder privaten Tätigkeit zuzurechnen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs reichte dieser Umstand als Beleg für eine offensichtliche Regelwidrigkeit dieser Dienstreise nicht aus (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 470).
Rn. 251 Angesichts der oben in Rn. 205 getroffenen Feststellung und da das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), auf denselben Fakten und Beweisen beruht, die auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, ist die Würdigung des Gerichtshofs hinsichtlich der in den Zeilen 319 und 320 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise zu übernehmen.
Insoweit verweist er im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), die seines Erachtens im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist.
Rn. 255 Was erstens die in den Zeilen 330, 331 und 334 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen jeweils zum Teil angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), nicht dazu geäußert hat, ob die Teilnahme des Klägers an einem "Neujahrsempfang" einer politisch aktiven flämischen Vereinigung (Zeile 330, teilweise) und an der Präsentation eines Dokuments bei dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Parlaments (COCOBU) (Zeile 331, teilweise) sowie sein Treffen mit einem belgischen Botschafter in Kuba (Zeile 334, teilweise) ordnungsgemäß waren.
Rn. 259 Was zweitens die in den Zeilen 293 und 294 der Einziehungstabelle genannte Dienstreise anbelangt, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), die Vorwürfe des Rechnungshofs in Bezug auf diese Dienstreise zurückgewiesen, weil die Unregelmäßigkeit, die der Rechnungshof dem Kläger zur Last lege, als entschuldbarer Fehler des Klägers angesehen werden konnte.
Laut Gerichtshof traf die Angabe des Rechnungshofs, diese Dienstreise sei trotz der Absage des sie rechtfertigenden Treffens beibehalten worden, zwar in Anbetracht eines Vermerks im Terminkalender des Klägers wohl zu, jedoch war das Vorliegen eines damit verbundenen Betrugs nicht erwiesen, weil zu dem ursprünglich für die Durchführung der Dienstreise vorgesehenen Zeitpunkt ein dem Rechnungshof gemeldetes Mittagessen stattfand (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 579).
Rn. 263 Drittens hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), im Wesentlichen entschieden, dass die meisten Erstattungsanträge in den oben in Rn. 252 genannten Zeilen, nämlich in den Zeilen 56, 57, 63, 128, 137, 138, 143, 155 (teilweise), 196, 199, 277, 284, 290, 310 (teilweise), 335, 339 (teilweise), 347, 373 und 374 (teilweise), 382, 391, 411 und 412 der Einziehungstabelle, gemessen an den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs nicht als offensichtlich regelwidrig anzusehen waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 498 bis 501, 515, 534 bis 536, 558, 559, 561 bis 563, 567 bis 576 und 579).
Rn. 264 Im vorliegenden Fall verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), zur Frage, ob die Dienstreiseanordnungen zu den Erstattungsanträgen in den oben in Rn. 263 erwähnten Zeilen für ihn ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Dienstreisen begründen konnten.
Folglich ist zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente und Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls zu prüfen, ob die betreffenden Anträge unter Berücksichtigung dieser Umstände anders beurteilt werden müssen, als der Gerichtshof es im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), getan hat (…siehe oben, Rn. 205).
Rn. 265 Zu den Dienstreiseanordnungen für die in den Zeilen 56, 138, 196, 284 und 382 der Einziehungstabelle erwähnten Treffen des Klägers mit Diplomaten und Unternehmern hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass der Rechnungshof, der die Beweislast trug, rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass die Dienstreisen, die diese Kosten verursacht hatten, privater Natur waren.
Dem Gerichtshof zufolge konnten diese Dienstreisen im Zusammenhang mit Treffen mit Diplomaten und Unternehmern grundsätzlich mit den Aufgaben eines Mitglieds der für die Außenbeziehungen der Union zuständigen Kammer des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 569 bis 575).
Rn. 266 Zu den in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen, die dazu dienten, flämischen Unternehmern die Gelegenheit zu geben, im Ausland tätige belgische Diplomaten zu treffen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass diese Treffen die Gelegenheit bieten konnten, sich über Themen auszutauschen, die für den Rechnungshof von Interesse waren, und dessen Arbeit bei hohen nationalen Beamten bekannt zu machen und zu fördern.
Die Tatsache, dass diese Treffen von einer Einrichtung veranstaltet wurden, deren Zweck es war, die flämischen Interessen in Brüssel zu fördern, reichte nach Ansicht des Gerichtshofs für sich genommen nicht aus, um die Regelwidrigkeit der fraglichen Dienstreisen zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 573).
Rn. 269 Ein derartiges Vorbringen kann für sich genommen nicht ausreichen, um zu entkräften, was der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), festgestellt hat, nämlich zum einen, dass bei einem jährlich in Brüssel stattfindenden "diplomatischen Abendessen" unbestritten zahlreiche belgische Diplomaten zusammenkamen, und zum anderen, dass Treffen mit Diplomaten grundsätzlich mit den Aufgaben eines Mitglieds der für die Außenbeziehungen der Union zuständigen Kammer des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden konnten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 569 und 573).
Rn. 270 Daher ist hinsichtlich der in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen im vorliegenden Fall die oben in den Rn. 265, 266 und 269 wiedergegebene Würdigung zu übernehmen, die der Gerichtshof hierzu im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat, so dass diese Dienstreisen grundsätzlich als nicht regelwidrig anzusehen sind.
Rn. 272 Zu der Dienstreise in Zeile 56 der Einziehungstabelle betreffend ein Arbeitsessen vom 6. Juli 2009 mit einem Diplomaten der Russischen Föderation, das nach den Angaben des Rechnungshofs in der Einziehungstabelle, die Bestandteil des angefochtenen Beschlusses ist, im Zusammenhang mit einer Intervention zugunsten Dritter stand, die in diesem Land ein Kind adoptieren wollten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen, die mehrere Monate nach der Dienstreise erstellt wurden und weder auf das Essen noch auf irgendein früheres Ereignis Bezug nahmen, nicht mit Sicherheit feststellen ließ, dass die Dienstreise einem Zweck diente, der mit den Aufgaben des Klägers nichts zu tun hatte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 570 und 571).
Zu dieser Dienstreise hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass die private Natur dieses Mittagessens, die der Rechnungshof unter Hinweis auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Botschafter und dem Kläger sowie die Identität der übrigen Gäste geltend machte, nicht nachgewiesen war, weil dem Gerichtshof keine Beweise vorgelegt wurden, die ihm Aufschluss über den Zweck des Mittagessens hätten geben können, und weil das bloße Bestehen solcher Beziehungen jedenfalls nicht ausreichte, um auszuschließen, dass es eine berufliche Dimension gehabt haben könnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 575).
Rn. 279 Der Rechnungshof begründet die private Natur der Dienstreise in Zeile 284 der Einziehungstabelle noch unter Hinweis auf eine vom Kläger zuvor mit denselben fünf Personen durchgeführte Aktivität, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), für regelwidrig erklärt hat.
Rn. 282 Zu den Dienstreiseanordnungen für die in den Zeilen 57 und 391 der Einziehungstabelle genannten Treffen des Klägers mit einem Mitglied der Kommission hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass die vom Rechnungshof vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um die von ihm geltend gemachte Regelwidrigkeit hinsichtlich dieser beiden Dienstreisen zu belegen.
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein solches Treffen unstreitig grundsätzlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs verbunden sein konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 561).
Zudem erschien der Zusammenhang zwischen der Dienstreise und dem Zuschuss umso weniger plausibel, als das in Rede stehende Mitglied der Kommission erst ab dem 10. Februar 2010 für den Bereich Kultur zuständig war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 562 und 563).
Diese Umstände hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), geprüft (…siehe oben, Rn. 283).
Rn. 286 Auch wenn sich die Bereiche Außenbeziehungen, Erweiterung und humanitäre Hilfe, für die der Kläger während seiner Amtszeiten unmittelbar zuständig war (…siehe oben, Rn. 32), nicht dem Bereich Gesundheit zuordnen lassen sollten, reicht dies wegen des unterschiedlichen zeitlichen Ablaufs der fraglichen Ereignisse und mangels konkreter Beweise allein genommen nicht aus, um die Dienstreise in Zeile 57 der Einziehungstabelle im vorliegenden Verfahren anders zu würdigen, als der Gerichtshof sie im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), gewürdigt hat (…siehe oben, Rn. 282 und 283), so dass diese Dienstreise nicht als regelwidrig einzustufen ist.
Rn. 287 Zu der in Zeile 391 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass der Rechnungshof kein geeignetes Schriftstück zur Stützung seines Vorbringens vorgelegt hatte, es habe sich bei dieser Dienstreise um ein "privates Mittagessen" gehandelt.
Auch die Tatsache, dass ein Verantwortlicher der Organisation der Europäischen Landbesitzer an dem Mittagessen teilnahm, ist für den Gerichtshof kein stichhaltiger Beweis für die Richtigkeit des vom Rechnungshof vertretenen Standpunkts, zumal die Gästeliste für dieses Mittagessen, das am Sitz der Kommission stattfand, unstreitig nicht vom Kläger erstellt worden war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 564 und 565).
Rn. 288 Im vorliegenden Fall beruft sich der Rechnungshof auf ein Bündel von Indizien, die geeignet seien, die private Natur des in Zeile 391 der Einziehungstabelle genannten Treffens zu belegen: die Anwesenheit zweier Ehegatten, die der Vertraulichkeit dienstlicher Gespräche zuwiderlaufe, die Tatsache, dass mit denselben fünf Personen andere Treffen stattgefunden hätten, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), als solche privater Natur angesehen habe, und ein nachweislich gemeinsames Interesse an der Jagd, das der Kläger mit dem aufgesuchten Mitglied der Kommission geteilt habe.
Rn. 289 Was zunächst die im OLAF-Bericht festgestellte private Natur des fraglichen Treffens und den Umstand betrifft, dass das betreffende Kommissionsmitglied und der Kläger ein gemeinsames Interesse an der Jagd hatten, so hat der Gerichtshof das entsprechende Vorbringen bereits im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), geprüft (…siehe oben, Rn. 287).
Rn. 290 Was sodann die Anwesenheit zweier Ehegatten anbelangt, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), darauf hingewiesen, dass der Vermerk vom 22. April 2004 ausdrücklich vorsah, dass die Ehe- oder Lebenspartner der Mitglieder des Rechnungshofs und ihrer Gäste an Veranstaltungen teilnehmen konnten, für die Repräsentations- und Bewirtungskosten anfielen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 611).
Rn. 291 Was schließlich die anderen Treffen mit denselben fünf Personen betrifft, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), als solche privater Natur angesehen hat, so beruft sich der Rechnungshof auf die in Zeile 376 der Einziehungstabelle genannte Aktivität.
Rn. 293 Daher genügt das oben in Rn. 291 wiedergegebene neue Vorbringen des Rechnungshofs nicht, um hinsichtlich der in Zeile 391 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 282, 287, 290 und 292), so dass diese Dienstreise im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als ordnungsgemäß anzusehen ist.
Rn. 294 Zu den in den Zeilen 137, 143, 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen, bei denen es um Treffen des Klägers mit dem Vorsitzenden des Belgischen Unternehmensverbands und seine Teilnahme an von diesem Verband organisierten Foren ging, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass die wichtige Rolle von Unternehmensverbänden mit nationaler Bedeutung implizierte, dass diese Dienstreisen nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden konnten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 515).
Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof diesen Auszug aus dem OLAF-Bericht in dem Verfahren geprüft hat, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist, und dass die in den Zeilen 137, 143, 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen keine Treffen mit lokalen Einrichtungen in der Heimatregion des Klägers, sondern solche mit dem national bedeutsamen Belgischen Unternehmensverband betrafen.
Rn. 297 In Anbetracht der oben in Rn. 294 angeführten Feststellung des Gerichtshofs genügen diese beiden Gründe jedoch nicht, um Zweifel hinsichtlich der privaten Natur der fraglichen Treffen zu begründen und die in den Zeilen 137 und 143 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen im vorliegenden Verfahren anders zu würdigen, als der Gerichtshof es im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), getan hat.
Eine Unterscheidung je nach der regionalen oder nationalen Bedeutung der Einrichtungen, wie der Gerichtshof sie im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen habe, werde diesem Erfordernis nicht gerecht.
Rn. 299 Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), nicht nur die wichtige Rolle von Unternehmensverbänden mit nationaler Bedeutung anerkannt hat.
Er hat auch darauf hingewiesen, dass Vertretungsorgane der Zivilgesellschaft Stellungnahmen zur Arbeitsweise der Organe abgeben können, die der Rechnungshof bei der Erstellung von Berichten über seine Arbeitsweise berücksichtigen kann (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 504).
Rn. 300 Die oben in Rn. 298 erwähnten Argumente genügen somit nicht, um hinsichtlich der in den Zeilen 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen im vorliegenden Verfahren zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 294 und 299).
Rn. 301 Zu den in den Zeilen 47, 103, 157, 161, 199, 210, 237, 277, 339 (teilweise) und 373 sowie 374 (teilweise) der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen, die sich auf Treffen mit einer Führungskraft einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beziehen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), darauf hingewiesen, dass Dienstreisen zum Meinungsaustausch mit Führungskräften solcher Gesellschaften nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden können (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 494).
Soweit der Rechnungshof geltend machte, diese Kontakte müssten im Rahmen öffentlicher Aufträge oder von Fortbildungsmaßnahmen stattfinden, hat der Gerichtshof festgestellt, dass derartige Grundsätze in den vom Rechnungshof angeführten internen Vorschriften nicht vorgesehen waren und auch nicht dessen Praxis entsprachen, wie sie sich aus den dem Kläger erteilten Dienstreiseanordnungen ergab (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 497).
Gleichwohl erschien die vom Kläger angeführte Rechtfertigung, dass bei einem Arbeitsessen informellere Gespräche u. a. über die familiäre Situation der Tischgäste stattfinden könnten, was diese E-Mails erklären könne, dem Gerichtshof nicht unplausibel (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 500 und 501).
Mit diesen Argumenten fügt der Rechnungshof im vorliegenden Verfahren nichts Neues den oben in den Rn. 301 und 302 wiedergegebenen Argumenten hinzu, die er vor dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgebracht hatte, in der das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist.
Rn. 304 Wie oben in den Rn. 301 und 302 dargelegt, hat der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass sich anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen rechtlich nicht hinreichend nachweisen ließ, dass das in Zeile 199 genannte Treffen zu privaten Zwecken veranstaltet wurde und in erster Linie die familiären Interessen des Klägers betraf, während nicht davon ausgegangen werden kann, dass Dienstreisen zum Meinungsaustausch mit Führungskräften internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften offensichtlich regelwidrig sind.
Rn. 305 Daher genügt das oben in Rn. 303 wiedergegebene Vorbringen nicht, um hinsichtlich der in den Zeilen 47, 103, 157, 161, 199, 210, 237, 277, 339 (teilweise) und 373 sowie 374 (teilweise) der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen im vorliegenden Verfahren zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 301 und 302), so dass diese Dienstreisen als ordnungsgemäß anzusehen sind.
Rn. 306 Zu den in den Zeilen 128, 411 und 412 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen, die mit Veranstaltungen der Organisation der Europäischen Landbesitzer, eines anderen Grundbesitzerverbands bzw. einer Stiftung für die Erhaltung der Lebensräume zusammenhingen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass sie nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden konnten.
Bezüglich der Dienstreisen in den Zeilen 411 und 412 der Einziehungstabelle stützte der Rechnungshof seine Vorwürfe auf mutmaßliche Verbindungen zwischen diesen Einrichtungen und einer Umweltstiftung aus der Heimatregion des Klägers, für die er dem Gerichtshof keine Beweise vorgelegt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 534 bis 536).
Daher genügt dieser Vortrag allein nicht, um hinsichtlich dieser Dienstreisen im vorliegenden Verfahren zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 306).
Rn. 308 Zu der in Zeile 347 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, die das Treffen mit einem Verantwortlichen der belgischen Nationalbank sowie mit einem belgischen Parlamentarier und einem Rechtsanwalt betraf, der ebenfalls ein Amt bei dieser Bank bekleidete, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass sie allein auf der Grundlage der Angabe des Rechnungshofs, sie stehe in "keinem Zusammenhang mit den Aufgaben [des Klägers]", und des Umstands, dass der betreffende Parlamentarier der in Rede stehenden politischen Partei angehörte, nicht als offensichtlich regelwidrig eingestuft werden konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 559).
Rn. 309 Im vorliegenden Verfahren macht der Rechnungshof keine Angaben zur fraglichen Dienstreise, so dass in Anlehnung an die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782) (…siehe oben, Rn. 308), zu entscheiden ist, dass diese Dienstreise nicht als offensichtlich regelwidrig anzusehen ist.
Rn. 310 Zu der in Zeile 310 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, die teilweise einen Besuch einer Universität zum Gegenstand hatte, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass sie mangels näherer Angaben des Rechnungshofs zum Grund der behaupteten Regelwidrigkeit nicht schon deshalb als offensichtlich regelwidrig angesehen werden konnte, weil sie sich zum Teil auf den Besuch einer Universität bezog (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 558).
In Anlehnung an die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782) (…siehe oben, Rn. 310), ist jedoch zu entscheiden, dass dieses Vorbringen für sich genommen nicht genügt, um diese Dienstreise mangels näherer Angaben des Rechnungshofs als offensichtlich regelwidrig anzusehen.
Rn. 312 Zu der in Zeile 335 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, die die Teilnahme an der Beerdigung des Vaters einer Assistentin des Klägers zum Gegenstand hatte, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass die Teilnahme an dieser Beerdigung mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden konnte, von dem bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden kann, dass er einer seiner engsten Mitarbeiterinnen innerhalb dieses Organs bei einem solchen Ereignis seinen persönlichen Beistand leistet (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 576).
Insoweit ist in Anlehnung an die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782) (…siehe oben, Rn. 312), zu entscheiden, dass dies für sich genommen nicht genügt, um diese Dienstreise als regelwidrig anzusehen.
Rn. 314 Bezüglich der in Zeile 63 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise im Zusammenhang mit einer "Feier zur Eröffnung [eines] akademischen Jahres [einer Einrichtung für europäische Studien]" hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass das Vorbringen des Rechnungshofs zum fehlenden Namen des Klägers in der Liste der bei dieser Feier anwesenden europäischen Persönlichkeiten und zu dem vom ihm hierzu vorgelegten Auszug aus einer Website nicht ausreichend erschien, um zu belegen, dass der Kläger an dieser Feier nicht teilgenommen hatte, und zwar sowohl im Hinblick auf die Art dieses Auszugs, der einem Protokoll mit einer Anwesenheitsliste nicht gleichgestellt werden kann, als auch im Hinblick auf dessen Inhalt, aus dem hervorgeht, dass darin nur einige der bei der Feier anwesenden Personen genannt wurden (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 567).
Außerdem hatte der Kläger am Tag der fraglichen Dienstreise zwar nachweislich in Brüssel zu Mittag gegessen, aber anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Beweise ließ sich laut Gerichtshof nicht feststellen, zu welcher Uhrzeit das Mittagessen stattgefunden hatte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 568).
Rn. 316 Die oben in Rn. 315 erwähnten Argumente des Rechnungshofs sind neu im Vergleich zu denjenigen, auf denen die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), beruht.
Hierzu genügt der Hinweis auf das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass in diesem Auszug nur einige der bei der Feier anwesenden Personen genannt wurden, weshalb sich nicht ausschließen lässt, dass der Rektor bei seiner Rede genauso vorgegangen ist.
Rn. 317 In Anbetracht der Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782) (…siehe oben, Rn. 314), ist die in Zeile 63 der Einziehungstabelle genannte Dienstreise somit als nicht offensichtlich regelwidrig anzusehen.
Rn. 318 Nach alledem muss sich das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hinsichtlich der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in den Zeilen 47, 57, 63, 103, 128, 137, 138, 143, 155 (teilweise), 157, 161, 196, 199, 210, 237, 277, 290, 310 (teilweise), 335, 339 (teilweise), 347, 373 und 374 (teilweise), 382, 391, 411 und 412 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen vorgenommen hat.
Hierzu verweist er im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), und führt aus, diese Würdigung des Gerichtshofs sei im vorliegenden Verfahren zu übernehmen.
Rn. 327 Zwar hat der Gerichtshof, wie der Kläger bemerkt, im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), im Zusammenhang mit Repräsentations- und Bewirtungskosten entschieden, dass eine an eine Person gerichtete Einladung als ordnungsgemäß anzusehen ist, wenn die Pflege beruflicher Beziehungen zu ihr in Anbetracht ihres Status für den Rechnungshof von Interesse sein kann (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 618).
Daher ist zunächst zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente und Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls sodann zu prüfen, ob sich das Gericht aufgrund dessen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen muss, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hierzu vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 205).
Rn. 340 Der Kläger verweist im Kern auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782).
Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass die in den Zeilen 56, 138, 284 und 382 der Einziehungstabelle erwähnten Treffen mit Diplomaten als ordnungsgemäß anzusehen waren, weil festgestellt worden war, dass der Rechnungshof die Regelwidrigkeit der Dienstreisen, bei denen diese Kosten entstanden waren, nicht nachgewiesen hatte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 643).
Das gilt auch für das in Zeile 196 genannte Treffen, da der Rechnungshof dessen private Natur laut Gerichtshof rechtlich nicht hinreichend belegt hatte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 569 und 572 bis 574).
Rn. 342 Was die private Natur der in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle genannten Treffen betrifft, so genügt ein Verweis auf die Rn. 266 bis 270 des vorliegenden Urteils, wonach die diesbezügliche Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782) (…siehe oben, Rn. 266 und 269), im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übernommen wird.
Rn. 346 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782).
Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Rechnungshof nicht hatte nachweisen können, dass die Anträge auf Erstattung der oben in Rn. 345 genannten Repräsentationskosten Kosten betrafen, die dem Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs entstanden waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 639).
Zu den in Zeile 17 genannten Kosten hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Einladung an einen hohen Verwaltungsbeamten, der mit dem Vorsitz eines Ausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Belgien) betraut war, mangels Beweisen für die private Natur der Einladung dieser Kategorie zugerechnet werden musste (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 640).
Das galt auch - so der Gerichtshof - für die in den Zeilen 28 und 290 genannten Kosten, weil die Einladungen des Direktors eines europaweit tätigen repräsentativen Verbands bzw. der Führungskraft einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden konnten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 642).
Rn. 350 Der Gerichtshof hat jedoch im Zusammenhang mit einer Dienstreiseanordnung "ohne Tagegeld" im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), das Vorbringen des Rechnungshofs geprüft, wonach der Kläger bei seiner Anhörung durch das OLAF anerkannt habe, dass sämtliche Dienstreisen, die in den Anträgen auf Erteilung von Dienstreiseanordnungen ausdrücklich als "Dienstreisen ohne Tagegelder" bezeichnet worden seien, in keinem Zusammenhang mit seinem Amt gestanden hätten.
Daher waren nach Auffassung des Gerichtshofs die Dienstreisen, die der Kläger ausdrücklich als "Dienstreisen ohne Tagegelder" bezeichnete, in gleicher Weise zu prüfen wie die übrigen Dienstreisen, die Gegenstand des vom Rechnungshof erhobenen ersten Vorwurfs waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 393 bis 395).
Rn. 352 Dieser Auszug aus dem OLAF-Bericht war aber Bestandteil der Akten, die dem Gerichtshof in dem Verfahren vorlagen, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist, da die vom Rechnungshof dem Kläger zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten, wie oben in Rn. 166 festgestellt, in jenem Verfahren sowie im vorliegenden Verfahren anhand ein und derselben, beiden Klageschriften jeweils als Anlage A.47 beigefügten Tabelle ermittelt wurden.
Rn. 355 In Anlehnung an die diesbezügliche Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782) (…siehe oben, Rn. 243 und 250), in dem die in Zeile 314 genannten Repräsentationskosten als ordnungsgemäß und die in den Zeilen 319 und 320 genannten Repräsentationskosten als nicht offensichtlich regelwidrig angesehen wurden, ist somit zu entscheiden, dass der Rechnungshof einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er die diesen Kosten zugrunde liegenden Treffen für regelwidrig erklärte und die Einziehung der Kosten verlangte.
Rn. 357 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), wonach die vom Kläger beantragte Erstattung der Repräsentationskosten wegen der Aufgaben, die die aufgesuchte Person wahrnahm, ordnungsgemäß war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 625).
Dieses Argument unterscheidet sich nicht von dem, was vor dem Gerichtshof in dem Verfahren vorgebracht worden war, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist, so dass die oben in Rn. 357 wiedergegebene Würdigung des Gerichtshofs hinsichtlich der in Zeile 339 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu übernehmen ist.
Rn. 364 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782).
Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Kosten für das in Zeile 98 der Einziehungstabelle genannte Abendessen mit dem Kabinettschef eines Mitglieds der Kommission in Anbetracht des von dem Eingeladenen ausgeübten Amtes grundsätzlich als einem Mitglied des Rechnungshofs in dieser Eigenschaft entstanden anzusehen waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 644).
Die vom Rechnungshof hierzu vorgelegten Beweise reichten zum Nachweis der Begründetheit seines Vorbringens, dass dieses Abendessen privater Natur gewesen sei, dem Gerichtshof nicht aus (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 645).
Zwar hatte sich der Rechnungshof auf einen E-Mail-Austausch vom 20. Mai 2010 berufen, daraus ging jedoch laut Gerichtshof hervor, dass die in diesen E-Mails angesprochenen Detailfragen vor dem Abendessen geklärt worden waren, wobei nichts darauf hindeutete, dass sie Gegenstand des Abendessens gewesen wären (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 646).
Außerdem war das Vorbringen des Rechnungshofs, die Kosten des in Rede stehenden Abendessens hätten impliziert, dass die eingeladene Person gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 des Statuts verstoßen habe, nach Ansicht des Gerichtshofs jedenfalls nicht geeignet, die private Natur des Abendessens zu belegen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 647).
Rn. 369 Was das in Zeile 281 der Einziehungstabelle erwähnte Abendessen mit einem Mitglied des Rechnungshofs, einem Mitglied der belgischen Regierung und einem "Kabinettsdirektor" betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass nach Art. 2 des Beschlusses Nr. 7-2004 für die Übernahme von Repräsentationskosten nur die Angabe des Hauptgasts erforderlich war, weshalb der Umstand, dass ein weiterer Gast anwesend war, dessen Status für sich allein eine solche Ausgabe nicht gerechtfertigt hätte, nicht ausreichte, um die Regelwidrigkeit des gesamten Antrags auf Erstattung der in Rede stehenden Repräsentationskosten zu belegen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 627).
Hinsichtlich dieser Anträge verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), und macht geltend, dass die Kosten für diese Mahlzeiten mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs zusammenhingen und der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei, soweit darin festgestellt werde, dass diese Kosten zu Unrecht verauslagt worden seien.
Laut Gerichtshof zählten zu diesen Gästen Personen, die hochrangige Ämter bekleideten, sei es innerhalb der europäischen Organe (Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Rechnungshofs) oder in den Mitgliedstaaten (Mitglieder des belgischen Parlaments, der belgischen Regierung und des Kabinetts des belgischen Königs sowie Botschafter oder hohe Beamte) (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 682 und 683).
Rn. 378 Wie bereits oben in den Rn. 220, 264 und 338 dargelegt, ist zunächst zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente und Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls sodann zu prüfen, ob aufgrund dessen die Würdigung, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), bezüglich dieser Anträge vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 205), auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist.
Rn. 381 Unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), dieses Schreiben nicht für ausreichend erachtet hat, um zu belegen, dass alle Essen, die der Kläger in seinem Haus in seinem Heimatort veranstaltet hatte, privater Natur waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 676 bis 681), macht der Rechnungshof weiter geltend, das Schreiben vom 28. April 2015 veranschauliche, zu welchem Zweck und mit welcher Methode der Kläger Empfänge organisiert habe, die eindeutig nichts mit seinen Tätigkeiten zu tun gehabt hätten.
Rn. 382 Mit seinen oben in den Rn. 379 bis 381 erwähnten Argumenten fügt der Rechnungshof nichts den Argumenten hinzu, auf denen die Würdigung des Schreibens des Klägers vom 28. April 2015 und der Eigenschaften der zu den fraglichen Essen geladenen Personen beruht, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 377).
Diese Argumente genügen daher nicht, um die oben in Rn. 377 genannten Erstattungsanträge im vorliegenden Verfahren anders zu würdigen, als es der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), getan hat.
Rn. 386 Wie sich oben aus den Rn. 383 und 384 ergibt, wurden zu diesen Essen jedoch nicht nur Mitglieder der betreffenden politischen Partei oder, wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 678), festgestellt hat, nicht nur "flämische Persönlichkeiten" eingeladen, sondern häufig auch eine oder mehrere Personen, die Aufgaben innerhalb der Unionsorgane wahrnahmen.
Daher muss sich das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 377), nämlich dass die Anträge auf Erstattung der Repräsentationskosten für diese Mahlzeiten Kosten betrafen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs entstanden waren.
Insoweit verweist er im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), und trägt vor, der Rechnungshof könne diese im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden.
Diese letzteren Anträge hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), daraufhin geprüft, ob sie einen Bezug zu den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs aufwiesen.
Rn. 402 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), jeden einzelnen der in den Zeilen 31, 57, 66, 103, 143, 157, 161, 199, 237, 277, 310 (teilweise), 335, 347 und 391 der Einziehungstabelle erwähnten Anträge auf Erstattung von Dienstreisekosten bzw. auf Zahlung von Tagegeldern im Hinblick auf die vom Rechnungshof in diesem Verfahren gerügten Regelwidrigkeiten geprüft und im Wesentlichen festgestellt, dass diese Anträge sich auf Kosten bezogen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs angefallen waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 494, 497, 500, 501, 504, 505, 515, 558, 559, 561 bis 565, 576 und 735).
Rn. 407 Zu den in den Zeilen 138, 196, 319 und 320, 339 (teilweise) und 382 (teilweise) der Einziehungstabelle erwähnten Anträgen auf Erstattung von Fahrkosten hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), nicht geäußert.
Rn. 411 Die beiden oben in Rn. 394 erwähnten, die Zeilen 379 und 403 der Einziehungstabelle betreffenden Anträge auf Erstattung von Fahrkosten hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), nicht ausdrücklich geprüft.
Rn. 416 Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), Dienstreisen von Fahrern für regelwidrig erklärt, die dazu dienten, den Kläger aus einem unbekannten oder von seinem Amt eindeutig zu trennenden Anlass zu fahren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 711 bis 716).
Rn. 420 Der Kläger beruft sich im Kern auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), wonach zwar der vom Rechnungshof angegebene Zweck der in Zeile 38 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise eines Fahrers, den Kläger von seinem Urlaubsort abzuholen, deren Regelwidrigkeit hätte belegen können, der Kläger jedoch bestritt, eine solche Dienstreise angeordnet zu haben, während der Rechnungshof nicht nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich stattfand, weil die dem Gerichtshof vorliegende Akte keine vom Kläger unterschriebene Dienstreiseanordnung enthielt (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 717).
Rn. 421 Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass es im Rahmen der innerhalb des Rechnungshofs bis zum 5. Oktober 2016 geltenden Regelung Sache des Mitglieds dieses Organs war, die Dienstreiseanordnungen für die Fahrer, deren Dienste es in Anspruch nahm, zu unterzeichnen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 698).
Rn. 427 In diesem Zusammenhang verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782).
Rn. 429 Zu diesen Dienstreisen eines Fahrers hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), wie folgt geäußert:.
Rn. 430 Diese im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), enthaltenen Erwägungen und Feststellungen des Gerichtshofs sind auch im vorliegenden Fall hinsichtlich derselben Dienstreisen eines Fahrers (Zeilen 106, 151, 153, 167 und 214 der Einziehungstabelle) heranzuziehen.
Der Gerichtshof habe im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass insoweit keine Regelwidrigkeit vorgelegen habe.
Rn. 435 Im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof entschieden, dass im Rahmen des vor ihm anhängigen Verfahrens die Regelwidrigkeit der in Zeile 142 genannten Dienstreise, obwohl sie unstreitig war, dem Kläger nicht vorgeworfen werden konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 752).
Hierzu hat er festgestellt: Auch wenn die Parteien über den genauen Zweck dieser Dienstreise uneins waren, stimmte das Vorbringen des Klägers, diese Dienstreise habe im Einvernehmen mit dem für die Fahrer des Rechnungshofs verantwortlichen Bediensteten dazu gedient, den Dienstwagen nach einem Unfall zurückzuholen, im Wesentlichen mit den Erklärungen des betreffenden Fahrers bei seiner Anhörung durch das OLAF am 16. Oktober 2017 überein (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 754).
Darüber hinaus stand laut Gerichtshof fest, dass der Kläger sich, nachdem er auf eine mögliche Regelwidrigkeit der Dienstreise des betreffenden Fahrers hingewiesen worden war, im Jahr 2011 an die Verwaltung des Rechnungshofs wandte, um etwaige vom Rechnungshof aus Anlass dieser Dienstreise zu Unrecht getragene Beträge zu erstatten, und dass diese Beträge von seinen Dienstbezügen abgezogen wurden (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 755).
Rn. 439 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), in dem der Gerichtshof im Kern entschieden hat, dass es nicht zweckdienlich erschien, zu prüfen, ob der Rechnungshof dem Kläger mit Erfolg eine Praxis vorwerfen konnte, wonach dieser seinen Dienstwagen bei sich behalten und den Fahrer damit zu einer Zugfahrt gezwungen habe (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 798).
Rn. 443 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), zu berücksichtigen sei.
Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die in Zeile 247 genannte Dienstreise des Fahrers nach den Angaben des Klägers dazu diente, seinen Dienstwagen zur Wartung in eine Werkstatt zu bringen, und entschieden, dass dem dazu vorgebrachten Gegenargument des Rechnungshofs mangels entsprechender Beweise nicht gefolgt werden konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 748 und 749).
Daher muss sich das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (…siehe oben, Rn. 443).
Rn. 447 In Bezug auf die in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), zu berücksichtigen sei.
Insoweit hat der Gerichtshof die Regelwidrigkeit der in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 dieser Tabelle genannten Dienstreisen von Fahrern nicht als erwiesen angesehen, weil die ihm vorliegende Akte die dem Kläger erteilten Dienstreiseanordnungen, auf die sich der Rechnungshof bezog, nicht enthielt und somit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die beanstandeten Fahrten in zulässiger Weise von diesen Dienstreiseanordnungen gedeckt waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 735).
In seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall vertritt der Kläger die Auffassung, dass sich der Gerichtshof zu dem vorliegenden Klagegrund nicht geäußert habe.
Rn. 455 Mit dem Rechnungshof ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), ein ähnliches Vorbringen zurückgewiesen hat, mit dem sich der Kläger auf ein im Großherzogtum Luxemburg anhängiges Strafverfahren berufen hatte.
Insoweit hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das Unionsrecht keine Bestimmung enthält, die eine Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV vorschreibt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das ganz oder teilweise denselben Sachverhalt betrifft (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 83).
Sodann hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Anhang IX Art. 25 des Statuts, wonach die disziplinarrechtliche Rechtsstellung eines Beamten, gegen den wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, erst dann endgültig geregelt wird, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist, darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen Verletzung der sich aus dem Amt ergebenden Pflichten durch ein Mitglied des Rechnungshofs ein eigenständiger, in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehener Rechtsbehelf ist und daher nicht den Vorschriften des Statuts über Disziplinarverfahren unterliegt (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 84 und 85).
Schließlich hat der Gerichtshof eine etwaige Aussetzung des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV bis zum Ausgang des im Großherzogtum Luxemburg eingeleiteten Strafverfahrens für nicht erforderlich gehalten, weil dessen Ausgang jedenfalls den Umfang der Beurteilungen, die er bei der Entscheidung über die ihm vorliegende Klage vorzunehmen hatte, nicht beschränken konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 88).
Rn. 461 In seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall, vertritt der Kläger die Auffassung, dass sich der Gerichtshof zu dem vorliegenden Klagegrund nicht geäußert habe, da der Rechnungshof seine vor dem Gerichtshof erhobene Klage nicht darauf gestützt habe.
Rn. 466 Bei der inhaltlichen Prüfung der Rüge eines Verstoßes gegen die letztgenannten Vorschriften genügt der Hinweis auf die Regelung über die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers durch ein Mitglied des Rechnungshofs, aus der - wie der Gerichtshof in den Rn. 695 bis 700 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782), dargelegt hat - hervorgeht, dass der Kläger als Anweisungsbefugter für Dienstreisen der Fahrer bei der Erteilung seiner Dienstreiseanordnungen für die Fahrer dafür Sorge zu tragen hatte, dass die hierfür maßgeblichen Vorschriften beachtet wurden.
- EuGH, 14.06.2016 - C-566/14
Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments - …
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Das Unionsorgan muss bei seiner Aufgabe, im Interesse des Grundsatzes wirtschaftlicher Haushaltsführung Forderungen der Union gegenüber Dritten einzuziehen, eine angemessene Frist einhalten, die zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört und aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit folgt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C-447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 45, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 101, …und vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T-45/01, EU:T:2004:289, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 95 Zwar kann ein Unionsorgan unter Berücksichtigung von Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/1046 seine Forderung normalerweise ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem es über die Belege, anhand deren sich eine bestimmte Forderung als einredefrei, beziffert und fällig identifizieren lässt, verfügt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verfügen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 103).
Er kann unter bestimmten Umständen dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem das OLAF diesem Organ einen Bericht vorlegt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 107).
367 Zum einen können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zahlungen wie die für Repräsentations- und Bewirtungskosten erbrachten in Ermangelung anderer relevanter Umstände und selbst dann, wenn zwischen den Zahlungen und dem Zeitpunkt, zu dem ihre Ordnungsmäßigkeit in Frage gestellt wird, lange Zeit verstrichen ist, bei ihrem Empfänger kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Zahlungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 79).
- EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
Kommission/ Printeos - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem …
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Dies ist u. a. dann der Fall, wenn Beträge gemäß einem Unionsrechtsakt erhoben wurden, der vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt worden ist (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 66 und 67).Rn. 481 Was insbesondere die Nichtigerklärung einer Handlung durch den Unionsrichter betrifft, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV darstellt, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68).
Mit der Gewährung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung des fraglichen Betrags durch den Kläger wird nämlich das Ziel verfolgt, ihn für die Vorenthaltung der Nutzung seiner Gelder pauschal zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 85).
- EuG, 30.06.2021 - T-51/20
Mélin/ Parlament
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Rn. 476 Die Nichtigerklärung einer Handlung durch den Unionsrichter bewirkt, dass diese Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird (vgl. Urteil vom 30. Juni 2021, Mélin/Parlament, T-51/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:398, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das beklagte Organ ist nach dieser Bestimmung daher verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2021, Mélin/Parlament, T-51/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:398, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 478 Wurde der für nichtig erklärte Rechtsakt bereits durchgeführt, so verlangt die Beseitigung seiner Wirkungen zudem grundsätzlich, die rechtliche Situation wieder herzustellen, in der sich die klagende Partei vor seinem Erlass befand (vgl. Urteil vom 30. Juni 2021, Mélin/Parlament, T-51/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:398, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19
Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt …
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Wie Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2020:1052) dargelegt hat, müssen die Mitglieder des Rechnungshofs die Verpflichtungen zu Unabhängigkeit, Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung nach den Art. 285 und 286 AEUV, aber auch die höchsten Anforderungen an Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit wahren.Für die Mitglieder des Rechnungshofs, der das "finanzielle Gewissen" der Union ist, ergibt sich hieraus zwingend eine umfassende Verantwortung dafür, wie sie öffentliche Mittel ausgeben, und folglich ein gewisses Maß an Transparenz im Hinblick darauf, wie sie dies tun (Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2020:1052, Nr. 76).
Rn. 334 Zu den verbleibenden Anträgen auf Erstattung von Repräsentationskosten, die sich auf Treffen des Klägers mit anderen Personen als Politikern beziehen, die der betreffenden politischen Partei angehörten, ist zunächst zu beachten, dass, wie Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2020:1052) ausgeführt hat, die Mitglieder des Rechnungshofs als des "finanziellen Gewissens" der Union umfassend dafür verantwortlich sind, wie sie öffentliche Mittel ausgeben, was ein gewisses Maß an Transparenz im Hinblick darauf impliziert, wie sie dies tun (Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2020:1052, Nr. 76).
- EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
Whiteland Import Export - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von der …
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Rn. 92 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Verjährungsregelung so auszugestalten ist, dass sie ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Rechtssicherheit sowie der Behandlung von Rechtssachen innerhalb angemessener Frist, die allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen, auf der einen Seite und der tatsächlichen und wirksamen Durchsetzung des Grundsatzes wirtschaftlicher Haushaltsführung auf der anderen Seite herstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 49).Rn. 94 Die Festlegung von Verjährungsfristen für die Feststellung von Forderungen muss auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen; sie darf die Durchsetzung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (…vgl. entsprechend Urteile vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41, und vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 48 und 65).
Rn. 97 Diese Auslegung ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach eine strenge Verjährungsregelung, die aus ihr selbst innewohnenden Gründen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union systemisch entgegensteht, geeignet wäre, die Anwendung der Vorschriften des Unionsrechts praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Rn. 190 Dabei muss er die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39;… vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 36, …und vom 23. Oktober 2018, McCoy/Ausschuss der Regionen, T-567/16, EU:T:2018:708, Rn. 98).So müssen selbst komplexe oder heikle Beurteilungen seitens der Verwaltung durch stichhaltige Beweise untermauert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 41, …und vom 7. April 2016, Akhras/Rat, C-193/15 P, EU:C:2016:219, Rn. 56).
- EuG, 14.07.2021 - T-253/19
BG/ Parlament
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Die Begründungspflicht soll zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, BG/Parlament, T-253/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 78 Im Übrigen brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts ausreichend ist, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil vom 14. Juli 2021, BG/Parlament, T-253/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:459, Rn. 45).
- EuGH, 20.09.2016 - C-8/15
Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die …
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Rn. 489 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden …
Auszug aus EuG, 11.09.2024 - T-386/19
781 Zwar sind nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verschiedenen Bereichen des Unionsrechts unter dem Begriff der höheren Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 25.03.2015 - T-538/11
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen …
- EuG, 28.04.1993 - T-85/92
Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen …
- EuG, 27.01.2016 - T-165/14
ANKO / Kommission und REA
- EuG, 27.11.2020 - T-728/19
PL/ Kommission
- EuG, 11.11.2014 - T-22/14
Nichtigkeitsklage; Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der …
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
- EuGH, 14.06.2017 - C-26/16
Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 17.11.2016 - C-348/15
Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 08.09.2020 - C-119/19
Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut …
- EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
ThyssenKrupp / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - …
- EuGH, 27.01.2000 - C-164/98
DIR International Film u.a. / Kommission - MEDIA-Programm - Darlehensbedingungen …
- EuG, 27.09.2006 - T-322/01
Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel …
- EuG, 16.09.2004 - T-274/01
Valmont / Kommission
- EuGH, 07.04.2016 - C-193/15
Akhras / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - …
- EuGH, 16.05.1991 - C-96/89
Kommission / Niederlande
- EuGH, 07.04.2016 - C-186/14
ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei - Rechtsmittel - Dumping - …
- EuG, 05.10.2004 - T-45/01
Sanders u.a. / Kommission
- EuGH, 13.11.2014 - C-447/13
Nencini / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments - …
- EuG, 19.06.2018 - T-86/17
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss des Europäischen …
- EuG, 22.05.2012 - T-300/10
Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) …
- EuGH, 28.02.2013 - C-246/11
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011, …
- EuG, 07.03.2018 - T-140/16
Europaabgeordnete müssen zu Unrecht gezahlte Beträge für Assistenz zurückzahlen
- EuG, 22.12.2005 - T-146/04
Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung …
- EuGH, 12.07.2012 - C-278/11
Dover / Parlament
- EuG, 23.10.2018 - T-567/16
McCoy/ Ausschuss der Regionen - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit …
- EuG, 14.07.2021 - T-740/20
Arnautu/ Parlament - Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und …
- EuG, 29.10.2025 - T-422/23
Comi/ Parlament
Or, comme le relève à juste titre le Parlement, aux fins du calcul des délais de prescription, ce sont les règles de prescription des créances détenues par l'Union sur les tiers, telles qu'elles sont issues du règlement financier en vigueur au moment de l'adoption de la décision attaquée, qui trouvent à s'appliquer (voir, en ce sens, arrêts du 10 octobre 2014, Marchiani/Parlement, T-479/13, non publié, EU:T:2014:866, points 70 et 71, et du 11 septembre 2024, CQ/Cour des comptes, T-386/19, EU:T:2024:613, point 89).Cette interprétation de la Cour s'applique également dans une situation régie par le règlement financier dans sa version de 2018 (voir, en ce sens, arrêt du 11 septembre 2024, CQ/Cour des comptes, T-386/19, EU:T:2024:613, point 95), étant donné qu'aucun motif ne permet de considérer que la notion de « date à laquelle [l']institution dispose des pièces justificatives " ne devrait pas recevoir une interprétation uniforme.
Rn. 103 Il convient donc de vérifier, contrat par contrat, si, d'après la décision attaquée, le rapport final de l'OLAF a fait état d'informations essentielles que le groupe PPE ne pouvait pas connaître en dépit de la diligence requise, ou si, au contraire, il lui était possible de se rendre compte des prétendues créances en question et de leur caractère certain, liquide et exigible plus tôt (voir, en ce sens, arrêt du 11 septembre 2024, CQ/Cour des comptes, T-386/19, EU:T:2024:613, point 102).
- EuG, 09.09.2026 - T-500/24 Rn. 92 Selon une jurisprudence constante, dans les cas dans lesquels le fait générateur d'une créance de l'Union a été relevé et déterminé lors d'une enquête de l'OLAF, l'institution concernée est normalement en mesure de faire valoir sa créance à partir de la réception du rapport de l'OLAF (voir, en ce sens, arrêts du 14 juin 2016, Marchiani/Parlement, C-566/14 P, EU:C:2016:437, point 107, et du 11 septembre 2024, CQ/Cour des comptes, T-386/19, EU:T:2024:613, points 137, 156 et 157).
- EuG, 09.09.2026 - T-501/24 Rn. 92 Selon une jurisprudence constante, dans les cas dans lesquels le fait générateur d'une créance de l'Union a été relevé et déterminé lors d'une enquête de l'OLAF, l'institution concernée est normalement en mesure de faire valoir sa créance à partir de la réception du rapport de l'OLAF (voir, en ce sens, arrêts du 14 juin 2016, Marchiani/Parlement, C-566/14 P, EU:C:2016:437, point 107, et du 11 septembre 2024, CQ/Cour des comptes, T-386/19, EU:T:2024:613, points 137, 156 et 157).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19
Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt …
{FN:5} Rechtssache T-386/19. - EuG, 21.07.2025 - T-600/17
Remolcadores Nosa Terra u.a./ Kommission und CRU
La requête doit, de ce fait, expliciter en quoi consiste le moyen sur lequel le recours est fondé, de sorte que sa seule énonciation abstraite ne répond pas aux exigences du règlement de procédure (voir arrêts du 8 mars 2023, Assaad/Conseil, T-426/21, EU:T:2023:114, point 181 et jurisprudence citée, et du 11 septembre 2024, CQ/Cour des comptes, T-386/19, EU:T:2024:613, point 464 et jurisprudence citée). - EuG, 24.06.2025 - T-386/19
CQ/ Rechnungshof
Rn. 1 Le 11 septembre 2024, 1e Tribunal a adopté l'arrêt, CQ/Cour des comptes (T-386/19, EU:T:2024:613).
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Rechtsprechung
| EuG, 24.06.2025 - T-386/19 REC |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
CQ/ Rechnungshof
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Verfahrensgang
- EuG, 11.09.2024 - T-386/19
- EuG, 24.06.2025 - T-386/19 REC
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuG, 11.09.2024 - T-386/19
Institutionelles Recht
Auszug aus EuG, 24.06.2025 - T-386/19
Rn. 1 Le 11 septembre 2024, 1e Tribunal a adopté l'arrêt, CQ/Cour des comptes (T-386/19, EU:T:2024:613).
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