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Weitere Entscheidung unten: EuG, 25.06.2025

Rechtsprechung
   EuG, 22.10.2021 - T-510/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44015
EuG, 22.10.2021 - T-510/20 (https://dejure.org/2021,44015)
EuG, Entscheidung vom 22.10.2021 - T-510/20 (https://dejure.org/2021,44015)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - T-510/20 (https://dejure.org/2021,44015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland - Beschwerde - Vorprüfungsphase - Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 49 Unter diesen Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich erstens, dass eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegt, zweitens, dass diese Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens, dass sie dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt, und viertens, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (…Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, EU:T:2016:406, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Vor allem setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass dem Begünstigten ein Vorteil gleich welcher Art verschafft wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 58 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Obwohl bei der Prüfung der verschiedenen Elemente einer Maßnahme, die möglicherweise eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet, insbesondere die daraus resultierenden Vergünstigungen und Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), haben die Kläger - wie die Kommission anmerkt - indessen die in Rn. 159 und Fn. 87 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung (…siehe oben, Rn. 15 und 18) nicht beanstandet, nach der die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung, die mindestens 75 % der Überschüsse erfasste, nicht geeignet gewesen sei, einem Spielbankunternehmen wie WestSpiel einen Vorteil zu verschaffen, da die Belastung, die diesem Unternehmen durch die Gewinnabschöpfung entstehe, stets und zwangsläufig viel größer als die Steuer sei, die für den der Gewinnabschöpfung entsprechenden Betrag zu entrichten gewesen wäre.

    Rn. 62 Die Frage, ob die streitige Maßnahme den durch sie Begünstigten einen Vorteil verschafft und eine Beihilfe darstellt, ist jedoch nicht anhand von nach ihrem Erlass erhobenen Daten zu beurteilen, sondern in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Erlasses im Wege einer Ex-ante-Analyse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 86 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dies bereits dann gilt, wenn die endgültige Feststellung des Vorteils vom späteren Eintreten zufälliger und variabler Umstände abhängt (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 98 und 101), muss es erst recht in dem Fall gelten, dass die genannte Maßnahme wie im vorliegenden Fall nicht von solchen Umständen abhängt.

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings granted by Luxembourg to companies in the Engie group: the General …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 52 In Steuersachen können die Kriterien für das Vorliegen von Vorteil und Selektivität zwar insofern gemeinsam geprüft werden, als diese beiden Kriterien den Nachweis verlangen, dass die beanstandete steuerliche Maßnahme zu einer Verringerung des Steuerbetrags führt, den der durch diese Maßnahme Begünstigte normalerweise nach der allgemeinen - d. h. für die anderen, in derselben Situation befindlichen Steuerpflichtigen geltenden - steuerrechtlichen Regelung hätte zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission, T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251, Rn. 241).

    Rn. 54 Zudem unterscheiden sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251), ergangen ist.

    Rn. 56 Außerdem ist festzustellen, dass anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:251), zugrunde liegt, in der vorliegenden Rechtssache die streitige Maßnahme nicht darin bestand, die bei Anwendung der allgemeinen steuerrechtlichen Regelung normalerweise geschuldete Steuer zu verringern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, sondern in einem Abzug bestand, der zu einem Teil die beträchtliche Belastung in Form einer Abschöpfung von mindestens 75 % der Jahresüberschüsse abmilderte (…siehe oben, Rn. 4), die nach § 14 des Spielbankgesetzes ausdrücklich nur Spielbankunternehmen und nicht die Mitglieder des Klägers zu 1 oder die Klägerin zu 2 betraf, die der Abschöpfung nicht unterlagen.

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 50 Vor allem setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass dem Begünstigten ein Vorteil gleich welcher Art verschafft wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 58 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ständige Rechtsprechung dahin geht, dass das auch aus Art. 107 Abs. 1 AEUV folgende Erfordernis der Selektivität klar vom begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils unterschieden werden muss, so dass die Kommission, wenn sie das Vorliegen eines Vorteils - in einem weiten Sinne - entdeckt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, weiterhin noch nachweisen muss, dass dieser Vorteil spezifisch einem oder mehreren Unternehmen zugutekommt (…Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 48, …und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, EU:T:2018:952, Rn. 82).

  • EuG, 14.05.2019 - T-728/17

    Marinvest und Porting/ Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen ist aber allein anhand derjenigen Informationen zu beurteilen, über die die Kommission verfügen konnte, als der Beschluss erlassen wurde (vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T-728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission - …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 70 Zwar lässt sich annehmen, dass eine widersprüchliche Begründung einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der vorläufigen Prüfung einer Maßnahme nach Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 107), doch ist festzustellen, dass die Rüge der Kläger auf einem offensichtlichen Fehlverständnis des angefochtenen Beschlusses beruht.
  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 67 In Anbetracht des Vorstehenden ist daran zu erinnern, dass die Einstufung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 49 Unter diesen Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich erstens, dass eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegt, zweitens, dass diese Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens, dass sie dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt, und viertens, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75…, vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, EU:T:2016:406, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 47 In ihren Schriftsätzen nehmen die Kläger also ausdrücklich auf das Kriterium der Selektivität staatlicher Beihilfen Bezug und verweisen wiederholt auf die Normalbesteuerung, um darzutun, dass die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung vom Referenzsystem abweiche, d. h. den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Steuervorschriften der Normalbesteuerung, anhand deren gerade diese Selektivität zu beurteilen sei; sie berufen sich insoweit auf die Urteile vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36), und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn (…C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 37).
  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    The General Court annuls the Commission's decision on the aid measure implemented …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 59 Jedenfalls ist es nicht Aufgabe des Gerichts, über den durch die Klageschrift gesetzten Rahmen hinaus Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …

    Auszug aus EuG, 22.10.2021 - T-510/20
    Rn. 47 In ihren Schriftsätzen nehmen die Kläger also ausdrücklich auf das Kriterium der Selektivität staatlicher Beihilfen Bezug und verweisen wiederholt auf die Normalbesteuerung, um darzutun, dass die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung vom Referenzsystem abweiche, d. h. den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Steuervorschriften der Normalbesteuerung, anhand deren gerade diese Selektivität zu beurteilen sei; sie berufen sich insoweit auf die Urteile vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (…C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36), und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn (C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 37).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem …

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem …

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen …

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/16

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 25.06.2025 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche …

    Rn. 9 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), hat das Gericht erklärt, dass die von den Klägern gegen den angefochtenen Beschluss erhobene Klage insgesamt offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehre.

    Rn. 10 Mit Urteil vom 21. September 2023, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (C-831/21 P, EU:C:2023:686), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), aufgehoben.

    Rn. 106 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil den Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

  • EuGH, 21.09.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Fachverband Spielhallen e. V. und LM die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, im Folgenden: angefochtener Beschluss, ECLI:EU:T:2021:745), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 über die staatlichen Beihilfen SA.44944 (2019/C, ex 2019/FC) - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und SA.53552 (2019/C, ex 2019/FC) - Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, ECLI:EU:T:2021:745), wird aufgehoben..

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Rechtsprechung
   EuG, 25.06.2025 - T-510/20 RENV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,15953
EuG, 25.06.2025 - T-510/20 RENV (https://dejure.org/2025,15953)
EuG, Entscheidung vom 25.06.2025 - T-510/20 RENV (https://dejure.org/2025,15953)
EuG, Entscheidung vom 25. Juni 2025 - T-510/20 RENV (https://dejure.org/2025,15953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland - Gewinnabschöpfung - Abzugsfähigkeit der im Rahmen dieser Abschöpfung gezahlten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer - Beschluss, keine Einwände zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Staatliche Beihilfen - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland - Gewinnabschöpfung - Abzugsfähigkeit der im Rahmen dieser Abschöpfung gezahlten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer - Beschluss, keine Einwände zu ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (…vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils, die ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, …und vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55).

    Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Erstens muss sich die Bestimmung des Bezugsrahmens, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2024 - C-555/22

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem diese bestimmte …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Rn. 35 Drittens ist die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Bezugsrahmens, die sie zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf steuerliche Maßnahmen vornimmt, grundsätzlich gehalten, die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts durch den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung zu akzeptieren, sofern diese Auslegung mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen vereinbar ist (…Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 120, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 97).

    Rn. 36 Die Kommission kann von dieser Auslegung nur abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats eine andere Auslegung vorherrscht, indem sie sich insoweit auf verlässliche und übereinstimmende Beweise stützt, die bei dieser kontradiktorischen Erörterung vorgelegt wurden (…Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 121, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 98).

    Diese Pflicht erfordert insbesondere, dass der Mitgliedstaat der Kommission alle relevanten Informationen redlich übermittelt, um die sie in Bezug auf die sich aus der nationalen Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis ergebende Auslegung der relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts ersucht hat, um den Bezugsrahmen bestimmen zu können (…Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 122, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich/Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 99).

    Daher ist, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen (Urteil vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich/Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 95).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-451/21

    Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide, …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Rn. 35 Drittens ist die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Bezugsrahmens, die sie zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf steuerliche Maßnahmen vornimmt, grundsätzlich gehalten, die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts durch den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung zu akzeptieren, sofern diese Auslegung mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen vereinbar ist (Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 120, …und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 97).

    Rn. 36 Die Kommission kann von dieser Auslegung nur abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats eine andere Auslegung vorherrscht, indem sie sich insoweit auf verlässliche und übereinstimmende Beweise stützt, die bei dieser kontradiktorischen Erörterung vorgelegt wurden (Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 121, …und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 98).

    Diese Pflicht erfordert insbesondere, dass der Mitgliedstaat der Kommission alle relevanten Informationen redlich übermittelt, um die sie in Bezug auf die sich aus der nationalen Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis ergebende Auslegung der relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts ersucht hat, um den Bezugsrahmen bestimmen zu können (Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 122, …und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich/Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 99).

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Rn. 9 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), hat das Gericht erklärt, dass die von den Klägern gegen den angefochtenen Beschluss erhobene Klage insgesamt offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehre.

    Rn. 10 Mit Urteil vom 21. September 2023, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (C-831/21 P, EU:C:2023:686), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), aufgehoben.

    Rn. 106 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil den Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Rn. 17 Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, wie des streitigen Beschlusses, der auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 [AEUV] (…ABl. 2015, L 248, S. 9) gestützt ist, hängt davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der fraglichen Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38).

    Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügt, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 22 Außerdem ist der Nachweis für das Bestehen von Bedenken, die geeignet sind, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu rechtfertigen, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40, …und vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 63).

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, kann sich deshalb nicht auf die Prüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 22 Außerdem ist der Nachweis für das Bestehen von Bedenken, die geeignet sind, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu rechtfertigen, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (…Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40, und vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 63).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    aufgrund des Urteils vom 21. September 2023, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (C-831/21 P, EU:C:2023:686),.

    Rn. 10 Mit Urteil vom 21. September 2023, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (C-831/21 P, EU:C:2023:686), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), aufgehoben.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding)/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Rn. 32 Insoweit kann die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht anhand eines Bezugsrahmens beurteilt werden, der aus einigen Bestimmungen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats besteht, die künstlich aus einem breiteren rechtlichen Rahmen herausgelöst wurden (Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 103).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.05.2019 - T-728/17

    Marinvest und Porting/ Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.2025 - T-510/20
    Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen ist jedoch nur anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses verfügen konnte (vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T-728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der …

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche …

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …

  • EuGH, 14.12.2023 - C-457/21

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das …

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission - …

  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

  • EuG, 07.10.2010 - T-452/08

    DHL Aviation SA/NV und DHL Hub Leipzig GmbH gegen Europäische Kommission. - …

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-477/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …

    {FN:21} Im Wesentlichen besagt dieser Grundsatz als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, dass jeder nach Maßgabe seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juni 2025, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission, T-510/20 RENV, EU:T:2025:629, Rn. 43).
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