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   EuGH, 04.06.2015 - C-15/14 P   

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https://dejure.org/2015,12323
EuGH, 04.06.2015 - C-15/14 P (https://dejure.org/2015,12323)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2015 - C-15/14 P (https://dejure.org/2015,12323)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - C-15/14 P (https://dejure.org/2015,12323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / MOL

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung betreffend die Erhöhung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / MOL

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung betreffend die Erhöhung des ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfe; Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen; Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung betreffend die Erhöhung des ...

  • Betriebs-Berater

    Weites Ermessen der Behörden begründet nicht immer einen selektiven Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem ungarischen Staat und der Erdölgesellschaft MOL über den Abbau von Kohlenwasserstofffeldern geschlossene Vertrag keine staatliche Beihilfe darstellt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abbau von Kohlenwasserstofffeldern in Ungarn

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Selektivität bei gesetzlich definiertem Spielraum für zusätzliche Gebühren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / MOL

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung betreffend die Erhöhung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2209
  • BB 2016, 412
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Abschließend hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass eine Kombination von Elementen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, sofern diese Elemente in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104).

    Zudem hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der eine einheitliche Beihilfemaßnahme für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV aus kombinierten Elementen bestehen könne, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Vorbemerkungen hat sich das Gericht also darauf beschränkt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175) anzuwenden, auf die es im Übrigen in Rn. 67 des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen hat und nach der, da staatliche Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Die Kommission trägt vor, dass das Gericht mit der Entscheidung in den Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils, das Vorliegen objektiver Kriterien schließe zwangsläufig jeden selektiven Charakter aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt habe, nach der die Heranziehung von objektiven Kriterien für die Feststellung, ob bestimmte Unternehmen in den Anwendungsbereich einer nationalen Maßnahme fielen, nicht zwangsläufig zur Folgerung einer fehlenden Selektivität führe (vgl. in diesem Sinne Urteile Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49, und GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39).

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Vorwurf, das Gericht habe entschieden, dass das Vorliegen objektiver Kriterien notwendigerweise jeden selektiven Charakter ausschließe, und daher die Rechtsprechung verkannt, wonach der selektive Charakter einer bestimmten Beihilferegelung nicht bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden darf, dass die Begünstigten anhand objektiver Kriterien bestimmt werden (Urteile Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49, und GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39), auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils durch die Kommission beruht.

    So hat der Gerichtshof insbesondere im Urteil GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622) entschieden, dass die Wirkungen der dort in Rede stehenden Regelung, obwohl deren Begünstigte nach dem nationalen Gesetz anhand von objektiven und offenbar allgemeinen Kriterien bestimmt wurden, im Wesentlichen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugutekamen.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Sie verkenne auch das Urteil P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 27), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass, wenn die nationale Regelung den staatlichen Behörden ein Ermessen hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten der in Rede stehenden Maßnahmen einräume, die Entscheidungen dieser Behörden nur dann als nicht selektiv angesehen werden können, wenn dieses Ermessen durch objektive Kriterien begrenzt sei, die nicht an das von der fraglichen Regelung geschaffene System gebunden seien.

    Daher habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353), Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313), DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332), P (C-6/12, EU:C:2013:525), Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262) sowie British Telecommunications/Kommission (C-620/13 P, EU:C:2014:2309).

    Diese Rechtssachen beziehen sich nämlich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuer- oder Abgabenerleichterungen einräumen (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262 sowie British Telecommunications/Kommission, C-620/13 P, EU:C:2014:2309), oder auch auf Ausnahmen im Insolvenzbereich (Urteil Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Diese Schlussfolgerung stehe nämlich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere zum Urteil Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass das in Rede stehende System nach seinem Zweck und seinem allgemeinen Zusammenhang geeignet gewesen sei, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, da die zuständige Behörde über ein Ermessen verfügte, das es ihr ermöglichte, ihren finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie insbesondere der Wahl der Begünstigten, der Höhe des finanziellen Beitrags und seiner Bedingungen, anzupassen.

    Daher habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353), Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313), DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332), P (C-6/12, EU:C:2013:525), Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262) sowie British Telecommunications/Kommission (C-620/13 P, EU:C:2014:2309).

    Diese Rechtssachen beziehen sich nämlich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuer- oder Abgabenerleichterungen einräumen (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262 sowie British Telecommunications/Kommission, C-620/13 P, EU:C:2014:2309), oder auch auf Ausnahmen im Insolvenzbereich (Urteil Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Die Kommission trägt vor, dass das Gericht mit der Entscheidung in den Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils, das Vorliegen objektiver Kriterien schließe zwangsläufig jeden selektiven Charakter aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt habe, nach der die Heranziehung von objektiven Kriterien für die Feststellung, ob bestimmte Unternehmen in den Anwendungsbereich einer nationalen Maßnahme fielen, nicht zwangsläufig zur Folgerung einer fehlenden Selektivität führe (vgl. in diesem Sinne Urteile Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49, und GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39).

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Vorwurf, das Gericht habe entschieden, dass das Vorliegen objektiver Kriterien notwendigerweise jeden selektiven Charakter ausschließe, und daher die Rechtsprechung verkannt, wonach der selektive Charakter einer bestimmten Beihilferegelung nicht bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden darf, dass die Begünstigten anhand objektiver Kriterien bestimmt werden (Urteile Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49, und GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39), auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils durch die Kommission beruht.

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Daher habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353), Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313), DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332), P (C-6/12, EU:C:2013:525), Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262) sowie British Telecommunications/Kommission (C-620/13 P, EU:C:2014:2309).

    Diese Rechtssachen beziehen sich nämlich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuer- oder Abgabenerleichterungen einräumen (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262 sowie British Telecommunications/Kommission, C-620/13 P, EU:C:2014:2309), oder auch auf Ausnahmen im Insolvenzbereich (Urteil Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Daher habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353), Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313), DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332), P (C-6/12, EU:C:2013:525), Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262) sowie British Telecommunications/Kommission (C-620/13 P, EU:C:2014:2309).

    Diese Rechtssachen beziehen sich nämlich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuer- oder Abgabenerleichterungen einräumen (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262 sowie British Telecommunications/Kommission, C-620/13 P, EU:C:2014:2309), oder auch auf Ausnahmen im Insolvenzbereich (Urteil Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung, dass alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist anerkannt, dass eine nationale Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, wenn es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, zweitens die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt wird und sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Daher habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353), Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313), DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332), P (C-6/12, EU:C:2013:525), Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262) sowie British Telecommunications/Kommission (C-620/13 P, EU:C:2014:2309).

    Diese Rechtssachen beziehen sich nämlich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuer- oder Abgabenerleichterungen einräumen (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262 sowie British Telecommunications/Kommission, C-620/13 P, EU:C:2014:2309), oder auch auf Ausnahmen im Insolvenzbereich (Urteil Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Daher habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353), Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313), DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332), P (C-6/12, EU:C:2013:525), Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262) sowie British Telecommunications/Kommission (C-620/13 P, EU:C:2014:2309).

    Diese Rechtssachen beziehen sich nämlich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuer- oder Abgabenerleichterungen einräumen (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262 sowie British Telecommunications/Kommission, C-620/13 P, EU:C:2014:2309), oder auch auf Ausnahmen im Insolvenzbereich (Urteil Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579).

  • EuGH, 22.10.2014 - C-620/13

    British Telecommunications / Kommission

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 12.11.2013 - T-499/10

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe,

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    54 In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011 , Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, vom 14. Januar 2015 , Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, und vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).

    60 Demnach ist nach dem für die Feststellung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme einschlägigen Maßstab zu prüfen, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 61).

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Der fragliche Steuervorbescheid sei keine Ad-hoc-Einzelbeihilfe, sondern eine Einzelbeihilfe, die im Zusammenhang mit einer allgemeinen Regelung - nämlich den Rechtsvorschriften über Verrechnungspreise -stehe, die die Auferlegung zusätzlicher Belastungen vorschreibe, wie es in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362), ergangen sei.

    Der Vorteil muss also selektiv gewährt werden und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere (Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).

    Bei der Prüfung einer allgemeinen Beihilferegelung muss hingegen festgestellt werden, ob die betreffende Maßnahme dessen ungeachtet, dass sie einen allgemeinen Vorteil verschafft, diesen allein zugunsten bestimmter Unternehmen oder Branchen schafft (Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60, und vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission, C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 53 und 54).

    Es handele sich vielmehr um eine einzelne Durchführungsmaßnahme, die sich in den Rahmen einer allgemeinen Regelung einfüge, wie es in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362), ergangen sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    13 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 46 und 47), vom 16. Juli 2015, BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 23 und 24), sowie vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 21 und 22).
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