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Weitere Entscheidung unten: EuG, 09.06.2011

Rechtsprechung
   EuG, 11.07.2014 - T-533/10   

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https://dejure.org/2014,16499
EuG, 11.07.2014 - T-533/10 (https://dejure.org/2014,16499)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2014 - T-533/10 (https://dejure.org/2014,16499)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - T-533/10 (https://dejure.org/2014,16499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Rundfunk - Von Spanien geplante Beihilfe zugunsten von RTVE - Änderung des Finanzierungssystems - Ersetzung der Werbeeinnahmen durch neue Abgaben zulasten der Betreiber von Fernseh- und Telekommunikationsdiensten - Beschluss, mit dem ...

  • EU-Kommission

    DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4925 endgültig der Kommission vom 20. Juli 2010, mit dem die staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt "Corporación de Radio y ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG - …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Rn. 94 In diesem Zusammenhang macht die Klägerin zwar zu Recht geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, Slg. 2006, I-7529, Rn. 27 und 48), festgestellt hat, dass dann, wenn eine Zwangsabgabe eine Beihilfe darstellt, sich die abgabepflichtigen Unternehmen der Zahlung widersetzen können.

    Rn. 96 Der Ansatz des Gerichtshofs in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron war nämlich aufgrund der besonderen Umstände jener Rechtssache gerechtfertigt.

    Rn. 97 Die Rechtssache in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron betraf den Arzneimittelvertrieb in Frankreich, wo es zwei Vertriebswege gab, die miteinander in unmittelbarem Wettbewerb standen: der Weg über die Großhändler und derjenige über die Hersteller, die den Direktverkauf betreiben.

    Rn. 98 Im Urteil Laboratoires Boiron (…oben in Rn. 94 angeführt) hat der Gerichtshof zwei besondere Gesichtspunkte der in jener Rechtssache streitigen Abgabe berücksichtigt.

    Rn. 99 Die steuerlichen Maßnahmen, die in der vorliegenden Rechtssache streitig sind, d. h. die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen, sind mit der Abgabe, auf die sich das oben in Rn. 94 angeführte Urteil Laboratoires Boiron bezieht, nicht vergleichbar.

    Rn. 101 Zweitens ist der Zusammenhang zwischen den steuerlichen Maßnahmen und der streitigen Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache weniger eng als in der Rechtssache im oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron.

    Rn. 102 Drittens wurde die Höhe der Beihilfe in der Rechtssache im oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron ausschließlich durch die Höhe der Abgabe bestimmt.

    Rn. 103 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind daher die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht mit der Steuer vergleichbar, die in der Rechtssache in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron verhängt wurde.

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Rn. 48 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag eine genaue Abgrenzung zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV geregelt sind, und den Vorschriften über die Verzerrungen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere auch zwischen ihren Steuervorschriften ergeben und die in den Art. 116 AEUV und 117 AEUV geregelt sind, vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, Slg. 2005, I-85, Rn. 24).

    Rn. 49 Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Rn. 50 Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil dieser Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Rn. 56 Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 15…, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Rn. 46 und 47, …und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist.

    Vielmehr hat sich der Gerichtshof in dem oben in Rn. 48 angeführten Urteil Streekgewest (…Rn. 28) nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme zu prüfen, sondern er hat außerdem geprüft, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusste.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass dieser Umstand für sich allein nicht genügt, um das Vorhandensein eines zwingenden Zusammenhangs zwischen der Abgabe und dem Abgabenvorteil darzutun (Urteil Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26 und 27).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Rn. 117 Damit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe durch Hoheitsakt betraut worden sein, und der Hoheitsakt muss die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definieren; zweitens darf der Wirtschaftsteilnehmer keine übermäßigen Ausgleichszahlungen erhalten, und die staatliche Finanzierung darf den Wettbewerb auf dem ausländischen Markt nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Rn. 181 und 222).

    Rn. 127 Daher ist die Kontrolle der Kommission über die Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags und die Festlegung seiner Organisation begrenzt (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 220).

    Sie ist auf die Prüfung beschränkt, ob die fragliche Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 221 und 222).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-175/02

    Pape - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Rn. 49 Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Rn. 50 Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil dieser Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Rn. 56 Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 15…, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Rn. 46 und 47, …und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist.

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfügen, ist es mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar, dass sich ein Mitgliedstaat für eine weite Definition dieses öffentlichen Auftrags entscheidet und einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten, das die Übertragung von Sportveranstaltungen und die Ausstrahlung von Spielfilmen beinhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Rn. 201, …und vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Rn. 122 bis 124).

    Art. 106 Abs. 2 AEUV hindert nämlich einen Staat nicht daran, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag eine weite Definition vorzunehmen, die es der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erlaubt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten und gleichzeitig eine bestimmte Zuschauerquote beizubehalten (Urteil SIC/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 201).

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Nach der Rechtsprechung hindern diese Bestimmungen einen Streithelfer nicht daran, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, Slg. 1961, 3, 41).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren - "Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Rn. 57 Außerdem lagen den Urteilen, in denen der Gerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung festgestellt hat, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die steuerliche Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe auswirken muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Rn. 55, …und vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Rn. 47), Fallkonstellationen zugrunde, in denen diese Voraussetzung erfüllt war.
  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfügen, ist es mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar, dass sich ein Mitgliedstaat für eine weite Definition dieses öffentlichen Auftrags entscheidet und einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten, das die Übertragung von Sportveranstaltungen und die Ausstrahlung von Spielfilmen beinhalten kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Rn. 201, und vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Rn. 122 bis 124).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks - "EGKS-Vertrag - Lizenzen für den Abbau von Rohkohle - Diskriminierungen …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Nach ständiger Rechtsprechung können sich die Schuldner einer Zwangsabgabe grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse - "Öffentliche Unternehmen - Zuweisung eines Teils einer an den Staat …

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Rn. 57 Außerdem lagen den Urteilen, in denen der Gerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung festgestellt hat, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die steuerliche Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe auswirken muss (…Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Rn. 55, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Rn. 47), Fallkonstellationen zugrunde, in denen diese Voraussetzung erfüllt war.
  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Handelspolitik - …

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150 …

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe …

  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen …

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von …

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer - "Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines …

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France u.a. - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - …

  • EuGH, 14.04.2005 - C-128/03

    DIE ERHÖHUNG DER GEBÜHR FÜR DEN ZUGANG ZUM ELEKTRIZITÄTSÜBERTRAGUNGSNETZ UND …

  • EuGH, 27.10.2005 - C-270/04

    Auslegung von Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner …

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches …

    Der Betrauungsakt verkörpert die politische Entscheidung eines Mitgliedstaates, die Gewährleistungsverantwortung für die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Dienstleistungen zu übernehmen, und zwar in der Weise, dass das im Betrauungsakt bezeichnete Unternehmen verpflichtet wird, auf diese Dienstleistungen bezogene konkrete Aufgaben auch dann zu erfüllen, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unrentabel ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, NZKart 2016, 78 = WuW 2016, 133, Rz. 29 m.w.N. - Zentrales Verhandlungsmandat; vgl. auch EuG, Urteil v. 11. Juli 2014 - T-533/10, ABl.
  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die …

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob ein Rechtsakt hinsichtlich seiner Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 199).

    Diese Umstände sind nämlich nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten und können dessen Rechtmäßigkeit damit nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 75).

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene …

    Rn. 132 Nach alledem ist - ohne dass über die Einwände der Kommission hinsichtlich des Interesses von Lico und PYMAR an der Beanstandung eines Teils der Begründung des angefochtenen Beschlusses entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 170) - der Klagegrund eines Begründungsmangels in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung …

    Um auf eine solche Änderung schließen zu können, müsste bewiesen werden, dass die streitige Maßnahme die Betriebsfähigkeit anderer Sektoren der Elektrizitätserzeugung bedroht und dadurch die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung in Spanien in Gefahr bringen kann (vgl. entsprechend und in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:629, Rn. 155 und 160).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA (im Folgenden: DTS) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T-533/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:629), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt "Corporación de Radio y Televisión Española" (RTVE) plant (…ABl. 2011, L 1, S. 9, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/ Kommission - Rechtsmittel - …

    {FN:24} Urteile vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 117), und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (…T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 170).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    {FN:4} - T-533/10, EU:T:2014:629, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - …

    {FN:24} Urteile vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 117), und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (…T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 170).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    {FN:24} Urteile vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 117), und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (…T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 170).
  • EuG, 13.07.2018 - T-273/17

    Quadri di Cardano/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - …

    Rn. 95 In Anbetracht des Vorstehenden sind der erste und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, die oben in Rn. 42 erwähnte Frage der Unzulässigkeit zu prüfen, da es je nach den Umständen des einzelnen Falles nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann, dass der Unionsrichter einen Klagegrund als unbegründet zurückweist, ohne zuvor über seine Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629' Rn. 170).
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   EuG, 09.06.2011 - T-533/10   

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EuG, 09.06.2011 - T-533/10 (https://dejure.org/2011,34002)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. November 2010 - DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission

Verfahrensgang

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