Rechtsprechung
| BFH, 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), V R 14/21, V R 45/19 |
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UStG § 2 Abs 2 Nr 2, AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 174 Abs 3, EGRL 112/2006 Art 11, HGB § 161, HGB §§ 161 ff, AO § 34 Abs 3, InsO § 80, UStG VZ 2010
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft - rechtsinformationen.bund.de
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, § 176 Abs 1 S 1 Nr 3 AO, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 174 Abs 3 AO, Art 11 EGRL 112/2006
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft - IWW
Abschn. 2.8 Abs. 5a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, Art. 11 MwStSystRL, § 18 UStG, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 176 AO, § 73 AO, § 174 Abs. 3 AO, § 174 Abs. 3 Satz 1 AO, § 168 Satz 1 AO, § 174 Abs. 4 AO, § 174 Abs. 3 Satz 2 AO, § 171 Abs. 3a AO, § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, § 87 der Insolvenzordnung (InsO), § 178 InsO, § 179 InsO, § 185 InsO, § 251 Abs. 3 AO, § 13c UStG, § 174 Abs. 5 AO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Anwendung der Grundsätze der umsatzsteuerlichen Organschaft aufgrund Änderung der Rechtsprechung
- Betriebs-Berater
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen bei Organschaft
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen bei Organschaft
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Voraussetzungen der Anwendung der Grundsätze der umsatzsteuerlichen Organschaft aufgrund Änderung der Rechtsprechung
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtsprechungsänderung bei der Organschaft - und das Erfordernis eines Änderungsantrags
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einordnung einer Personenhandelsgesellschaft mit einer "kapitalistischen Struktur" als Organgesellschaft bei Vorhandensein von Gesellschaftern ohne finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers
Besprechungen u.ä. (2)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen bei Organschaft
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen bei Organschaft
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 2 Abs 2 Nr 2
Organschaft, Organisatorische Eingliederung, Personengesellschaft - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1952/18
- BFH, 01.09.2020 - V R 45/19
- BFH, 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), V R 14/21, V R 45/19
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 1292
- NZI 2023, 472
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (23)
- BFH, 02.12.2015 - V R 25/13
Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Eine Personenhandelsgesellschaft mit einer "kapitalistischen Struktur" kann Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organträger Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft auch Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers nicht finanziell eingegliedert sind (Anschluss an das EuGH-Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C 868/19, EU:C:2021:285 und insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 02.12.2015 - V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547).Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 zurück, da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.12.2015 - V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) und dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.05.2017 - III C 2 - S 7105/15/10002, 2017/0439168 (BStBl I 2017, 790) sowie nach Abschn. 2.8 Abs. 5a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses eine Personengesellschaft nur dann in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein könne, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen seien, die in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert seien.
Zudem sei unter Berücksichtigung von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und der BFH-Urteile vom 19.01.2016 - XI R 38/12 (BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567) und vom 01.06.2016 - XI R 17/11 (BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) die Organschaft mit einer KG als Organgesellschaft entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 und der dem entsprechenden Verwaltungsauffassung auch dann zu bejahen, wenn neben dem Organträger weitere natürliche Personen Gesellschafter der KG seien.
Das Urteil des FG widerspreche dem BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547.
Dies steht aber nach der durch die BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 und in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 geänderten BFH-Rechtsprechung ihrer Stellung als Organgesellschaft nicht entgegen, wobei es nach den BFH-Urteilen in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 und in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 nicht darauf ankommt, ob Gesellschafter der KG neben VA nur Personen sind, die in dessen Unternehmen finanziell eingegliedert sind.
Soweit der Senat dies in seinem zuvor ergangenen Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 anders beurteilt hat, hält er daran nicht fest.
Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/20 (BFHE 273, 364) in Bezug auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 (und damit ebenso in Bezug auf das inhaltsgleiche BFH-Urteil in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) sowie das BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 entschieden, dass Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen können, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (z.B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (z.B. Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.
- EuGH, 15.04.2021 - C-868/19
Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Eine Personenhandelsgesellschaft mit einer "kapitalistischen Struktur" kann Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organträger Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft auch Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers nicht finanziell eingegliedert sind (Anschluss an das EuGH-Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C 868/19, EU:C:2021:285 und insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 02.12.2015 - V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547).Rn. 10 Im Anschluss an das EuGH-Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C-868/19 (EU:C:2021:285) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen.
Rn. 14 Der Kläger weist darauf hin, dass sich aus dem EuGH-Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin (EU:C:2021:285) ergebe, dass eine Personengesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG unter den gleichen Voraussetzungen wie eine juristische Person Organgesellschaft sein könne.
Dies hat der EuGH mit seinem Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin (EU:C:2021:285) bestätigt, dem sich der Senat anschließt.
- BFH, 27.08.2014 - II R 43/12
Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH; …
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Rn. 31 § 174 Abs. 3 AO ist auch anzuwenden, wenn der "andere Steuerbescheid" --z.B. entsprechend der formellen Bescheidlage-- einen anderen Steuerpflichtigen (hier: die KG aufgrund der Verneinung der Stellung als Organgesellschaft) betrifft (BFH-Urteil vom 27.08.2014 - II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 20).Erkennbarkeit liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten die Finanzbehörde veranlasst hat, einen Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu erfassen (BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 22).
Maßgebend ist hierfür somit nicht die Festsetzungsfrist für den auf § 174 Abs. 3 AO gestützten neuen Bescheid gegenüber VA (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 23), sondern die Festsetzungsfrist für die KG, die gemäß § 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist (BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 25 zu § 171 Abs. 3a AO).
- BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als …
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Zudem sei unter Berücksichtigung von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und der BFH-Urteile vom 19.01.2016 - XI R 38/12 (BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567) und vom 01.06.2016 - XI R 17/11 (BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) die Organschaft mit einer KG als Organgesellschaft entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 und der dem entsprechenden Verwaltungsauffassung auch dann zu bejahen, wenn neben dem Organträger weitere natürliche Personen Gesellschafter der KG seien.Dies steht aber nach der durch die BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 und in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 geänderten BFH-Rechtsprechung ihrer Stellung als Organgesellschaft nicht entgegen, wobei es nach den BFH-Urteilen in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 und in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 nicht darauf ankommt, ob Gesellschafter der KG neben VA nur Personen sind, die in dessen Unternehmen finanziell eingegliedert sind.
Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/20 (BFHE 273, 364) in Bezug auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 (und damit ebenso in Bezug auf das inhaltsgleiche BFH-Urteil in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) sowie das BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 entschieden, dass Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen können, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (z.B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (z.B. Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.
- BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als …
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Zudem sei unter Berücksichtigung von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und der BFH-Urteile vom 19.01.2016 - XI R 38/12 (BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567) und vom 01.06.2016 - XI R 17/11 (BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) die Organschaft mit einer KG als Organgesellschaft entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 und der dem entsprechenden Verwaltungsauffassung auch dann zu bejahen, wenn neben dem Organträger weitere natürliche Personen Gesellschafter der KG seien.Dies steht aber nach der durch die BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 und in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 geänderten BFH-Rechtsprechung ihrer Stellung als Organgesellschaft nicht entgegen, wobei es nach den BFH-Urteilen in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 und in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581 nicht darauf ankommt, ob Gesellschafter der KG neben VA nur Personen sind, die in dessen Unternehmen finanziell eingegliedert sind.
Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/20 (BFHE 273, 364) in Bezug auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 (und damit ebenso in Bezug auf das inhaltsgleiche BFH-Urteil in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) sowie das BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 entschieden, dass Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen können, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (z.B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (z.B. Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.
- BFH, 26.08.2021 - V R 13/20
Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Organträger und Organgesellschaft können nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (z.B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (z.B. Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFHE 273, 364).Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/20 (BFHE 273, 364) in Bezug auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 (und damit ebenso in Bezug auf das inhaltsgleiche BFH-Urteil in BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) sowie das BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 entschieden, dass Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen können, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (z.B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (z.B. Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.
Daher ist unter Berücksichtigung des Senatsurteils in BFHE 273, 364 dieser Widerstreit dahingehend aufzulösen, dass der Unternehmensteil der Organschaft, zu dessen Gunsten der Änderungsschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO wirkt, diesen durch die Stellung eines Änderungsantrags entfallen lassen muss, um so ein widersprüchliches Verhalten in Bezug auf die Besteuerung der Umsätze des anderen Unternehmensteils der Organschaft zu vermeiden.
- BFH, 19.12.2013 - V R 7/12
Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - …
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Dabei steht eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung (§ 168 Satz 1 AO) einem Steuerbescheid i.S. von § 174 Abs. 3 AO gleich (BFH-Urteil vom 19.12.2013 - V R 7/12, BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841, Rz 50).Rn. 36 Die Änderung nach § 174 Abs. 3 AO gegenüber einem Dritten (hier: gegenüber dem Organträger) nach Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den anderen Steuerpflichtigen (hier: durch den Insolvenzverwalter der KG) setzt im Übrigen nicht die Beteiligung des Dritten (Organträger) gemäß § 174 Abs. 5 AO am Verfahren des anderen (des Insolvenzverwalters der KG) voraus (BFH-Urteile vom 01.08.1984 - V R 67/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788, Leitsatz, und in BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841, Rz 58).
- EuGH, 16.07.2015 - C-108/14
Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste …
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom gleichen Tag unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015 - C-108/14, C-109/14 (EU:C:2015:496), das Bestehen einer Organschaft zwischen VA als Organträger und der KG als Organgesellschaft festzustellen.Dies sei bereits seit dem EuGH-Urteil Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) erkennbar gewesen.
- EuGH, 01.12.2022 - C-141/20
Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
VA war damit entsprechend dem EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 - C-141/20 (EU:C:2022:943, Rz 69 f.) in der Lage, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen, so dass es ihm auch möglich war, die Umsätze des im Organkreis zusammengefassten Unternehmens ordnungsgemäß zu versteuern und den sich daraus nach § 18 UStG ergebenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft nachzukommen. - EuGH, 01.12.2022 - C-269/20
Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur …
Auszug aus BFH, 16.03.2023 - V R 14/21
Rn. 28 bb) Hierfür spricht im Übrigen die Erwägung des EuGH, dass die nationale Bestimmung des Organträgers als einzigen Steuerpflichtigen nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen darf (EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, EU:2022:943, und Finanzamt T vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944). - BFH, 17.09.2019 - VII R 5/18
Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im …
- BFH, 06.07.2016 - X R 57/13
Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung …
- BFH, 13.05.2009 - XI R 63/07
Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung im …
- BFH, 21.09.2016 - V R 24/15
Grenzen der widerstreitenden Steuerfestsetzung - "Maßgeblicher Sachverhalt" i. S. …
- BFH, 21.11.2013 - V R 21/12
Bankenhaftung im Insolvenzfall
- BFH, 25.04.2013 - V R 2/13
Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung
- BFH, 08.02.1995 - I R 127/93
Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag
- BFH, 03.03.2011 - III R 45/08
Erlass eines Berichtigungsbescheids in verjährter Zeit
- BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
- EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
- BFH, 01.08.1984 - V R 67/82
Rechtsbehelf - Änderung - Steuerpflicht
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1952/18
Umsatzsteuerliche Organschaft - Personengesellschaft als Organgesellschaft - …
- BFH, 01.09.2020 - V R 45/19
Organschaft, Organisatorische Eingliederung, Personengesellschaft
- BFH, 02.07.2026 - V R 36/24
Organschaft und finanzielle Eingliederung
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 20), wonach der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens bei der Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellen müsse, sei zwar auch auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) anwendbar.Das BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) beziehe sich auf Fälle, in denen die Organgesellschaft, anders als die O-GmbH, eine Personengesellschaft sei.
Rn. 26 Welche Bedeutung dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 29) in Bezug auf Nachweisanforderungen im Hinblick auf das später ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C-868/19 (ECLI:EU:C:2021:285, Rz 60 ff.) zukommt, bedarf daher keiner Entscheidung, zumal der Senat an seinem Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) hinsichtlich der dort entschiedenen Frage der Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaften in eine Organschaft nicht mehr festhält (BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Leitsatz 1).
Rn. 30 a) Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erst aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (BFH-Urteil vom 05.09.2024 - V R 5/23, BFHE 284, 514, Leitsatz, zur Personengesellschaft als Organgesellschaft, ebenso zuvor BFH-Urteile vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Leitsätze 2 und 3; vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFHE 273, 364, Leitsatz 2).
Rn. 33 b) Somit kommt eine Aufhebung der für die O-GmbH bestehenden Steuerfestsetzung für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 aufgrund ihrer sich erst aus dem BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) ergebenden Stellung als Organgesellschaft nur in Betracht, wenn die N-GmbH gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vor Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist beantragt hat, die Umsätze der O-GmbH als Organgesellschaft vor dem 12.10.2012 bei ihrer Steuerfestsetzung zu erfassen und damit auf einen sich für sie aus § 176 AO ergebenden Vertrauensschutz verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 25).
Es fehlen allerdings Feststellungen dazu, ob dies noch möglich ist, weil im Streitfall die Festsetzungsfrist als zeitliche Grenze für den Antrag im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO noch nicht abgelaufen sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 29 ff.).
Sollten danach die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt sein, ist die Nachholung, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung für die N-GmbH --und damit auch die Antragstellung durch die N-GmbH gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO-- nach § 174 Abs. 3 Satz 2 AO bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 34).
Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N-GmbH wäre auf eine durch ihren Insolvenzverwalter abzugebende Erklärung abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 35).
- BFH, 05.09.2024 - V R 5/23
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender …
Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89).Der BFH habe mit Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) sein früheres Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) aufgegeben.
Das sich aus dem BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) ergebende Erfordernis einer Antragstellung durch den Insolvenzverwalter sei unbeachtlich, da der angefochtene Steuerbescheid --anders als in der vom BFH entschiedenen Fallgestaltung-- nie formell bestandskräftig geworden sei.
Das FG, das das bei seiner Entscheidung noch nicht veröffentlichte BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) nicht berücksichtigen konnte, hat entgegen dieser Entscheidung zu Unrecht einen Anspruch auf Aufhebung der gegenüber der Klägerin ergangenen Steuerfestsetzung im Hinblick auf deren Stellung als Organgesellschaft bejaht.
Rn. 16 2. Ist eine KG entsprechend dem Urteil des FG aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung als Organgesellschaft anzusehen, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 20; zustimmend z.B. Jacobs, Umsatzsteuer-Rundschau 2023, 409).
Rn. 17 a) Der Senat hat dies mit dem im jeweiligen "Steuerrechtsverhältnis" zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben begründet, wobei dieses bei Bejahung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zum Organträger als Steuerschuldner und Steuerpflichtigen besteht und sich auf die Organgesellschaft als Bestandteil dieses Steuerrechtsverhältnisses erstreckt (BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 20 ff.).
Rn. 19 Selbst wenn Steuerschuldner (auch) derjenige wäre, gegen den eine Steuer zu Unrecht festgesetzt worden ist (…Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 33 AO Rz 3b und Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 33 Rz 25, die hierfür auf das BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFHE 273, 364, Rz 17, zur allerdings anders gelagerten Problematik bei § 166 AO verweisen), ist --vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschlägigen Falls der unanfechtbaren rechtswidrigen Festsetzung (vgl. hierzu BeckOK AO/Hennigfeld, 28. Ed. [15.04.2024], AO § 43 Rz 22)-- zu beachten, dass sich die vorliegend geltend gemachte --und sich aus dem Fehlen eines eigenständigen Steuerrechtsverhältnisses ergebende-- Rechtswidrigkeit der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung ausschließlich aus dem mit dem Organträger bestehenden Steuerrechtsverhältnis ableitet, das sich seinerseits auf die Organgesellschaft --als dessen Bestandteil-- erstreckt (BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 23).
Rn. 21 c) Auch unter Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung steht das Antragserfordernis im Einklang mit dem Unionsrecht, selbst wenn man es nicht lediglich am Maßstab der Äquivalenz und Effektivität (hierzu BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 27) misst.
Durch das Antragserfordernis werden ferner Haftungslücken bei der Anwendung von § 73 AO geschlossen, so dass die im Widerspruch zu Art. 11 MwStSystRL stehende Gefahr von Steuerverlusten vermieden wird (BFH-Urteile vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320, Rz 28; vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 28).
Rn. 24 d) Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies nicht nur für den Fall, dass die KG --wie im BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89)-- einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO stellt, sondern auch für die --hier gegebene-- Anfechtung einer Steuerfestsetzung.
Rn. 25 Soweit die Klägerin weiter darauf verweist, dass es nicht darauf ankommen könne, dass sie "andere zu irgendwelchen Anträgen motivieren" müsse, lässt sie außer Betracht, dass bei der von ihr bejahten Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur ein Steuerrechtsverhältnis zum Organträger als Steuerschuldner besteht und die Organgesellschaft Bestandteil dieses Steuerrechtsverhältnisses ist (BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 23).
Rn. 27 a) Das BFH-Urteil vom 17.01.1995 - VII R 28/94 (…BFH/NV 1995, 580, unter 1.) zur Verpflichtung der Anpassung von Umsatzsteuerbescheiden an eine nachträglich erkannte Organschaft betrifft den Fall, dass die Organschaft aus tatsächlichen Gründen verkannt wurde, während das Antragserfordernis entsprechend dem BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) auf den Besonderheiten beruht, die sich aus der Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auf Organschaften ergeben.
Rn. 28 b) Aus dem Antragserfordernis entsprechend dem BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) folgt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- keine Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, da das Antragserfordernis gleichermaßen für Rechtsprechungsänderungen gilt, die sich auf die Voraussetzungen der Organschaft zwischen Kapitalgesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600 zur mittelbaren finanziellen Eingliederung einer GmbH) beziehen.
Dass sich der BFH im Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) nicht nur dieser Rechtsprechung angeschlossen, sondern gleichzeitig die Änderung einer Steuerfestsetzung gegenüber einem (vermeintlichen) Steuerschuldner, der bis dahin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als Organgesellschaft nicht erfüllen konnte, davon abhängig gemacht hat, dass der Organträger einen zu seinen Lasten wirkenden Antrag auf Änderung der gegenüber ihm ergangenen Steuerfestsetzung stellt, ändert nichts daran, dass die Beurteilungsmöglichkeiten der Klägerin durch die Änderung der Rechtsprechung unter den mit der Neubeurteilung verbundenen Bedingungen im Ergebnis erweitert wurden.
Soweit der Senat dies für erforderlich gehalten hat (BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Leitsatz), hat er diese Rechtsprechung aufgegeben (BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Leitsatz 1).
- FG München, 30.11.2023 - 14 K 280/21
Vorliegen einer Organschaft trotz Stimmrechtsbindung aufgrund Treuhandvertrags
An dessen Stelle tritt die Eintragung des sich für das Kalenderjahr ergebenden Steueranspruchs als Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle (§ 178 InsO) oder - im Fall des Bestreitens (§ 179 InsO) - der gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu erlassende Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rn. 35, …und vom 16. April 2013 VII R 44/12, BStBl II 2013, 778, Rn. 21).Denn damit ist der Organträger entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (vgl. Urteil Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 1. Dezember 2022 - C-141/20, ECLI:EU:C:2022:943, Rz 69 f.) in der Lage, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen, so dass es ihm auch möglich ist, die Umsätze des im Organkreis zusammengefassten Unternehmens ordnungsgemäß zu versteuern und den sich daraus nach § 18 UStG ergebenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rn. 18).
Rn. 111 a) Macht eine Organgesellschaft geltend, dass sie aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung Organgesellschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und damit nicht Steuerschuldnerin sei, setzt die Aufhebung einer gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rn. 20) voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens bei der Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt.
Rn. 112 b) Auch wenn die Rechtsprechung explizit zu den Rechtsprechungsänderungen durch das BFH-Urteil vom 19. Januar 2016 - XI R 38/12, BStBl II 2017, 567 (und damit ebenso in Bezug auf das inhaltsgleiche BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 - XI R 17/11, BStBl II 2017, 581) sowie das BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 - V R 25/13, BStBl II 2017, 547, erging (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rn. 23), ist nicht ersichtlich, dass die auf den Grundsatz von Treu und Glauben basierenden Rechtsgrundsätze nicht auch auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18. Januar 2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320, anwendbar sind.
Jedoch bringt er keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen, sondern kann allenfalls ein bestehendes konkretes Steuerrechtsverhältnis dahingehend modifizieren, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht oder ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann (BFH-Urteil vom 16. März 2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rn. 21).
Rn. 128 b) Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. März 2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89) ergibt sich für den Streitfall nichts Anderes, denn N. ist an dem streitigen Rechtsverhältnis - selbst wenn es auf ihre Antragstellung bzw. die Änderbarkeit ihrer Steuerfestsetzung ankommen sollte - nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung darüber, ob die O. GmbH Organgesellschaft war, auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Rn. 130 7. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da das Gericht es höchstrichterlich nicht als geklärt ansieht, welchen Anwendungsbereich den durch BFH-Urteil vom 16. März 2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, aufgestellten Grundsätzen zukommt.
- BFH, 18.07.2024 - V S 6/23
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender …
Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen die ihr gegenüber ergangene Steuerfestsetzung (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89).Das BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89), wonach für die Aufhebung eines Steuerbescheides, der gegenüber einer unerkannten Organgesellschaft ergangen sei, zusätzlich der Organträger seinerseits einen Antrag auf Änderung seines Umsatzsteuerbescheides stellen müsse, sei im Streitfall nicht einschlägig, da der gegenüber der Antragstellerin ergangene Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2016 nicht formell bestandskräftig geworden sei.
Rn. 20 aa) Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit einer KG als Organgesellschaft entsprechend dem Urteil des FG aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung zu unterstellen, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung zudem voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 20).
Rn. 21 Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, dass das "'Wehren' eines vermeintlichen Steuerpflichtigen gegen rechtswidrige Steuerbescheide (…) rechtsstaatlich nicht davon abhängig sein kann, dass der (tatsächliche) Steuerschuldner die Steuern (quasi freiwillig) übernimmt", lässt sie außer Betracht, dass bei der von ihr bejahten Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur ein Steuerrechtsverhältnis zum Organträger als Steuerschuldner besteht und die Organgesellschaft Bestandteil dieses Steuerrechtsverhältnisses ist (BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 23).
Das FG hat die --im Hinblick auf das erst nach seiner Entscheidung veröffentlichte BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89)-- erforderlichen Feststellungen zur Antragstellung durch den Insolvenzverwalter der TL-GmbH --ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt-- nicht getroffen.
Rn. 23 Hierzu hat die Antragstellerin --möglicherweise im Hinblick auf die von ihr unzutreffend angenommene Unbeachtlichkeit des BFH-Urteils vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) für das vorliegende Verfahren-- nicht vorgetragen, dass ein solcher Antrag bereits gestellt wurde.
- BFH, 16.07.2024 - XI B 43/23
Zurechnung der Umsätze in einem Bordell; Organschaft
NV: Macht eine KG geltend, dass sie aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung Organgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sei, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung einen Antrag des Organträgers auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung voraus (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89).Rn. 16 e) Macht eine KG --wie im Streitfall die Klägerin-- geltend, dass sie aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung Organgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und damit nicht Steuerschuldnerin sei, ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Aufhebung einer gegenüber der KG (hier: der Klägerin) ergangenen Steuerfestsetzung voraussetzt, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens bei der Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 20).
Dies beruht darauf, dass das maßgebliche Steuerrechtsverhältnis bei Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zum Organträger als Steuerschuldner und Steuerpflichtigen besteht und sich dabei entsprechend dieser Vorschrift auch auf die Organgesellschaft als Bestandteil dieses Steuerrechtsverhältnisses erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 23).
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) bedarf es jedenfalls keiner Klärung mehr, dass der Klägerin lediglich dann (als Organgesellschaft) keine Besteuerungsgrundlagen mehr zuzurechnen sind, wenn der Organträger als Steuerpflichtiger der Zurechnung dieser Besteuerungsgrundlagen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zustimmt.
- FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 232/18
Zurechnung der Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft dem Organträger
Zudem weise er darauf hin, dass aktuell unter den Aktenzeichen V R 8/22 und V R 14/21 noch zwei weitere Verfahren beim BFH anhängig seien, die sich mit den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers befassen.Beim BFH sind zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist, zudem noch die Verfahren V R 14/21 und V R 8/22 anhängig.
- FG München, 16.05.2024 - 14 K 103/23
Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden
Jedoch bringt er keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen, sondern kann allenfalls ein bestehendes konkretes Steuerrechtsverhältnis dahingehend modifizieren, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht oder ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann (BFH-Urteil vom 16. März 2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rn. 21). - FG München, 14.11.2023 - 5 K 1272/20
Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung einer umsatzsteuerrechtlichen …
Rn. 33 Mit richterlichem Hinweis vom 15. September 2023 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch in dem Fall, wenn vom Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auszugehen sein sollte, die Klage dennoch unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. März 2023 V R 14/21 und V R 45/19, UR 2023, 404) erfolglos bleiben könnte.Rn. 36 Mit weiterem Schriftsatz vom 26. September 2023 teilte der Kläger mit, dass er nicht der Auffassung sei, dass die Entscheidung des BFH (Urteil vom 16. März 2023 V R 14/21 und V R 45/19, UR 2023, 404) auf Fallgestaltungen, bei denen eine GmbH Organgesellschaft sei, analog zu würdigen sei.
Er habe die Entscheidungen V R 14/21 und V R 45/19 mit keinem Wort erwähnt.
- BFH, 29.08.2024 - V R 19/22
Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
Rn. 26 bb) Der Änderungsantrag wurde drei Tage nach dem Änderungsbescheid vom 16.01.2018 gestellt und ging sowohl --wie von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 AO vorgesehen-- innerhalb der Einspruchsfrist als auch innerhalb der Festsetzungsfrist beim FA ein (zu diesem Erfordernis s. BFH-Urteile vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 25; vom 03.03.2011 - III R 45/08, BFHE 233, 6, BStBl II 2011, 673, Rz 15). - FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2023 - 7 K 7031/18
Die umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Personengesellschaft als …
Daher gebe es auch kein Antragserfordernis, wie dies im Urteil des BFH vom 16.03.2023 (V R 14/21 [V R 45/19]) gefordert werde.Die Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Bescheide setzt daher den Antrag des Organträgers auf Änderung der gegenüber ihm erfolgten Festsetzung voraus (…BFH, Urteile vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFH/NV 2021, 1537 und vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), DStR 2023, 766; anderer Ansicht FG Münster, Urteil vom 02.11.2021 - 15 K 2736/18 U, Entscheidungen der FG -EFG- 2022, 193, Revision XI R 34/21 als unzulässig verworfen) oder zumindest dessen Zustimmung mit diesem Verfahren.
- FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
Keine Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft seitens der ehemaligen …
- FG Baden-Württemberg, 06.11.2025 - 1 K 1541/23
Umsatzsteuerliche Folgen eines Container-Leasings, das sich als Schneeballsystem …
- BFH - XI R 21/24 (anhängig)
Organschaft, Steueränderung, Treu und Glauben
- FG Niedersachsen, 16.03.2026 - 9 K 170/24
Anschaffung; Zugewinnausgleich; Anrechnung auf künftige …
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