Rechtsprechung
| BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnungseigentum: Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur gegen die Gemeinschaft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 18 Abs 1 WoEigG, § 18 Abs 2 WoEigG, § 27 Abs 1 WoEigG, Art 1 Nr 19 WEMoG, Art 1 Nr 27 WEMoG
Wohnungseigentum: Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur gegen die Gemeinschaft - IWW
§ 280 Abs. 1, Abs. 2, § ... 286 BGB, § 27 Abs. 1 WEG, § 18 Abs. 1 WEG, § 241 Abs. 2 BGB, § 31 BGB, § 43 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 WEG, § 157 BGB, § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG, § 28 Abs. 2 WEG, § 18 Abs. 2 WEG, § 20 Abs. 1 WEG, §§ 31, 278 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 278 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 9b Abs. 2 WEG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO
- Deutsches Notarinstitut
WEG §§ 18 Abs. 1 u. 2, 27 Abs. 1; BGB § 280
Verletzung der Pflichten des Verwalters; Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; keine drittschützende Wirkung des Verwaltungsvertrags zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer - mietrechtsiegen.de
WEG -Eigentümer hat keine direkte Schadensersatzforderung gegen WEG-Verwalter
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Schadenersatzansprüche wegen Säumnisse des Verwalters müssen gegenüber der GdWE geltend gemacht werden; §§ 18 Abs. 1 und 2; 27 WEG; 280 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fälliger Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auf Auskehrung der auf sein Sondereigentum entfallenden Versicherungsleistung; Schutzwirkung des Verwaltervertrages zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer; Verletzung von ...
- datenbank.nwb.de
Wohnungseigentum: Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur gegen die Gemeinschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Einzelner Eigentümer hat keine direkte Schadensersatzforderung gegen Verwalter
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der geschädigte Wohnungseigentümer - und keine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrages?
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wohnungseigentümer kann keine Ansprüche gegen den Verwalter wegen Pflichtverletzung geltend machen
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine drittschützende Wirkung eines zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter geschlossenen Vertrags zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentumsrecht - Keine Schutzwirkung des Verwaltervertrages zugunsten der Wohnungseigentümer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schadensersatz gegen WEG-Verwalter
- anwalt.de (Kurzinformation)
Haftungsfrage: Wohnungseigentümer müssen Ansprüche gegen die Gemeinschaft richten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Wohnungseigentümer muss seine Ansprüche wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung des Verwalters gegen Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen - Verwaltervertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner Wohnungseigentümer
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verwaltervertrag: Kein Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer! (IMR 2024, 378)
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 17.08.2023 - 15 C 381/23
- LG Dresden, 16.02.2024 - 2 S 312/23
- BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
- BGH, 05.07.2025 - V ZR 34/24
Papierfundstellen
- BGHZ 241, 98
- NJW 2024, 2690
- ZIP 2024, 2287
- MDR 2024, 1101
- NZM 2024, 826
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (16)
- BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17
Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen die …
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Die zum alten Wohnungseigentumsrecht offen gelassene Frage, ob sämtliche in § 27 Abs. 1 WEG aF geregelten Amtspflichten des Verwalters Individualrechte der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter begründeten (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 26), stellt sich seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 1. Dezember 2020 nicht mehr.Daher bestand ein Schutzbedürfnis der Wohnungseigentümer (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 43/19, NZM 2020, 611 Rn. 13 f.; Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38 f.).
Bejahte man dagegen sowohl einen Sekundäranspruch gegen die GdWE als auch gegen den Verwalter, wäre für den einzelnen Wohnungseigentümer unter Umständen schwer erkennbar, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stünden und ob er gehalten sein könnte, vorrangig den einen oder den anderen Schuldner in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 30).
- BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (ausführlich etwa BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 15 mwN).Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis; vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 17 mwN).
- BGH, 21.07.2023 - V ZR 90/22
Veräußerung von Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei einer Klage eines …
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Denn danach obliegt die Verwaltung (auch) im Innenverhältnis ausschließlich der GdWE (§ 18 Abs. 1 WEG), die die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfüllt; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 58; Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11).Diese erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter, der die Entscheidung umsetzt und dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt wird (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11;… Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21, NZM 2023, 249 Rn. 26).
- BGH, 16.12.2022 - V ZR 263/21
Passivlegitimation für ordnungsgemäße Umsetzung eines WEG-Beschlusses
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Diese erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter, der die Entscheidung umsetzt und dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt wird (vgl. Senat…, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21, NZM 2023, 249 Rn. 26).Verletzt die GdWE schuldhaft die ihr obliegenden Verwaltungspflichten, begründet dies folgerichtig einen eigenen Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die GdWE, der sich regelmäßig aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18 Abs. 2 WEG ergibt (…näher Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 165); hierbei muss sich die GdWE das Verhalten ihres Verwalters entsprechend § 31 BGB und das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21 aaO;… s. zum Ganzen auch Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 215;… Staudinger/Lehmann-Richter, WEG [2023], § 18 Rn. 6 ff., 181 ff.; Wobst, ZWE 2021, 17, 19).
- BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21
Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die …
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Ein auf die Durchsetzung des Regressanspruches gerichteter Beschluss kann nötigenfalls mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, die der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung dient (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 8 mwN), herbeigeführt werden. - BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12
Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten …
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Denn dann besteht keine Schutzlücke, die überwunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 11; Urteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.;… BeckOGK/Mäsch, BGB [1.4.2024], § 328 Rn. 185;… MüKoBGB/Gottwald, 9. Aufl., § 328 Rn. 192). - BGH, 16.09.2016 - V ZR 29/16
Gebäudeversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Versicherung für fremde …
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Zwischen den Parteien bestand kein Schuldverhältnis, kraft dessen die Beklagte eine Auskehrung der auf das Sondereigentum des Klägers entfallenden Entschädigungszahlung des Gebäudeversicherers vorzunehmen hatte (zu einem Auskehrungsanspruch vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 29/16, NJW-RR 2017, 4 Rn. 6 mwN). - BGH, 19.07.2019 - V ZR 75/18
Wohnungseigentum: Sorgfalts-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des …
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Rn. 7 a) Nach der zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung des Senates entfaltete der Verwaltervertrag Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 75/18, ZWE 2020, 44 Rn. 7;… Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, ZWE 2019, 367 Rn. 9;… Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 15/14, NJW-RR 2017, 464 Rn. 9). - BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen …
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Daher bestand ein Schutzbedürfnis der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 43/19, NZM 2020, 611 Rn. 13 f.;… Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38 f.). - BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77
Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Auszug aus BGH, 05.07.2024 - V ZR 34/24
Denn dann besteht keine Schutzlücke, die überwunden werden muss (vgl. BGH…, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 11; Urteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.;… BeckOGK/Mäsch, BGB [1.4.2024], § 328 Rn. 185;… MüKoBGB/Gottwald, 9. Aufl., § 328 Rn. 192). - BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69
Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages
- BGH, 07.07.2016 - V ZB 15/14
Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer …
- BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18
Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen …
- BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft …
- AG Hannover, 23.03.2021 - 483 C 13214/20
Direktansprüche zwischen den Eigentümern und Verwaltern?
- RG, 10.02.1930 - VI 270/29
Haftet der Unternehmer für die mangelhafte Ausführung eines Werkes auch den …
- BGH, 20.12.2024 - V ZR 41/23
Lastenfreiheit eines verkauften Grundstücks als Erfolgspflicht; Vorlage von …
Und für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2024 - V ZR 34/24, BGHZ 241, 98 Rn. 13 ff. mwN). - BGH, 27.02.2026 - V ZR 18/25
Mangelhaftes Gemeinschaftseigentum: Wann bekommt ein Eigentümer Schadensersatz?
Rn. 7 b) Verletzt die GdWE schuldhaft die ihr obliegenden Verwaltungspflichten, kann dies einen Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die GdWE begründen; hierbei muss sich die GdWE das Verhalten ihres Verwalters entsprechend § 31 BGB und das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2024 - V ZR 34/24, BGHZ 241, 98 Rn. 20).Liegt die Pflichtverletzung der GdWE in einer unterlassenen oder erst verzögert durchgeführten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden an seinem Sondereigentum, kann er von der GdWE Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 5. Juli 2024 - V ZR 34/24, BGHZ 241, 98 Rn. 20).
- BGH, 23.05.2025 - V ZR 39/24
Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für Prüfung der …
Diese erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe (vgl. Senat…, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11; Urteil vom 5. Juli 2024 - V ZR 34/24, BGHZ 241, 98 Rn. 5).
- OLG Brandenburg, 23.10.2025 - 1 AR 22/25
Gerichtsstandsbestimmung bei behaupteter Gesamtschuldnerschaft im WEG-Recht
Für Schäden, die diese Personen im Zusammenhang mit der Verwaltung verursachten, haftete die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den einzelnen Wohnungseigentümern jedoch nicht; denn mangels Zuständigkeit im Innenverhältnis musste sie sich das schädigende Verhalten nicht nach §§ 31, 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24, juris Rn. 19).Daher wurde das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte, das neben der Leistungsnähe, dem Einbeziehungsinteresse, der Erkennbarkeit und Zumutbarkeit auch ein eigenes Schutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24, juris Rn. 14), regelmäßig anerkannt, wenn einzelne Wohnungseigentümer durch ein Verhalten des Verwalters oder des Dritten (z.B. eines Handwerkers) zu Schaden kamen (…BGH, a.a.O.).
Verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schuldhaft die ihr obliegenden Verwaltungspflichten, begründet dies einen eigenen Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen sie, der sich regelmäßig aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18 Abs. 2 WEG ergibt; hierbei muss sie sich das Verhalten ihres Verwalters entsprechend § 31 BGB und das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24, juris Rn. 20).
Dann besteht allerdings keine Haftung der Beklagten zu 1) (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24, juris Rn. 19).
Oder es findet das WEG n.F. Anwendung, mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) nach § 18 WEG i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, allerdings eine Haftung des Beklagten zu 2) mangels Anwendbarkeit der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24, juris Rn. 16 und 20).
- OLG München, 20.01.2025 - 19 U 2746/24
Einzelner Wohnungseigentümer, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Vertrag mit …
ccc) Die Leistungsnähe und das Einbeziehungsinteresse sind für die Beklagte zumindest erkennbar (sog. Erkennbarkeit;… vgl. z.B. BGH, Urteil v. 29.06.2023, Az. IX ZR 56/22, Rz. 9;… Beschluss v. 19.09.2017, Az. XI ZB 17/15, Rz. 44;… Urteil v. 22.01.1968, Az. VIII ZR 195/65, juris Rz. 21) und zumutbar (sog. Zumutbarkeit; vgl. BGH, Urteil v. 05.07.2024, Az. V ZR 34/24, Rz. 14;… Urteil v. 28.01.2015, Az. XII ZR 201/13, Rz. 14;… Urteil v. 06.05.2008, XI ZR 56/07, Rz. 27). - LG Frankfurt/Main, 06.03.2025 - 13 S 79/24
Fehler des Verwalters: Schadensersatzansprüche einzelner Eigentümer?
Man wird zwar eine derartige Klausel dahingehend auszulegen haben, dass der Wohnungseigentümer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen wird, was der BGH im Regelfall verneint (BGH NJW 2024, 2690).Die Eigentümer, die letztlich für den Schaden der GdWE im Innenverhältnis aufkommen müssen, haben, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH NJW 2024, 2690 Rn. 22), einen Anspruch darauf, dass im Regelfall die GdWE bestehende Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht.
- OLG Hamm, 25.01.2025 - 7 U 47/24
Keine deliktische Rechtsscheinhaftung des Vertreters einer …
Der Vermieter ist nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (zuletzt BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24, NJW 2024, 2690 Rn. 14 m. w. N.) regelmäßig nicht - so auch hier - in den Schutzbereich des Untermietvertrages zwischen Mieter / Untervermieter und Untermieter einbezogen (in Fortschreibung zu BGH…, Urteil vom 06.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 9 m. w. N.; BGH…, Urteil vom 02.07.1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168 = juris Rn. 18; BGH…, Urteil vom 15.02.1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327 Ls. 1, auch juris Rn. 11 m. w. N.).Rn. 7 Dass oder aus welchem Grund die Versicherungsnehmerin der Klägerin in den Schutzbereich des (Unter-)Mietvertrages, in Bezug auf den der Beklagte der Hauptmieterin als Vertragspartnerin grundsätzlich tatsächlich nach Rechtsscheinsgrundsätzen zu haften haben dürfte, einbezogen worden sein und zudem die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft vertraglich, respektive der Beklagte aus Rechtsschein haften sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; denn die notwendigen Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind nicht erfüllt (zuletzt etwa: BGH Urt. v. 5.7.2024 - V ZR 34/24, NJW 2024, 2690 Rn. 14 m. w. N.):.
- AG Passau, 15.01.2026 - 25 C 526/25
Doppelte Rechtshängigkeit, Passivlegitimation, Verwaltervertrag, …
Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter abgeschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers (BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24).Erleiden Wohnungseigentümer Schäden infolge des Verwalterhandelns, müssen sie ihre Ersatzansprüche gegen die Gemeinschaft geltend machen, der das Verschulden des Verwalters analog § 31 BGB zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24).
- AG Schwabach, 16.12.2025 - 8 C 428/25
Betriebskostenabrechnung zu spät? Warum Wohnungseigentümer den Verwalter nicht in …
Aus dem zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagten als Verwalterin geschlossenen Vertrag ergeben sich keine individuellen vertraglichen Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten, vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24.
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- LG Dresden, 16.02.2024 - 2 S 312/23
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