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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40870
BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13 (https://dejure.org/2014,40870)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2014 - VII ZR 4/13 (https://dejure.org/2014,40870)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 (https://dejure.org/2014,40870)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    ZPO § 322 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auf die Aberkennung von zur Aufrechnung gegen die titulierte Forderung gestellten Gegenforderungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 322 Abs 2 ZPO, § 767 Abs 1 ZPO
    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auf die Aberkennung von zur Aufrechnung gegen die titulierte Forderung gestellten Gegenforderungen

  • IWW

    § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 488 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 117 Abs. 1 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 488 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB, § 242 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 564 ZPO, § 767 Abs. 1 ZPO, § 767 Abs. 2 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 531 Abs. 2 ZPO, § 322 Abs. 2 ZPO, § 533 ZPO, § 304 Abs. 1 ZPO, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 2, § 286 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 280 Abs. 3, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 287 ZPO, § 252 Satz 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auf die Aberkennung von Gegenforderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322 Abs. 2
    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auf die Aberkennung von Gegenforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsgegenklage abgewiesen: Worauf erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils auch bezüglich Aberkennung von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Klägers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vollstreckungsgegenklage kann sich auf treuwidriges Gläubigerverhalten stützen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Konkludente Laufzeitabrede i.S.v. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gestellte Forderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 955
  • ZIP 2015, 296 (Ls.)
  • MDR 2015, 179
  • NZBau 2015, 84
  • FamRZ 2015, 402
  • BauR 2015, 527
  • ZfBR 2015, 152
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (28)

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09

    Rückgewähr von Leistungen wegen Verstoßes gegen das Verbot gem. § 3 MaBV

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2011 hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 wird unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags Nr. 1 für unzulässig erklärt, soweit die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Beklagte 67.144,88 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 24. Juli 2010 zu zahlen.Die weitergehende, auf den Klageantrag Nr. 1 bezogene Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

    In einem vorangegangenen Rechtsstreit (nachfolgend nur: Vorprozess 12 U 59/09) hatte die Klägerin die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - auf Rückzahlung der für den Rohbau geleisteten sechs Raten in Höhe von 152.525 EUR in Anspruch genommen.

    Im hiesigen Rechtsstreit verfolgen die Kläger das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 für unzulässig erklären zu lassen.

    Die Revision der Kläger führt ferner zur Aufhebung des Berufungsurteils, als das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags Nr. 1, soweit er sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in Höhe der zugesprochenen Hauptforderung von 67.144,88 EUR nebst Zinsen ab dem 24. Juli 2010 richtet, bestätigt hat, und insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung.

    Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil aus dem Vorprozess 12 U 59/09 ausgeführt habe, sei nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwischen diesen vereinbart gewesen, dass die Kläger den Rohbau vorfinanzieren, weil die Beklagte sich zu dessen Finanzierung nicht in der Lage gesehen habe.

    Das Berufungsgericht hält den Klageantrag Nr. 1, der sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 richtet, für unbegründet.

    Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand, dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden.

    Das Berufungsgericht war im Vorprozess 12 U 59/09 davon ausgegangen, dass sich beide Kläger gegenüber der Beklagten zur Vorfinanzierung des Rohbaus nach Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauvertrag verpflichtet haben.

    Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, auch der Einwand, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB , verhelfe den Klägern nicht zum Erfolg.

    Dieses Fehlen eines schutzwürdigen Interesses begründet eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO , da sie von den Klägern im Vorprozess 12 U 59/09 vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht geltend gemacht werden konnte.

    Die Kläger haben beantragt, die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 insgesamt für unzulässig zu erklären.

    Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 EUR Gegenstand der Widerklage ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR die Rechtskraft des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht.

    c) Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.

    aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 EUR beziffert hatte.

    bb) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in der Sache beschieden.

    Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären.

    Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09.

    Das Berufungsgericht hält den Klageantrag Nr. 1, der sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 richtet, für unbegründet.

    Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand, dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden.

    Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, auch der Einwand, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB , verhelfe den Klägern nicht zum Erfolg.

    Dieses Fehlen eines schutzwürdigen Interesses begründet eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO , da sie von den Klägern im Vorprozess 12 U 59/09 vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht geltend gemacht werden konnte.

    Die Kläger haben beantragt, die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 insgesamt für unzulässig zu erklären.

    Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 EUR Gegenstand der Widerklage ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR die Rechtskraft des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht.

    c) Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.

    aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 EUR beziffert hatte.

    bb) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in der Sache beschieden.

    Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären.

    Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand, dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden.

    Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 EUR Gegenstand der Widerklage ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR die Rechtskraft des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht.

    c) Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.

    aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 EUR beziffert hatte.

    bb) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in der Sache beschieden.

  • BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92

    Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer …

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 …und Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt;… Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

    Die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs sind daher als unverbindlich und so zu betrachten, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt;… Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

    Die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs sind daher als unverbindlich und so zu betrachten, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt;… Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

    Die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs sind daher als unverbindlich und so zu betrachten, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt).

  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 355/89

    Aufrechnung - Aufrechnungsverbot - Materielle Rechtskraft - Treu und Glaube

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    a) Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972).

    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

    a) Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972).

    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

    a) Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972).

    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 220/95

    Amtspflichtverletzung des Notars: Haftungsausfüllende Kausalität

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).

    Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563;… Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).

    Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).

    Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563;… Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).

    Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).

    Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563;… Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 03.11.1960 - VII ZR 150/59

    Vorbehalt einer verwirkten Vertragsstrafe bei Abnahme

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

    Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , BGHZ 33, 236, 242 ; Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 158/86 ,BauR 1987, 476).

    b) nung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59 , aaO S. 242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770;… Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 , aaO S. 972) und auch sonst treten keine materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein ( BGH…, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , aaO S. 2770).

  • BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10

    Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des …

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Die dem Senat selbst mögliche Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 ,BauR 2013, 236 Rn. 18m.w.N.) ergibt, dass die Beklagte auch in diesem Fall zur Rückzahlung der zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge verpflichtet sein sollte.

    a) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12 , NJW 2014, 3439 Rn. 8;… Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13 , BGHZ 200, 133 Rn. 17 ; Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 ,BauR 2013, 236 Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ( BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 , aaO Rn. 15 m.w.N.).

    b) Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 ,BauR 2013, 236 Rn. 16m.w.N.).

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04

    Umfang der Rechtskraft eines gegen einen abgespaltenen Rechtsträger ergangenen …

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 und Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83 , BGHZ 89, 349, 352 f. ; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92 , NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 , NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 24;… Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.).

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12

    Verspätete Erfüllung eines Kaufvertrages: Ersatzfähigkeit der Mehrkosten eines …

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 , BGHZ 197, 357 Rn. 27 ;… jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 286 Rn. 69;… Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB , aus § 280 Abs. 2 , § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB : Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014), § 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.;… Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.;… MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.;… Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).

    Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 , BGHZ 197, 357 Rn. 27 ;… jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 286 Rn. 69;… Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB , aus § 280 Abs. 2 , § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB : Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014), § 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.; Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).

    Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 , BGHZ 197, 357 Rn. 27 ;… jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 286 Rn. 69; Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB , aus § 280 Abs. 2 , § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3 , § 281 BGB : Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014), § 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.; Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind …

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).

    Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).

    Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 , NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars …

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13
    Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).

    Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).

    Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 , NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 , BGHZ 96, 157, 171 ).

  • BGH, 09.07.2014 - VII ZB 9/13

    Forderungspfändung aufgrund eines Arrestes: Nichtigkeit des …

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen …

  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 55/83

    Umfang der Rechtskraft bei außerprozessual erklärter Aufrechnung

  • BGH, 07.05.1987 - VII ZR 158/86

    Rechtskräftige Aberkennung einer verspätet zur Aufrechnung gestellten Forderung

  • BGH, 20.11.1997 - VII ZR 26/97

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils betreffend die Aufrechnung mit …

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei …

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung …

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen …

  • OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 820/06

    Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung eines titulierten Anspruchs (abstr. …

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2014 - 9 U 8/14

    Einordnung eines Grundstückskaufvertrages als Scheingeschäft

  • BGH, 18.12.1963 - Ib ZR 88/62

    Interzonengeschäfte und sowjetzonale Enteignung

  • BGH, 12.09.2013 - VII ZR 227/11

    Mehrkostennachforderung des Bauunternehmers nach Vergabe von Brückenbauarbeiten …

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06

    "Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag; …

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZR 76/13

    Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt …

  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des …

  • BGH, 08.11.1999 - II ZR 197/98

    Rückzahlung von Entnahmen des BGB -Gesellschafters

  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 289/12

    Auslegung einer Vereinbarung über die Stellung einer einzig der Abwendung eines …

  • BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13

    Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten …

    Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27 = NZBau 2015, 84 …und vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 15 m.w.N.).
  • BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20

    Vergütung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes

    Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - Rn. 27 f.).
  • BGH, 18.10.2016 - XI ZR 145/14

    Bankenhaftung: Kenntnis der Bank von einem groben Missverhältnis zwischen …

    Die jetzt erhobene Klage auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag begründet die Klägerin ebenso wie den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag mit derselben Pflichtverletzung, um damit - erneut - zu versuchen, mit einem den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betreffenden Urteil die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nach § 242 BGB zu unterbinden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 39).
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