Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Elfter Teil - Straf- und Bußgeldbestimmungen (§§ 119 - 121) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | eine von der Wasserbehörde angebrachte Bezeichnung der Uferlinie (§ 7 Abs. 2) beschädigt, unbefugt beseitigt oder sonst verändert, | |
| 2. | unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne von § 13 ausübt, | |
| 3. | entgegen § 25 Abs. 1 mit wassergefährdenden Stoffen so umgeht, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist, | |
| 4. | entgegen § 25 Abs. 3 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt, | |
| 5. | entgegen § 25a Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe errichtet oder betreibt oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder eine vollziehbare Auflage, die mit der Genehmigung verbunden ist, nicht befolgt, | |
| 6. | entgegen § 26 Abs. 1 ein oberirdisches Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt oder entgegen § 26 Abs. 2 Speicherbecken benutzt, | |
| 7. | entgegen § 30 Abs. 1 ein Gewässer zur Schiffahrt benutzt, das nicht dafür bestimmt ist, | |
| 8. | entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Stauanlage ohne Genehmigung außer Betrieb setzt oder beseitigt oder entgegen § 31 Abs. 3 Beschädigungen oder Veränderungen von Marken nicht unverzüglich anzeigt, | |
| 9. | entgegen § 35, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, aufgestautes Wasser so abläßt, daß für andere Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen wesentlich beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird, | |
| 10. | entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 Erdaufschlüsse nicht anzeigt, entgegen § 37 Abs. 2 Satz 4 mit den Arbeiten vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beginnt, es sei denn die Wasserbehörde hat die Arbeiten bereits vorher freigegeben oder entgegen § 37 Abs. 4 die unverzügliche Anzeige der unvorhergesehenen Erschließung von Grundwasser unterläßt, | |
| 11. | einer zum Schutze einer staatlich anerkannten Heilquelle getroffenen vollziehbaren Anordnung (§ 40 Abs. 2 Satz 1) zuwiderhandelt, | |
| 12. | entgegen § 45e Abs. 1 oder 2 eine Abwasseranlage ohne Genehmigung oder Planfeststellung herstellt, ändert oder betreibt oder eine nach § 45e Abs. 3 geforderte Anzeige nicht erstattet, | |
| 13. | entgegen § 68b Abs. 3 Satz 1 Bäume und Sträucher außerhalb von Wald entfernt, soweit es nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder entgegen § 68b Abs. 4 Nr. 1 Grünland umbricht oder entgegen § 68b Abs. 4 Nr. 2 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht oder entgegen § 68b Abs. 4 Nr. 3 bauliche oder sonstige Anlagen errichtet, | |
| 14. | entgegen § 76 Abs. 1 in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert, | |
| 15. | entgegen § 78 in einem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegt oder beseitigt, | |
| 16. | entgegen § 82b Abs. 1 die Anlagen nicht mit den von der Wasserbehörde festgelegten Geräten ausrüstet, | |
| 17. | entgegen § 83 Abs. 1 die zur Überwachung von Einleitungen und Abwasseranlagen vollziehbar angeordneten Untersuchungen nicht durchführen läßt oder entgegen § 83 Abs. 2 Satz 1 die Anlagen nicht mit den vollziehbar angeordneten Überwachungseinrichtungen ausrüstet, | |
| 18. | entgegen § 83 Abs. 2 Satz 2 die vollziehbar angeordneten Verzeichnisse nicht führt, | |
| 19. | einer auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 20. | entgegen § 116 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz die Behörden, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind. 2Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 17 die Wasserbehörde.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (GBl. S. 511), Schifffahrtsverordnung Rheinfelden - Basel vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 20) und Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2) in ihren jeweils geltenden Fassungen ist abweichend von Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsbehörde die untere Wasserbehörde.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
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Rechtsprechung zu § 120 WasserG a.F.
5 Entscheidungen zu § 120 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 01.09.1991 - 242 B - 8/91
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 21.10.1992 - 272 B - 23/92
- OLG Karlsruhe, 24.05.1994 - 1 Ss 31/93
- OLG Karlsruhe, 10.03.1980 - 3 Ss 265/79
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.1987 - 1 S 1699/86
Zu den formellen und materiellen Wirksamkeitsanforderungen einer Rechtsverordnung ...