Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
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Rechtsprechung zu § 290 AO
6 Entscheidungen zu § 290 AO in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2024 - L 12 AS 400/23
Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs i.R.d. Bewilligung von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 04.06.2025 - B 7 AS 17/24 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter ...
- BSG, 04.06.2025 - B 7 AS 17/24 R
- OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
Insolvenzrechtliche Anfechtung von Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes beim ...
- FG Köln, 12.12.2002 - 15 K 755/99
Gewahrsamsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug
- VG Gera, 06.03.2003 - 4 K 693/02
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Stellplatzablöse; ...
- BFH, 19.03.2014 - III S 22/13
Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. ...
Querverweise
Auf § 290 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)