Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
(4) 1Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. 3Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
(5) 1Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
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Rechtsprechung zu § 287 AO
119 Entscheidungen zu § 287 AO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.01.2026 - VII ZB 13/25
Unverhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.03.2025 - VII ZB 1/25
Über Grundsatzbedeutung entscheidet das Kollegium!
- BGH, 19.03.2025 - VII ZB 1/25
- BGH, 20.03.2014 - VII ZB 64/13
Formerfordernis für den Antrag der Finanzverwaltung auf Erlass einer ...
- BGH, 05.07.2023 - VII ZB 30/22
Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO ; ...
- BFH, 15.10.2019 - VII R 6/18
Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig
Zum selben Verfahren:
- FG München, 18.12.2017 - 10 K 712/17
Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
- FG München, 18.12.2017 - 10 K 712/17
- BVerfG, 16.07.2015 - 1 BvR 625/15
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzgl der ...
- BGH, 06.02.2014 - VII ZB 37/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vordruckformularzwang für einen Antrag eines durch ...
- FG Münster, 23.01.2018 - 10 V 3258/17
Antrag eines Hauptzollamts auf Anordnung einer Durchsuchung nach den Vorschriften ...
- BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 2223/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Querverweise
Auf § 287 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)