Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
§ 285Vollziehungsbeamte
§ 286Vollstreckung in Sachen
§ 287Befugnisse des Vollziehungsbeamten
§ 288Zuziehung von Zeugen
§ 289Zeit der Vollstreckung
§ 290Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
§ 291Niederschrift
§ 292Abwendung der Pfändung
§ 293Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
§ 294Ungetrennte Früchte
§ 295Unpfändbarkeit von Sachen
§ 296Verwertung
§ 297Aussetzung der Verwertung
§ 298Versteigerung
§ 299Zuschlag
§ 300Mindestgebot
§ 301Einstellung der Versteigerung
§ 302Wertpapiere
§ 303Namenspapiere
§ 304Versteigerung ungetrennter Früchte
§ 305Besondere Verwertung
§ 306Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
§ 307Anschlusspfändung
§ 308Verwertung bei mehrfacher Pfändung
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 303 AO
Entscheidung zu § 303 AO in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 303 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)