Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. 2Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) 1Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 2Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
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Rechtsprechung zu § 307 AO
8 Entscheidungen zu § 307 AO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws225/21
- OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws 225/21
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen: Begriff des Arbeitgebers und ...
- OLG Köln, 28.08.2000 - 2 W 37/00
Insolvenzverfahren - Ersetzung der Zustimmung eines Finanzamts zum ...
- BFH, 15.10.2019 - VII R 6/18
Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig
Zum selben Verfahren:
- FG München, 18.12.2017 - 10 K 712/17
Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
- FG München, 18.12.2017 - 10 K 712/17
- LAG Hamm, 06.09.2019 - 1 Sa 10/19
Studiendarlehen; Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten; verdeckte ...
- LG München II, 09.02.2024 - 11 O 4278/22
Vollstreckungsmaßnahmen, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, ...
- AG Elmshorn, 12.11.1991 - 61 M 2499/91
Querverweise
Auf § 307 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)