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Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 285Vollziehungsbeamte
§ 286Vollstreckung in Sachen
§ 287Befugnisse des Vollziehungsbeamten
§ 288Zuziehung von Zeugen
§ 289Zeit der Vollstreckung
§ 290Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
§ 291Niederschrift
§ 292Abwendung der Pfändung
§ 293Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
§ 294Ungetrennte Früchte
§ 295Unpfändbarkeit von Sachen
§ 296Verwertung
§ 297Aussetzung der Verwertung
§ 298Versteigerung
§ 299Zuschlag
§ 300Mindestgebot
§ 301Einstellung der Versteigerung
§ 302Wertpapiere
§ 303Namenspapiere
§ 304Versteigerung ungetrennter Früchte
§ 305Besondere Verwertung
§ 306Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
§ 307Anschlusspfändung
§ 308Verwertung bei mehrfacher Pfändung
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Rechtsprechung zu § 302 AO
2 Entscheidungen zu § 302 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 386/13
Versagung der körperschaftsteuerlichen Anerkennung eines ...
- OLG Köln, 28.09.2012 - 19 U 129/12
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer ...
Querverweise
Auf § 302 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)