Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) 1Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. 2Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 291 AO
6 Entscheidungen zu § 291 AO in unserer Datenbank:
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Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs i.R.d. Bewilligung von ...
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- BSG, 04.06.2025 - B 7 AS 17/24 R
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Berufungsverfahren auf Rückgewähr von Zahlungen nach Insolvenzanfechtung: ...
- LG Dessau-Roßlau, 14.11.2012 - 1 T 319/12
Insolvenzeröffnungsverfahren: Anforderungen an die Glaubhaftmachung im ...
- FG Sachsen, 02.09.2010 - 6 K 2306/09
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls bei ...
- VG Gera, 10.12.2008 - 2 K 344/06
Ausbaubeiträge; Erschließungsvertrag; nichtige Ablösevereinbarung; ...
Querverweise
Auf § 291 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)